{"status":"available","doknr":"OLD242004","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0318.3K636.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-03-18","aktenzeichen":"3 K 636/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer der insgesamt 1327 m² großen, nebeneinander \nliegenden Grundstücke in B. , Flurstücke 938 und 939, Flur 24, Gemarkung B. \nmit der postalischen Anschrift „Q. 12\", die im Bereich des Bebauungsplans \nNr. 43 „L. „ der Stadt B. vom 9.6.1975 liegen. Sie sind als allgemeines \nWohngebiet mit teils ein-, teils zweigeschossiger Bebauung festgesetzt und mit \neinem Einfamilienhaus sowie Nebengebäuden über die Grundstücksgrenze bebaut. \nNach Angaben des Beklagten besteht daher eine Vereinigungsbaulast. Die \nGrundstücke grenzen im Norden an die Straße „Q. „.\nDas Gebiet, in dem die Grundstücke liegen, sollte in den 50er-Jahren erstmals \nbebaut werden. Die damalige Eigentümerin, die Gemeinnützige \nSiedlungsgesellschaft „S. F. „ GmbH in Münster, und der Rechtsvorgänger des \nBeklagten schlossen daher am 2.7.1954 einen Vertrag über die Errichtung von 42 \nNebenerwerbssiedlerstellen. In diesem Vertrag ist festgehalten, dass sowohl der \nvorhandene Weg „B1. Q1.---weg „ als auch die neu geplanten Siedlungsstraßen \nnoch nicht dem Ortsstatut der Stadt B. betreffend die Fertigstellung von Straßen \nentsprächen. Die Baugenehmigung könne daher erst nach Abschluss dieses \nVertrags erteilt werden. Die Siedlungsgesellschaft verpflichtete sich, das in die \nStraßen fallende Gelände des Gebiets an die Stadtgemeinde B. kosten- und \nlastenfrei zu übertragen, wobei diese Übereignung als Leistung im Rahmen der \nAnliegerbeitragspflicht gelten sollte. Außerdem sollte sie als Anliegerbeitrag \n25.000 DM an die Stadtkasse zahlen. Die Stadt B. verpflichtete sich im Gegenzug \ndazu, die erforderliche Straßenkanalisation und die notwendigen Straßen zu bauen. \nDer Ausbau der Straßen sollte im Rahmen des festgelegten oder noch \nfestzulegenden Straßenbauprogramms erfolgen. \nIn den folgenden Jahren wurden ein Kanal verlegt, die Fahrbahn befestigt und 5 \nLaternen an den Straßen „Q2. „ und „E.-------weg „ aufgestellt. Nach Auskunft \nder Stadtwerke B. vom 19.2.2009 wurden 3 Straßenlaternen an der „Q2. „ \nim Jahre 1956 und eine Straßenlaterne am „E.-------weg „ im Jahre 1960 errichtet. \nAus welchem Jahr die 5. Laterne stammt, konnten die B2. Stadtwerke nicht \nsicher angeben.\nIm Mai 2004 teilte das Tiefbauamt den Anliegern mit, dass die Straßen als \nverkehrsberuhigter Bereich ausgebaut werden sollten. Etliche Anlieger wandten sich \ndaraufhin mit Anregungen und Kritik an die Stadt. Der Ausschuss für Bauen, \nUmweltfragen und öffentliche Einrichtungen beschloss am 6.5.2004 die von der \nVerwaltung vorgestellte Ausbauplanung vorbehaltlich der noch durchzuführenden \nBürgerbeteiligung. In den Jahren 2004 bis 2006 ließ der Beklagte die Straßen \n„Q2. „ und „E.-------weg „ als Tempo 30-Zone mit Fahrbahn, Beleuchtung, \nEntwässerung und Begrünung ausbauen, teilweise abweichend von dem zunächst \nbeschlossenen Ausbauplan, der eine verkehrsberuhigte Zone mit vorgegebenen \nParkflächen vorgesehen hatte. Am 2.6.2005 wurden die Straßen als \nGemeindestraßen gewidmet, der südliche Teil des „E1.--------weges „ jedoch nur als \nFuß- und Radweg. Der Beklagte beschloss am 2.7.2007, die beiden Straßen zu einer \nErschließungseinheit zusammenzufassen. Am 26.8.2008 stellte der Ausschuss für \nBauen, Umweltfragen und öffentliche Einrichtungen fest, dass die Straßen Q2. \nund E.-------weg durch den im anliegenden Bestandsplan dokumentierten Ausbau \nendgültig erstmalig hergestellt seien. Er hob seinen Ausbaubeschluss vom 6.5.2004 \nauf und ersetzte diesen durch den Beschluss vom 26.8.2008.\nDer Beklagte setzte gegenüber dem Kläger durch Bescheid vom 10.8.2007 einen \nStraßenbaubeitrag i.H.v. 432,37 EUR für die Erneuerung der Beleuchtung fest. Den \ndagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies er mit Widerspruchsbescheid \nvom 30.1.2008 zurück.\nAm 28.2.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Straßen \nbisher nur provisorisch ausgebaut gewesen seien. Auch die Straßenbeleuchtung sei \nbisher nur ein Provisorium gewesen. Die jetzt erstmalige Herstellung der Straßen sei \ndurch den Vertrag von 1954 abgelöst worden, so dass er nichts mehr zahlen müsse. \nDies habe der Bürgermeister einer anderen Anliegerin, Frau T. , mit Schreiben \nvom 13.12.2001 mitgeteilt. Darüber hinaus habe der Beklagte Frau H. , L1. \n6, in einer Straßenanliegerbescheinigung von 1978 bestätigt, dass der \nErschließungsbeitrag durch Vertrag endgültig abgegolten sei.\nDer Kläger beantragt,\nden Bescheid des Beklagten vom 10.8.2007 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 30.1.2008 aufzuheben.\n\n3\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n4\n\nEr beruft sich im wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide.\nDie Beteiligten haben sich übereinstimmend damit einverstanden erklärt, dass das \nGericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte zum vorliegenden Verfahren und zum Verfahren 3 K 00.00.00 sowie auf \nden Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten zum vorliegenden Verfahren und \nzum Verfahren 3 K 00.00.00 Bezug genommen.\n\n5\n\nEntscheidungsgründe\n\nMit dem Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 \nVwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der \nBeklagte hat den Kläger zu Recht durch Bescheid vom 10.8.2007 in der Gestalt \nseines Widerspruchsbescheides vom 30.1.2008 auf der Grundlage des § 8 KAG \nNRW i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des \nKommunalabgabengesetzes - KAG - für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt \nB. (Westf.) vom 14.11.1986 (SBS) zu einem Straßenbaubeitrag i.H.v. 432,37 EUR \nfür seine Grundstücke in B. , Q2. 12, Gemarkung B. , Flur 24, Flurstücke \n938 und 939, herangezogen.\nNach § 1 SBS erhebt die Stadt B. Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die \nHerstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich \nder öffentlichen Straßen, Wege und Plätze. \nDie abgerechnete Maßnahme ist beitragsfähig. Es handelt sich dabei um eine nach \n§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW i.V.m. den §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe d SBS \nbeitragsfähige Verbesserung der Beleuchtungseinrichtung, nicht um eine erstmalige \nHerstellung der Beleuchtung. Eine Verbesserung der Beleuchtungsanlage liegt vor, \nwenn durch die Ausbaumaßnahmen eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht \nwird. Das kann durch eine Vermehrung der Zahl der Leuchten oder eine Erhöhung \nder Leuchtkraft der einzelnen Leuchten erfolgen. Der Begriff der Verbesserung ist \nverkehrstechnisch zu verstehen im Sinne einer positiven Auswirkung auf den \nVerkehrsablauf.\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 4.8.2004 - 15 B 1351/04 -\n, juris.\n\n6\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. An der Straße „Q2. „ standen \nausweislich des Plans auf Blatt 54 des Verwaltungsvorgangs I zur Akte 3 K 00.00.00 \nvor der Ausbaumaßnahme insgesamt 4 Laternen und an der Straße „E.-------weg „ \neine Laterne. Mittlerweile sind dort ausweislich der Rechnung der Stadtwerke B. \nvom 19.11.2005 insgesamt 21 neue Straßenlaternen aufgestellt worden, die die \nStraßen schon wegen ihrer höheren Anzahl besser ausleuchten. \nEs handelt sich dabei nicht um die erstmalige Herstellung der Beleuchtung mit der \nFolge, dass die Abrechnung nicht nach Straßenbaubeitragsrecht erfolgen dürfte. \nVielmehr war die Teileinrichtung „Beleuchtung\" der Straßen Q2. und E.-------\nweg bereits vor dem jetzigen Ausbau endgültig hergestellt. Dabei geht das Gericht \nebenso wie die Stadtwerke B. davon aus, dass alle 5 vorhandenen Laternen in \nden Jahren 1956 oder 1960 aufgestellt worden sind. Denn die auf dem untersten \nFoto auf Blatt 182 des Verwaltungsvorgangs I zur Akte 3 K 00.00.00 erkennbare \nLaterne beim Haus Q2. 5, für die die Stadtwerke B. kein Baujahr feststellen \nkonnten, sieht genau so aus wie die übrigen dort vorhandenen Laternen. Da die \nSiedlung bis etwa Ende der 50er-Jahre bebaut worden ist, ist davon auszugehen, \ndas auch diese Laterne zu diesem Zeitpunkt dort errichtet wurde. Nach § 18 des \nOrtsstatuts betreffend die Bebauung der Stadtgemeinde B. vom 18.4.1898 i.V.m. \n§ 1 Buchstabe f der Polizeilichen Bekanntmachung vom 14.3.1930, die bei der \nAufstellung der Leuchten vor dem Inkrafttreten des BauGB und der ersten \nErschließungsbeitragssatzung der Stadt B. am 29.6.1961 noch gültig waren, war \neine Straße dann endgültig hergestellt, wenn sie u.a. ausreichend beleuchtet war. \nDiese Voraussetzung ist zwar nicht schon dann erfüllt, wenn eine Straße überhaupt \nBeleuchtungseinrichtungen aufweist. Von einer endgültigen Herstellung kann \nvielmehr erst dann gesprochen werden, wenn der beitragspflichtige Bürger, dem die \nMerkmalsregelung der Satzung über den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung \nAufschluss geben soll, aufgrund des für ihn erkennbaren Ausbaus der Straße mit \nBeleuchtungsanlagen bei objektiver Beobachtung zu dem Ergebnis gelangen wird, \ndass die Straße aus Sicht der Gemeinde „ausreichend beleuchtet\" und damit \nendgültig hergestellt ist. Das ist nur der Fall, wenn eine ausreichende Ausleuchtung \nder Erschließungsanlage in der Regel auf ihrer gesamten Länge gewährleistet ist, \nweil die Beleuchtung eine gefahrlose Benutzung der Straße bei Dunkelheit \nermöglichen soll. Maßgebend sind danach die Gesamtumstände des Einzelfalls.\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15.11.1994 - 3 A 456/89 - \nm.w.N..\n\n7\n\nGemessen hieran waren die Straßen bereits mit der Aufstellung von 5 Laternen \nausreichend beleuchtet, mit der Folge, dass die Beleuchtung damals endgültig \nhergestellt war. Die Laternen standen, wie sich aus dem Plan auf Blatt 54 des \nVerwaltungsvorgangs I zum Verfahren 3 K 00.00.00 ergibt, in einem regelmäßigen \nAbstand von 70 m bzw. 100 m voneinander entfernt. Dies genügte für eine \nausreichende Beleuchtung im Sinne von § 18 des Ortsstatuts betreffend die \nBebauung der Stadtgemeinde B. vom 18.4.1898 i.V.m. § 1 Buchstabe f der \nPolizeilichen Bekanntmachung vom 14.3.1930, um die Straße im Dunkeln gefahrlos \nbenutzen zu können.\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19.5.1999 - 3 A 6205/95 -, \njuris.\n\n8\n\nDer Vertrag vom 2.7.1954 zwischen der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft \n„S. F. „ GmbH in Münster und dem Rechtsvorgänger des Beklagten steht der \nBeitragserhebung nicht entgegen. Unabhängig von der Frage, ob es sich dabei um \neinen Ablösevertrag handeln sollte, geht es hier - wie dargelegt - nicht um die \nerstmalige Herstellung der Beleuchtung, die nach Erschließungsbeitragsrecht \nabgerechnet werden müsste, sondern um eine Verbesserung nach § 8 KAG NRW. \nDiesen Fall regelt der Vertrag nicht. \nDas Schreiben des Beklagten vom 13.12.2001 an Frau T. steht der \nBeitragserhebung schon deswegen nicht entgegen, weil es nicht an den Kläger \ngerichtet ist, so dass dieser schon deswegen keine eigenen Rechte oder \nVertrauensschutz daraus herleiten könnte. Dasselbe gilt für die \nStraßenanliegerbescheinigung von 1978 an Frau H. .\nAndere Umstände, die gegen eine Beitragspflicht des Klägers sprechen könnten, \nsind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242004","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-03-18/3-k-636-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242004","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242004","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-03-18/3-k-636-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242004","retrieved":"2026-07-09 02:05:26.652038+00:00"}}