{"status":"available","doknr":"OLD241702","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0327.7K1971.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-03-27","aktenzeichen":"7 K 1971/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Bescheide des Beklagten vom 1. Juni 2008 und 4. Juli 2008 und der \nWiderspruchsbescheid vom 3. August 2008 werden aufgehoben. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nIm Mai 2007 gab der Kläger der GEZ die Anzahl seiner \nRundfunkempfangsgeräte bekannt. Neben anderen Rundfunkempfangsgeräten gab \ner 682 Personalcomputer an, sogenannte „neuartige Rundfunkempfangsgeräte\", die \nMitarbeitern an außerbetrieblichen Arbeitsplätzen zur Verfügung gestellt worden \nseien. Diese Mitarbeiter arbeiteten im Wechsel in den Büroräumen des Klägers und \nin ihrer Wohnung. Der wiederholten Aufforderung des Beklagten, die Standorte der \neinzelnen Geräte mitzuteilen, kam der Kläger aus datenschutzrechtlichen Gründen \nnicht nach. Daraufhin teilte der Beklagte mit, es sei nicht überprüfbar, ob an einigen \nStandorten bereits herkömmliche Rundfunkgeräte angemeldet seien, wodurch zwar \nAnmeldepflicht für die neuartigen Rundfunkgeräte, aber keine Gebührenpflicht \nbestehe, und kündigte den Erlass von Gebührenbescheiden an.\n\n3\n\nMit Gebührenbescheid vom 1. Juni 2008 setzte der Beklagte Gebühren für 682 \nneuartige Geräte für den Zeitraum Januar 2007 bis März 2008 plus Säumniszuschlag \nin Höhe von insgesamt 56.474,60 EUR fest. Hiergegen legte der Kläger am 2. Juli \n2008 Widerspruch ein, den er zum einen damit begründete, dass die Gebührenpflicht \nfür neuartige Rundfunkempfangsgeräte verfassungswidrig sei, zum anderen \nGebührenfreiheit für die Geräte bestehe, weil auf den jeweiligen Grundstücken \nherkömmliche Geräte bereit gehalten würden bzw. auf dem Betriebsgrundstück \nGeräte bereit gehalten würden, für die Gebühren gezahlt würden.\n\n4\n\nMit Gebührenbescheid vom 4. Juli 2008 setzte der Beklagte Rundfunkgebühren \nfür den Zeitraum April bis Juni 2008 in Höhe von 11.298,92 EUR einschließlich \nSäumniszuschlag fest. Hiergegen legte der Kläger am 28. Juli 2008 Widerspruch \nein.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2008 wies der Beklagte die \nWidersprüche zurück. Eine Verfassungswidrigkeit der Gebührenpflicht für neuartige \nEmpfangsgeräte sei nicht zu erkennen. Das Bereithalten von Rundfunkgeräten in der \nprivaten Wohnung führe nicht zu einer Gebührenfreiheit der Geräte, welche zu \nanderen als privaten Zwecken genutzt würden.\n\n6\n\nZur Begründung der am 2. September 2008 erhobenen Klage trägt der Kläger \nvor, die Gebührenpflicht für internetfähige Computer sei verfassungswidrig. Zudem \nunterliege ein gewerblich genutzter Computer nicht der Gebührenpflicht, wenn er in \nder Privatwohnung des Rundfunkteilnehmers betrieben werde und dieser für die dort \nvorgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte Gebühren entrichte. Die Benutzung von \nPersonalcomputern sei für die Mitarbeiter, die neben ihrem Büroarbeitsplatz über \neinen häuslichen Arbeitsplatz verfügten, unverzichtbar. Die Geräte seien so \nausgestattet, dass der unmittelbare Empfang von Rundfunk- und \nFernsehprogrammen nicht möglich und auch durch technischen Umbau der Geräte \nnicht erreicht werden könnte. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt, \n\n8\n\ndie Bescheide vom 1. Juni 2008 und vom 4. Juli 2008 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2008 \naufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen\n\n11\n\nund führt umfassend aus, dass die Rundfunkgebührenpflicht für ein so genanntes \nneuartiges Rundfunkempfangsgerät im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 \nRundfunkgebührenstaatsvertrag rechtmäßig sei. Über das Internet könnten \nzahlreiche Radiosender empfangen werden, auch werde das Angebot im Fernsehen \nständig ausgebaut. Diese Angebote würden auch zunehmend genutzt werden. Wie \nbei den herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten sei das Bereithalten zum \nEmpfang auch bei neuartigen Rundfunkempfangsgeräten ein zulässiger \nAnknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht. Es genüge die technische \nEmpfangsmöglichkeit, ohne dass es auf die tatsächliche Nutzung zum \nRundfunkempfang ankäme und ankommen könnte, auch wenn zuzugestehen sei, \ndass internetfähige Rechner vor allem für Textverarbeitung, Internet-Recherche, E-\nMail-Verkehr und anderes genutzt würden. Die Finanzierung des öffentlich-\nrechtlichen Rundfunks müsse entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht \ngestaltet werden. Eine Nichteinbeziehung von Nutzern internetfähiger PCs würde zu \neiner Ungleichbehandlung gegenüber den Besitzern herkömmlicher Empfangsgeräte \nführen. Der in einem Massenverfahren unmögliche Nachweis der konkreten Nutzung \ndes jeweiligen PC könne dem Beklagten nicht auferlegt werden. Eine Privilegierung \nder Geräte im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag komme \nnicht in Betracht, weil diese für Geräte im nicht ausschließlich privaten Bereich gelten \nsolle. Eine Verquickung der privaten Teilnehmerverhältnisse der Mitarbeiter des \nKlägers und des nicht privaten Teilnehmerverhältnisses des Klägers widerspräche \ngänzlich der Dogmatik und dem erklärten Willen des Gesetzgebers. Der Kläger sei \ngebührenpflichtig, weil er die Geräte zum Empfang bereit halte.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie Gebührenbescheide des Beklagten vom 1. Juni 2008 und 4. Juli 2008 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2008 sind rechtswidrig und \nverletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n15\n\nDer Kläger ist nicht für die Computer, die den Mitarbeitern für den häuslichen \nArbeitsplatz zur Verfügung gestellt worden sind, rundfunkgebührenpflichtig.\nDies ergibt sich zum einen daraus, dass diese Geräte nicht zum Rundfunk- und \nFernsehempfang bereitgehalten werden. Insoweit verweist das Gericht zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die in das Verfahren eingeführten Urteile der \nKammer vom 26. September 2008 - 7 K 1473/07 - und vom 27. Februar 2009 - 7 K \n744/08 -, an deren Begründung es auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des \nBeklagten in diesem Verfahren und der Berufungsbegründung zu 7 K 1473/07 \nfesthält. Auch im vorliegenden Verfahren ist nach dem Vortrag des Klägers davon \nauszugehen, dass die Computer lediglich für die Erledigung beruflicher Aufgaben \neinschließlich Internet-Recherchen genutzt werden, nicht aber zum Rundfunk- oder \nFernsehempfang.\n\n16\n\nZum anderen ist der Kläger jedenfalls nicht der richtige Adressat der \nGebührenfestsetzung.\nRundfunkgebührenpflichtig ist gemäß § 2 Abs. 2 RGebStV der Rundfunkteilnehmer. \nRundfunkteilnehmer ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, wer ein \nRundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält. Das ist derjenige, der die \ntatsächliche Verfügungsgewalt darüber inne hat und über das „wie\" und „ob\" des \nBenutzens bestimmen kann. Dabei kommt es allein auf den Realakt des \nBereithaltens an, unerheblich ist, wer Eigentümer ist, also nach den Bestimmungen \ndes Zivilrechts darüber verfügen kann.\n\n17\n\nVgl. Hahn/Vesting/Naujock, Beck'scher Kommentar zum \nRundfunkrecht, 2008, § 1 Rdn. 31 a ff.\n\n18\n\nEin solches tatsächliches Bereithalten kann bei den Computern an den \nhäuslichen Arbeitsplätzen nur durch den jeweiligen Mitarbeiter des Klägers erfolgen. \nZwar behält der M. das Eigentum an den Computern, dies hat aber keinen Einfluss \nauf das Bereithalten. Unterstellt man eine Nutzung des Geräts als \nRundfunkempfangsgerät, so bestimmt hierüber der Mitarbeiter, in dessen Wohnung \nsich der Computer befindet. Er allein könnte entscheiden, ob er Sendungen über das \nInternet empfangen will, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang. Danach ist \nauch er allein in einer solchen Fallgestaltung als Gebührenpflichtiger anzusehen.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \nDie Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr.3 \nVwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241702","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-03-27/7-k-1971-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241702","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241702","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-03-27/7-k-1971-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241702","retrieved":"2026-07-09 02:05:01.116482+00:00"}}