{"status":"available","doknr":"OLD241676","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0330.7K2328.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-03-30","aktenzeichen":"7 K 2328/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2008 wird \naufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in ihrem Stadtgebiet die öffentliche Abwasserbeseitigung. \nMit dem Kanalisationsnetz 215 wird das Entwässerungsgebiet 27150 M.-----straße im \nTrennsystem entwässert (Kanalisationsnetznummer 000 000 /000).\n\n3\n\nAm 25. Juni 2008 beantragte die Klägerin für das Veranlagungsjahr 2007 \nAbgabenbefreiung für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser. Mit \nBescheid vom 2. Oktober 2008 setzte die Beklagte die Abwasserabgabe für das \nVeranlagungsjahr 2007 für dieses Kanalisationsnetz auf 2.332,08 EUR fest. Zur \nBegründung führte sie aus: Die Voraussetzungen für die Abgabefreiheit seien nicht \nerfüllt. Der Antrag auf Abgabenbefreiung sei nach Ablauf der Ausschlussfrist bei ihr \neingegangen.\n\n4\n\nAm 24. Oktober 2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie \naus: Ihr sei Abgabefreiheit zu gewähren. Die von ihr errichteten und betriebenen \nAnlagen zur Beseitigung von Niederschlagswasser und deren Betrieb entsprächen \nden gesetzlichen Anforderungen. Sie habe den für die Abgabefreiheit erforderlichen \nAntrag gestellt. Dieser Antrag sei nicht innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen. \nEine Fristvorgabe lasse sich weder aus Bundes- noch aus Landesrecht \nentnehmen.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt, \nden Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2008 \naufzuheben.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n7\n\nZur Begründung führt sie aus: Der Festsetzungsbescheid sei rechtmäßig. \nAbgabefreiheit könne nicht gewährt werden. Der Antrag auf Abgabefreiheit sei nach \nAblauf der Ausschlussfrist des § 75 des Landeswassergesetzes bei ihr \neingegangen.\n\n8\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n9\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n10\n\nIm Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin an Stelle der \nKammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a Abs. 2 und 3 sowie 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n11\n\nDie Klage hat Erfolg. Der Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 2. Oktober \n2008 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n12\n\nDie Festsetzung der Niederschlagswasserabgabe für das Kalenderjahr 2007 ist \nrechtswidrig. Die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Kanalisationsnetz \n215 ist abgabefrei. Die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes des § 73 Abs. \n2 in der für die streitige Festsetzung im Kalenderjahr 2007 maßgeblichen Fassung \ndes Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1995, GV NRW \n926, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005, GV NRW 463 \n(Landeswassergesetz - LWG -) sind erfüllt.\n\n13\n\nGemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 LWG bleibt die Einleitung von \nNiederschlagswasser (§ 7 des Abwassergesetzes - AbwAG -) auf Antrag abgabefrei, \nwenn die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb \nbezogen auf die Verhältnisse am 30. Juni des Kalenderjahres den dafür in Betracht \nkommenden Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - \nWHG - und des § 57 Abs. 1 LWG und die Einleitung des mit Niederschlagswasser \nvermischten Abwassers hinsichtlich der in der Anlage zu § 3 AbwAG genannten \nParameter den Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG entsprechen. Bezogen \nauf die Verhältnisse am 30. Juni 2007 entsprachen - jeweils unstreitig - die Anlagen \nder Klägerin zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den \nRegeln der Technik und die Einleitung den Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 \nWHG.\n\n14\n\nDie Klägerin ist mit ihrem für das Kalenderjahr 2007 gestellten Antrag nicht \nausgeschlossen.\n\n15\n\nNach § 75 Satz 1 LWG hat der Abgabenpflichtige, wenn die Abgabe nicht auf \nGrund des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids oder auf Grund der \nGenehmigung einer Flusskläranlage ermittelt wird, unbeschadet seiner Verpflichtung \nnach § 6 Abs. 1 AbwAG die für die Ermittlung oder Schätzung der Abgabe \nnotwendigen Daten und Unterlagen der zuständigen Behörde unaufgefordert \nspätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums vorzulegen \n(Abgabeerklärung). Die zuständige Behörde kann die Frist zur Abgabeerklärung \nnach § 75 Satz 3 LWG längstens um ein halbes Jahr verlängern. Ist nach dem \nAbwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Schätzung oder eine \nEntscheidung über eine Abgabenbefreiung oder die Ermäßigung des Abgabesatzes \nvorgesehen, haben die Abgabepflichtigen nach § 75 Satz 4 LWG die hierfür \nerforderlichen Angaben zu machen.\n\n16\n\nEs kann dahinstehen, ob die in § 75 Satz 1 LWG geregelte Frist im Falle des \nAntrages auf Abgabenbefreiung Anwendung findet. Danach sind die für die \nErmittlung oder Schätzung der Abgabe notwendigen Daten und Unterlagen \nspätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes vorzulegen. Bei \nder Abgabenbefreiung erfolgt keine Festsetzung bzw. eine Festsetzung auf Null. \nInsofern dürften auch keine Angaben für die Ermittlung oder Schätzung der \nfestzusetzenden Abgabe erforderlich sein.\n\n17\n\nBei der in § 75 Satz 1 LWG geregelten Frist handelt es sich nicht um eine \ngesetzliche Ausschlussfrist. Gegen die Annahme einer Ausschlussfrist spricht bereits \nentscheidend die in § 75 Satz 3 LWG ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit zur \nVerlängerung der Abgabefrist um ein halbes Jahr.\n\n18\n\nVgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 4. September 2007 - 14 K \n1302/05 -, bestätigt durch Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW) vom 6. Februar 2009 - 9 A 2985/07 -, allerdings ist \ndie Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer \nAusschlussfrist nicht ausdrücklich Gegenstand des Verfahrens \nbeim OVG NRW gewesen.\n\n19\n\nAuch mit Blick auf Sinn und Zweck der Erklärung lässt sich nichts für die \nAnnahme einer gesetzlichen Ausschlussfrist herleiten. Anders als im Falle der \nAbgabeerklärung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG handelt es sich bei der \nAbgabeerklärung nach § 75 LWG nicht um eine Willenserklärung. Mit der \nAusschlussfrist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG soll der Einleiter im Rahmen der \nAbgabenberechnung nach dem Erklärungssystem dazu angehalten werden, die \nerklärten Überwachungswerte einzuhalten oder sogar zu unterbieten. An die Unter- \nund Überschreitung der erklärten Überwachungswerte sind deshalb positive oder \nnegative abgaberechtliche Folgen geknüpft. Die vom Gesetzgeber damit angestrebte \nSteuerungswirkung würde verfehlt, wenn die Überwachungswerte vom Einleiter \nnachträglich, d.h. später als einen Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums, \nabgegeben werden könnten. Die Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG ist eine \nunmittelbare Rechtswirkung entfaltende Willenserklärung und keine \nWissenserklärung, die durch das Auftreten neuer Tatsachen in Frage gestellt werden \nkönnte.\n\n20\n\nVgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n26. November 2003 - 9 C 4.03 -, Juris.\n\n21\n\nEine vergleichbare verhaltenssteuernde Funktion ist der Erklärung im Antrag auf \nAbgabenbefreiung nicht beizumessen. Der Abgabepflichtige gibt diese nicht mit dem \nWillen ab, in der Zukunft bestimmte Überwachungswerte einzuhalten oder gar zu \nunterschreiten. Vielmehr erklärt er sein Wissen über einen abgeschlossenen, in der \nVergangenheit liegenden Abgabenzeitraum.\n\n22\n\nAuf dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 75 LWG \nergibt sich keine andere Beurteilung. Laut Gesetzesentwurf der Landesregierung \nvom 23. September 1977 betreffend § 75 Satz 1 bis 3 LWG (LT-Drks. 8/2388) ist der \nAbgabeschuldner verpflichtet, sich selbst zu veranlagen, sofern die Abgabe nicht \naufgrund des wasserrechtlichen Bescheides zu ermitteln ist. In der \nGesetzesbegründung vom 7. September 1994 heißt es zu der durch Gesetz vom 25. \nJuni 1995 eingefügten Regelung in § 75 Satz 4 LWG (LT-Drks 11/7653), dieser Satz \ndiene der Klarstellung, dass dem Abgabepflichtigen eine umfassende \nDarlegungspflicht obliegt. In dieser Regelung spiegelten sich die \nVollzugschwierigkeiten wider, die durch die Verpflichtung für den Abgabenpflichtigen \nzur Angabe relevanter Umstände beseitigt werden sollten. Die dem \nAbgabepflichtigen auferlegte Mitteilungspflicht sollte die Festsetzungsbehörde von \nder Notwendigkeit entheben, selbst die Grundlagen für den Bescheid über die \nAbgabe genau zu ermitteln, wenn der Abgabepflichtige wichtige Informationen \nzurückhält.\n\n23\n\nVgl. hierzu Honert/Rüttgers/Sanden, Landeswassergesetz \nNordrhein-Westfalen, 4. Auflage 1996, § 75 S. 323.\n\n24\n\nDarin erschöpft sich der Regelungszweck. Mit der Einführung der Regelungen \nzielte der Gesetzgeber allein auf eine Verhaltenssteuerung des Abgabenpflichtigen \nim Zusammenhang mit dem Vollzug der Abgabe ab. Anknüpfungspunkt waren nicht \ndie den Gesetzgeber sonst im Abwasserabgabenrecht typischerweise zu einem \nTätigwerden veranlassenden Beweggründe, also nicht solche, die an das \nEinleitungsverhalten des Abwasserabgabepflichtigen anknüpften, damit dieses \nzwecks weiterer Vermeidung einer Gewässerbelastung beeinflusst wird.\n\n25\n\nAuch die Regelungen in § 77 Abs. 2 LWG zur Festsetzungsfrist sprechen \nentgegen der Auffassung der Beklagten nicht dafür, dass der Gesetzgeber in § 75 \nSatz 1 LWG eine Ausschlussfrist geregelt hat; im Gegenteil aus Sinn und Zweck der \nRegelungen lässt sich vielmehr entnehmen, dass eine Ausschlussfrist nicht gewollt \nwar. Nach § 77 Abs. 2 LWG beginnt die zweijährige Festsetzungsfrist im Fall der \nAbgabeerklärung erst mit Vorlage der notwendigen Daten und Unterlagen. Der \nAbgabepflichtige kann sich demnach, legt er die notwendigen Daten und Unterlagen \nerst später als drei Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres oder nach Ablauf \nder Verlängerungsfrist von einem halben Jahr nach § 75 Satz 2 LWG vor, gerade \nnicht nach Ablauf von zwei Jahren nach dem maßgeblichen Veranlagungszeitraum \nauf Verjährung berufen. Wäre in § 75 Satz 1 LWG eine Ausschlussfrist geregelt, \nhätte es dieser Regelung in § 77 Abs. 2 Satz 2 LWG, die den Beginn der \nFestsetzungsfrist hinausschiebt, nicht bedurft. Denn dann träte nach § 75 Abs. 2 Satz \n1 LWG grundsätzlich immer zwei Jahre nach Ablauf des Veranlagungsjahres \nVerjährung ein und zwar unabhängig davon, ob und wann der Abgabepflichtige \nseiner Obliegenheit zur Abgabe der Erklärung und zur Vorlage der notwendigen \nUnterlagen nachgekommen ist.\n\n26\n\nDer Beklagten kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie meint, es müsse sich \nschon deshalb um eine Ausschlussfrist handeln, weil der Abgabepflichtige \nandernfalls im Falle der nicht rechtzeitigen Abgabeerklärung nicht nur nicht \nsanktioniert werde, sondern dann sogar, obwohl er seiner Beibringungspflicht für \nAnträge und Nachweise nicht rechtzeitig nachgekommen sei, \nFestsetzungsbescheide zurückholen könne.\n\n27\n\nDie Rückholung der Festsetzungsbescheide ist allein schon durch den Eintritt der \nBestandskraft beschränkt. Solange Festsetzungsbescheide anfechtbar sind, sind sie \nauch rückholbar. Sind sie hingegen bestandskräftig, steht die Rückholung im \nErmessen der Behörde (§ 85 Nr. 1 f LWG i.V.m. § 130 Abs. 1 der Abgabenordnung - \nAO -).\n\n28\n\nEine Sanktionierung tritt im Falle nicht rechtzeitiger Abgabeerklärung sehr wohl \nein. In § 161 Abs. 1 Nr. 16 LWG ist geregelt, dass der Abgabepflichtige \nordnungswidrig handelt, wenn er entgegen § 75 Satz 1 LWG seine Abgabeerklärung \nnicht, nicht richtig, nicht vollständig und nicht rechtzeitig vorlegt. Nach § 161 Abs. 4 \nLWG kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- EUR \ngeahndet werden. Die Versäumung der Frist in § 75 Satz 1 LWG bleibt damit nicht \nfolgenlos, eine Sanktionierung ist vielmehr ausdrücklich vorgesehen, wenn der \nAbgabepflichtige seinen Obliegenheiten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder \nnicht rechtzeitig nachkommt. Hierdurch soll das Verhalten des Abgabepflichtigen \ngesteuert werden; der Abgabepflichtige soll veranlasst werden, seine Angaben \nrechtzeitig, richtig und vollständig abzugeben, damit die Festsetzungsbehörde die \nFestsetzung zeitnah vornehmen kann. Auch mit dieser Bußgeldregelung hat der \nGesetzgeber den Zweck verfolgt, der Behörde den Vollzug der Abgabe zu \nerleichtern; er wollte - wie mit der Einführung des § 75 Satz 4 LWG - das Verhalten \ndes Abgabenpflichtigen allein aus Gründen der Beseitigung von \nVollzugsschwierigkeiten, nicht etwa das Einleitungsverhalten des Abgabepflichtigen \nsteuern oder diesen gar für ein bestimmtes Einleitungsverhalten sanktionieren.\n\n29\n\nDie Beklagte hätte den am 25. Juni 2008 gestellten Antrag der Klägerin nicht mit \nder Begründung ablehnen dürfen, die Klägerin sei mangels rechtzeitigen Antrages \nvon der Befreiung ausgeschlossen. Vielmehr hätte sie diesen gleichzeitig auch als \nkonkludenten Antrag auf Fristverlängerung nach § 75 Satz 2 LWG behandeln \nmüssen und mit Blick darauf, dass sie in der Vergangenheit später gestellte Anträge \ngrundsätzlich beschieden hat, der Klägerin - nach Verlängerung der Antragsfrist - \nAbgabenbefreiung gewähren müssen. Insofern kann sie sich auch nicht mit Erfolg \nauf das an alle Abgabenpflichtigen versandte Standardschreiben vom 23. Januar \n2008 berufen. Dort hat die Beklagte nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie \nihre Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit der Entscheidung über Anträge auf \nAbgabenbefreiung insoweit ändere und später gestellte Anträge nicht mehr \nberücksichtigen werde. Sie hat vielmehr - unzutreffend - auf das Bestehen einer \nAusschlussfrist für Anträge auf Abgabefreiheit hingewiesen.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO \ni. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Zulassung der \nBerufung beruht auf den §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241676","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-03-30/7-k-2328-08","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241676","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241676","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-03-30/7-k-2328-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241676","retrieved":"2026-07-09 02:04:59.218795+00:00"}}