{"status":"available","doknr":"OLD241543","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0402.6K1929.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-04-02","aktenzeichen":"6 K 1929/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist der Vater des am 2. Juli 2005 geborenen L. T. und lebte bis \nAugust 2006 sowie ab Februar 2007 jedenfalls bis Ende 2007 mit seinem Sohn und \nseiner Ehefrau, Frau Dr. I. T. , in Münster. Im Mai 2007 teilte das Sozialamt der \nStadt dem Jugendamt mit, dass die Familie auf weitere Gewährung von Sozialhilfe \nverzichtet habe, wies darauf hin, dass es nicht bekannt sei, wie der Lebensunterhalt \nder Familie sichergestellt werde und die Mutter gesundheitlich eingeschränkt und der \nVater psychisch krank sei, und bat darum, den kommunalen Sozialdienst \neinzuschalten, um eine Gefahr für das Kind auszuschließen. \n\n3\n\nDaraufhin unternahm das Jugendamt am 21. Mai 2007 und 6. Juni 2007 \nunangemeldete Hausbesuche. Bei dem Besuch am 6. Juni 2007 erklärte der Kläger \ngegenüber den Mitarbeitern des Kommunalen Sozialdienstes an der Haustür, seinem \nSohn gehe es sehr gut, eine Augenscheinnahme des Kindes schließe er aus. Mit \ndem Kläger bei einem weiteren Hausbesuch am 6. Juni 2007 übergebenen \nSchreiben wies der Beklagte den Kläger und seine Ehefrau auf die Mitteilung des \nSozialamts sowie u.a. darauf hin, das Jugendamt müsse Hinweisen nachgehen, die \nsich auf eine Vernachlässigung bzw. Gefährdung von Kindern bezögen oder auf eine \nÜberforderung der Eltern schließen ließen, und lud den Kläger und seine Ehefrau zu \neinem Gespräch ein, um gemeinsam mit ihnen ein mögliches Gefährdungsrisiko \nihres Kindes einschätzen zu können.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 6. Juni 2007 führte der Kläger gegenüber dem Beklagten u.a. \naus: Dass das Jugendamt nicht wisse, wie der Lebensunterhalt der Familie \nsichergestellt sei, begründe ebenso wenig gewichtige Anhaltspunkte für eine \nKindeswohlgefährdung wie das Wissen um den früheren Gesundheitszustand der \nEltern. Auch in der Vergangenheit hätten sie problemlos für das Wohl des Kindes \nsorgen können. Auch der Kinderarzt sei mit der Entwicklung des Kindes sehr \nzufrieden. Die Untersuchungen seien bisher unauffällig gewesen. Der Staat habe \nnicht das Recht, in die Privatsphäre der Familie einzugreifen, solange die \ngesetzlichen Ausnahmeregelungen nicht griffen. Auf die schriftliche Bitte des \nBeklagten vom 13. Juni 2007, den Kinderarzt zur Frage nach Anhaltspunkten für eine \nentwicklungsgefährdende Gesundheitsstörung von der Schweigepflicht zu entbinden, \nantwortete der Kläger per Telefax vom 14. Juni 2007: „Sind Sie noch ganz bei Trost? \nSie haben keine Anhaltspunkte, die ein Handeln rechtfertigen können. Hören Sie auf, \nmich in meinen Rechten zu verletzen.\"\n\n5\n\nUnter dem 14. Juni 2007 regte der Beklagte beim Amtsgericht Münster an, \nzeitnah eine Anhörung vor dem Familiengericht anzuberaumen, da L. \nPersonensorgeberechtigten nicht bereit seien, bei der Abschätzung des \nGefährdungsrisikos mitzuwirken. \n\n6\n\nAm 21. August 2007 legte der Kläger bei einer Vorsprache beim Familiengericht \ndas Kinder-Untersuchungsheft seines Sohnes vor, das auswies, dass der Kinderarzt \nbei jeder Untersuchung, zuletzt am 8. Februar 2007, das Feld „Jetzige \nFrüherkennungsuntersuchung: kein Anhaltspunkt für eine die Entwicklung \ngefährdende Gesundheitsstörung\" angekreuzt habe. Den Vorschlag der \nFamilienrichterin, L. noch einmal beim Kinderarzt vorzustellen und diesen dann \ngegenüber dem Gericht von der Schweigepflicht zu entbinden, lehnte der Kläger ab. \nUnter dem 20. August 2007 entband der Kläger den Kinderarzt von seiner \nSchweigepflicht, widerrief diese Erklärung jedoch unter dem 22. August 2007. \n\n7\n\nDie vom Familiengericht zur Verfahrenspflegerin L. bestellte Rechtsanwältin \nT1. F. teilte dem Familiengericht unter dem 13. November 2007 mit: der \nKläger habe eine telefonische Kontaktaufnahme zu seinem Sohn abgelehnt, solange \nkeine gewichtigen Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls angeführt \nwerden könnten. Daher könne eine Stellungnahme aus der Perspektive des Kindes \nnicht erfolgen. Angesichts der Hinweise auf die durch das Gesundheitsamt \nfestgestellten psychischen Erkrankungen beider Eltern müsse aus ihrer Sicht \njedenfalls überprüft werden, ob Maßnahmen zum Schutz des Kindes erforderlich \nseien.\n\n8\n\nIm Rahmen der Anhörung vor dem Familiengericht am 26. November 2007 legte \nder Kläger eine Abmeldebescheinigung vor, wonach seine Ehefrau und sein Sohn \nam 22. November 2007 in Münster abgemeldet worden seien. Hierzu erklärte der \nKläger, im Übrigen mache er keine Angaben und wünsche dem Gericht viel Spaß bei \nder weiteren Ermittlung.\n\n9\n\nAm 29. November 2007 sowie 11. und 20. Dezember 2007 unternahm der \nBeklagte weitere - erfolglose - Hausbesuche unter der Anschrift des Klägers in \nMünster und holte telefonisch Auskünfte über die Familie des Klägers bei Nachbarn, \nder AOK und ihrem Vermieter ein.\n\n10\n\nNachdem der Kläger mit Schreiben an das Familiengericht vom 12. Januar 2008 \nmitgeteilt hatte, seine Ehefrau und Kind wohnten nicht mehr in der Bundesrepublik \nDeutschland und würden sich in absehbarer Zeit nicht mehr hier aufhalten, vermerkte \ndas Familiengericht am 23. Januar 2008, dass das Verfahren trotz weiterhin \nbestehender Bedenken im Hinblick auf die Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters \naktuell nicht fortzuführen sei, weil keine gerichtlichen Schritte gesehen würden, die \neine weitere Sachaufklärung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ermöglichten.\n\n11\n\nDer Kläger hat am 28. November 2007, 6. Mai 2008 und 20. Mai 2008 Klage \nerhoben.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 2. und 24. Januar 2008 legte der Kläger Widerspruch gegen \ndie unangemeldeten Hausbesuche vom 21. Mai 2007, 29. November 2007, 11. und \n20. Dezember 2007. Mit Schreiben vom 8. Januar 2008 forderte der Kläger den \nBeklagten auf, die in einem Schreiben vom 5. Dezember 2007 enthaltene Aussage, \ner verweigere die Kooperation mit dem Jugendamt und dem Familiengericht, zu \nwiderrufen. Mit Schreiben vom 25. Januar 2008 forderte der Kläger den Beklagten \nauf, die in seinen Akten enthaltene Behauptung zu unterlassen, er habe gegen die \nfamiliengerichtliche Anrufung Widerspruch eingelegt. Mit Schreiben vom 5. Mai 2008 \nwidersprach der Kläger gegenüber dem Beklagten der durch das Sozialamt \nvorgenommenen Weitergabe von ihn betreffenden Daten an das Jugendamt. \n\n13\n\nZur Begründung seiner Klage macht der Kläger u.a. geltend: Die vom Beklagten \nseit dem 6. Juni 2007 geplante Einschätzung eines möglichen Gefährdungsrisikos \ndes Wohls seines Kindes sei rechtswidrig. Die dem Jugendamt erteilten Hinweise \ndes Sozialamts, es sei unklar, ob der Lebensunterhalt der Familie gesichert sei und \nes lägen Hinweise auf eine psychische Erkrankung der Eltern vor, genügten den \nAnforderungen des § 8 a Abs. 1 SGB VIII nicht. Bloße Unwissenheit und \nVermutungen könnten Grundrechtseingriffe nicht rechtfertigen. Der Beklagte habe \ndie im Zusammenhang mit seinem rechtswidrigen Vorgehen erworbenen Daten zu \nlöschen und unwahre Behauptungen zurückzunehmen.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\n1. festzustellen, dass der Versuch des Beklagten, nach § 8 \na Abs. 1 SGB VIII eine Abschätzung der Kindeswohl-\ngefährdung vorzunehmen, einen Verwaltungsakt i. S. v. § 31 \nSGB X darstellt und rechtswidrig gewesen ist,\n\n16\n\n2. den Beklagten zu verurteilen, die folgenden Daten in den \nVerwaltungsakten des Beklagten zu löschen bzw. jede weitere \nVerwendung zu sperren:\n\n17\n\na. den Vermerk Bl. 9 R der Beiakte Heft 1, die E-mail von \nX an X , X und X. , X vom 14.5.2007, \n\n18\n\nb. den internen Kurzbrief vom 11. Mai 2007 von X. an \nFrau X und an Frau X , die Rückseite der Kopie des \nSchreibens des Beklagten vom 9. Mai 2007, jeweils soweit § 76 \nSGB X besonders geschützte Informationen betrifft,\n\n19\n\n3. festzustellen, dass die Übermittlung der Daten zu seiner \nfinanziellen Situation vom Sozialamt an das Jugendamt des \nBeklagten rechtswidrig gewesen ist,\n\n20\n\n4. die Überprüfung der Datenerhebung mit § 67 a Abs. 1, 2 \nund 4 SGB VIII,\n\n21\n\n5. den Beklagten zu verurteilen, \n\n22\n\na. die aufgrund der Hausbesuche am 29. November 2007, \n11. Dezember 2007 und 20. Dezember 2007 erhobenen Daten \nzu löschen, hilfsweise zu sperren,\n\n23\n\nb. darüber Auskunft zu geben, welche Daten über die \nFamilie im Rahmen der Ausspähmaßnahme preisgegeben \nworden sind,\n\n24\n\nc. festzustellen, dass die erhobenen Daten aufgrund der \nillegalen Beschaffungsmethoden nicht weitergegeben werden \ndurften und nachfolgend von anderen Stellen insbesondere \nFamiliengericht Münster nicht verwendet werden dürfen,\n\n25\n\n6. festzustellen, dass die Ausspähmaßnahmen im \nNovember und Dezember nichtig gewesen sind,\n\n26\n\n7. den Beklagten zu verurteilen, die in seinen Akten \nenthaltene Behauptung, er habe gegen die familiengerichtliche \nAnrufung Widerspruch eingelegt, zu unterlassen,\n\n27\n\n8. den Beklagten zu verurteilen, den Aktenvermerk vom 16. \nMai 2007:\"Absprache: Wenn Herr (....) vom KSD angeschrieben \nwird, könnte er sich noch mehr gegen die Behörden auflehnen\" \naus den Akten zu entfernen und zukünftig zu unterlassen,\n\n28\n\n9. den Beklagten zu verurteilen, die in seinem Schriftsatz \nvom 17. Mai 2008 im Verfahren 6 K 1231/08 wiedergegebenen \nVorwürfe mangelnder Kooperation zu löschen, hilfsweise zu \nsperren und zukünftig zu unterlassen,\n\n29\n\n10. den Beklagten zu verurteilen, die Aussage zu löschen, \nhilfsweise zu sperren und zukünftig zu unterlassen, er habe den \nAufenthalt seines Kindes entgegen den gesetzlichen Vorgaben \nnicht ausreichend genau angegeben.\n\n30\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n31\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n32\n\nEr ist im Wesentlichen der Auffassung, nach § 8 a Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz SGB VIII \nhabe nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Familiengericht darüber zu \nentscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für \nGefahrerforschungsmaßnahmen des Jugendamts vorliegen. Daher sei auch für eine \nverwaltungsgerichtliche negative Feststellung der elterlichen Mitwirkungspflicht im \nRahmen des § 8 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kein Raum.\n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der beigezogenen \nVerwaltungsakten Bezug genommen. \n\n34\n\nEntscheidungsgründe\n\n35\n\nDie Klage hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. \n\n36\n\nDie vom Kläger mit dem Klageantrag zu 1. gerügten Maßnahmen des Beklagten \n- bei denen es sich mangels einer Regelung erkennbar nicht um einen \nVerwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X gehandelt hat - sind rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Dabei kommt es - wie das Gericht bereits im Beschluss vom 14. März \n2008 im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (6 L 14/08) \ndargelegt hat - nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 8 a Abs. 1 Satz 1 SGB \nVIII vorlagen, wonach in den Fällen, in denen dem Jugendamt gewichtige \nAnhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen \nbekannt werden, es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer \nFachkräfte abzuschätzen hat. Um eine derartige Verpflichtung des Jugendamts geht \nes im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr stellt sich - wie auch der Kläger letztlich nicht \nverkennt - allein die Frage, ob der Beklagte berechtigt gewesen ist, Kontakt zum \nKläger und seinem Kind aufzunehmen, um zur Vorbereitung einer möglicherweise \nerforderlichen Abschätzung des Gefährdungsrisikos erste Informationen über die \nSituation des Kindes zu erlangen. Dies war ohne Weiteres der Fall. Dass das \nJugendamt im Rahmen seiner präventiven, sozialräumlichen Arbeit berechtigt ist, \nauch Anhaltspunkten, die unterhalb der Schwelle des § 8 a Abs. 1 SGB VIII bleiben, \nnachzugehen und sich erste Informationen über die Situation des betreffenden \nKindes oder Jugendlichen zu beschaffen, ist in der in § 8 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII \nvorgeschriebenen Abschätzung des Gefährdungsrisikos als selbstverständlich \nvorausgesetzt. \n\n37\n\nVgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 8 a, Rdnr. 13; Bringewat \nin Kunkel, Sozialgesetzbuch VIII, Lehr- und Praxiskommentar, 3. \nAuflage 2006, § 8 a Rdnr. 24.\n\n38\n\nDementsprechend bestehen von vornherein keine rechtlichen Bedenken \ndagegen, dass das Jugendamt des Beklagten den Hinweis des Sozialamts auf den \nvom Kläger erklärten Verzicht auf die weitere Gewährung von Sozialhilfe und die \ngesundheitlichen Einschränkungen der Mutter sowie die psychische Erkrankung des \nKlägers zum Anlass genommen hat, die Wohnung der Familie des Klägers \naufzusuchen und ihn im Hinblick auf eine Einschätzung eines möglichen \nGefährdungsrisikos zu einem gemeinsamen Gespräch einzuladen.\nOhne Erfolg macht der Kläger demgegenüber geltend, den Maßnahmen des \nJugendamts sei der Charakter von Grundrechtseingriffen beizumessen, weshalb sie \nmangels einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig gewesen \nseien. Hinsichtlich der Hausbesuche vom 21. Mai 2007 und 6. Juni 2007 sowie des \nSchreibens vom 6. Juni 2007 liegt es auf der Hand, dass diese Maßnahmen schon \nihrer Intensität nach von vornherein nicht geeignet gewesen sind, in Rechte des \nKlägers einzugreifen. Dies gilt zwar nicht für die vom Jugendamt des Beklagten im \nRahmen der weiteren Hausbesuche vom 29. November 2007 sowie 11. und 20. \nDezember 2007 eingeholten Auskünfte über die Familie des Klägers bei Nachbarn, \nder AOK und ihrem Vermieter. Diesen Maßnahmen kommt vielmehr jedenfalls im \nHinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf informationelle \nSelbstbestimmung Grundrechtsrelevanz zu. Gleichwohl ist die vom Beklagten \nvorgenommene Erhebung von Daten über die Familie des Klägers nicht rechtswidrig \ngewesen. Nach § 62 Abs. 3 Nr. 2 d) SGB VIII dürfen Sozialdaten ohne Mitwirkung \ndes Betroffenen erhoben werden, wenn ihre Erhebung beim Betroffenen nicht \nmöglich ist oder die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen \nerfordert, die Kenntnis der Daten aber erforderlich ist für die Erfüllung des \nSchutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8 a SGB VIII. Diese \nVoraussetzungen waren hier erfüllt. Dass das Jugendamt keine andere Möglichkeit \nals die Informationsbeschaffung bei Anderen hatte, liegt angesichts der ablehnenden \nHaltung des Klägers auf der Hand. Ebenso wenig zweifelhaft ist es, dass \ninsbesondere die Information über den Aufenthaltsort des Kindes für das Jugendamt \nzur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die \nvom Familiengericht bestellte Verfahrenspflegerin unter dem 13. November 2007 \nmitgeteilt hatte, der Kläger habe eine telefonische Kontaktaufnahme zu seinem Sohn \nabgelehnt, und der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Familiengericht am 26. \nNovember 2007 erklärt hatte, sein Kind befinde sich nunmehr im Ausland, nähere \nAngaben mache er nicht, sondern „wünsche viel Spaß bei der Ermittlung\". \nAngesichts dieser Erklärungen bestand aus der Sicht des Beklagten hinreichender \nAnlass, weitere Nachforschungen zum Aufenthaltsort des Kindes des Klägers \nanzustellen, dabei auch Auskünfte von Dritten einzuholen und die Ergebnisse der \nErmittlungen in seinen Akten festzuhalten. \n\n39\n\nInsoweit ist anzumerken, dass der Kläger den ursprünglichen Verdacht eines \nGefährdungsrisikos seines Kindes durch sein Verhalten gegenüber dem Jugendamt, \ndem Familiengericht und auch im vorliegenden Verfahren eher bestätigt hat. Diese \nBeurteilung beruht zwar nicht auf der ablehnenden Haltung des Klägers gegenüber \ndem Jugendamt an sich. Insbesondere ist dem Kläger zuzugestehen, dass er nicht \nverpflichtet gewesen ist, an den Maßnahmen des Jugendamts zur Aufklärung eines \netwaigen Gefährdungsrisikos seines Kindes mitzuwirken. Allerdings gab und gibt die \nArt und Weise seiner Weigerung, bei den Maßnahmen des Jugendamts mitzuwirken, \ndurchaus Anlass zur Annahme eines tatsächlich bestehenden Gefährdungsrisikos \nseines Kindes. So fällt auf, dass der Kläger sowohl gegenüber dem Jugendamt als \nauch gegenüber dem Familiengericht sowie im vorliegenden Verfahren durch \nvielfältige Eingaben mit umfangreichen Ausführungen zu verfassungsrechtlichen, \njugendhilferechtlichen und datenschutzrechtlichen Darlegungen - und zum Teil auch \nbeleidigenden und verhöhnenden Äußerungen - versucht hat, den Eindruck \ngravierender Verletzungen seiner persönlichen Rechte zu erwecken, ohne sich zu \nirgendeinem Zeitpunkt erkennbar der eigentlich im Mittelpunkt der Problematik \nliegenden Frage zu stellen, ob etwa angesichts seiner psychischen Erkrankung \njugendhilferechtliche Maßnahmen zum Wohl seines Kindes angezeigt sein könnten. \nDies lässt ein Maß an einer Ich-Bezogenheit des Klägers erkennen, das schon für \nsich gesehen die von ihm gerügten Maßnahmen des Jugendamts als gerechtfertigt \nerscheinen lässt.\n\n40\n\nSind mithin die vom Kläger mit seinem Klageantrag zu 1. gerügten Maßnahmen \ndes Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden, entbehren auch die mit den übrigen \nKlageanträgen geltend gemachten Ansprüche jeglicher Grundlage. Durchgreifende \nAnhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten des Beklagten, wie es der Kläger mit \nden Klageanträgen zu 2. bis 10. geltend macht, sind nicht einmal ansatzweise \nersichtlich und werden auch vom Kläger trotz seines umfangreichen, allerdings \ninsgesamt neben der Sache liegenden Vorbringens nicht aufgezeigt. Soweit der \nKläger mit seinen Begehren, verschiedene Vermerke oder interne Schreiben aus den \nAkten des Beklagten entfernen zu lassen, deren angeblich ehrverletzenden \nCharakter geltend macht, stellt sich dies angesichts seines eigenen Verhaltens \nbereits als rechtsmissbräuchlich dar. Insoweit ist dem Kläger entgegenzuhalten, dass \nin seinen eigenen umfangreichen schriftlichen Ausführungen eine Vielzahl von \nBeleidigungen und Verhöhnungen enthalten sind. So sprechen beispielsweise \nAusführungen wie „Weiterhin möchte ich wissen, wer rechtlich für den Unsinn aus \nIhrem Schreiben vom 4. Juli 2007 verantwortlich ist, ... Damit verbunden erwarte ich \nvon Ihnen, dass Sie sich von dem Inhalt des Schreibens vom 4. Juli 2007 persönlich \ndistanzieren, sonst bei Gott schmecken Ihre Worte schlecht, ... Wenn man sich nicht \nan die Wahrheit hält, wieso soll man glauben, dass Ihnen etwas am Wohl eines \nKindes liegt und nicht absurd perverse Machtspielchen hinter dem Schleier \nstaatlicher Rechtmäßigkeit?\" (vgl. das Schreiben des Klägers an das Jugendamt vom \n6. Juli 2007), oder: „... dann denke ich, dass folgende Worte an Frau ... gerichtet \ntreffend wären: Ich glaube, Sie sind psychisch krank\" (vgl. das Schreiben des Klägers \nan das Familiengericht vom 2. Januar 2008), oder: „Das ist scheißegal, ob Sie \nRichter ... die Eingriffe für zumutbar halten oder nicht\" (vgl. den Schriftsatz des \nKlägers vom 16. Juni 2008 im vorliegenden Verfahren), für sich.\n\n41\n\nDer Kläger hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, \nweil er unterlegen ist. Nach § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht \nerhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241543","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-04-02/6-k-1929-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 8a","ref_norm":"8a","n":6},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241543","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241543","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-04-02/6-k-1929-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241543","retrieved":"2026-07-09 02:04:49.081096+00:00"}}