{"status":"available","doknr":"OLD241441","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0408.11K566.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-04-08","aktenzeichen":"11 K 566/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage \nzurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für \nerledigt erklärt haben. \n\nIm Übrigen wird das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des \nBescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen \nvom 23. August 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2008 \nverpflichtet, dem Kläger auf die Rechnung des Zahnarztes K. Q. vom 10. Mai \n2007 eine weitere Beihilfe in Höhe von 184,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf \nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsatz, für die Zeit vom 1. März 2008 bis \nzum 2. März 2009 aus einem Betrag von 539,44 Euro und ab dem 3. März 2009 aus \neinem Betrag von 184,06 Euro zu gewähren.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Der Kläger ist S. am P. im Ruhestand und zu einem Bemessungssatz von \n70% beihilfeberechtigt. Mit seiner Klage begehrt er eine weitere Beihilfe zu \nAufwendungen für seine Versorgung mit einem Implantat im Oberkiefer. \n\n2\n\nIm Sommer 2006 diagnostizierte der behandelnde Zahnarzt K1. Q. bei \ndem Kläger eine irreparable Erkrankung des Zahnes Nr.24 im Oberkiefer und \nextrahierte diesen. Mit Schreiben vom 28. November 2006 reichte der Kläger bei \ndem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) zwecks \nErteilung einer Kostenzusage zwei alternative Behandlungs- und Kostenpläne für \neine Zahnersatzbehandlung ein. Für die Versorgung mittels Brückenkonstruktion auf \nder Basis von Überkronungen der benachbarten Zähne wies der Kostenvoranschlag \neinen Betrag von 2.536,81 Euro auf. Für die Versorgung mittels Implantat lag der \nbezifferte Betrag bei 1.735,01 Euro. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 wies das \nLBV den Kläger darauf hin, dass seit dem 1. April 2004 eine Versorgung mit einem \nImplantat nach § 4 Abs. 2 b) BVO nur unter äußerst eingeschränkten \nVoraussetzungen beihilfefähig sei. Im Frühjahr 2007 ließ der Kläger die \nImplantbehandlung durchführen. \n\n3\n\nMit Beihilfeantrag vom 16. Mai 2007 machte der Kläger u.a. die Aufwendungen \nfür diese Behandlung durch Vorlage der zahnärztlichen Rechnung vom 10. Mai 2007 \nüber 1.309,58 Euro geltend. In seinem Beihilfebescheid vom 20. Juni 2007 führte das \nLBV aus: Die geltend gemachten Aufwendungen für die Implantatversorgung seien \nwegen der fehlenden Indikation nach § 4 Abs. 2 b) der Beihilfeverordnung NRW \n(BVO) nicht beihilfefähig. Allerdings könne ein Pauschalbetrag in Höhe von 450 Euro \nfür die ersten drei durch die Implantatversorgung ersetzten Zähne nach \nBehandlungsabschluss gewährt werden. Zur Festsetzung des Pauschalbetrages \nwerde ein aktuelles Zahnschemas benötigt. Nach Vorlage des betreffenden \nBefundschemas gewährte das LBV dem Kläger mit Bescheid vom 23. August 2007 \nauf die geltend gemachten Kosten für die Implantatversorgung eine Beihilfe in Höhe \nvon 315 Euro (70% von 450 Euro). Zudem brachte es als \nKostendämpfungspauschale einen Betrag von 62,26 Euro in Abzug.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 29. August 2007 legte der Kläger Widerspruch ein, den er wie \nfolgt begründete: Die Regelung in der BVO, wonach generell die Kosten einer \nImplantatversorgung nur bis zu einer Pauschale von höchstens 450 Euro \nbeihilfefähig seien, sei gesetzeswidrig. Wie sich aus den eingereichten alternativen \nBehandlungsplänen ersehen lasse, hätte eine Versorgung der Gebisslücke mittels \nÜberbrückung bzw. Überkronung annähernend doppelt so viele Kosten verursacht \nwie die tatsächlich stattgefundene Implantatversorgung. Ein Regelwerk, das zu \nsolchen Ergebnissen führe, verstoße nicht nur gegen die Fürsorgepflicht des \nDienstherrn sondern gegen jede Vernunft. Hinzu komme, dass bei der Versorgung \nmittels Überbrückung zwei gesunde Zähne hätten beschliffen und beschädigt werden \nmüssen. Auch diese Zumutung des Verordnungsgebers verstoße gegen \nalthergebrachte beamtenrechtliche Grundsätze. Da die Implantatversorguung \ninzwischen eine weltweit anerkannt fortschrittliche Behandlungsmethode sei, \nsprächen auch nicht zahnmedizinisch-wissenschaftliche Gründe gegen diese \nBehandlung. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2008 wies das LBV den Widerspruch \ndes Klägers als unbegründet zurück. Die zum 1. Januar 2004 eingeführte Regelung \nin § 4 Abs. 2 b) BVO sehe nur noch einen sehr engen Indikationsbereich für eine \nImplantatversorgung vor. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger nicht vor. Im \nFalle einer nicht beihilfefähigen Implantatversorgung werden mit einem \nPauschalbetrag sämtliche Kosten der der zahnärztliche und kieferchirugischen \nLeistungen abgegolten. Der Verweis des Klägers auf die Kostengünstigkeit der \nImplantatversorgung im Verhältnis zur herkömmlichen Zahnersatzmethode sei \nbeihilferechtlich ohne Belang. \n\n6\n\nAm 1. März 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt weiter \nvor: Die maßgebliche Rechtsvorschrift der BVO, auf die die ablehnende Bewilligung \nder Beihilfe für eine Implantatversorgung gestützt werde, sei rechtswidrig. Sie \nerscheine willkürlich. Ein Verstoß gegen beamtenrechltiche Grundsätze sei \ninsbesondere darin zu sehen, dass der Dienstherr mit dieser Regelung seine \nBediensteten de facto in einzelnen Fällen zu gesundheitsschädigenden Eingriffen - \nBeschädigen bzw. Beschleifen gesunder Zähne - zwinge, ohne dass hierfür ein \nvernünftiger Grund erkennbar sei. Denn bei der Implantatmethode werde in die \nZahnlücke eine Basis implantiert, die eine einfache Überkronung ohne jegliche \nBeeinträchtigung von Nachbarzähnen ermögliche. Diese weltweit wissenschaftlich \nanerkannte Methode sei deshalb in vielen Fällen - wie auch vorliegend - \ngesundheitsschonender. Die schon willkürlich anmutende enge Begrenzung der \nBeihilfefähigkeit der Implantatmethode durch § 4 Abs. 2 b) BVO auf sehr wenige \nausgewählte Indikationen werde auch nicht durch - allein rechtfertigende - \nüberragend wichtige fiskalische Ziele gerechtfertigt. Dieses zeige schon der \nKostenvergleich in seinem Fall. Vielfach könne die Implantatmethode im Vergleich zu \nder gesundheitsschädlichen herkömmlichen Behandlung sogar kostengünstiger sein. \n\n7\n\nNachdem das LBV an den Kläger eine weitere Beihilfe zu den Aufwendungen für \ndie Suprakonstruktion gezahlt hatte, haben die Beteiligten das Verfahren insoweit \nübereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich des als Kostendämpfungspauschale \nin Abzug gebrachten Betrages hat der Kläger die Klage zurückgenommen. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt nunmehr, \n\n9\n\ndas beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des \nBescheides des LBV vom 23. August 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 28. Januar 2008 zu verpflichten, \nihm auf die Rechnung des Zahnarztes K. Q. vom 10. Mai \n2007 eine weitere Beihilfe in Höhe von 184,06 Euro nebst \nZinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen \nBasiszinssatz, für die Zeit vom 1. März 2008 bis zum 2. März \n2009 aus einem Betrag von 539,44 Euro und ab dem 3. März \n2009 aus dem Betrag von 184,06 Euro zu gewähren. \n\n10\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nEs bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und \nführt weiter aus: Aus den Urteilen des Oberwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 15. August 2008 (Az.: 6 A 4309/05, 6 A 2861/06 und 6 A 3995/06) \nkönne der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung sämtlicher implantatbedingter \nAufwendungen als beihilfefähig herleiten. Das Finanzministerium NRW habe lediglich \ndeshalb die betreffenden Beihilfestellen angewiesen, die Beschwerden gegen die \nNichtzulassung der Revision zurückzunehmen, weil es sich in den o.g. \nKlageverfahren um implantatbedingte Aufwendungen gehandelt habe, die vor dem 1. \nJanuar 2007 (also vor Inkrafttreten der derzeit geltenden BVO-Regelung) entstanden \nseien. Seit dem 1. Januar 2007 würden gemäß Nr. 11c der Verwaltungsverordnung \nzur BVO bei Nichtvorliegen der in § 4 Abs. 2 b) BVO genannten Indikationen nicht \nnur für die ersten 3 Implantate 450 Euro und für 5 weitere Implantate 250 Euro \npauschal als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt, sondern zusätzlich auch die \nAufwendungen für die Suprakonstruktion. Mit dieser Regelung sei eine völlig neue \nRechtslage entstanden, da ein wesentlicher Teil der Aufwendungen bei \nImplantatbehandlungen (nämlich die für die Suprakonstruktion) auch ohne Vorliegen \nder in § 4 Abs b) BVO genannten Indikationen beihilfefähig sei. Von einem \n„vollständigen Ausschluss der Beihilfefähigkeit notwendiger Aufwendungen\" bei der \nImplantatbehandlung - von der das OVG NRW in seinen Urteilen ausgehe - könne \ndaher bei der neuen Regelung nicht mehr die Rede sein.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nverwiesen. \n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 \nAbs. 3 VwGO einzustellen. Gleiches gilt in entsprechender Anwendung der \ngenannten Vorschrift, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für \nerledigt erklärt haben. \n\n16\n\nIm Übrigen hat die zulässige Klage in der Sache Erfolg. \n\n17\n\nDer Kläger hat Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den \nentstandenen Aufwendungen für die Implantatversorgung in Höhe des geltend \ngemachten Betrages von 184,06 EUR. Soweit der Bescheid des LBV vom 23. August \n2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2008 dem \nentgegen steht, ist er rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 5 S. 1 VwGO).\n\n18\n\nAnspruchsgrundlage für die begehrte Beihilfe ist § 88 Satz 1, 2 und 4 des \nLandesbeamtengesetzes (LBG) iVm den §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO in der \nzum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblichen Fassung. Nach \ndiesen Bestimmungen wird Beihilfe zu den notwendigen und angemessenen \nAufwendungen im Krankheitsfalle gewährt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend \nerfüllt. \n\n19\n\nZur Versorgung der beim Kläger durch die Extraktion des irreparabel erkrankten \nZahnes Nr. 24 im Oberkiefer entstandenen Zahnlücke erfolgte die Versorgung mit \neinem Implantat. Die Aufwendungen für diese Behandlungsmaßnahme sind sowohl \nnotwendig als auch angemessen. Ob Aufwendungen notwendig sind, bestimmt sich \ndanach, ob sie medizinisch geboten sind. Dies richtet sich regelmäßig nach der \nBeurteilung des behandelnden Arztes. \n\n20\n\nVgl. BVerwG Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 - NJW \n1996, 801.\nDass die Versorgung der Zahnlücke des Klägers medizinisch geboten war, folgt aus \nden Behandlungs- und Kostenplänen des Zahnarztes K. Q. . Nach den \nAusführungen des Klägers, die seitens des beklagten Landes nicht in Abrede gestellt \nwerden, hat ihm sein Zahnarzt diese Behandlungsmaßnahme empfohlen, weil die \nVersorgung mit einem Implantat - im Gegensatz zu einer Brückenkonstruktion - den \nunstreitbaren Vorteil bietet, dass die benachbarten gesunden Zähne nicht beschädigt \nwerden müssen. Demnach stellt nach Einschätzung des Zahnarztes die \nImplantatversorgung bei dem Kläger die schonenste und in seinem Fall sogar \nkostengünstigste Behandlung dar. \n\n21\n\nDie dem Kläger mit der Versorgung des Implantats entstandenen Aufwendungen \nsind auch angemessen. Hiervon ist, da die Kosten für die Implantatbehandlung \ngemäß der Gebührenordnung für Zahnärzte innerhalb des dort vorgesehenen \nRahmens berechnet worden sind, auszugehen. Abgesehen davon belegt auch der \nKostenvergleich mit der „herkömmlichen\" Behandlungsmethode die Angemessenheit \nder geltend gemachten Aufwendungen. \n\n22\n\nDem Anspruch des Klägers auf Gewährung einer - auf vollumfänglichen \nKostenersatz zielenden - weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen für die \nImplantatversorgung steht auch nicht die Vorschrift des § 4 Abs. 2 b) Satz 1 BVO \nentgegen. Zwar ist nach dieser Bestimmung die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen \nfür implantologische Leistungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der \nGebührenordnung für Zahnärzte auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt, \nwobei keine der genannten Indikationen im Falle des Klägers einschlägig ist. Hieraus \nfolgt jedoch keine Anspruchsversagung auf weitere Beihilfe. Denn die \nBeihilfefähigkeit zu den Aufwendungen für die Implantatversorgung wird durch § 4 \nAbs. 2 b) Satz 1 BVO nicht wirksam ausgeschlossen. Die Vorschrift verstößt gegen \nhöherrangiges Recht, weil der weitgehende Ausschluss der Beihilfefähigkeit von \nAufwendungen für Implantatbehandlungen durch § 4 Abs. 2 b) Satz 1 BVO mit der in \nArt. 33 Abs. 5 GG verankterten Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zu vereinbaren \nist, insbesondere dem Gebot eines vertretbaren Ausgleichs zwischen der \nFürsorgepflicht und fiskalischen Erwägungen nicht genügt. Das OVG NRW hat hierzu \nin seinem Urteil vom 15. August 2008 (6 A 4309/05) Folgendes ausgeführt: \n\n23\n\n1. Eine Beihilfevorschrift, die wie § 4 Abs 2 lit b) Satz 1 BVO die \nBeihilfefähigkeit von notwendigen und angemessenen Aufwendungen in \nKrankheitsfällen einschränkt, muss sich an diesem Gebot messen lassen. \nEs reicht nicht aus, dass die Einschränkung die Fürsorgepflicht in ihrem \nWesenskern unberührt lässt. Dies ergibt sich aus folgendem: \n\n24\n\nDie Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der \nFürsorgepflicht des Dienstherrn, die als solche zu den hergebrachten \nGrundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gehört. \nDas Beihilfensystem in seiner gegenwärtigen Gestalt wird dadurch aber \nnicht verfassungsrechtlich garantiert. Eine verfassungsrechtliche \nVerpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für \nKrankheitsfälle oder vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in \nForm von Beihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von Beihilfen \nin bestimmter Höhe zu gewähren, besteht nicht. \n \nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 13. \nNovember 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89, und vom 7. \nNovember 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225; \nBVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, \n277. \nEntscheidet sich der Dienstherr für ein Beihilfensystem, muss dieses \nallerdings den Anforderungen genügen, die dem Dienstherrn aus der \nFürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Die Fürsorgepflicht \ngebietet, für das Wohl und Wehe des Beamten und seiner \nFamilienangehörigen zu sorgen und Schaden von ihnen abzuwenden. Hat \nsich der Dienstherr entschieden, seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung \nvon Beihilfen nachzukommen, muss er mithin dafür Sorge tragen, dass der \nBeamte aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nicht mit \nerheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind \nund denen er sich nicht entziehen kann. \n\n25\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, \na.a.O., OVG NRW, Urteil vom 13. August 2005 - 1 A 801/04 -, RiA 2006, \n282. \n \nDem Dienstherrn steht bei der Konkretisierung des Fürsorgeprinzips durch \ndie Beihilfevorschriften ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dabei fordert \ndie Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher krankheitsbedingter \nAufwendungen und auch nicht deren Erstattung in vollem Umfang. \nInsbesondere muss Beihilfe nicht für solche Behandlungen gewährt \nwerden, die eine über das notwendige und angemessene Maß \nhinausgehende optimale medizinische Versorgung gewährleisten. \n\n26\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, \na.a.O.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 2 C 1.01 -, DVBl. 2002, \n1216. \n\n27\n\nBei der Wahrnehmung seines Gestaltungsspielraums hat der Dienstherr \njedoch die Wertentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG zugunsten der \nFürsorgepflicht ebenso wie das grundrechtsgleiche Recht, das diese \nVerfassungsnorm dem Beamten in Bezug auf die Fürsorgepflicht verleiht, \nangemessen zu berücksichtigen. Dem in der Norm enthaltenen \nRegelungsauftrag genügt es nicht, wenn sich der Dienstherr bei \nweitreichenden Begrenzungen der Beihilfe zu Aufwendungen im \nKrankheitsfall in Anlehnung an die (grundrechtsbezogene) \nWesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG auf die Wahrung eines nur \nschwer bestimmbaren, sehr eng begrenzten Wesenskerns der \nFürsorgepflicht und damit auf die Einhaltung einer äußersten Grenze \nbeschränkt. Vielmehr ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als \nübergreifender Leitregel allen staatlichen Handelns Rechnung zu tragen. \nDieser Grundsatz ergibt sich u.a. aus dem Rechtsstaatsprinzip und bindet \njede staatliche Gewalt, sofern eine geschützte Rechtsposition des Bürgers \nbeeinträchtigt wird. \n\n28\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 1987 - 2 BvR \n933/82 -, BVerfGE 76, 256 (in Bezug auf Art. 33 Abs. 5 GG), \nvom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 -, BVerfGE 38, 348, und vom \n5. März 1968 - 1 BvR 579/67 -, BVerfGE 23, 127; Grzeszick in: \nMaunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Band III, Art. 20 Rdnr. 108, \nStand: November 2006; Jarass in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, \n8. Aufl. 2006, Art. 20 Rdnr. 81. \nEr begrenzt damit den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, der - \nwie hier - mit dem Ausschluss der Beihilfe zu notwendigen und \nangemessenen Aufwendungen im Krankheitsfall nachteilig auf durch Art. 33 \nAbs. 5 GG geschützte Rechtspositionen des Beamten einwirkt. Eine \nderartige Regelung muss einem legitimen Zweck dienen und sich als \nvertretbarer Ausgleich zwischen diesem Zweck und der Fürsorgepflicht \ndarstellen. \n\n29\n\nvgl. zum Erfordernis eines \"Kompromisses\" OVG NRW, \nUrteil vom 24. Mai 2006 - 1 A 3633/04 - und Beschluss vom 6. \nMai 2004 - 1 A 1160/03 -. \n2. Der weitgehende Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für \nImplantatbehandlungen durch § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO wird diesen \nAnforderungen nicht gerecht. \n\n30\n\nDie Regelung verfolgt allerdings einen legitimen Zweck. Sie beruht auf \nder - auch von der Zahnärzteschaft gesehenen - Notwendigkeit, einer durch \ndie im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der \nImplantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen \nentstehenden Kosten angemessen entgegenzutreten. Maßgeblich ist dabei \nder Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten \nregelmäßig die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung \nauf \"herkömmliche\" Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist. \n\n31\n\nvgl. OVG NRW. Urteil vom 24. Mai 2006 - 1 A 3633/04 -\nDieser Zweck einer Vermeidung ausufernder Kosten ist vor dem \nHintergrund des auch im Beihilferecht zu beachtenden Grundsatzes der \nsparsamen Verwendung öffentlicher Mittel legitim. Er steht jedoch im \nvorliegenden Zusammenhang unter der Einschränkung, dass die Gefahr \neiner Ausuferung der Kosten gerade auf den Mehraufwand zurückzuführen \nist, der durch die Inanspruchnahme einer Implantatversorgung an Stelle \neiner \"herkömmlichen\" Versorgung von Zahnlücken hervorgerufen wird. Ein \ndarüber hinausgehender Ausschluss von Kosten, die bei der medizinisch \ngebotenen Behandlung einer Zahnlücke unabhängig von der Art der \nBehandlung anfallen, würde durch den als legitim zu betrachtenden Zweck \nnicht mehr gedeckt. \n\n32\n\nDie Ausschlussregelung des § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 1 BVO stellt sich in \nAnsehung des oben beschriebenen Ziels schon als nicht erforderlich, \njedenfalls aber als nicht verhältnismäßig im engeren Sinne dar. Sie bringt \ndieses Ziel mit der Fürsorgepflicht nicht in einen vertretbaren Ausgleich, \nsondern stellt das Interesse an einer Kostenbegrenzung einseitig über die \ndurch das Fürsorgeprinzip geschützten Interessen der Beihilfeberechtigten. \n\n33\n\n§ 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO beinhaltet mit seiner Beschränkung der \nBeihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Implantatversorgung auf \nwenige sehr eng gefasste Indikationen einen völligen Ausschluss der \nBeihilfe auch und gerade in Fällen, in denen diese Aufwendungen \nnotwendig und angemessen sind. Ein derartiger vollständiger Ausschluss \nist jedoch nicht erforderlich, um den durch die Inanspruchnahme einer \nImplantatbehandlung an Stelle einer \"herkömmlichen\" Versorgung \nentstehenden (Mehr-) Aufwand zu vermeiden. Denn als milderes, gleich \ngeeignetes Mittel bietet sich an, die Beihilfefähigkeit für \nImplantatbehandlungen quantitativ auf die Kosten zu begrenzen, die bei \neiner konventionellen Versorgung der Zahnlücke ebenfalls anfallen würden. \nDem kann nicht entgegen gehalten werden, dass aus Gründen der \nVerwaltungspraktikabilität derartige Alternativbetrachtungen nicht tunlich \nsind. Die Systematik der BVO belegt, dass der Dienstherr in anderen \nFallgestaltungen an fiktiven Sachverhalten orientierte Obergrenzen als \npraktikables Mittel der Kostendämpfung verwendet. So finden sich \nnamentlich in § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3, Nr. 5 Sätze 5 und 6 und Nr. 6 Satz 5 \nsowie in § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BVO Regelungen, welche die \nBeihilfefähigkeit von Aufwendungen für bestimmte Leistungen auf die Höhe \nder Kosten beschränken, die im Falle einer anderen Leistung entstanden \nwären. \n\n34\n\nAuch der Grundsatz, dass zu fiktiven Aufwendungen eine Beihilfe nicht \ngewährt werden kann, \n\n35\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2004, a.a.O., und \nUrteil vom 23. August 1993 - 12 A 1031/91 -; OVG Meckl.-\nVorp., Beschluss vom 4. Juni 2003, a.a.O., \nsteht einer kostenbegrenzenden Regelung im vorstehenden Sinne nicht \nentgegen, denn Beihilfe würde auf ihrer Grundlage zu tatsächlich \nentstandenen Aufwendungen einer Implantatbehandlung gewährt. Dass \ndiese nur bis zu einer an fiktiven Aufwendungen orientierten Obergrenze \nbeihilfefähig wären, macht sie nicht selbst zu fiktiven Aufwendungen. \n\n36\n\nDie Ausschlussregelung des § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO wird darüber \nhinaus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht gerecht. \nDie mit ihr einhergehende Beeinträchtigung der im Rahmen der \nFürsorgepflicht zu berücksichtigenden Interessen der Beihilfeberechtigten \nsteht außer Verhältnis zu dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck der \nKostenbegrenzung. \n\n37\n\nMit der Fürsorgepflicht sind Lenkungsmaßnahmen unvereinbar, die den \nBeihilfeberechtigten dazu verleiten, von notwendigen medizinischen \nBehandlungen aus finanziellen Überlegungen abzusehen. \n\n38\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O. \nDie Fürsorgepflicht gebietet es, im Rahmen des Beihilferechts vor allem \nsolche Behandlungsmöglichkeiten zu eröffnen, welche die Betroffenen \nmöglichst gering belasten. Bei zahnärztlichen Behandlungen gehört dazu \nnamentlich, die Substanz vorhandener gesunder Zähne nach Möglichkeit \nzu schonen. \n\n39\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Mai 2004- 1 A 1171/07 -, ferner Urteil \nvom 24. Mai 2006, a.a.O.; OVG Nds., Beschluss vom 15. September 2006 - \n2 LA 956/04 -, DÖD 2007, 34. \n\n40\n\nDas Ziel der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel würde einseitig \nüber die durch die Fürsorgepflicht geschützten Interessen gestellt , wenn \nein Beihilfeberechtigter auf derartige Vorteile einer dem medizinischen \nFortschritt entsprechenden Heilbehandlung nur aus Kostengründen \nverzichten müsste. Wird dem Beihilfeempfänger durch eine \"moderne\", \naber kostenaufwändigere Heilbehandlung ein weitergehender Eingriff in die \nkörperliche Unversehrtheit erspart oder werden andere gesundheitliche \nNachteile vermieden, so müssen Fürsorgepflicht und fiskalische \nErwägungen in einen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht \nwerdenden Ausgleich miteinander gebracht werden. Das zwingt den \nDienstherrn, auch die kostenaufwändigere Heilbehandlung zu unterstützen, \nwenn die höheren Behandlungskosten noch in einem angemessenen \nVerhältnis zu der \"herkömmlichen\", aber kostengünstigeren Heilmethode \nstehen. \n\n41\n\nvgl. OVG Nds., Beschluss vom 15. September 2006 - 2 LA \n956/04 -, a.a.O. \nDamit wird das Fürsorgeprinzip nicht in der Weise überdehnt, dass Beihilfe \nauch für solche Behandlungen zu gewähren wäre, die eine über das \nnotwendige und angemessene Maß hinausgehende optimale medizinische \nVersorgung gewährleisten. \n\n42\n\nvgl. jedoch VGH BW, Urteil vom 17. September 2003 - 4 S \n1869/02 -. \nDenn die kostenaufwändigere Behandlung ist unter den genannten \nVoraussetzungen die notwendige und angemessene medizinische \nVersorgung. Die vollständige Verweigerung der Unterstützung für diese \nBehandlung ist nicht etwa deshalb unverhältnismäßig, weil sie dem \nBeihilfeberechtigten eine optimale medizinische Versorgung vorenthalten \nwürde. Unverhältnismäßig ist sie vielmehr, weil sie ihn einem finanziellen \nZwang aussetzt, eine mit weitergehenden Eingriffen in seine körperliche \nUnversehrtheit und gesundheitlichen Nachteilen verbundene Behandlung in \nKauf zu nehmen. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dem \nBeamten sei es zuzumuten, durch den Abschluss einer privaten \nZusatzversicherung derartige finanzielle Risiken abzuwenden. \n\n43\n\nvgl. aber OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 4. Juni 2003 - \n2 L 165/02 -. \nMit diesem Einwand könnte sich der Dienstherr der Bindung an die aus der \nFürsorgepflicht folgenden Anforderungen, denen er durch seine \nEntscheidung für ein Beihilfensystem unterworfen ist, beliebig entziehen, da \nprinzipiell jedes Krankheitsrisiko durch eine private Vollversicherung \nabgedeckt werden kann. \n\n44\n\nEntgegen den genannten Vorgaben führt die Ausschlussregelung in § 4 \nAbs. 2 lit b) Satz 1 BVO dazu, dass Beihilfeempfänger allein aus \nKostengründen auf die Vorteile einer medizinisch notwendigen \nImplantatbehandlung verzichten müssen und in diesem Bereich vom \nmedizinischen Fortschritt unter Zumutung weitergehender Eingriffe in ihre \nkörperliche Unversehrtheit ausgeschlossen werden. Die Vorschrift zwingt \ndie Betroffenen, eine \"herkömmliche\" Versorgung mit Brücke oder \nZahnprothese und damit insbesondere in den Fallgestaltungen der \nEinzelzahnlücke mit gesunden Nachbarzähnen sowie der einseitigen \nFreiendlücke bei Fehlen der Zähne acht, sieben und sechs erhebliche \nEingriffe in gesunde Zahnsubstanz und weitere gesundheitliche Nachteile \nwie das erhöhte Risiko von Knochenabbau und Karies hinzunehmen. Denn \ndie Entscheidung, trotz des völligen Ausschlusses der Beihilfefähigkeit der \nImplantatversorgung diese Behandlung in Anspruch zu nehmen, kann dem \nBeihilfeempfänger angesichts der Höhe der hierfür anfallenden Kosten nicht \nzugemutet werden. Diese Lenkungswirkung bedeutet nach dem eingangs \ngenannten Maßstab eine Belastung der Beihilfeempfänger, die zu dem \nverfolgten Ziel der Kostenbegrenzung in einem nicht zu rechtfertigenden \nMissverhältnis steht. \n\n45\n\nDie Typisierungsbefugnis des Dienstherrn bei der Ausgestaltung der \nBeihilfevorschriften rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Dass \nBeihilfeberechtigte auch in den Fällen von einer Implantatbehandlung \nausgeschlossen werden, in denen diese aus Gründen der \nSubstanzschonung medizinisch notwendig und angemessen ist, stellt nicht \nlediglich eine Härte im Einzelfall dar, die aufgrund des pauschalierenden \nund typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften hinzunehmen wäre. \nWie nämlich die für die Rechtslage bis zum 31. Dezember 2003 \nmaßgebliche Nr. 5.5 der Verwaltungsverordnung zur Ausführung der BVO \n(VV) in der seinerzeit geltenden Fassung belegt, handelt es sich \ninsbesondere bei den Fällen der Einzelzahnlücke mit gesunden \nNachbarzähnen sowie der einseitigen Freiendlücke bei Fehlen der Zähne \nacht, sieben und sechs um regelmäßig vorkommende Fallgestaltungen, die \ndem Dienstherrn bekannt waren. \n\n46\n\nDer Dienstherr kann sich auch nicht auf eine veränderte Einschätzung \nder medizinischen Problematik dieser Sachverhalte durch die \nZahnärzteschaft berufen. Zwar beruhen die in § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO \naufgeführten Indikationen auf Stellungnahmen der Zahnärztekammern \nNordrhein und Westfalen sowie der Bundeszahnärztekammer. Diese \nStellungnahmen hatten nach der Darstellung des beklagten Landes indes \nFallgestaltungen zum Gegenstand, in denen es keine Alternative zur \nLösung der damit verbundenen zahnmedizinischen Probleme außerhalb \nadäquater Implantatversorgung gibt, diese mithin die einzige \nzahnmedizinisch mögliche Behandlung darstellt. § 4 Abs 2 lit b) Satz 1 BVO \nbeschränkt sich mit der Orientierung an diesen Ausnahmefällen auf die \nZielsetzung, den Wesensgehalt der Fürsorgepflicht unangetastet zu lassen. \nWie ausgeführt, ist dieser Maßstab jedoch zu eng, um den \nverfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Begrenzung der \nFürsorgepflicht zu genügen. \n\n47\n\nIm Übrigen spricht Nr. 11c) der VV (zu § 4 Abs. 2 lit b) BVO) dafür, dass \nder Dienstherr selbst die Unverhältnismäßigkeit des völligen Ausschlusses \nder Beihilfefähigkeit einer notwendigen Implantatbehandlung erkannt hat. \nDurch die Bestimmung, dass Pauschalbeträge von derzeit 450,- EUR je \nImplantat als beihilfefähige Aufwendungen anzuerkennen seien, soll \noffenbar die übermäßige Belastung der Beihilfeempfänger abgemildert \nwerden. Ein vertretbarer Ausgleich zwischen der Fürsorgepflicht und dem \nZweck der Kostenbegrenzung ist mit dieser Verwaltungsvorschrift jedoch \nschon deshalb nicht zu erzielen, weil sie in § 4 Abs. 2 lit b) BVO keine \nGrundlage hat (vgl. dazu sogleich unter 3.). \n\n48\n\n3. Rechtsfolge der Unvereinbarkeit von § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO mit \nder Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist die Unwirksamkeit der Vorschrift. \nEine verfassungskonforme, mit der Fürsorgepflicht vereinbare Auslegung \nder Norm ist nicht möglich. Insbesondere lässt sich die Vorschrift nicht so \nverstehen, dass sie außerhalb des Bereichs der genannten Indikationen \nRaum für eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für implantologische \nLeistungen - wenn auch nur im Umfang etwa der fiktiven Kosten der \nherkömmlichen Versorgung einer Zahnlücke - lässt. \n\n49\n\nDas Gebot der verfassungskonformen Auslegung besagt, dass von \nmehreren Auslegungsergebnissen, zu denen eine Interpretation nach den \nallgemeinen Auslegungsmethoden führt, diejenige maßgeblich ist, die mit \nder Verfassung übereinstimmt. Nach den allgemeinen \nAuslegungsmethoden ist jedoch nur die Interpretation möglich, dass § 4 \nAbs. 2 lit b) Satz 1 BVO bei Nichtvorliegen einer der in der Vorschrift \ngenannten Indikationen die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine \nImplantatversorgung vollständig ausschließt. Das ergibt schon der Wortsinn \nder Norm. Zwar bestimmt sie nicht ausdrücklich, dass die Aufwendungen \nfür eine Implantatbehandlung nicht beihilfefähig sein sollen, wenn keine der \ngenannten Indikationen vorliegt. Wenn jedoch eine Rechtsfolge (hier: die \nBeihilfefähigkeit) von bestimmten Voraussetzungen (hier: den aufgeführten \nIndikationen) abhängig gemacht wird, soll sie in der Regel nicht eintreten, \nwenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind. Wollte der Normgeber \neinen solchen Umkehrschluss - etwa zugunsten einer eingeschränkten \nRechtsfolge (hier: einer begrenzten Beihilfefähigkeit) - vermeiden, würde er \ndies in der Vorschrift kenntlich machen. Die Systematik des § 4 BVO \nbestätigt dieses durch den Wortlaut vorgegebene Verständnis. Die Norm \nhat die Funktion, beihilfefähige Aufwendungen von nicht beihilfefähigen \nAufwendungen abzugrenzen. Dort, wo die Beihilfefähigkeit lediglich \neingeschränkt werden soll, wird dies ausdrücklich bestimmt durch \nBegrenzung auf pauschale Höchstbeträge oder die Höhe der Kosten, die \nauch bei einer alternativen Leistung entstanden wären. Hätte der \nNormgeber außerhalb des Bereichs der aufgeführten Indikationen für eine \nImplantatversorgung lediglich eine Einschränkung der Beihilfefähigkeit \ngewollt, hätte er eine entsprechende Regelung getroffen. § 4 Abs. 2 lit b) \nSatz 1 BVO wäre zudem funktionslos, wenn kein (vollständiger) Ausschluss \nder Beihilfefähigkeit bei Nichtvorliegen einer der genannten Indikationen \nbezweckt wäre. Mangels einer nur vom Verordnungsgeber festzulegenden \nObergrenze würde nämlich ansonsten zur Ermittlung des Umfangs der \nbeihilfefähigen Aufwendungen uneingeschränkt die allgemeine Bestimmung \ndes § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO zum Tragen kommen. Es ist jedoch gerade Sinn \nund Zweck des § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO, für den Bereich der \nimplantologischen Leistungen eine Ausnahmeregelung zu treffen. \n\n50\n\nDiesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht vollinhaltich an. \nEine andere Bewertung der Rechtslage ergibt sich - entgegen der Auffassung des \nbeklagten Landes - nicht aus dem Umstand, dass aufgrund der Änderungen der Nr. \n11c) der Verwaltungsverordnung zu § 4 Abs. 2 b) BVO seit dem 1. Januar 2007 auch \nbei Nichtvorliegen der in der Vorschrift genannten Indikationen über den \nPauschalbetrag von 450 Euro je Implantat hinaus zusätzlich die Aufwendungen für \ndie Suprakonstruktion als beihilfefähig anerkannt werden. Zwar hat die Ausdehnung \nder Leistungsgewährung zu den Aufwendungen für die Implantatversorgung auf der \nGrundlage der Verwaltungsverordnung in tatsächlicher Hinsicht zur Folge, dass auf \ndiesem Wege ein wesentlicher Teil der Kosten für eine Implantatbehandlung durch \ndie Beihilfe auch ohne Vorliegen der in § 4 Abs. 2 b) BVO genannten Indikationen \nabgedeckt wird, so etwa auch im Falle des Klägers. Allerdings kann daraus nicht - \nwie dies Auffassung des beklagten Landes ist - der Schluss gezogen werden, dass \ndadurch eine völlig neue Rechtslage entstanden ist und von einem „vollständigen \nAusschluss der Behilfefähigkeit notwendiger Aufwendungen\" bei der \nImplantatbehandlung und damit von einem Verstoß gegen Fürsorgepflicht des \nDienstherrn nicht mehr die Rede sein kann. Eine solche Betrachtungsweise lässt \nnämlich unbeachtet, dass allein mit den auf Nr. 11c) der Verwaltungsverordnung zu § \n4 Abs. 2 b) BVO basierenden tatsächlichen Beihilfezuwendungen für eine \ngrundsätzlich - eben wegen § 4 BVO - als nicht beihilfefähig anerkannte \nImplantatversorgung ein vertretbarer Ausgleich zwischen der Fürsorgepflicht und \ndem Zweck der Kostenbegrenzung schon deshalb nicht erzielt werden kann, weil es \nder Verwaltungsverordnung wegen der Unwirksamkeit der Vorschrift des § 4 Abs. 2 \nb) BVO an einer wirksamen Grundlage mangelt. Hierauf hat das OVG NRW bereits \nin den genannten Urteilen vom 15. August 2008 - aa0, s. unter II.2.b) am Ende und \nunter II.2.c) - hingewiesen. Wie der oben im Auszug wiedergegebenen Entscheidung \nentnommen werden kann, ist die Bestimmung des § 4 Abs. 2 b) BVO nur dahin zu \nverstehen, dass diese bei Nichtvorliegen einer der in der Vorschrift genannten \nIndikationen die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Implantatversorgung \nvollständig ausschließt. Eine verfassungskonforme, mit der Fürsorgepflicht \nvereinbare Auslegung der Norm ist nicht möglich. Hätte der Normgeber außerhalb \ndes Bereichs der aufgeführten Indikationen für eine Implantatversorgung lediglich \neine Einschränkung der Beihilfe gewollt, hätte es einer entsprechenden Regelung in \nder BVO bedurft. Allein die in Teilbereichen erfolgte Leistungsgewährung auf der \nGrundlage der Verwaltungsverordnung genügt diesen Vorgaben mangels rechtlicher \nRückbindung in der BVO nicht. \n\n51\n\nDer demnach bestehende Anspruch des Klägers auf weitere Beihilfe zu den \nAufwendungen für die Implantatbehandlung ist schließlich nicht in der Höhe durch § \n4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 6 BVO begrenzt. Eine Versorgung mit einem Implantat ist keine \nVersorgung mit Zahnersatz im Sinne dieser Vorschrift. Dies legt schon die \nmedizinische Funktion des Implantats nahe. Danach handelt es sich nicht um den \nZahnersatz selbst, sondern um eine künstliche Wurzel, die den Zahnersatz trägt bzw. \nverankert. Jedenfalls belegt § 4 Abs. 2 lit c) BVO, dass der Begriff des Zahnersatzes \nin der BVO Implantate nicht erfasst. Diese Bestimmung unterscheidet nämlich \nzwischen Aufwendungen für Zahnersatz nach Abschnitt F des \nGebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte und solchen für \nimplantologische Leistungen nach Abschnitt K dieses Gebührenverzeichnisses. \nMangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist zugrunde zu legen, dass § 4 BVO in \nAbs. 1 Nr. 1 den Begriff des Zahnersatzes in demselben Sinne verwendet wie in Abs. \n2 lit c).\n\n52\n\nVgl.: OVG NRW, Urteile vom 15. August 2008, - 6 A \n4309/05 - und 6 A 2861/06 -.\nDem Kläger stehen Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit dem Tag der Klageerhebung gemäß § 291 BGB analog zu. \n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3, 161 Abs. 2 S. 1 \nVwGO. Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils des Verfahrens trifft das beklagte \nLand wegen seines Unterliegens die Kostentragungspflicht. Ebenso entspricht es \nbilligem Ermessen hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des \nVerfahrens das beklagte Land mit den Kosten zu belasten, weil es durch die weitere \nBeihilfegewährung dem Begehren des Klägers insoweit Rechnung getragen hat. Da \nsich ferner der vom Kläger zurückgenommene Teil der Forderung kostenmäßig nur \ngeringfügig auswirkt und damit nicht ins Gewicht fällt, sieht es das Gericht als \nsachgerecht an, von einer Kostenquotelung abzusehen und dem beklagten Land \ninsgesamt die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. \n\n54\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241441","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-04-08/11-k-566-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241441","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241441","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-04-08/11-k-566-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241441","retrieved":"2026-07-09 02:04:40.535804+00:00"}}