{"status":"available","doknr":"OLD241850","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0324.6K1084.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-03-24","aktenzeichen":"6 K 1084/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen des Beklagten für die \nKlägerin wegen deren Leseschwäche.\n\n3\n\nDie am 0.0.1994 geborene Klägerin besuchte im März 2006 die 5. Klasse des \nGymnasiums. Ausweislich einer schulpsychologischen Stellungnahme vom 6. März \n2006 lag bei der Klägerin zu diesem Zeitpunkt eine isolierte Leseschwäche vor. Nach \nDurchführung eines „Züricher Lesetests ZLT\" vom 12. Dezember 2005, eines \nAnamnesegespräches mit der Mutter der Klägerin vom 17. Januar 2006 und eines \ndiagnostischen Einzeltermins mit der Klägerin in der regionalen Schulberatungsstelle \nvom 22. Februar 2006, in welchem das Leseverständnis und die \nRechtschreibleistung überprüft worden waren, kam die Schulpsychologin Frau Dipl.-\nPsychologin I. -L. zu dem Ergebnis, dass eindeutige Hinweise für das \nVorliegen einer isolierten Leseschwäche feststellbar gewesen seien. In der \nZusammenfassung heißt es, dass es sich bei der Klägerin um eine Schülerin mit \nbesonderen Problemen im Erlernen des Lesens handele. Es seien Förder- und \nUnterstützungsmaßnahmen erforderlich, wobei vor allem die Bereitstellung von gut \nstrukturiertem Lesematerial insbesondere in Klassenarbeiten, falls notwendig die \nGewährung von zusätzlicher Lesezeit auch in den Klassenarbeiten, damit für die \neigentliche Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben genügend Zeit zur Verfügung \nbleibe, die Akzeptanz des momentan geringen Lesetempos der Schülerin und eine \nInformation der Fachkollegen über die bestehende Leseschwäche der Klägerin in \nBetracht kämen. Da die Klägerin an einer außerschulischen Fördermaßnahme bei \neiner Dipl.-Pädagogin teilnehmen werde, seien gute Chancen für eine positive \nEntwicklung ihrer Lesefähigkeit gegeben, insbesondere vor dem Hintergrund ihrer \nguten Motivationsstruktur für schulisches Lernen. Diese schulpsychologische \nStellungnahme wurde dem Schulleiter des Gymnasiums zugeleitet, der daraufhin den \nEltern der Klägerin mitteilte, dass die von der Schulpsychologin vorgeschlagenen \nFördermaßnahmen aufgegriffen würden und - soweit realisierbar - entsprechend \nverfahren werde, was auch zum Teil bereits geschehe. Die Schülerin könne darüber \nhinaus an den LRS-Förderkursen teilnehmen, was allerdings nach der erstellten \nAnalyse nicht als sinnvoll erscheine. Andere, individualtherapeutische Maßnahmen \nseien in der Schule nicht möglich, da die Schule weder über dafür ausgebildete \nFachkräfte verfüge noch es Unterrichtsdeputate hierfür gebe.\n\n4\n\nDaraufhin wandten sich die Eltern der Klägerin erstmals am 25. April 2006 \nfernmündlich an das Jugendamt des Beklagten mit dem Ziel, von dort \nHilfemaßnahmen zu erhalten. In einer von ihnen dort vorgelegten Bescheinigung \nvom 31. August 2006 gab die Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. med. \nB. an, dass die Klägerin unter einer umschriebenen Lesestörung leide. Als \npsychischer Befund war in dieser Bescheinigung ausgeführt, dass die Klägerin wach, \nbewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen sei. Es gebe keinen Anhalt für \ninhaltliche oder formale Denkstörungen, Wahnbildungen oder Halluzinationen. Die \nKlägerin habe bedrückt gewirkt bezüglich ihrer schlechten Lesefähigkeit, \nPsychomotorik und Antrieb seien adäquat gewesen, in der Untersuchungssituation \nsei sie kooperativ und angepasst gewesen, im Kontakt aufgeschlossen und \nmitteilungsbereit. Es gebe keinen Anhalt für eine bestehende Suizidalität. Im \nAngstfragebogen habe es keinen Anhalt für bestehende Prüfungsängste, allgemeine \nÄngste oder eine bestehende Schulunlust gegeben; die Skala „soziale \nErwünschtheit\" habe erhöhte Werte gezeigt. In der zusammenfassenden Beurteilung \nin dieser Bescheinigung heißt es, dass die intellektuelle Leistungsfähigkeit der \nKlägerin im überdurchschnittlichen Bereich liege. Es gebe keinen Anhalt für eine \ndepressive Symptomatik. Die Klägerin selbst habe sich als emotional ausgeglichen \nbeschrieben. Im Angstfragebogen habe es weder einen Anhalt für eine bestehende \nPrüfungsangst noch für manifeste Angst oder Schulunlust gegeben. Auf der Skala \n„soziale Erwünschtheit\" erreiche die Klägerin einen überdurchschnittlichen Wert, was \ndafür spreche, dass eine Ängstlichkeit bestehe, von der erwünschten sozialen Norm \nabzuweichen, was meist mit einer erhöhten Tendenz einhergehe, sich im Sinne der \nsozialen Erwünschtheit darzustellen. Es könne daher sein, dass die \nÄngstlichkeitswerte in den übrigen drei Skalen tatsächlich höher lägen als durch den \nTest ermittelt worden sei. Die Klägerin sei durch die Schwierigkeiten in ihrer \nLesefähigkeit durchaus beeinträchtigt. Aus Kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht \nsollte die Klägerin eine entsprechende Förderung der Lesefähigkeit erhalten, da \nansonsten ihre Schullaufbahn auf dem Gymnasium trotz sehr guter intellektueller \nLeistungsfähigkeit insbesondere im Hinblick auf die höheren Klassenstufen des \nGymnasiums gefährdet erscheine. Eine deutliche emotionale Belastung der Klägerin \ndurch ihre Probleme beim Lesen sei anzunehmen, obwohl sie sich als emotional \nausgeglichen beschrieben habe und weder manifeste Prüfungsängste noch \nSchulunlust angegeben habe. Es sei aber zu vermuten, dass die Klägerin die Fragen \nim Sinne der sozialen Erwünschtheit beantworte habe und deshalb ihre Belastungen \nin dem Fragebogen nicht dargestellt habe. In der projektiven Testung werde \ndemgegenüber ihre Belastung deutlich.\n\n5\n\nAm 8. September 2006 stellten die Eltern der Klägerin einen Antrag auf \nBewilligung von Hilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII - KJHG -), \nnämlich auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII durch intensive \nsozialpädagogische Einzelbetreuung. In der Begründung hierzu führten sie aus, dass \nsie die Kostenübernahme einer gezielten Einzeltherapie benötigten, die auf die \nisolierte Leseschwäche der Klägerin abgestimmt sei. Auf Grund dieser \nLeseschwäche sei sie trotz ihres hohen Intellektes in ihrer Schullaufbahn gefährdet. \nDies sei für sie als Eltern Anlass zu großer Sorge, da die schulischen Anforderungen \nimmer größer würden und durch die Leseschwäche fast alle Fächer betroffen seien. \nAuch die Klägerin selbst fühle sich sehr beeinträchtigt durch die Situation. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 20. Oktober 2006 lehnte die Krankenkasse der Eltern der \nKlägerin eine Kostenübernahme für eine Lerntherapie für die Klägerin ab. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 10. November 2006 führte die Schulpsychologin I. -L. \nauf entsprechende Anfrage des Beklagten aus, dass die Feststellung der „isolierten \nLeseschwäche\" bei der Klägerin im Vorstellungszeitpunkt am 22. Februar 2006 \nerfolgt sei. Da allerdings eine derartige Schwäche nicht plötzlich entstehe, sei davon \nauszugehen, dass bereits in der Grundschulzeit ein Rückstand in der \nLeseentwicklung bestanden habe. Die Leseleistung stelle eine deutliche Abweichung \nvon einem für das Lebensalter der Klägerin typischen Zustand dar. Eine generelle \nBeeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sei - vom \nVorstellungszeitpunkt aus betrachtet - nicht feststellbar. Eine Prognose dahingehend, \nob mit einer Wahrscheinlichkeit von deutlich mehr als 50 % eine Beeinträchtigung der \nKlägerin bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erwarten sei, sei aus \nfachlicher Sicht als Schulpsychologin nicht möglich. \n\n8\n\nDie Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, Dr. B. , \nführte mit Schreiben vom 14. November 2006 auf eine entsprechende Anfrage des \nJugendamtes des Beklagten aus, dass davon auszugehen sei, dass die \nLeseschwäche seit der Grundschulzeit bei der Klägerin bestehe; die bestehende \nLeseschwäche habe auch durchaus Krankheitswert, sodass eine spezifische \nFörderung erfolgen sollte. Eine derartige isolierte Teilleistungsstörung sei niemals ein \nfür ein Lebensalter typischer Zustand. Die Teilnahme der Klägerin am Leben in der \nGesellschaft sei zurzeit allerdings nicht beeinträchtigt. Auf Grund der \nLeseschwierigkeiten könne es dazu kommen, dass die Schullaufbahn der Klägerin \nauf dem Gymnasium, insbesondere in den höheren Klassen, gefährdet sei. Eine \nBeeinträchtigung der Klägerin bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft mit \neiner Wahrscheinlichkeit von deutlich mehr als 50 % sei aus derzeitiger Sicht nicht zu \nerwarten. Allerdings sollte der Perspektive, dass die Klägerin trotz ihrer sehr guten \nintellektuellen Leistungsfähigkeit auf dem Gymnasium scheitere, durch \nentsprechende Fördermaßnahmen entgegengewirkt werden.\n\n9\n\nDurch Bescheid vom 31. Januar 2007 lehnte der Beklagte den Antrag der Eltern \nder Klägerin auf Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für die \nKlägerin ab. Diese Entscheidung war darauf gestützt, dass die Teilhabe am Leben in \nder Gesellschaft der Klägerin durch die Leseschwäche nicht beeinträchtigt werde und \neine solche Beeinträchtigung auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten \nsei, deshalb sei eine Übernahme der Therapiekosten für die Klägerin nicht möglich, \nauch wenn eine spezifische Förderung der Klägerin geboten erscheine.\n\n10\n\nHiergegen legten die Eltern der Klägerin am 5. Februar 2007 Widerspruch ein, \nden sie mit Schreiben vom 22. März 2007 dahingehend begründeten, dass die \nKlägerin zweifellos an einer isolierten Lesestörung leide. Das werde durch \nverschiedene beim Beklagten vorliegende Gutachten bestätigt. Nach § 1 SGB IX sei \ndie Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt, wenn eine \nEntwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten zu befürchten sei. So sei unter F 81.0 \ndie „Lese-Rechtschreibschwierigkeit\" so definiert, dass es sich um eine „bedeutsame \nBeeinträchtigung der Entwicklung der Lesefähigkeit\" handele. Dieser Sachverhalt \nwerde mit Blick auf die Klägerin durch die vorliegenden Fachgutachten bestätigt. \nSoweit die Schulpsychologin ausführe, dass eine Beeinträchtigung der Teilhabe am \nLeben in der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten sei, \nhandele es sich um eine persönliche Meinung der Schulpsychologin, die im \nGegensatz zur Interpretation des § 1 SGB IX stehe. Dieser Widerspruchsbegründung \nbeigefügt war eine lerntherapeutische Förderdiagnostik der Praxis für integrative \nLerntherapie der Frau Y vom 10. März 2007, in welcher zusammenfassend \naufgeführt wird, dass der Klägerin mittlerweile weniger Lesefehler unterliefen. Jedoch \nliege ihre Lesegeschwindigkeit noch immer deutlich unterhalb eines Prozentranges \nvon sechs bis zehn. Auch seien eine deutliche Anspannung und erhöhte \nKonzentration beim Lesevorgang zu beobachten.\n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2007, am gleichen Tage abgesandt, \nlehnte der Landrat des Kreises Borken den Widerspruch der Eltern der Klägerin als \nunbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nicht feststellbar sei, dass \ndie Klägerin von einer seelischen Behinderung bedroht sei; bei ihr sei eine \nBeeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht mit hoher \nWahrscheinlichkeit zu erwarten. Damit seien die Voraussetzungen des § 35 a SGB \nVIII nicht erfüllt.\n\n12\n\nDaraufhin haben die Eltern der Klägerin für diese am 9. Juli 2007 die vorliegende \nKlage erhoben, mit der sie ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres \nbisherigen Vorbringens weiterverfolgen.\n\n13\n\nDie Eltern der Klägerin beantragen,\n\n14\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 31. \nJanuar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n12. Juni 2007 zu verpflichten, die Kosten für eine Therapie der \nisolierten Leseschwäche der Klägerin zu übernehmen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung beruft er sich auf die Gründe des angegriffenen Bescheides und \ndes Widerspruchsbescheides. \n\n18\n\nMit Schreiben vom 15. März 2008 teilten die Eltern der Klägerin mit, dass sie \nmittlerweile nach M. verzogen seien.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte \nHeft 1) verwiesen. \n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n21\n\nDie als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene \nBescheid des Beklagte vom 31. Januar 2007 in der Fassung deines \nWiderspruchsbescheides vom 12. Juni 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin \nnicht in ihren Rechten, denn der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf \nEingliederungshilfe für die Zeit ab Antragstellung am 8. September 2006 nicht zu. Die \nVoraussetzungen eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in \nForm einer Übernahme von Kosten für die Therapie der Leseschwäche der Klägerin \nliegen nicht vor. \n\n22\n\nFür die Zeit ab dem Umzug der Familie am 0.0.0000 von E. nach M. kommt \nein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB \nVIII gegen den Beklagten schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte für \nHilfeleistungen für die Klägerin seit diesem Zeitpunkt nicht mehr örtlich zuständig ist. \nGemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen nach dem \nSGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt haben; das ist ab dem 29. September 2007 nicht mehr der \nBeklagte, sondern der Bürgermeister der Stadt M. .\n\n23\n\nAber auch für die Zeit bis zum Umzug nach M. steht der Klägerin der geltend \ngemachte Anspruch gegen den Beklagten nicht zu.\n\n24\n\nGemäß § 35 a SBG VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf \nEingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit \nlänger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht \nund daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder \neine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Bei Vorliegen beider Voraussetzungen \ngeht das Gesetz von einer „seelischen Behinderung\" aus (vgl. § 35a Abs. 1 SGB \nVIII).\n\n25\n\nDer Anspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und \nJugendliche nach § 35a SGB VIII ist - ebenso wie die übrigen Leistungen der \nJugendhilfe - grundsätzlich auf die Deckung eines gegenwärtigen Hilfebedarfs durch \nden Träger der öffentlichen Jugendhilfe gerichtet. Darum geht es im vorliegenden \nFall jedoch nicht (mehr), weil der entsprechende Zeitraum bereits in der \nVergangenheit liegt und die Klägerin sich die für erforderlich gehaltene Leistung - \nLerntherapie bei Leseschwäche - ohne Mitwirkung und Zustimmung des \nJugendhilfeträgers bereits von Dritten selbst beschafft hat und lediglich die Erstattung \nder hierfür aufgewendeten Kosten begehrt. Für eine solche bereits anderweitig \ndurchgeführte Maßnahme hat der Jugendhilfeträger allerdings nur dann die Kosten \nzu übernehmen, wenn der Hilfesuchende zur Durchsetzung eines bestehenden \nJugendhilfeanspruches auf die Selbstbeschaffung angewiesen war, weil der \nöffentliche Jugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt, \ndas für die Leistungsgewährung vorgesehene System also versagt hat. \nDementsprechend hat die Klägerin den Klagegegenstand in der mündlichen \nVerhandlung dahingehend präzisiert, dass die Übernahme der Kosten für die - \ndurchgeführte - Therapie ab Antragstellung begehrt wird.\n\n26\n\nDie Voraussetzungen für die Erstattung der Kosten der selbstbeschafften Hilfe \nliegen allerdings nicht vor. Der (sekundäre) Anspruch auf Erstattung der Kosten ist in \nderselben Weise vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des \nHilfetatbestandes abhängig wie die primäre Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur \nHilfegewährung; diese sind vorliegend nicht erfüllt.\n\n27\n\nGemäß § 35 a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe und die \nBestimmung des Personenkreises sowie die Art der Maßnahmen unter anderem \nnach den Vorschriften der §§ 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie 54, 56 und 57 SGB XII. \nGemäß § 53 Abs. 3 SGB XII ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende \nBehinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen \noder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. \nDabei gehört gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII auch die Hilfe zu einer \nangemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, zu \nden Maßnahmen der Eingliederungshilfe.\n\n28\n\nEine seelische Behinderung im Sinne des § 35a Abs. 1 SGB VIII ist \nanzunehmen, wenn seelische Störungen im Sinne der ICD (Internationale \nKlassifikation der Krankheiten) vorliegen, die eine wesentliche Einschränkung der \nTeilhabefähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII zur Folge haben können. \nDies ist bei der Klägerin nicht gegeben.\n\n29\n\nDie Klägerin war bei Antragstellung im September 2006 elf Jahre alt und damit \nKind im Sinne des Gesetzes. Jedoch wich ihre seelische Gesundheit schon nicht \nlänger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab (vgl. § \n35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII); erst recht war ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft \nnicht beeinträchtigt und es drohte auch keine solche Beeinträchtigung.\n\n30\n\nDabei ist zunächst klarzustellen, dass insoweit nicht auf die - bei der Klägerin \nunstreitig vorliegende - Teilleistungsstörung der isolierten Leseschwäche abzustellen \nist, weil diese selbst noch kein Abweichen von der seelischen Gesundheit \ndarstellt; es müsste vielmehr auf dieser Leseschwäche eine - weitergehende - \nseelische Störung beruhen. \n\n31\n\nVgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. Dezember 2007 - \n12 A 2966/07 - m.w.N.\n\n32\n\nInsoweit waren auch die Anfragen des Beklagten an die Schulpsychologin Frau \nI. -L. und an die Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Frau Dr. B. \nvom 2. November 2006 irreführend, weil darin gefragt worden war, ob die \nLeseschwäche der Klägerin eine Abweichung von dem für ihr Lebensalter typischen \nZustand darstelle und wie lange diese bereits vorliege. Diese Fragestellung macht \ndeutlich, dass auch der Beklagte verkannt hat, dass nicht unmittelbar auf die \nLeseschwäche abzustellen ist, weil diese selbst noch keine seelische Störung \ndarstellt. Dies ist allerdings im Ergebnis ohne Belang, weil sich aus den in den \nVerwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Stellungnahmen mit \nhinreichender Eindeutigkeit ergibt, dass bei der Klägerin keine seelische Störung \nvorliegt. \n\n33\n\nAllerdings kann eine Störung wie die Leseschwäche der Klägerin zu einer \nseelischen Störung im Sinne des § 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII führen. Die \nuntersuchenden Psychologen haben indes keine solchen seelischen Störungen bei \nder Klägerin diagnostiziert. Der schulpsychologischen Stellungnahme der \nSchulpsychologin Frau I. -L. vom 6. März 2006 lässt sich ein Anhaltspunkt für \ndas Vorliegen einer seelischen Störung bei der Klägerin auch nicht ansatzweise \nentnehmen. Von der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Frau Dr. B. , \nwurde die Klägerin in einem fernmündlichen Gespräch vom 17. August 2006 \nausweislich des hierüber in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen \nVermerks vielmehr sogar als „psychisch relativ stabil\" bezeichnet. In ihrer \nfachärztlichen Bescheinigung vom 31. August 2006 führt diese Ärztin aus, dass das \ndurchgeführte Depressionsinventar für Kinder und Jugendliche keine Hinweise etwa \nauf das Vorliegen einer depressiven Symptomatik in klinisch bedeutsamen Ausmaß \nbei der Klägerin ergeben habe. Im Übrigen wird in dieser Bescheinigung in der \nzusammenfassenden Beurteilung ausgeführt, dass die Klägerin selbst sich als \nemotional ausgeglichen beschrieben habe. Im Angstfragebogen habe es weder \neinen Anhalt für bestehende Prüfungsangst noch für sonstige manifeste Angst oder \nSchulunlust gegeben. Soweit Frau Dr. B. des weiteren ausführt, dass die \nKlägerin auf der Skala „soziale Erwünschtheit\" einen überdurchschnittlichen Wert \nerreicht habe, was dafür sprechen könnte, dass sie sich auch bei den übrigen Fragen \nim Sinne der sozialen Erwünschtheit dargestellt habe und deshalb die \nÄngstlichkeitswerte in den übrigen drei Skalen möglicherweise tatsächlich höher \nliegen könnten als durch den Test ermittelt, besteht darin ebenfalls noch kein \nAnhaltspunkt für das Vorliegen einer seelischen Störung.\n\n34\n\nIm Übrigen fehlt es auch an der darüberhinaus erforderlichen weiteren \nVoraussetzung, dass die Klägerin an der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft \nbeeinträchtigt wäre bzw. eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Allein das \nVorliegen seelischer Störungen genügt - wie bereits ausgeführt - nicht für die \nAnnahme einer seelischen Behinderung. Selbst wenn man also zugunsten des \nAnspruches der Klägerin annimmt, dass - wie von der Ärztin Frau Dr. B. in ihrer \nBescheinigung vom 31. August 2006 wage angedeutet - die Belastungen der \nKlägerin durch ihre Leseschwäche deutlich höher liegen, als sich dies aus den \nTestergebnissen ermitteln ließ, und darüberhinaus sogar das Vorliegen einer \nseelischen Störung bei der Klägerin unterstellt, führt das noch nicht zu einem \nAnspruch der Klägerin auf die begehrte Kostenübernahme. Den § 35 a Abs. 1 S. 1 \nNr. 2 SGB VIII verlangt für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, dass neben dem \nVorliegen einer über die Teilleistungsstörung hinausgehenden seelischen Störung \ninfolge dieser seelischen Störung die Teilhabe des Betroffenen am Leben in der \nGesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Dies \nist der Fall, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, \ndass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft \nbeeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt.\n\n35\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n11. August 2005 - 5 C 18.04 - in: Buchholz 436.511 § 35 a \nKJHG/SGB VIII Nr. 4; Urteil vom 28. September 2000 - 5 C \n29/99 -, BVerwGE, 112, 98 (105); Urteil vom 26. November \n1998 - 5 C 38.97 -, in: Buchholz 436.511 § 35 a KJHG/SGB VIII \nNr. 1; OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 12 A \n2966/07 -, m.w.N.; Beschluss vom 14. November 2007 - 12 A \n457/06 -; VG Münster, Urteil vom 7. November 2007 - 6 K \n582/06 -, m.w.N.\n\n36\n\nEine derartige Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist \nnach der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen beim Vorliegen einer auf \nVersagungsängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und \nLernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer \nVereinzelung in der Schule.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, \nFEVS 49, 487 (488 f.); OVG NRW, Beschluss vom \n19. Dezember 2007 - 12 A 2966/07 - m.w.N.; VG Münster \na.a.O.\n\n38\n\nDemgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht es rechtlich nicht \nbeanstandet, dass bei bloßen Schulproblemen und auch bei Schulängsten, die auch \nandere Kinder teilen, eine seelische Behinderung zu verneinen ist, weil hierdurch die \nFähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht beeinträchtigt wird. \n\n39\n\nDas Vorliegen einer derartig schwerwiegenden Beeinträchtigung, die die \nTeilhabe der Klägerin am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt bzw. das Drohen \neiner solchen Beeinträchtigung ist nicht erkennbar.\n\n40\n\nAllerdings hat sich die Stellungnahme des Arztes bzw. Kinder- und \nJugendpsychotherapeuten gemäß § 35 a Abs. 1 a auf die Feststellung der \nAbweichung der seelischen Gesundheit nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu beschränken; die \nweitere Subsummtion unter die Voraussetzungen der Anspruchsnorm obliegt \ndagegen dem Beklagten und unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Insoweit ist \nauch nicht entscheidend darauf abzustellen, dass sowohl die Schulpsychologin Frau \nI. -L. als auch die Ärztin Frau Dr. B. in ihren ergänzenden \nStellungnahmen vom 10. bzw. 14. November 2006 ausgeführt haben, dass eine \nBeeinträchtigung zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bei der Klägerin nicht \nfestzustellen sei. Allerdings ist die Würdigung, die der Beklagte insoweit \nvorgenommen hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn ausgehend davon, dass die \nSchulpsychologin I. -L. in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2006 ausgeführt \nhat, dass bei der Klägerin eine gute Motivationsstruktur für schulisches Lernen \ngegeben sei, sowie weiter basierend auf den Feststellungen der Ärztin Frau Dr. \nB. , wonach die Klägerin angegeben habe, Freude an der Gesellschaft anderer \nzu haben und sowohl den Wunsch wie auch die Fähigkeit besitze, Freunde zu finden \nund in Kontakt mit anderen Menschen zu treten, ist jedenfalls im Ergebnis kein \nAnhaltspunkt für das Vorliegen einer der oben angeführten Behinderungen \nfeststellbar. Dies gilt nach den Ausführungen der Eltern der Klägerin im Termin zur \nmündlichen Verhandlung auch weiterhin bis jetzt. Auch im Übringen sind keine \nAnhaltspunkte für schwerwiegende Anpassungsstörungen bei der Klägerin \nvorgetragen oder sonst erkennbar geworden.\n\n41\n\nBei der Feststellung der Behinderung bzw. einem Drohen derselben i. S. v. \n§ 35 a SGB VIII darf außerdem bei der Beurteilung, ob ein erfolgreicher \nSchulabschluss gefährdet ist mit der Folge, dass die Klägerin keinen angemessenen \nArbeitsplatz finden würde, die Behinderung nicht ausgeblendet werden. Dazu führt \ndas Bundesverwaltungsgericht, \n\n42\n\nUrteil vom 28. September 1995 - 5 C 21.93 - FEVS 46, 360, \n\n43\n\nallerdings aus: „Stellte man bei der Gefährdung eines erfolgreichen \nSchulabschlusses auf einen solchen ab, der zu einem seinen sonstigen Fähigkeiten \nentsprechenden - hier ohne Beeinträchtigung durch Legasthenie - angemessenen \nPlatz im Arbeitsleben befähigte, dann bedeutete das, dass nahezu jede, ein höheres \nAusbildungsziel gefährdende geistige (Leistungs-)Schwäche eine wesentliche \nBehinderung i. S. d. § 2 EingliederungshilfeVO wäre. ... Denn grundsätzlich lässt sich \n- der Art des Schulabschlusses nach - sowohl mit einem Hauptschulabschluss als \nauch mit einem Realschulabschluss als auch mit Abitur ein angemessener Platz im \nArbeitsleben finden.\" Ausgehend hiervon ist eine Behinderung im Sinne des § 35a \nSGB VIII mit Blick auf den Schulabschluss nur dann anzunehmen, wenn das \nErreichen jedweden Schulabschlusses gefährdet erscheint.\n\n44\n\nIm Falle der Klägerin ist allerdings bislang ohnehin das Erreichen ihres \nSchulabschlusses nicht ernsthaft gefährdet gewesen bzw. ist eine solche \nGefährdung auch fürderhin nicht zu erkennen. Nach den Angaben ihrer Eltern im \nTermin zur mündlichen Verhandlung besucht sie vielmehr weiterhin das Gymnasium, \nwobei trotz gelegentlicher Schwierigkeiten, die auf die Lesestörung zurückzuführen \nsind, ihre Schullaufbahn bisher problemlos verlaufen ist und dies voraussichtlich \nauch weiterhin tun wird. Dass dies im Wesentlichen auf dem Fleiß und der \nEinsatzbereitschaft der Klägerin selbst sowie auf der Hilfe und Unterstützung durch \nihre Eltern beruht, zeigt gerade, dass bei der Klägerin keine Behinderung im oben \nangeführten Sinne vorliegt, sondern sie auf Grund ihrer eigenen Fähigkeiten und \nihrer seelischen Gesundheit in der Lage ist, die vorliegende Teilleistungsstörung der \nLeseschwäche auszugleichen bzw. damit umzugehen. Auch das weitere klägerische \nVorbringen, der bisherige positive Verlauf der Schullaufbahn sei gerade auf die von \nden Eltern der Klägerin veranlassten Fördermaßnahmen zurück zu führen, kann \nschließlich zu keinem anderen Ergebnis führen, weil jedenfalls zu Beginn der \nFördermaßnahmen die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 SGB VIII - wie oben \nausgeführt - nicht vorgelegen haben und eine etwaige hypothetische Entwicklung \nnicht beurteilt und deshalb auch nicht berücksichtigt werden kann. Abschließend ist \nhierzu klarstellend darauf hinzuweisen, dass Sinn der Eingliederungshilfe nach § 35 \na 1 SGB VIII allein die Behandlung bzw. Verhinderung einer seelischen Behinderung \ndurch entsprechende Maßnahmen und nicht etwa die Förderung von schulischen \nLeistungen ist.\n\n45\n\nSoweit die Schulpsychologin Frau I. -L. wie auch die Ärztin Frau \nDr. B. und schließlich auch die Therapeutin für integrative Lerntherapie eine \naußerschulische Förderung der Klägerin für angezeigt halten, ist auf den Runderlass \ndes Kultusministers vom 19. Juli 1991 zur Förderung von Schülerinnen und Schülern \nbei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS) \n-II A 3.70-20-1222/91-hinzuweisen. Dieser differenziert zwischen allgemeinen und \nzusätzlichen Fördermaßnahmen sowie außerschulischen Maßnahmen. Soweit die \nVoraussetzungen des § 35 a SGB VIII - wie oben dargelegt - nicht vorliegen, ist \ndieser Anspruch gegen die Schulverwaltung und nicht gegen den Beklagten als \nTräger der Jugendhilfe zu richten.\n\n46\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154, 188 S. 2, 167 VwGO, §§ 708 Nr. \n11, 711 ZPO.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241850","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-03-24/6-k-1084-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":16},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241850","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241850","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-03-24/6-k-1084-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241850","retrieved":"2026-07-09 02:05:13.553898+00:00"}}