{"status":"available","doknr":"OLD241909","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0320.1K210.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-03-20","aktenzeichen":"1 K 210/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom \nHundert des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklage vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer 1961 in N. , Weißrussland, geborene Kläger beantragte unter dem \n16. Januar 2006 zunächst beim Landrat des Kreises D. seine Einbürgerung, die \ndieser nach Abmeldung und Umzug nach Münster an den Beklagten weiterleitete. \nDer Kläger hält sich seit 1994 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Seit dem 14. \nDezember 2000 ist der Kläger im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Die am \n22. November 1996 geschlossene Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen S. \nM. wurde durch Urteil vom 27. September 2006 geschieden. Aus der Ehe ist ein \nKind hervorgegangen, für dass der Kläger nach Auskunft seiner Ehefrau während \nder gemeinsamen Urlaube, die ein- bis zweimal jährlich in Moskau stattfänden, \nfinanziell aufkomme. \n\n3\n\nDas Bundeszentralregister enthält für den Kläger keine Eintragungen. Leistungen \nnach dem SGB 2 oder SGB 12 bezieht oder bezog der Kläger nicht. Der Kläger \nbetätigt sich als Regisseur und Schauspieler bei verschiedenen Produktionen. Er \nlegte verschiedene Bescheinigungen in russischer Sprache vor. Die „I. -\nProduktion\" aus Moskau bescheinigte dem Kläger unter dem 23. Januar 2006, dass \ndieser von März 2004 bis November 2005 als ausführender Produzent des Films \n„A. „ bei ihr beschäftigt gewesen sei. Die Filmproduktionsgesellschaft „B. „ aus \nMoskau attestierte dem Kläger, dass dieser vom 1. Februar 2005 bis zum 27. \nDezember 2005 bei ihr als Regisseur gearbeitet habe. Ferner wurde ihm von der \n„B1. D1. H. GmbH\" in Moskau unter dem 12. Oktober 2006 bescheinigt, dass \ner seit dem 1. Juni 2006 an dem Film „Major W. „ als Regisseur arbeite. In einem \nSchreiben des Klägers an das Finanzamt M1. vom 2. Oktober 2006 teilte \ndieser mit, das er in den Jahren 2001 bis 2005 in Russland als Regisseur gearbeitet \nhabe. Er arbeite weiterhin als freier Regisseur an einem Film und bestreite so seinen \nLebensunterhalt. Ferner teilte der Kläger in seinem dem Finanzamt übermittelten \nLebenslauf mit, dass er seit 2001 als Regisseur in Russland und nicht in Deutschland \narbeite und seine Steuern auch in Russland zahle. Mit Schreiben vom 7. Februar \n2007 unterrichtete der Kläger das Finanzamt M1. , dass er sich in den Jahren \n2001 bis 2005 zum größten Teil der Zeit in Russland und Weißrussland aufgehalten \nhabe. Seine Wohnung in N. , wo er seit 1999 als ständig wohnhaft gemeldet ist, \nsei praktisch der Ort seiner ständigen beruflichen Tätigkeit, an dem die \nVerhandlungen mit Produzenten, Schauspieler-Casting und andere mit seiner \nberuflichen Tätigkeit verbundenen Maßnahmen stattfänden. \n\n4\n\nNach vorheriger Anhörung lehnte der Beklagte den Einbürgerungsantrag des \nKlägers durch Bescheid vom 17. Januar 2008 ab. Zur Begründung führte er aus, \ndass eine Einbürgerung weder auf der Grundlage des § 10 StAG noch gemäß § 8 \nStAG möglich sei. Voraussetzung für eine Einbürgerung nach § 10 StAG sei, dass \nder Bewerber seit acht Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im \nInhalt habe. Der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers liege nicht im Inland. Vielmehr \nhabe er nach eigenen Angaben seit 1999 mehrere Dokumentar- und Spielfilme in \nN1. hergestellt. Zum überwiegenden Teil halte er sich in Russland auf. Nach \nDeutschland komme er nur, um seinen Sohn zu besuchen bzw. um diesen zu \ngemeinsamen Urlauben nach N1. zu holen. In Ermangelung eines gewöhnlichen \nAufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland scheitere auch die hilfsweise \nErmessenseinbürgerung nach § 8 StAG.\n\n5\n\nHiergegen hat der Kläger am 29. Januar 2008 die vorliegende Klage erhoben. \nZur Begründung trägt er vor: Er habe sich sowohl in Russland als auch in \nDeutschland aufgehalten. Auch wenn er seine Arbeit über mehrere Monate in \nRussland und Weißrussland ausgeübt habe, sei sein Lebensmittelpunkt in \nDeutschland gewesen. In Russland sei der Aufenthalt zweckgebunden im Hinblick \nauf seine Berufstätigkeit gewesen. In Deutschland lebe seine Familie und hier habe \ner seine sozialen Bezugspunkte. Zu seinem Sohn habe er einen intensiven Kontakt. \nAuf lange Sicht möchte er seine Arbeitstätigkeit nach Deutschland verlegen, doch sei \nhierfür wesentliche Voraussetzung die Erlangung der deutschen \nStaatsangehörigkeit.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. \nJanuar 2008 zu verpflichten, ihn in den deutschen \nStaatsverband einzubürgern.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im angegriffenen \nBescheid. Aus dem Verwaltungsvorgang ergebe sich, dass der Kläger sich in \nWeißrussland angesiedelt habe. Dort habe er nach eigenem Bekunden seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt. Allein der Umstand, dass sein Sohn und seine Schwester \nin Deutschland wohnten, die er bei seinen Aufenthalten besuche, führe nicht dazu, \ndass er zwischen den Jahren 2001 und 2005 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im \nBundesgebiet gehabt habe. Dies ergebe sich auch aus der Klagebegründung.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n13\n\nDie Ablehnung des Einbürgerungsantrags des Klägers ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger \nsteht ein Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Einbürgerung nicht zu.\n\n14\n\nI. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG i.d.F. der letzten Änderung des \nGesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 158) liegen nicht vor. Nach dieser \nVorschrift kann ein Ausländer unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auf \nseinen Antrag hin eingebürgert werden, wenn er seit acht Jahren rechtmäßig seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.\n\n15\n\nEiner Einbürgerung des Klägers steht entgegen, dass er seinen gewöhnlichen \nrechtmäßigen Aufenthalt nicht über acht Jahre im Inland hatte und damit eine der \nGrundvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG nicht erfüllt.\n\n16\n\nDer Kläger verfügt zwar seit dem 14. Dezember 2000 durch eine von dem \nBeklagten erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis über einen rechtmäßigen \nAufenthaltstitel, so dass sich sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland als \nrechtmäßig darstellt, jedoch hält sich der Kläger nicht dauerhaft in Deutschland auf, \nso dass es an einem „gewöhnlichen Aufenthalt\" im Sinne des § 10 Abs. 1 StAG fehlt. \nDer Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts\" im Sinne dieser Vorschrift wird von der \nWohnsitznahme nach Bürgerlichem Recht (§ 7 BGB) unterschieden. Der Ort des \ngewöhnlichen Aufenthalts wird durch ein längeres tatsächliches Verweilen an einem \nbestimmten Ort oder in einem bestimmten Land charakterisiert. Mit dem \n„gewöhnlichen Aufenthalt\" ist danach nicht der Ort eines nur vorübergehenden \nVerweilens gemeint, selbst wenn der Ort den Schwerpunkt der Bindung einer \nPerson, insbesondere in familiärer Hinsicht darstellt.\n\n17\n\nvgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1975 - IV ZR 103/73 -, NJW \n1975, 1068.\n\n18\n\nDer vom Kläger geäußerte Wille und seine Absicht, sich dauerhaft im \nBundesgebiet niederlassen zu wollen, sind für die Bestimmung des „gewöhnlichen\" \nAufenthalts unbeachtlich, weil es allein auf den tatsächlichen Umstand eines \nlängerfristigen, dauerhaften Aufenthaltes ankommt. Wie der BGH in der zuvor \nzitierten Entscheidung ausgeführt hat, kommt es für die Bestimmung des \n„gewöhnlichen Aufenthaltsortes\" nicht auf den Willen des Ausländers an, „den \nAufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu \nmachen\". Maßgeblich ist allein eine nach objektiven Tatsachen und Umständen zu \nbeurteilende längerfristige Verweildauer an einem Ort oder in einem bestimmten \nLand aus beruflichen oder familiären Gründen, die die Annahme rechtfertigen, dass \nes sich bei dem Aufenthaltsort um den Lebensmittelpunkt des \nEinbürgerungsbewerbers handelt. Mit Blick auf die unterschiedlichen \naufenthaltsrechtlichen Legalisierungstatbestände verlangt deshalb auch die \nhöchstrichterliche Verwaltungsrechtsprechung, dass die Rechtmäßigkeit sich auf den \ndauernden (gewöhnlichen) Aufenthalt beziehen, ihn also „abdecken\" muss. Es \nkommt danach nicht auf die bloße Anwesendheit des Ausländers an, der sich hin und \nwieder einmal im Bundesgebiet aufhalte, vielmehr muss es sich für den \nEinbürgerungsbewerber um einen rechtmäßigen „Daueraufenthalt\" im Inland \nhandeln.\n\n19\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 23. \nFebruar 1993 - 1 C 45.90 -, NVWZ 1993, 782 f. = BVerwGE 92, \n116 (126 f.).\n\n20\n\nDas Bundesverwaltungsgericht stellt den „gewöhnlichen Aufenthalt\" des § 85 \nAuslG a. F. dem „dauernden Aufenthalt\" in Artikel 2 des Gesetzes zur Verminderung \nder Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 (BGBl. I, S. 1101) gleich.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, a.a.O., bestätigt durch Beschluss vom 29. \nSeptember 1995 - 1 B 236/94 -, NVWZ 1996, 717 f. = AuAS \n1996, 18 ff.\n\n22\n\nDer Aufenthaltsort ist dann dauerhaft, wenn er aufgrund von Bindungen zum \n„Daseinsmittelpunkt\" wird. Die Bindungen können dabei familiärer und/oder \nberuflicher Natur sein. Dies kann für einen deutschen Staatsangehörigen im \nEinzelfall bedeuten, dass es je nach familiärer oder beruflicher Bindung zwei \nAufenthaltsorte geben kann, wenn es neben dem Ort einer familiären Bindung auch \nnoch einen Ort der beruflichen Bindung gibt, etwa wenn ein deutscher \nStaatsangehöriger monatelang im Ausland seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen \nmuss, weil ihn sein Arbeitgeber zur Ausübung seiner Tätigkeit dorthin schickt. Dieser \nvom Kläger gebildete Beispielsfall ist mit dem vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht \nvergleichbar. Zum einen kommt es für einen deutschen Staatsangehörigen nicht auf \nden „gewöhnlichen Aufenthaltsort\" nach dem StAG an, zum anderen liegt der \n„Daseinsmittelpunkt\" trotz längerer Abwesendheit im Inland, wenn der Arbeitgeber \ndes Betroffenen selber in Deutschland beheimatet ist und sich auch die familiären \nBindungen des Betroffenen im Inland befinden. Diese Voraussetzungen sind bei dem \nKläger aber nicht gegeben. Einbürgerungsbewerber haben ihren dauernden \n(gewöhnlichen) Aufenthalt in Deutschland folglich dann, wenn sie hier nicht nur \nvorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit leben, so dass eine Beendigung ihres \nAufenthalts ungewiss ist.\n\n23\n\nVgl. insoweit auch Heilbronner/Renner, \nStaatsangehörigkeitsrecht, 4. Auflage, München 2005, § 10 \nRdnr. 16.\n\n24\n\nDer Kläger hat im Rahmen seiner steuerrechtlichen Verfahren vor dem \nFinanzamt selbst eingeräumt, dass er sich in den Jahren 2001 bis 2005 zum größten \nTeil auf dem Territorium von Russland und Weißrussland aufgehalten habe, was \nauch durch die Stempel bei den Grenzübertritten in seinem Reisepass bestätigt wird. \nDort lag sein beruflicher Daseinsmittelpunkt, wie auch die von ihm vorgelegten \nBescheinigungen der verschiedenen Filmgesellschaften belegen. Der Kläger selbst \nhat zugestanden, dass er seine Tätigkeit nicht in Deutschland ausgeübt habe, zumal \nes die ständige Anwesenheit an den Drehorten und in Montage- und Tonstudios \nsowie bei verschiedenen Institutionen notwendig gemacht habe, dass sein fester und \nständiger Arbeitsplatz dort gewesen sei. Aus diesem Grund habe er auch in N. \neine Wohnung unterhalten, die für ihn praktisch der Ort seiner ständigen beruflichen \nTätigkeit gewesen sei. Ausweislich der vorgelegten Meldebescheinigung der \nRepublik C. , Verwaltung des Kommunaldienstes, \nRegistrierungsnummer 0700363 (Verwaltungsvorgang Bl. 100), ist der Kläger dort \nseit dem 5. Mai 1999 als ständig wohnhaft gemeldet. \n\n25\n\nSoweit der Kläger nunmehr vorträgt, dass er auch in der Bundesrepublik \nDeutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, da sein Sohn und seine \nSchwester hier lebten und er hier seine familiäre Bindung habe, folgt das Gericht \ndiesem Vorbringen nicht. Der Kläger hat eingeräumt, dass er zwar regelmäßig nach \nDeutschland komme, um seinen Sohn und seine in Berlin lebende Schwester zu \nbesuchen, dies aber nur, um seinen Sohn in den Ferien mit nach Russland zu \nnehmen. Dies wird von seiner geschiedenen Ehefrau bestätigt (Blatt 57 des \nVerwaltungsvorgangs). Danach hat der Kläger zu seinem Sohn nur sporadischen \nKontakt. Der Kläger trifft seinen Sohn demnach ein- bis zweimal im Jahr zum \ngemeinsamen Urlaub, der in N. oder in N1. stattfindet. Von einem \ngemeinsamen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinem Sohn und seiner Schwester \nin Deutschland kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Abgesehen davon, \ndass der Kläger mit seinem Sohn keine gemeinsame Wohnung unterhält, sich auch \nnicht um die Pflege und Erziehung seines Sohnes kümmert, kommt der Kläger \nzudem, wenn es seine beruflichen Tätigkeiten es zulassen, nur hin und wieder ins \nBundesgebiet, nicht aber um hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu haben, sondern \num seinen elterlichen Verpflichtungen nachzugehen. Dies zeigt, dass sein Aufenthalt \nim Inland nicht gewöhnlicher (dauernder) Natur ist, sondern nur vorübergehender \nB1. . Seinen Lebensmittelpunkt hat der Kläger - jedenfalls in den Jahren 2001 bis \n2005 - mit hinreichender Sicherheit in Russland bzw. in Weißrussland begründet. \nDies belegt auch seine Einlassung in der Klagebegründung, dass er auf lange Sicht \ngesehen beabsichtige, seine Arbeitstätigkeit nach Deutschland zu verlegen. \nVerweilte der Kläger aber in den Jahren 2001 bis 2005 nicht dauerhaft im Inhalt, fehlt \nes in der Konsequenz an einem achtjährigen gewöhnlichem Aufenthalt, so dass auf \ndas Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht mehr eingegangen werden \nmuss.\n\n26\n\nII. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG \nvor. Nach dieser genannten Vorschrift kann ein Ausländer, ebenfalls auf seinen \nAntrag nur eingebürgert werden, wenn er „seinen gewöhnlichen Aufenthalt\" \nrechtmäßig im Inland hat. Wie sich aus den vorangegangenen Darlegungen ergibt, \nliegt die Voraussetzung des „gewöhnlichen\" rechtmäßigen Aufenthaltes in der Person \ndes Klägers aber gerade nicht vor.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241909","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-03-20/1-k-210-08","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241909","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241909","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-03-20/1-k-210-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241909","retrieved":"2026-07-09 02:05:18.174999+00:00"}}