{"status":"available","doknr":"OLD241878","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0323.1K478.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-03-23","aktenzeichen":"1 K 478/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Juli 2007 \nin der Gestalt seines Widerspruchbescheides vom 23. Januar 2008 verpflichtet, der \nUmbettung des verstorbenen Vaters des Klägers, David Brown, von der Erbgruft 274 \na, Rosenhain, in die Grabstelle der Mutter des Klägers, Anke Brown, Zentralfriedhof \nWest, Neuer Teil, Reihe 1, Nr. 1 und Nr. 2 zuzustimmen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Umbettung seines verstorbenen Vaters in das \nDoppelgrab seiner verstorbenen Mutter.\n\n3\n\nDer Vater des Klägers verstarb bereits am .......... 1996. Er wurde am .........1996 \nvon seinen nächsten Angehörigen auf dem Zentralfriedhof N. in einem Einzelgrab \nbeigesetzt.\n\n4\n\nIn einem am ............1996 verfassten notariellen Testament äußerte die Mutter \ndes Klägers den Wunsch, ebenfalls „auf dem Zentralfriedhof in N. in dem \nEinzelgrab über meinem verstorbenen Ehemann beigesetzt zu werden, soweit dies \nnach 20 Jahren möglich ist. Sollte ich vorher versterben und eine Überbeerdigung in \ndem Einzelgrab nicht möglich sein, so wünsche ich, dass ich gemeinsam mit meinem \nEhemann in einem Doppelgrab auf dem Zentralfriedhof beigesetzt werde, also mein \nEhemann umgebettet wird\".\n\n5\n\nDie Mutter des Klägers verstarb am ............. 2007. Unter dem ..........2007 \nmeldete sich ein Bestattungsinstitut bei dem Beklagten und beantragte, sofern eine \nErdbestattung in der Grabstätte des Ehemannes nicht vorgenommen werden könne, \ndass eine Umbettung des vorverstorbenen Ehemannes vorgenommen werde und \nbeide Eheleute in einer gemeinsamen neuen Doppelgrabstätte beigesetzt würden. \nEine Mitarbeiterin des Beklagten sagte eine Doppelgrabstätte zu, verwies hinsichtlich \nder Umbettung des Vaters des Klägers jedoch auf die Rückkehr der zuständigen \nMitarbeiterin des Beklagten. Mit Schreiben vom 15. Juni 2007 teilte der Beklagte dem \nKläger mit, dass die Umbettung eines Toten vor Ablauf der satzungsmäßigen \nRuhefrist von 20 Jahren nicht möglich sei. Lediglich ausnahmsweise könne eine \nUmbettung bei einem besonders dringendem gerechtfertigten Grund erfolgen, der \naber nicht gegeben sei. Wegen der erfolgten Zuteilung eines Doppelgrabes, welches \nzu der irrtümlichen Annahme einer statthaften Umbettung beigetragen habe, würden \nnur die Kosten des Nutzungsrechts an einem Einzelgrab berechnet.\n\n6\n\nDaraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2007 bei dem \nBeklagten nochmals förmlich die Umbettung seines Vaters in die Doppelgrabstelle \nseiner Mutter aus Gründen der Totenfürsorge. Das Ordnungsamt habe der \nAusgrabung der sterblichen Überreste seines Vaters mit Genehmigung vom 5. Juni \n2007 ebenso wie die Friedhofsverwaltung der Umbettung zugestimmt. Die \nAblehnung des Beklagten widerspreche dem eindeutigen Willen seiner verstorbenen \nMutter. In der Rechtsprechung sei entschieden, dass sich die Umbettung einer \nLeiche „sich in erster Linie nach dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des \nbetreffenden Verstorbenen\" richte.\n\n7\n\nDen Antrag des Klägers lehnte der Beklagte unter Hinweis auf die in der \nFriedhofsordnung des Zentralfriedhofs enthaltene Frist der Totenruhe mit Bescheid \nvom 25. Juli 2007 - abgesandt mit einfachem Brief am selben Tag - ab. Den dagegen \ngerichteten Widerspruch des Klägers vom 26. August 2007 - eingegangen beim \nBeklagten am 27. August 2007 - wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom \n23. Januar 2008 zurück.\n\n8\n\nHiergegen hat der Kläger am 23. Februar 2008 die vorliegende Klage erhoben. \nZur Begründung trägt er in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens vor: Der \nWunsch seiner Mutter, mit ihrem vorverstorbenen Ehemann - seinem Vater - eine \nGrabstätte zu teilen, sei als gewichtiger Grund anerkannt. Es entspreche dem \ntestamentarischen Wunsch der verstorbenen Eheleute, in einer gemeinsamen \nGrabstelle bestattet zu werden. Die Voraussetzungen seien seinerzeit nicht \ngeschaffen worden, weil der Vater und Ehemann plötzlich und unerwartet verstorben \nsei. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen liege ein gewichtiger Grund dann vor, wenn durch die Umbettung des \nVerstorbenen die Würde des Menschen besser gewahrt werden könne, wenn also \ndas Interesse der Umbettung die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe \nüberwiege. Dabei sei der Wille des Verstorbenen maßgeblich mit einzubeziehen und \nauch ein entsprechender mutmaßlicher Wille beachtlich. Die Eheleute seien seit 26 \nJahren verheiratet gewesen, bevor der \nEhemann plötzlich im Alter von 52 Jahren verstorben sei. Auch wenn seinerzeit kein \nAnlass bestanden habe, Vorsorge für ein gemeinsames Grab zu treffen, seien \ngleichwohl Umstände gegeben, die darauf schließen ließen, dass sein Vater \ngemeinsam mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Grab hätte beerdigt werden \nwollen. Diesen Willen habe die Mutter in ihrem Testament noch einmal deutlich \ngemacht. Es entspreche ferner der herrschenden sittlichen Auffassung, Ehepartnern \neine gemeinsame Grabstätte zu ermöglichen. Im konkreten Falle müsse daher die \nTotenruhe zurücktreten, um den Wunsch der Eheleute zu respektieren.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. \nJuli 2007 in der Gestalt seines Widerspruchbescheides vom 23. \nJanuar 2008 zu verpflichten, der Umbettung des verstorbenen \nVaters des Klägers, E. C. , von der Erbgruft ....., S. , \nin die Grabstelle der Mutter des Klägers, B. C. , \nZentralfriedhof X. , O. zuzustimmen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr tritt dem Vorbringen des Klägers wie folgt entgegen: Der Kläger habe keinen \nAnspruch auf eine Umbettung seines Vaters. Ein besonders wichtiger Grund liege \nnicht vor. Nach der mehrheitlich vertretenen religiösen und sittlichen Anschauung \ndürfe ein Toter, der einmal beigesetzt sei, in seiner Ruhe nicht mehr gestört werden. \nAllenfalls ganz besondere, ebenfalls auf sittlichem Gebiet vorliegende Gründe \nkönnten dazu führen, dass selbst die Achtung der Totenruhe dahinter zurückstehen \nmüsse. Solche Gründe lägen hier aber nicht vor. Die Mutter des Klägers hätte die \njetzige Situation vermeiden können, wenn sie seinerzeit sogleich das Nutzungsrecht \nan einer Doppelgrabstelle, die in ausreichender Zahl vorhanden gewesen seien, \nerworben hätte. Dies habe sie seinerzeit - möglicherweise vor dem Hintergrund, dass \nihr Ehemann und der Vater des Klägers bereits im 52. Lebensjahr verstorben sei - \nunterlassen. Würde er - der Beklagte - in diesem Fall einer Umbettung zustimmen, \nmüsse er in Zukunft mit einer Vielzahl vergleichbarer Anträge und daraus \nresultierender Umbettungen rechnen. Bei der Ermessensentscheidung sei zudem \nberücksichtigt worden, dass die Gräber der Eltern nur ca. 150 m entfernt lägen, so \ndass die Totenfürsorge auf demselben Friedhof stattfinden könne. Eine Umbettung \nnach 12 Jahren stelle eine Prozedur da, die der Würde des Verstorbenen und dem \nallgemeinen Pietätempfinden nicht gerecht werde. \n\n14\n\nAm 2. Februar 2009 fand vor dem Einzelrichter eine mündliche Verhandlung \nstatt, in der die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert wurde. Den \ndaraufhin auf Widerruf geschlossenen Vergleich widerrief der Beklagte mit Telefax \nvom 13. März 2009.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n17\n\nDie zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.\n\n18\n\nDie Ablehnung des Umbettungsantrages des Klägers durch den Beklagten ist \nrechtwidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten; die Sache ist auch spruchreif \n(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht gemäß § 4 BestG NRW i.V.m. § 11 \nAbs. 2 der Friedhofssatzung für den Zentralfriedhof in N. vom 1. Juli 2005 (im \nFolgenden: Friedhofssatzung) ein Anspruch auf Zustimmung zur Umbettung seines \nverstorbenen Vaters in das Doppelgrab seiner verstorbenen Mutter zu.\n\n19\n\nNach dieser Vorschrift können die Kirchengemeinden nach Genehmigung des \nOrdnungsamtes einer Umbettung zustimmen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. \nHierbei handelt es sich um einen eng zu verstehenden Ausnahmefall zum Grundsatz \ndes § 11 Abs. 1 Friedhofssatzung, wonach die Ruhe der Toten grundsätzlich nicht \ngestört werden darf. Für den Zentralfriedhof in N. bestimmt § 10 Abs. 1 \nFriedhofssatzung die Ruhefrist bei Sargbestattungen für Erwachsene auf 20 Jahre. \nDiese Vorschrift ist mit der Nr. IV 16 a) der Friedhofsordnung für den Zentralfriedhof \nN. vom Juni 1994, welche zur Zeit der Beisetzung des Vaters des Klägers galt, \nidentisch. \n\n20\n\nEin Anspruch auf Umbettung eines Verstorbenen besteht nach diesen \nRechtsvorschriften, wenn ein wichtiger Grund für einen solchen eng auszulegenden \nAusnahmefall besteht. Ob und wann ein wichtiger Grund für die Umbettung eines \nVerstorbenen anzunehmen ist, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 29. April 2008 - 19 A 2896/07 - wie folgt \nentschieden:\n\n21\n\n„Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Interesse an der Umbettung ausnahmsweise die durch \nArt. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe überwiegt. Die unantastbare Würde des Menschen wirkt über \ndessen Tod hinaus und gebietet eine würdige Bestattung und den Schutz der Totenruhe. Dieser \nSchutz genießt angesichts des Art. 79 Abs. 3 GG nicht nur höchsten Verfassungsrang, sondern \nentspricht darüber hinaus allgemeinem Sittlichkeits- und Pietätempfinden und den Interessen des \nöffentlichen Gesundheitsschutzes. In § 7 Abs. 1 BestG NRW, wonach jeder die Ehrfurcht vor den \nToten zu wahren und die Totenwürde zu achten hat, hat er zudem seine einfachgesetzliche \nAusprägung im Landesrecht erfahren. Gerät er in Konflikt mit dem Recht der Angehörigen des \nVerstorbenen auf Totenfürsorge, so genießt er regelmäßig den Vorrang.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1974 - VII C 36.72 -, juris, \nRdnr. 19; Beschluss vom 20. Dezember 1977 - VII B 188.76 -, \njuris, Rdnr. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 1998 -\n 19 A 1320/98 -, juris, Rdnrn. 13 und 33, und 28. November 1991 \n- 19 A 1925/90 -, juris, Rdnr. 19 und 21; VGH Bad.-Württ., Urteil \nvom 22. Januar 1979 - I 370/78 -, juris, Rdnr. 12. \n\n23\n\nAufgrund dieses grundsätzlichen Rangverhältnisses zwischen dem Schutz der Totenruhe und \ndem Recht zur Totenfürsorge kann die Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche nach allgemeiner \nAuffassung in der Rechtsprechung grundsätzlich nur aus ganz besonderen Gründen beansprucht \nwerden.\n\n24\n\nOVG NRW, Beschluss vom 28. November 1991 - 19 A \n1925/90 -, juris, Rdnr. 23, m. w. N. zur Rechtsprechung des \nReichsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts in Rdnr. 24.\n\n25\n\nHiervon ausgehend können wichtige Gründe, die der Totenruhe vorgehen, insbesondere dann \ngegeben sein, wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen \nbesser Rechnung trägt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW).\n\n26\n\nOVG NRW, Beschluss vom 28. November 1991 - 19 A \n1925/90 -, juris, Rdnr. 25.\n\n27\n\nDanach kann die mit der Umbettung verbundene Störung der Totenruhe gerechtfertigt sein, wenn \nder Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat. Fehlt \nein solches, kann auch ein entsprechender mutmaßlicher Wille beachtlich sein. Dieser setzt voraus, \ndass zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen der diesbezügliche Wille des \nVerstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann. Davon kann auszugehen sein, \nwenn nur die Umbettung die von Ehegatten erkennbar gewünschte gemeinsame Bestattung \nermöglicht oder wenn der Verstorbene beispielsweise aufgrund eines tödlichen Unfalls nicht an dem \nOrt beigesetzt wurde, der seinem erkennbaren Willen entsprach. \n\n28\n\nOVG Bbg., Beschluss vom 25. September 2002 - 1 A 196/00.Z \n-, juris, Rdnr. 4; vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR \n58/91 -, juris, Rdnr. 9.\n\n29\n\nLässt sich ein Einverständnis des Verstorbenen mit der Umbettung nicht feststellen, kommt es \nunter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls darauf an, ob das Interesse des \nTotenfürsorgeberechtigten an der Umbettung nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist \nund seine Gründe so gewichtig sind, dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten muss. Ein wichtiger \nGrund kann demnach im Einzelfall auch dann vorliegen, wenn das Recht auf Totenfürsorge in \nunzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Denn dann kann auch die Würde \ndes Verstorbenen, die sich auch auf die Totenfürsorge wie Grabpflege und Totengedenken bezieht, \nnicht hinreichend zur Geltung kommen. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob der geltend \ngemachte Anspruch der herrschenden sittlichen Auffassung entspricht und ob der Wunsch des \nAngehörigen auf andere Weise nicht erfüllt werden kann. \n\n30\n\nOVG NRW, Beschluss vom 10. November 1998 - 19 A \n1320/98 -, juris, Rdnr. 17; Gaedke/Diefenbach, Handbuch des \nFriedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl. 2004, S. 196.\"\n\n31\n\nVon diesen obergerichtlichen Grundsätzen ausgehend liegt ein ganz besonderer \nGrund für die ausnahmsweise Umbettung des Vaters des Klägers in das Doppelgrab \nder Mutter des Klägers vor.\n\n32\n\nAllerdings fehlt ein diesbezüglicher ausdrücklicher Wille des Verstorbenen, in das \nDoppelgrab seiner Ehefrau umgebettet zu werden. \n\n33\n\nDer Kläger und sein Bruder haben in der mündlichen Verhandlung dargelegt, \ndass ihr Vater plötzlich und unerwartet im 52. Lebensjahr an einem Herzinfarkt \nverstorben sei. Ausdrücklich trugen sie vor: „Da er noch relativ jung war, hat er sich \nkeine Gedanken darüber gemacht, was nach dem Tod passiert.\" Mit anderen Worten \nhat der verstorbene Vater gerade keinen ausdrücklichen Willen geäußert, was nach \nseinem Tode mit ihm und der Beisetzung in einem Einzel- oder Doppelgrab, \ngeschweige denn im Fall des Nachversterbens seiner Ehefrau mit seinem Leichnam \ngeschehen sollte. Der Kläger und sein Bruder waren zum Zeitpunkt des Todes ihres \nVaters noch sehr jung. Deswegen ist es verständlich, wenn eine Bestattung und gar \neine Umbettung zum damaligen Zeitpunkt als ihr Vater verstarb nicht Gegenstand \nvon Erörterungen war.\n\n34\n\nAllerdings haben der Kläger und sein Bruder in der mündlichen Verhandlung \nTatsachen und Umstände geschildert, die im Zusammenhang mit anderen Tatsachen \nauf den mutmaßlichen Willen des verstorbenen Vaters des Klägers schließen lassen, \nwonach dieser mit der Umbettung seiner sterblichen Überreste in das Doppelgrab \nder verstorbenen Mutter einverstanden wäre. Der Kläger und sein Bruder haben die \nBeziehung zwischen ihrem Vater und ihrer Mutter als sehr „warmes\", inniges \nVerhältnis geschildert, welches in den Jahren immer enger geworden sei. Die Eltern \nseien unzertrennlich gewesen. Im Zeitpunkt des Todes des Vaters war dieser mit der \nMutter des Klägers bereits 26 Jahre verheiratet gewesen. Der Kläger schilderte in der \nmündlichen Verhandlung, das seine Eltern seinen Bruder und ihn erst spät \n„bekommen\" hätten, so dass er zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters erst 12 Jahre \ngewesen sei. Für ihre Mutter habe der Vater seine Heimat T. nach dem Tode \nder Großmutter 1994 verlassen und sei nach Deutschland gezogen, um mit seiner \nEhefrau dauernd zusammenleben zu können. Der Kläger konnte sich erinnern, dass \nfür seinen Vater jetzt, nachdem er nun mit seiner Frau und seinen Kindern \nzusammenbleiben konnte, „das Leben ... erst beginne\". Als der Vater dann \nunerwartet 1996 mit 51 Jahren an einem Herzinfarkt verstorben sei, sei dies für die \nMutter ein großer Schock gewesen. Um mit dem Vater zusammensein zu können, \nhabe sie sich auch zunächst in seinem Grab durch Überbeerdigung oder \nUrnenbeisetzung beisetzen lassen wollen. Ebenso wie der Vater der Mutter nach \nDeutschland gefolgt sei, habe auch die Mutter dem Vater folgen wollen. Beide wären \nfüreinander „durchs Feuer\" gegangen, weswegen er - der Kläger - nach dem Tode \nseiner Mutter auch zunächst an eine Feuerbestattung gedacht habe, bevor er deren \nTestament gefunden habe. Der Kläger und sein Bruder waren sich in der mündlichen \nVerhandlung sicher und konnten dies zur Überzeugung des Einzelrichters darlegen, \ndass der Vater mit seiner Umbettung in das Doppelgrab der Mutter einverstanden \ngewesen wäre, um wieder mit ihr beisammen sein zu können. Ein weiteres Indiz für \ndie mutmaßlich gewollte Unzertrennlichkeit der Eltern ist in dem testamentarischen \nWillen der Mutter zu sehen. Zum Zeitpunkt des Todes ihres Mannes war die \nverstorbene Mutter des Klägers \nebenfalls erst 52 Jahre alt und musste sich zudem um zwei minderjährige Söhne \nkümmern. Es ist nachvollziehbar, dass die Mutter des Klägers unmittelbar nach dem \nTod des geliebten Ehemannes nicht daran gedacht hat, für den Fall ihres eigenen \nTodes bereits zum damaligen Zeitpunkt der Beisetzung ihres Ehemannes schon das \nNutzungsrecht an einer Doppelgrabstelle zu erwerben. Vielmehr durfte und musste \nsie davon ausgehen, dass sie bei weiterer Gesundheit und nach der allgemeinen \nLebenserwartung ihren Gatten jedenfalls um weitere zwanzig Jahre überleben \nwürde. Dann wäre aber eine Überbeerdigung in dem Einzelgrab des Vaters möglich \ngewesen, so dass beide Eheleute auch nach dem Tod wieder beisammen gewesen \nwären. Bereits im Widerspruchsverfahren wurde vorgetragen, dass die Entscheidung \nfür ein Einzelgrab und die damit verbundenen Einschränkungen im Fall eines \nfrüheren Versterbens der Mutter von dieser in ihrer ganzen Tragweite nicht erfasst \nwurden. Aus diesem Grunde hat die Mutter des Klägers durch ihre testamentarische \nVerfügung nur zwei Monate nach dem Tod des Vaters versucht, die Unwägbarkeiten \nim Falle ihres Todes vor Ablauf von 20 Jahren zu korrigieren. Für den Fall, dass eine \nÜberbeerdigung vor Ablauf von 20 Jahren in dem Einzelgrab des Vaters und \nEhemannes nicht möglich sein sollte, wünschte sich die Mutter in ihrem Testament, \n„gemeinsam mit meinem Ehemann in einem Doppelgrab auf dem Zentralfriedhof \nbeigesetzt (zu werden), also mein Ehemann umgebettet wird.\" Dass die Mutter \nbereits zwei Monate nach dem Tod ihres Ehemannes testamentarisch an eine \nUmbettung dachte und an eine gemeinsame Grabbeisetzung, ist als Indiz dafür zu \nwerten, dass auch die Mutter des Klägers von dem mutmaßlichen Willen ihres \nvorverstorbenen Mannes ausging, mit einer gemeinsamen Grabstelle bzw. mit einer \nUmbettung in ein dann zu erwerbendes Doppelgrab einverstanden zu sein. Mit \ndieser testamentarischen Verfügung sollte dem mutmaßlichen Willen des Vaters, \nzusammen mit seiner Ehefrau eine gemeinsame Grabstelle zu teilen, Rechnung \ngetragen werden. Sowohl die Schilderungen des Klägers und seines Bruders in der \nmündlichen Verhandlung als auch der Umstand, dass die Mutter bereits zwei Monate \nnach dem Tod die Umbettung ihres Ehemannes vor Augen hatte, sprechen dafür, \ndass die Beisetzung in einem gemeinsamen Grab dem ausdrücklichen Willen der \nMutter aber auch dem mutmaßlichen Willen des Vaters entsprach. Da der Vater aber \nbereits in einem Einzelgrab beigesetzt war, kann nur die Umbettung des Vaters in die \nneu erworbene Doppelgrabstelle der Mutter den diesbezüglichen Willen der \nVerstorbenen an einer gemeinsamen Beisetzung erfüllen, so dass nach Auffassung \ndes Einzelrichters der besondere Grund für die enge Ausnahme einer Umbettung \nbesteht und der Menschenwürde des verstorbenen Vaters des Klägers durch die \nBeisetzung in einer gemeinsamen Grabstelle zusammen mit seiner über alles \ngeliebten Frau nur in dieser Weise Geltung verschafft werden kann. \n\n35\n\nAnders als der Beklagte lässt sich nach dem Vorstehenden das mutmaßliche \nEinverständnis des verstorbenen Vaters des Klägers mit einer Umbettung seiner \nsterblichen Überreste feststellen. Dieses mutmaßliche Einverständnis hätte der \nBeklagte bei seiner Ermessensentscheidung über die beantragte Umbettung gemäß \n§ 4 BestG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 Friedhofssatzung berücksichtigen müssen. Indem \ndurch die Umbettung dem Grundrecht der Menschenwürde des verstorbenen Vaters \ndurch Befolgung seines mutmaßlichen Willens, gemeinsam mit seiner Frau eine \nDoppelgrabstelle zu teilen, genügt wird und die Menschenwürde angesichts des Art. \n79 Abs. 3 GG nicht nur höchsten Verfassungsrang besitzt, sondern zudem auch \nAusdruck eines allgemeinen Sittlichkeits- und Pietätsempfinden ist, bei erkennbarem \nWillen Ehegatten in einer gemeinsamen Grabstelle beizusetzen, reduzierte sich der \nErmessensspielraum des Beklagten auf Null. In dieser Situation hätte er dem Antrag \ndes Klägers nur zustimmen können, zumal die übrige Voraussetzung des § 11 Abs. 2 \nFriedhofssatzung - Genehmigung des Ordnungsamtes - bereits vorlag.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n37\n\nDie Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 \nSatz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat in Bezug auf die \nAuslegung der landesrechtlichen Vorschrift des § 11 BestG und der Rechtsprechung \ndes OVG NRW grundsätzliche Bedeutung.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241878","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-03-23/1-k-478-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241878","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241878","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-03-23/1-k-478-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241878","retrieved":"2026-07-09 02:05:15.669193+00:00"}}