{"status":"available","doknr":"OLD241440","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0408.3K6.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-04-08","aktenzeichen":"3 K 6/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die rückwirkende Festsetzung höherer Elternbeiträge \nfür den Zeitraum 1. Januar 2004 bis 31. Juli 2006, in dem der Sohn der Kläger eine \nTageseinrichtung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten besucht hat.\n\n3\n\nNachdem der Beklagte die Einkommensverhältnisse der Kläger nach Vorlage der \nEinkommensteuerbescheide 2004 bis 2006 überprüft hatte, setzte er durch Bescheid \nvom 3. Dezember 2007 den monatlichen Elternbeitrag für den Zeitraum 1. Januar \n2004 bis 31. Juli 2006 unter Zugrundelegung der Einkommensgruppe 4 neu auf \n73,11 Euro fest. Der Bescheid vom 3. Dezember 2007 enthält einen Hinweis auf \nfolgende Rechtsgrundlagen: § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder \nvom 29. Oktober 1991 (GV.NRW S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 4 des \nHaushaltsstrukturgesetzes vom 17. Mai 2006 und Kindergarten-Beitragssatzung des \nKreises X. vom 22. Juni 2006.\n\n4\n\nDie Kläger haben rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung machen sie \ngeltend, dass die Einordnung in die Einkommensgruppe 4 unzutreffend sei. Denn \nzum einen seien die negativen Einkünfte der Klägerin nicht berücksichtigt worden \nund zum anderen sei ein 10%iger Beamtenzuschlag bei der Einkommensermittlung \ndes Klägers nicht gerechtfertigt. Zudem weisen die Kläger darauf hin, dass die \nKindergarten-Beitragssatzung des Beklagten vom 22. Juni 2006 erst am 1. August \n2006 in Kraft getreten sei und somit für den Beitragszeitraum Januar 2004 bis Juli \n2006 nicht maßgeblich sein könne.\n\n5\n\nDie Kläger beantragen,\n\n6\n\nden Beitragsbescheid des Beklagten vom 3. Dezember \n2007 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr ist der Auffassung, der Beitragsbescheid sei rechtmäßig und beruft sich hierzu \nauf § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 GTK sowie § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang \nergänzend Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe\n\n12\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der \nKammer (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). Das Gericht entscheidet ferner ohne mündliche \nVerhandlung, weil die Beteiligten hierzu ebenfalls ihr Einverständnis erklärt haben \n(§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig \nund verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der \nBeklagte hat die Kläger zu Recht durch Bescheid vom 3. Dezember 2007 zu höheren \nElternbeiträgen herangezogen.\n\n14\n\nRechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist allein § 17 des Gesetzes \nüber Tageseinrichtungen für Kinder -GTK- (in der für den Beitragszeitraum Januar \n2004 bis Juli 2006 geltenden Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 16. \nDezember 1998, GV. NRW. S. 704).\n\n15\n\nDer angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Zwar weisen die Kläger zu \nRecht darauf hin, dass die Kindergarten-Beitragssatzung des Beklagten vom 22. Juni \n2006 nicht Rechtsgrundlage der Beitragsfestsetzung sein kann, da sie erst am 1. \nAugust 2006 in Kraft getreten ist. Zudem ist § 17 GTK im angefochtenen Bescheid \nnicht in der zutreffenden Fassung zitiert worden. Insofern enthält der Bescheid vom \n3. Dezember 2007 einen Begründungsmangel im Sinne des § 39 Abs. 1 VwVfG \nNRW. Denn nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW sind in der Begründung die \nwesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zu \nihrer Entscheidung bewogen haben. Zu den rechtlichen Gründen gehört die Angabe \nder (zutreffenden) Ermächtigungsgrundlage. \n\n16\n\nDieser Verfahrensfehler ist jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW \ngeheilt, denn der Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 14. März 2008 zutreffend \nauf § 17 GTK in der von Januar 2003 bis Ende Juli 2006 gültigen Fassung (Fassung \ndes Dritten Gesetzes zur Änderung des GTK vom 16. Dezember 1998, GV. NRW. S. \n704) abgestellt.\nDer angefochtene Bescheid ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der \nBeklagte hat das Jahreseinkommen der Kläger in den Kalenderjahren 2004 bis 2006, \nauf die angesichts des strittigen Beitragszeitraumes abzustellen ist, zu Recht der der \nBeitragsfestsetzung zugrunde liegenden Einkommensgruppe 4 (Einkommen über \n36.813 Euro bis 49.084 Euro) der Anlage zu § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK (in der Fassung \ndes Art. 42 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro in \nNordrhein-Westfalen -EuroAnpG NRW-, GV. NRW. S. 708) zugeordnet.\nGemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK ist Einkommen im Sinne dieser Vorschrift die \nSumme der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des \nEinkommensteuergesetzes. Die in den Einkommensteuerbescheiden 2004 bis 2006 \nausgewiesenen Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit abzüglich der \nWerbungskosten hat der Beklagte zu Recht als positive Einkünfte und damit als \nEinkommen im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK zugrunde gelegt. Eine \nReduzierung dieser positiven Einkünfte im Wege des Verlustausgleichs mit den \nnegativen Einkünften der Klägerin scheidet nach § 17 Abs. 4 Satz 2 GTK aus. Denn \nnach dieser Vorschrift ist ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und \nmit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten nicht zulässig. Durch diese \nRegelung, die dem Vorbild des § 21 BaföG folgt, soll vermieden werden, dass \nsteuerliche Abschreibungsmöglichkeiten, die in Wirklichkeit keiner verschlechterten \nwirtschaftlichen Situation entsprechen, das Einkommen mindern. Die Abweichung \nvom steuerrechtlichen Einkommensbegriff dient damit der sozialen Gerechtigkeit. Sie \nmag zwar im Einzelfall als ungerecht empfunden werden, wenn die Verluste -wie \nvorliegend- nicht vorsätzlich herbeigeführt wurden. Es handelt sich jedoch um eine \nbewusste Entscheidung des Gesetzgebers.\nVgl. Moskal/Foerster, GTK NRW, 18. Aufl. Stuttgart 2004, Erl. § 17, \nS. 204 ff.\nDer von dem Beklagten vorgenommene 10%-ige Zuschlag auf das so ermittelte \nEinkommen ergibt sich aus § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK. Nach dieser Vorschrift ist eine \nHinzurechnung in Höhe von 10% der Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis, \naufgrund dessen dem Elternteil für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche \nVersorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder er in der gesetzlichen \nRentenversicherung nachzuversichern ist, vorzunehmen. Der Kläger gehört als \nPolizeibeamter zu diesem Personenkreis mit Anspruch auf eine lebenslängliche \nVersorgung. Durch die Erhöhung um 10% wird gegenüber den \nsozialversicherungspflichtig tätigen Arbeitnehmern (Arbeiter und Angestellte) der \nNachteil ausgeglichen, dass sie bei vergleichbarer Tätigkeit durch den zusätzlichen \nAbzug der Sozialversicherungsbeiträge wesentlich weniger Netto-Entlohnung \nerhalten. Auch diese zwar sehr grobmaschig gestaltete Regelung soll zu mehr \nBeitragsgerechtigkeit beitragen. Zugleich ist sie mit dem einfachen Maßstab \nverwaltungspraktikabel.\nVgl. Moskal/Foerster, GTK NRW, 18. Aufl. Stuttgart 2004, Erl. § 17, \nS. 207.\nDie der Beitragsfestsetzung zugrundeliegenden Bestimmungen zur \nEinkommensermittlung verstoßen nach der ständigen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des \nBundesverwaltungsgerichts nicht gegen Verfassungsrecht. Sie stehen insbesondere \nmit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang.\n\n17\n\nVgl. nur die zahlreichen Nachweise im Urteil des OVG NRW vom \n19. August 2008 -12 A 2866/07-, NWVBl. 2009, 61 (62).\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241440","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-04-08/3-k-6-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241440","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241440","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-04-08/3-k-6-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241440","retrieved":"2026-07-09 02:04:40.458262+00:00"}}