{"status":"available","doknr":"OLD242098","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0313.7K2577.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-03-13","aktenzeichen":"7 K 2577/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Gebührenbescheide des Beklagten vom 1. Dezember 2007 und vom \n4. Januar 2008 werden aufgehoben, soweit darin Rundfunkgebühren für den \nZeitraum von Juli 2007 bis Dezember 2007 für ein Fernsehgerät festgesetzt worden \nsind. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur \nHälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin wird beim Beklagten unter der Teilnehmernummer 000 000 000 \ngeführt. Am 5. November 2006 meldete die Klägerin ihre Rundfunkempfangsgeräte \nzum November 2006 bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) ab. Als Grund der \nAbmeldung gab sie „Aufgabe der Wohnung\" an. Mit Schreiben vom 15. November \n2006 teilte die GEZ der Klägerin mit, dass die Erfahrung gemacht worden sei, dass \nes sich im Falle einer solchen Abmeldungsmitteilung wie der der Klägerin in der \nRegel um einen Umzug handele. Für den Fall, dass die Klägerin unter der neuen \nAnschrift weiterhin Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalte, sei nur eine \nAnschriftenänderung notwendig. Die Klägerin werde gebeten, mitzuteilen, ob sie \nunter der neuen Anschrift Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalte und um \nVerständnis gebeten, dass die Abmeldung noch nicht durchgeführt worden sei. \n\n3\n\nDurch Gebührenbescheide vom 1. Dezember 2007 und vom 4. Januar 2008 \nwurden Rundfunkgebühren für den Zeitraum Juli 2007 bis Dezember 2007 in Höhe \nvon 102,18 EUR nebst Säumniszuschlägen in Höhe von jeweils 5,- EUR und im \nBescheid vom 1. Dezember 2007 Rücklastschriftkosten in Höhe von 3,90 EUR \nfestgesetzt. Am 17. Januar 2008 erklärte die Klägerin: Sie habe bereits mitgeteilt, \ndass sie ihren Hausstand im Juli 2005 komplett aufgelöst habe. Seit Mai 2006 fahre \nsie ein Auto mit Radio. Nur dies könne ihr ab Mai 2006 in Rechnung gestellt werden. \nFür die Rundfunkgeräte in ihrem Haushalte werde die Gebühr entrichtet. Mit \nSchreiben vom 28. Januar 2008 wurde die Klägerin gebeten, anzugeben, was mit \nihren eigenen Rundfunkempfangsgeräten geschehen sei und wie der Name des \nTeilnehmers sei, der Gebühren für die gemeinsam genutzten \nRundfunkempfangsgeräte entrichte.\n\n4\n\nDurch weiteren Gebührenbescheid vom 1. Mai 2008 wurden Rundfunkgebühren \nfür den Zeitraum Januar 2008 bis März 2008 in Höhe von 51,09 EUR nebst \nSäumniszuschlag in Höhe von 5,- EUR festgesetzt. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 6. August 2008 führte die Klägerin aus: Sie habe mehrfach \nmitgeteilt, dass sie ihre Wohnung aufgegeben und ihre Empfangsgeräte entsorgt \nhabe. Hintergrund ihrer Wohnungsaufgabe sei die Trennung von ihrem damaligen \nEhemann gewesen. Sie habe keinerlei Empfangsgeräte mitgenommen. \n\n6\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 3. November 2008 - zugestellt am 13. \nNovember 2008 - wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Gebührenbescheid \nvom 1. Mai 2008 als unzulässig und gegen die Bescheide vom 1. Dezember 2007 \nund 4. Januar 2008 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus: Erst \ndurch die Mitteilung vom 6. August 2008 habe er Kenntnis davon erhalten, dass die \nKlägerin die Geräte aus der damaligen Wohnung entsorgt habe. Das Fernsehgerät \nwerde daher mit Ablauf des Monats August 2008 abgemeldet. Da die Klägerin über \nein Radio in ihrem Auto verfüge, bleibe sie mit einem Autoradio als \nRundfunkteilnehmerin angemeldet. \n\n7\n\nAm 4. Dezember 2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung ihrer \nKlage wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n9\n\ndie Gebührenbescheide des Beklagten vom 1. Dezember \n2007, vom 4. Januar 2008 und vom 1. Mai 2008 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 3. November 2008 \naufzuheben. \n\n10\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung führt er aus: Hinsichtlich des Gebührenbescheides vom 1. Mai \n2008 sei die Klage bereits unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die \nKlägerin sei in dem streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig für ein Radiogerät \nrundfunkgebührenpflichtig. Die Rundfunkgebührenpflicht bestehe aber auch für einen \nFernseher. Denn bezüglich des Fernsehgerätes habe eine Abmeldung erst mit \nAblauf des Monats August 2008 erfolgen können. Die zur Abmeldung am 5. \nNovember 2006 gemachten Angaben hätten dazu nicht ausgereicht.\n\n13\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn N. T. als \nZeugen. Wegen des Ergebnisses der Zeugeneinvernahme wird auf das Protokoll \nvom 13. März 2009 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n15\n\nDie Klage hat teilweise Erfolg. \n\n16\n\nSie ist unzulässig, soweit sich die Klägerin gegen den Gebührenbescheid vom 1. \nMai 2008 richtet. Dieser Gebührenbescheid ist bestandskräftig. Die Klägerin hat das \ngemäß den §§ 68 ff der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - erforderliche \nWiderspruchsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Sie hat mit Blick auf den \nunter dem 6. August 2008 erhobenen Widerspruch die Frist von einem Monat nach \nBekanntgabe des Gebührenbescheides (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) offensichtlich \nnicht eingehalten.\n\n17\n\nDie Klage im Übrigen ist teilweise begründet. Die Gebührenbescheide des \nBeklagten vom 1. Dezember 2007 sowie vom 4. Januar 2008 und der \nWiderspruchsbescheid vom 3. November 2008 sind rechtswidrig und verletzen die \nKlägerin in ihren Rechten, soweit darin für den Zeitraum von Juli 2007 bis Dezember \n2007 Rundfunkgebühren für ein Fernsehgerät festgesetzt worden sind; soweit darin \nRundfunkgebühren für ein Radiogerät festgesetzt worden sind, sind die Bescheide \nrechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n18\n\nDie Klägerin ist im streitgegenständlichen Zeitraum für ein Radio \ngebührenpflichtig, da sie in ihrem Kraftfahrzeug ein Radio zum Empfang \nbereitgehalten hat. Eine Gebührenpflicht für ein Fernsehgerät besteht jedoch nicht. \nNach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - hat jeder \nRundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Gerät \nRundfunkgebühren zu entrichten. Gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV endet die \nGebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines \nRundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies \nder Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Demnach ist das Erlöschen der \nRundfunkgebührenpflicht an zwei materiell-rechtliche Voraussetzungen gebunden, \nnämlich an das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes und dessen \nAnzeige gegenüber der Gebühreneinzugszentrale (GEZ). \n\n19\n\nVgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 26. April 2001 - 4 A 5369/00 -.\n\n20\n\nDiese Voraussetzungen sind erfüllt; die Rundfunkgebührenpflicht für ein \nFernsehgerät ist mit Ablauf des Monats November 2006 erloschen. \n\n21\n\nDie Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum kein Fernsehgerät zum \nEmpfang bereitgehalten. Sie hat ihr Fernsehgerät bereits im Sommer 2006 entsorgt, \nals sie ihre ehemalige Wohnung aufgegeben hatte. Die Entsorgung des \nFernsehgerätes ist durch die in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des \nZeugen bestätigt worden. An der Glaubhaftigkeit der Aussage und der \nGlaubwürdigkeit des Zeugen bestehen keinerlei Zweifel.\n\n22\n\nDas Ende des Bereithaltens eines Fernsehgerätes hat die Klägerin am 5. \nNovember 2006 ordnungsgemäß angezeigt. Bei einer Anzeige hat der \nRundfunkteilnehmer u.a. gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV den Grund der \nAbmeldung mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Diese letztgenannte \nRegelung dient dem Schutz der Rundfunkanstalt als Gebührengläubigerin vor \nunberechtigten Abmeldungen. Sie ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die \nRundfunkgebührenanstalt mangels einer Leitungsverbindung zwischen ihr und dem \nRundfunkteilnehmer nichts von dem Beginn oder Ende einer Gebührenpflicht erfährt \nund daher in besonderem Maße darauf angewiesen ist, dass ihr gegenüber \nvollständige und wahrheitsgemäße Angaben gemacht werden. Um die Plausibilität \nund gegebenenfalls Richtigkeit der hierzu gemachten Angaben prüfen zu können, ist \nder Rundfunkteilnehmer auch zur Mitteilung des Grundes zur Abmeldung \nverpflichtet.\n\n23\n\nVgl. hierzu Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 24. \nNovember 2005 - 9 K 1667/04 -.\n\n24\n\nMit dem Hinweis auf die „Aufgabe ihrer Wohnung\" hat die Klägerin den Grund der \nAbmeldung mitgeteilt und die Abmeldung auch hinreichend plausibel gemacht. \nAnders als im Falle eines Umzuges, bei dem die Mitnahme der \nEinrichtungsgegenstände einschließlich eines Fernsehgerätes üblich sein dürfte, ist \ndies bei einer „Aufgabe der Wohnung\" nicht notwendigerweise der Fall. So verhielt es \nsich auch bei der Klägerin; sie hatte ihr Fernsehgerät entsorgt und gerade nicht in die \nneue Wohnung mitgenommen. Insofern war es auch unschädlich, dass die Klägerin \nnicht auf die Anfrage der GEZ vom 15. November 2006 reagiert hat. Abgesehen \ndavon durfte sie diese auch dahingehend verstehen, sie habe eine Mitteilung nur für \nden - auf sie nicht zutreffenden - Fall abzugeben, dass sie unter der neue Anschrift \neigene Rundfunkgeräte bereithalte. Im Übrigen hat sie zur weiteren Plausibilität ihrer \nAngaben mit den Schreiben vom 18. Januar 2008, in dem von der Auflösung des \nkompletten Hausstandes die Rede ist, und vom 6. August 2008, dort hat sie auf die \nEntsorgung ihrer Geräte hingewiesen, beigetragen. Letzteres ist selbst aus Sicht des \nBeklagten ausreichend gewesen, um eine Abmeldung des Fernsehgerätes \nvornehmen zu können. \n\n25\n\nDie Klägerin war auch nicht verpflichtet, über ihre Anzeige mit dem Hinweis auf \ndie „Aufgabe ihrer Wohnung\" hinaus etwa unverzüglich auf das Schreiben der GEZ \nvom 15. November 2006 hin weitere Angaben zum Grund ihrer Abmeldung zu \nmachen. Aus § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV lässt sich nicht herleiten, dass der Grund der \nAbmeldung - wie der Beklagte dies wohl meint - unverzüglich (durch weitere \nAngaben) plausibel zu machen ist. § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV verpflichtet den \nRundfunkteilnehmer lediglich zur unverzüglichen Anzeige, bei der der \nRundfunkteilnehmer dementsprechend auch unverzüglich den Grund der Abmeldung \nmitzuteilen hat - das hat die Klägerin getan; im Übrigen ist der Rundfunkteilnehmer \nnach § 3 Abs. 2 RGebStV nur verpflichtet, seine Angaben bzw. Daten nicht \nunverzüglich sondern auf Verlangen nachzuweisen. \n\n26\n\nSelbst wenn dem Beklagten insoweit zu folgen wäre, dürfte die Klägerin \ngleichwohl mit Ablauf des Monats November 2006 und nicht erst zum September \n2008 abzumelden gewesen sein. Der Klägerin ist kein Vorwurf zu machen, soweit sie \nnicht sofort auf das Schreiben der GEZ vom 15. November 2006 reagiert, sondern \nerst mit Schreiben vom 18. Januar 2008 bzw. 6. August 2008 weitere Angaben zum \nGrund ihrer Abmeldung gemacht hat. „Unverzüglich\" bedeutet „ohne schuldhaftes \nZögern\". Sie hatte aus ihrer Sicht alles getan, was sie für eine ordnungsgemäße \nAbmeldung halten durfte. Aus dem Schreiben der GEZ konnte die Klägerin - wie \noben ausgeführt - gerade nicht ohne Weiteres entnehmen, dass sie zu \nunverzüglichen weiteren Angaben verpflichtet gewesen ist. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242098","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-03-13/7-k-2577-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242098","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242098","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-03-13/7-k-2577-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242098","retrieved":"2026-07-09 02:05:34.508931+00:00"}}