{"status":"available","doknr":"OLD242198","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0311.9K1240.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-03-11","aktenzeichen":"9 K 1240/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin war unter anderem in den Jahren 2003 bis 2005 einschließlich Halterin eines Hundes der\nRasse \"Bullterrier\". Dieser Hund ist im Juni 2007 eingeschläfert worden. Mit Abgabenbescheiden vom\n30. Januar 2003, vom 30. Januar 2004 sowie vom 2. Februar 2005 setzte der Beklagte für die Jahre 2003, 2004\nund 2005 die jährliche Hundesteuer jeweils auf 441,60 Euro fest. Dabei legte er nach § 2 Abs. 1 d) der\nHundesteuersatzung der Stadt Nottuln vom 20. Dezember 2000, geändert durch die Änderungssatzungen vom 5.\nApril 2001, vom 14. November 2002, vom 26. März 2003 (mit Wirkung vom 1. Januar 2003) sowie vom 25. Juli 2005\n– HuStS – den Steuersatz für einen sogenannten gefährlichen Hund zugrunde. Der jährliche\nSteuersatz im übrigen betrug je Hund nach § 2 Abs. 1 a) HuStS im maßgeblichen Zeitraum 2003 bis 2005\nlediglich 55,20 Euro. \n\n3\n\n§ 2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung enthält in allen genannten Fassungen jeweils eine Hunderasseliste\nund führt dazu aus, dass gefährliche Hunde - im Sinne der Hundesteuersatzung - Hunde dieser Rassen oder\nKreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlinge sind. Zu den dort – seit 1. Januar 2003 -\ngenannten 4 Rassen gehört neben dem American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier und Staffordshire Bullterrier\nauch die Hunderasse \"Bullterrier\". § 4 Abs. 3 HuStS räumt in seinen früheren Fassungen auf\nAntrag für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und diesen\neinkommensmäßig gleichstehenden Personen eine Steuerermäßigung auf 50 % des Steuersatzes ein.\nSeit Geltung der Hundesteuersatzung in der Fassung vom 25. Juli 2005 betrifft § 4 Abs. 3 Personen, die Hilfe\nzum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Arbeitslosengeld II erhalten\neinschließlich diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen. Unverändert in allen Fassungen\nschließt allerdings § 4 Abs. 4 HuStS die Gewährung einer solchen Steuerermäßigung aus, wenn\nein gefährlicher Hund im Sinne des § 2 Abs. 2 HuStS gehalten wird. \n\n4\n\nDie gegen die Bescheide eingelegten Widersprüche der Klägerin wies der Beklagte jeweils mit\nWiderspruchsbescheiden vom 19. Dezember 2003, 11. Februar 2004 und 15. Juni 2005 zurück. Die Klägerin hat\nbzgl. der Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 jeweils rechtzeitig Klage erhoben. Die Klageverfahren 9 K 4794/03 (Steuerjahr\n2003) sowie 9 K 879/04 (Steuerjahr 2004) hat das Gericht durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung am 11.\nMärz 2009 mit der Klage 9 K 1240/05 (Steuerjahr 2005) gem. § 93 S. 1 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung und\nEntscheidung verbunden. \n\n5\n\nDie Klägerin macht im wesentlichen geltend: Die Erhebung eines erhöhten Hundesteuersatzes für die\nHunderasse \"Bullterrier\" sei rechtswidrig. Es sei bereits im Ansatz fraglich, ob der Steuersatzungsgeber\neine Rasseliste sogenannter gefährlicher Hunde in seine Satzung aufnehmen und hinsichtlich der behaupteten\nGefährlichkeit eines Hundes an die Rasse im Sinne einer unwiderleglichen Vermutung anknüpfen könne.\nSoweit das Bundesverwaltungsgericht mit seinen Entscheidungen vom 19. Januar 2000 und 3. Juli 2002 die Übernahme\neiner solchen Rasseliste aus landesrechtlichen Verordnungen bzw. Gesetzen, mit denen die ordnungsrechtliche\nVerantwortlichkeit für das Halten von Hunden geregelt wird, als grundsätzlich zulässig erachtete habe,\nbestehe nach der Rechtsprechung jedenfalls eine Beobachtungspflicht des Normgebers. In diese Richtung ziele auch die\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 zum Hundeverbringungs- und\n-einfuhrbeschränkungsgesetz vom 12. April 2001. Die Beobachtungspflicht des Normgebers beinhalte insbesondere\ndie Prüfung, ob die Anknüpfung der Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes an die Hunderasse aufgrund\nweiterer gewonnener wissenschaftlicher und empirischer Erkenntnisse noch den Gegebenheiten entspreche. Dieser\nBeobachtungspflicht sei der Beklagte nicht nachgekommen. Tatsächlich sei davon auszugehen, dass der Bullterrier\nnicht gefährlicher sei als Hunde anderer - in der Satzung nicht gelisteter - Rassen mit vergleichbarer Größe\nund Gewicht. Die mangelnde Gefährlichkeit der Hunderasse Bullterrier erweise sich einerseits aus der\nZüchtungsgeschichte. Dieser Hundetyp sei jedenfalls derzeit nicht mehr zu den sogenannten Kampfhunden zu zählen.\nAndererseits belegten dies nach Auffassung der Klägerin die Dissertationen von Mittmann aus dem Jahre 2002, Johann\naus dem Jahre 2004 und Hirschfeld aus dem Jahre 2005 - alle Tierärztliche Hochschule Hannover -, die\ndurchgeführte Wesenstests auswerteten. Danach sei es wissenschaftlich unhaltbar anzunehmen, von Hunden bestimmter\nRassen gehe eine höhere Gefahr aus als von Hunden anderer Rassen. Das gelte im besonderen im Hinblick auf die\nDissertation von Hirschfeld, in der eine Bullterrierzuchtlinie untersucht werde. Ähnlich habe auch bereits das\nOVG Lüneburg mit Urteil vom 13. Juli 2005 (13 LB 299/02) entschieden, nämlich darauf verwiesen, bezüglich\nder \"Kampfhunde-Problematik\" habe sich einiges getan. Konsequenzen aus der Beobachtungspflicht habe offenbar\nbereits das Bundesland Niedersachsen gezogen. Im dortigen Hundegesetz sei zum 1. März 2003 die Rasseliste\nvollständig abgeschafft worden. Das rheinland-pfälzische Landesgesetz über gefährliche Hunde vom\n22. Dezember 2004 führe in seinem § 1 Abs. 2 den Bullterrier nicht mehr als gefährliche Hunderasse auf,\nsondern lediglich noch die Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Pitbullterrier. Mit\nBlick darauf sei selbst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 überholt. Dies\nstützten auch die hessischen Statistiken der Jahre 2000 bis 2006 über gefährliche Hunde bzw. Hunderassen,\nnach denen der Bullterrier im Vergleich zu anderen Hunderassen so gut wie überhaupt nicht auffalle. Etwaige\nentgegenstehende Erkenntnisse der nordrhein-westfälischen Beißstatistiken änderten daran nichts, zumal\nsie nicht nach Art und Schwere der Bissverletzungen differenzierten. Angesichts dessen sei die Steuersatzung des\nBeklagten mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, nicht vereinbar. \n\n6\n\nDas gelte desto mehr, als die Höherbesteuerung des Bullterriers einschließlich der weiteren Hunde der\nRasseliste gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoße. Insoweit sei die Verwendung einer Rasseliste in\nder Hundesteuersatzung weder mit Art. 90 Abs. 1 des EG-Vertrages (EGV) noch mit der Richtlinie 91/174/EWG vereinbar.\nIm ersteren Fall sei das europarechtliche Diskriminierungsverbot - im Sinne der Verletzung des Gleichheitssatzes -\nbetroffen, weil die in Rede stehenden Hunderassen einschließlich des Bullterriers vornehmlich im Ausland\ngezüchtet und nach Deutschland eingeführt würden, aber im Inland höher als deutsche Hunderassen,\ndie in der Rasseliste nicht enthalten seien, besteuert würden. Insoweit sei der nationale Gesetzgeber des\ninländischen Abgabenrechts aber zu uneingeschränkter Wettbewerbsneutralität, die hier nicht eingehalten\nsei, verpflichtet. Nach der genannten Richtlinie dürfe ferner die Vermarktung reinrassiger Tiere - zu denen der\nBullterrier gehöre - nicht eingeschränkt oder gar verhindert werden. Auch insoweit widerspreche die\nHöherbesteuerung dem EG-Vertrag, weil sie zu einer ebensolchen Einschränkung oder gar Verhinderung der\nVermarktung führe. \n\n7\n\nInhaltlich verstoße § 2 Abs. 2 HuStS gegen den steuerrechtlichen Gleichheitssatz, weil nach seinem Wortlaut\nMischlinge (Kreuzungen) aus einem sogenannten gefährlichen Hund und einem nicht gefährlichen mit dem erhöhten\nSteuersatz veranlagt würden, nicht aber Kreuzungen aus gefährlichen Hunden untereinander.\n\n8\n\nLetztlich komme die Veranlagung der Klägerin zur Hundesteuer mit Blick auf das Urteil des Verwaltungsgerichts\nGelsenkirchen vom 16. Oktober 2008 - 2 K 3211/08 - nicht in Betracht. Nach dieser Entscheidung sei die Hundesteuer auch\nbei Haltung von Hunden, die aufgrund bestimmter Rasse einer erhöhten Besteuerung unterlägen, dann\nunverhältnismäßig, wenn sie aus dem zur Führung eines menschenwürdigen Daseins staatlich\ngarantierten Existenzminimum zu bestreiten sei. Dies sei bei der Klägerin der Fall, die - wie aus den\nProzesskostenhilfeunterlagen ersichtlich sei – entsprechend bedürftig sei. Sie habe keine eigenen Einnahmen,\nsondern lebe in einem eheähnlichen Verhältnis und werde von ihrem Partner finanziell unterstützt. \n\n9\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n10\n\ndie Abgabenbescheide des Beklagten vom 30. Januar 2003, 30. Januar 2004 und 2. Februar 2005 jeweils in der Fassung der\nWiderspruchsbescheide vom 19. Dezember 2003, 11. Februar 2004 und 15. Juni 2005 aufzuheben, soweit für die Jahre 2003,\n2004 und 2005 jährliche Hundesteuern festgesetzt werden, die den Betrag von 55,20 Euro übersteigen. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nEr tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen und hält die Hundesteuersatzung der Gemeinde\nNottuln für rechtmäßig. Insbesondere könne für die erhöhte Steuererhebung bei Haltung eines\nHundes aus der Rasseliste der Hundesteuersatzung an das abstrakte Gefährdungspotenzial der Hunderasse angeknüpft\nwerden. Im übrigen habe er in die Hundesteuersatzung i. d. F. vom 26. März 2003 mit Wirkung ab Januar 2003\nlediglich die in § 3 Abs. 2 des Landeshundegesetzes ausdrücklich als gefährliche Hunde aufgeführten\nvier Hunderassen aufgenommen, zu denen auch der Bullterrier gehöre. Damit entspreche die Satzung landesgesetzlichen\nVorgaben.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens im übrigen wird auf den Inhalt der\nGerichtsakten der Verfahren 9 K 4794/03, 9 K 879/04 und 1240/05 nebst den dazu vom Beklagten eingereichten\nVerwaltungsvorgängen Bezug genommen. \n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene\nSteuerfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1\nVwGO). Die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2003 bis 2005 ist zutreffend festgesetzt worden. \n\n17\n\nDie Heranziehung der Klägerin zur erhöhten Hundesteuer für ihren Hund der Rasse \"Bullterrier\"\nist rechtmäßig. \n\n18\n\nRechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die Hundesteuersatzung der Gemeinde Nottuln vom 20. Dezember\n2000, hier in der Fassung der Änderungssatzungen vom 26. März 2003 sowie vom 25. Juli 2005. Die Satzung ist\naufgrund der Ermächtigung des § 7 der Gemeindeordnung NRW erlassen worden und steht im Einklang mit Art. 105\nAbs. 2 a GG, da es sich bei der Hundesteuer um eine zulässige örtliche Aufwandsteuer handelt. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265. 268. \n\n20\n\n§ 2 Abs. 2 S. 2 HuStS in Verbindung mit § 2 Abs. 1 d) HuStS ist rechtmäßige Grundlage der konkreten\nHeranziehung zur - im Verhältnis zu § 2 Abs. 1 a) HuStS - erhöhten Hundesteuer für den gehaltenen Hund\nder Rasse \"Bullterrier\". Gegen die Wirksamkeit des erhöhten Steuersatzes für Hunde dieser Rasse,\nsogenannte gefährliche Hunde, bestehen keine Bedenken. \n\n21\n\nMit der Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land\nNordrhein-Westfalen (KAG) darf die Gemeinde unter anderem auch das Ziel verfolgen, in ihrem Gebiet generell und langfristig\ndas Halten solcher Hunde zurückzudrängen, die aufgrund ihrer durch Züchtung geschaffenen typischen\nEigenschaften in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch\nerst nach Hinzutreten anderer Faktoren. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, a.a.O. \n\n23\n\nNach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der örtliche Steuersatzungsgeber, der\nsich mit Lenkungsabsicht entscheidet, erhöhte Steuersätze für solche Hunde einzuführen, die –\nwie hier - nach den Vorgaben des § 3 Abs. 2 des Landeshundegesetzes als gefährlich eingestuft werden und damit\neiner vom Landesrecht vorgegebenen Typisierung folgt, solche Regelungen (eines anderen Normgebers) in seinen Normtext\nübernehmen, wenn er sich den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen will. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - 10 B 35.05 , Juris und vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 -,\nNVwZ 2005, 1325 = KStZ 2006, 32 ff. \n\n25\n\nDie Anknüpfung in einer gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Vorschrift an Rassen bezüglich der\n Gefährlichkeit eines Hundes ist ebenfalls grundsätzlich nicht zu beanstanden. \n\n26\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, u.a. BVerfGE, 110, 141 ff. \n\n27\n\nDabei bestehen – anders, als die Klägerin vorträgt - hinsichtlich des Bullterriers, der zu den in\n§ 3 Abs. 2 LHundG genannten vier Rassen zählt, keine Zweifel, dass diese Hunderasse in ordnungs- und\nsteuerrechtlichen Regelungen mit Blick auf die Bestätigung in dem vorgenannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts\nden Hunderassen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial zuzuordnen ist. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 und 10 B 35.05 - a.a.O. siehe ferner Beschluss vom 22.\nDezember 2004 – 10 B 21.04 -, BayVBl 2005, 313 = NVwZ 2005, 598 = KStZ 2005, 113.\n\n29\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 16. März 2004 die ebenfalls auf die abstrakte\nGefährlichkeit u. a. ausdrücklich dieser Hunderasse abstellenden Regelungen des Hundeverbringungs- und\n-einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) - HundVerbrEinfG - auf der Grundlage eigener\nErmittlungen und unter Verwertung sachverständiger Äußerungen von Gutachtern als verfassungsgemäß\nerachtet (Rand-Nr. 74 ff. der html-Fassung der Entscheidung). Die dortigen Ausführungen macht sich das erkennende\nGericht zu eigen und hält im Hinblick darauf die Frage, ob der Steuersatzungsgeber die Hunderasse Bullterrier\n– ebenso wie das Landeshundegesetz – in eine Rasseliste sogenannter gefährlicher Hunde in seine\nSatzung aufnehmen und hinsichtlich der abstrakten Gefährlichkeit eines Hundes an die Rasse im Sinne einer\nunwiderleglichen Vermutung anknüpfen durfte, für geklärt. \n\n30\n\nDie dagegen gerichteten - weiteren - Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. Zwar trifft es zu, dass\nsowohl das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung als auch das Bundesverwaltungsgericht\n\n31\n\nvgl. etwa Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 - a.a.O. \n\n32\n\nbetont haben, dass der Satzungsgeber gehalten ist, insbesondere eine auf unsicherer Tatsachengrundlage erlassene\nRegelung gleichsam \"unter Kontrolle zu halten\", indem er sowohl die Auswirkungen der Regelung als auch den\nErkenntnisfortschritt in tatsächlicher Hinsicht beobachtet und daraus ggf. die erforderlichen Konsequenzen zieht.\nSoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Satzungsgeber die uneingeschränkte Verantwortung\nfür die Vereinbarung seiner Steuersatzung mit höherrangigem Recht, also auch mit dem allgemeinem Gleichheitssatz,\nträgt, besteht jedoch jedenfalls für die hier maßgeblichen Steuerjahre 2003 bis 2005 kein Anlass, dem\nvon der Klägerin geäußerten Einwand nachzugehen, die Anknüpfung der Vermutung einer Gefährlichkeit\neines Hundes an die Hunderasse Bullterrier entspreche nicht (mehr) den gewonnenen wissenschaftlichen und empirischen\nErkenntnissen sowie den Gegebenheiten. Die Verletzung einer Beobachtungspflicht des Satzungsgebers ist insofern\nnicht ersichtlich. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts datiert von März 2004. Es erfasst damit\n- zurückschauend – das Steuerjahr 2003 wie auch das Steuerjahr 2004 und hat nach Auffassung des Gerichts\nangesichts seiner unmittelbar zeitlichen Nähe zum Steuerjahr 2005 hinreichende Aktualität auch für\ndas Steuerjahr 2005. \n\n33\n\nMit Blick darauf kann die Klägerin den der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegenden\nErkenntnismitteln zunächst nicht die von ihr behauptete Züchtungsgeschichte des Bullterriers - einschließlich\ndes in der mündlichen Verhandlung überreichten Aufsatzes von Kevin Kane - entgegenhalten. Gerade mit solchen\nGesichtspunkten hat sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung beschäftigt und ist gleichwohl zu dem\nErgebnis gelangt, auch die Hunde der Rasse Bullterrier zu den \"gefährlichen Hunden\" zu zählen. \n\n34\n\nDie von der Klägerin zur Stützung ihres Vorbringens angeführten Dissertationen von Mittmann und Johann\nstammen aus dem Jahre 2002 bzw. 2004. Sie liegen vor bzw. zeitgleich mit dem Datum der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts und stellen damit keine neueren Erkenntnismittel dar. Hinsichtlich der Dissertation von\nHirschfeld aus dem Jahre 2005 wie auch zu den vorgenannten Dissertationen hat das erkennende Gericht in seinem die\nGewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 13. Dezember 2007 im Parallelverfahren 9 K 879/04 –\nbestätigt durch Beschwerdeentscheidung vom 8. Januar 2009 des OVG NRW (14 E 9/08) - ausgeführt: \n\n35\n\n\"Das gilt desto mehr, als alle drei von der Klägerin in Bezug genommenen Dissertationen keine\nmaßgeblichen Erkenntnisse zu der mit dem Beweisantrag im Ergebnis gestellten steuerrechtlich bedeutsamen Frage\nerbringen, ob der Grundsatz der Anknüpfung an Hunderassen zur Bestimmung ihres abstrakten Gefahrenpotentials\nwiderlegt wird. Denn die Dissertationen beschränken sich auf die Auswertung durchgeführter Wesenstests mit\nsogenannten gefährlichen und nicht gefährlichen Hunden; in der Dissertation Hirschfeld von 2005 werden\ndarüber hinaus Bezüge zu einer Bullterrier-Zuchtlinie hergestellt. Dem gegenüber hat das\nBundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung auch wesentlich auf Beißstatistiken (Rand-Nr. 76 ff.) abgestellt,\nnach denen unter anderem Hunde der Rasse Bullterrier im Verhältnis zu ihrer Population überproportional\nhäufig durch Bisse wie Hunde anderer Rassen aufgefallen sind. Dies gilt nach wie vor, wie etwa die \"Auswertung\nder Berichte über die im Jahr 2006 in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde\", die ebenfalls die\nAuswertung der Jahre 2003 bis 2005 erfasst (http://www.umwelt.nrw.de/verbraucherschutz/pdf/auswert_hundebericht_2006.pdf),\nnachweist.\"\n\n36\n\nDaran hält das Gericht fest. \n\n37\n\nDem Hinweis, dass die hessischen Statistiken der Jahre 2000 bis 2006 auswiesen, der Bullterrier falle im Vergleich zu\nanderen Hunderasse \"so gut wie überhaupt nicht auf\" und dass das Rheinland-Pfälzische Landesgesetz\nüber gefährlich Hunde vom 22. Dezember 2004 den Bullterrier nicht mehr als gefährliche Hunderasse\naufführt, braucht das Gericht ebenfalls nicht nachzugehen. Dazu hat das OVG NRW mit seiner Beschwerdeentscheidung\nvom 8. Januar 2009 a.a.O. ausgeführt:\n\n38\n\n\"Allein die hessischen Statistiken über die Jahre 2000 bis 2006 dürften nicht ausreichen, die der o.a.\nEntscheidung des Bundesverfassungsgericht zugrunde liegenden Erkenntnismittel in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr,\nals in § 2 Abs. 1 Satz 2 der hessischen Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden\n HundeVO - (in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) trotz der Statistiken der Bullterrier als\ngefährlicher Hund aufgeführt war. Dementsprechend dürfte der hessische Verordnungsgeber offensichtlich\nkeinen Anlass gesehen haben, den Statistiken entscheidende Bedeutung zukommen zu lassen.\n\n39\n\nAuch die Tatsache, dass der Gesetzgeber des Landes Rheinland-Pfalz in § 1 Abs. 2 LHundeG den Bullterrier\nnicht in die Rasseliste aufgenommen hat, dürfte keinen hinreichenden Anlass für eine Beweiserhebung durch das\nVerwaltungsgericht darstellen. Es ist nicht ersichtlich, was den Landesgesetzgeber Rheinland-Pfalz dazu bewogen haben\nkönnte, den Bullterrier nicht aufzuführen. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich\nin dem relativ kurzen Zeitraum zwischen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 und dem\nErlass des LHundeG Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember 2004 der Erkenntnisstand wesentlich geändert oder der\nLandesgesetzgeber Rheinland-Pfalz bessere Erkenntnismöglichkeiten genutzt hätte, zumal die Rasseliste in\n§ 1 Abs. 2 LHundeG Rheinland-Pfalz den Staffordshire Bullterrier aufführt, dieser aber nach der hessischen\nStatistik in Hessen durchweg noch weniger aufgefallen ist als der Bullterrier.\"\n\n40\n\nDem schließt sich das erkennende Gericht an. \n\n41\n\nVergleichbares gilt für den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 11. März 2009\ngestellten Beweisantrag, mit dessen, durch Sachverständigen zu klärenden, Einzelfragen sie im Ergebnis eine\n(erhöhte) abstrakte Gefährlichkeit der Hunderasse Bullterrier im Verhältnis zu nicht in der Rasseliste\naufgeführten Hunderassen als nicht gegeben behauptet und dies unter Beweis stellt. Angesichts der ausdrücklich\nauch die Rasse Bullterrier betreffende vorzierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Gericht keinen\nweiteren Aufklärungsbedarf gesehen und den Beweisantrag durch begründeten Beschluss in der mündlichen\nVerhandlung abgelehnt. \n\n42\n\nZu Unrecht beruft sich die Klägerin für ihre Auffassung, hinsichtlich des erhöhten\nGefährdungspotenzials eines Hundes dürfe nicht an die Hunderasse angeknüpft werden, auf das Urteil\ndes Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 13. Juli 2005 (13 LB 299/02, NdsVBl. 2005, 329 ff.). Diese Entscheidung\ngibt für die vorliegend sich stellenden Fragen deswegen nichts her, weil sich dieses Gericht zwar kritisch zur\nFrage von Rasselisten \"gefährlicher Hunde\" äußert (\"Auf dem Gebiet der\n\"Kampfhunde-Bekämpfung\" hat sich inzwischen Einiges getan.\"), im Ergebnis aber die seiner\nFallgestaltung zugrundeliegende Hundesteuersatzung allein deswegen für nichtig erkannt hat, weil die\nNiedersächsische \"Gefahrtierverordnung\" die gelistete Hunderasse \"Bordeaux-Dogge\" nicht\naufgeführt hatte und im übrigen zwischenzeitlich selbst ersatzlos aufgehoben worden war. \n\n43\n\nDurfte der steuerrechtliche Satzungsgeber nach allem die Rasse Bullterrier zu den Hunderassen mit erhöhtem\nabstrakten Gefährdungspotenzial rechnen, greifen auch die weiteren Einwendungen der Klägerin nicht durch.\nBereits im Prozesskostenhilfeverfahren des – verbundenen – Klageverfahrens 9 K 4794/03 hat das OVG NRW im\nBeschluss vom 21. Dezember 2004 (14 E 112/04) unter Hinweis auf sein Urteil vom 17. Juni 2004 - 14 A 953/02 - (u.a. in:\nGemeindehaushalt 2004, 232) zu dem von der Klägerin behauptetem Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche\nDiskriminierungsverbot ausgeführt:\n\n44\n\n\"In dem genannten Urteil hat der Senat die auch im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Fragen\ngrundsätzlich behandelt und sich auf folgende Rechtsstandpunkte gestellt: Eine Steuersatzung, die neben reinrassigen\nHunden bestimmter, in einer Liste aufgeführter Rassen auch Mischlinge mit Anteilen dieser Rassen einer erhöhten\nHundesteuer unterwirft, verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Der Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1\nGG erfordert nicht, dass eine erhöhte Hundesteuer, die für Hunde bestimmter Rassen und Mischlinge mit Anteilen\ndieser Rassen erhoben wird, über eine in der Satzung enthaltene Generalklausel auch auf solche Hunde erstreckt wird,\ndie diesen Rassen nicht angehören, sich jedoch individuell als gefährlich erweisen oder erwiesen haben. Artikel 2\nder Richtlinie 91/174/EWG und Artikel 28 EG sind für die Beurteilung einer kommunalen Hundesteuersatzung, nach der\nHunde bestimmter Rassen höher besteuert werden, nicht einschlägig. Artikel 90 EG kann einer erhöhten\nBesteuerung bestimmter, als gefährlich bewerteter Hunderassen durch eine Gemeinde zu dem Zweck, die Haltung\nsolcher Hunde im Gemeindegebiet zu vermindern, nicht entgegen gehalten werden, weil damit ein \"legitimer sozialer\nZweck\" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH verfolgt wird.\"\n\n45\n\nDas genannte Urteil des OVG NRW - 14 A 953/02 - ist vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Dezember 2004\n- 10 B 21/04 -, a. a. O. bestätigt worden. Auf die vorgenannten Entscheidungen, denen sich das Gericht\nangeschlossen hat, nimmt es Bezug. \n\n46\n\nEbenso wenig verhilft der Klägerin die Behauptung zum Erfolg, nach § 2 Abs. 2 HuStS würden Mischlinge\n(Kreuzungen), aus einem sogenannten gefährlichen Hund und einem nicht gefährlichen Hund mit dem erhöhten\nSteuersatz veranlagt, nicht aber Kreuzungen aus gefährlichen Hunden untereinander. Dazu hat das erkennende Gericht\nin seinem Prozesskostenhilfebeschluss vom 13. Dezember 2007 - bestätigt durch das OVG NRW mit Beschluss vom 8.\nJanuar 2009 - 14 E 9/08 - dargelegt:\n\n47\n\n\"Der von der Klägerin behauptete Verstoß liegt aber auch unabhängig davon schon deshalb nicht vor,\nweil ihrer Rechtsauffassung ein Fehlverständnis des § 2 Abs. 2 HStS zugrundeliegt. § 2 Abs. 2 HStS\nformuliert nach Aufzählung von vier Hunderassen, die gefährliche Hunde im Sinne der Hundesteuersatzung und des\nLandeshundegesetzes NRW (§ 3) sind, folgendermaßen weiter: \"oder Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden\nanderer Rassen und Mischlinge\". Angesichts der Auslegung des OVG NRW einer vergleichbaren Steuersatzungsregelung\nin seinem Urteil vom 17. Juni 2004 - 14 A 953/04 -, bestätigt durch den bereits genannten Beschluss des\nBundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2004 (Az. 10 B 21.04 a.a.O.), sind jedenfalls mit dem Wort \"Mischlinge\"\nalle Kreuzungen erfasst, in denen Rasseanteile der ausdrücklich bezeichneten und als gefährlich eingestuften\nHunderassen enthalten sind, mithin auch Kreuzungen bzw. Mischlinge dieser Hunderassen untereinander. Hiervon geht das\nOVG NRW im Übrigen ebenfalls in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2004 (Az. 14 E 112/04) für die hier in Rede\nstehende Satzung aus.\"\n\n48\n\nAn den vorstehenden Ausführungen hält das Gericht fest, zumal die Klägerin dem nichts Substantielles\nentgegengesetzt hat. \n\n49\n\nLetztlich verweist die Klägerin auch ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des VG Gelsenkirchen.\n\n50\n\nUrteil vom 16. Oktober 2008 - 2 K 3211/08 -, Städte- und Gemeinderat 2009, 41 f. \n\n51\n\nDas Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hält die Erhebung der Hundesteuer bei denjenigen, die ihren Lebensunterhalt\naus dem zur Führung eines menschenwürdigen Daseins staatlich garantierten Existenzminimum bestreiten müssen,\nfür unverhältnismäßig. Dies gelte auch bei Haltung von Hunden, die aufgrund bestimmter Rasse - oder\nanderer Merkmale - einer erhöhten Besteuerung unterliegen. Anknüpfend daran hält das Verwaltungsgericht\nGelsenkirchen die einschlägige Regelung für eine nur teilweise Ermäßigung der Steuer - vergleichbar\n§ 4 Abs. 3 der HuStS des Beklagten - für nichtig. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen führt insoweit\naus: \n\n52\n\n\"Es liegt auf der Linie des vom Rat der Stadt E. verfolgten Lenkungszweckes, u.a. Hunde der Rasse American\nStaffordshire Terrier von einer Ermäßigung der Hundesteuer aufgrund der Einkommensverhältnisse des\nHundehalters abzusehen. \n\n53\n\nDie Kammer hält die sich daraus ergebende Besteuerung allerdings gleichwohl für\nunverhältnismäßig. Die Kammer geht mit dem Bundesverwaltungsgericht (s.o.) davon aus, dass es im Wesen\nder Verhaltenslenkung durch Besteuerung liegt, dass es dem Adressaten von Gesetzes wegen frei steht, sich unter\nInkaufnahme der erhöhten Steuer gegen deren Lenkungszweck zu entscheiden und einen nach Maßgabe der Rasseliste\ngefährlichen Hund zu halten. \n\n54\n\nAllerdings greifen Steuernormen in die - vom Bundesverwaltungsgericht ja auch ersichtlich vorausgesetzte - allgemeine\nHandlungsfreiheit gerade in deren Ausprägung als persönliche Entfaltung im vermögensrechtlichen und im\nberuflichen Bereich (Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) ein. Dies bedeutet, dass eine Steuernorm keine \"erdrosselnde\nWirkung\" haben darf: Das geschützte Freiheitsrecht darf nur so weit beschränkt werden, dass dem\nGrundrechtsträger (Steuerpflichtigen) ein Kernbestand des Erfolges eigener Betätigung im wirtschaftlichen\nBereich in Gestalt der grundsätzlichen Privatnützlichkeit des Erworbenen und der grundsätzlichen\nVerfügungsbefugnis über die geschaffenen vermögenswerten Rechtspositionen erhalten bleibt. \n\n55\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 1992 - 2 BvL 5, 8, 14/91 -, BVerfGE 87, S. 152 ff. (S. 169). \n\n56\n\nEine Besteuerung, welche dem Steuerpflichtigen die Einschränkung des Existenzminimums zumutet, hat nach Auffassung\nder Kammer eine in diesem Sinne erdrosselnde Wirkung. Sie schließt - zumal als erhöhte Besteuerung - eine\nHandlungsfreiheit im vorgeschriebenen Sinne aus und kommt bei Einkommensverhältnissen, die dem Existenzminimum\nentsprechen, einem faktischen Haltungsverbot für bestimmte Hunderassen gleich. Der Eingriff in die Handlungsfreiheit\nwird insbesondere dann augenfällig, wenn eine bestehende Hundehaltung durch eine solche Besteuerung faktisch beendet\nwerden muss.\"\n\n57\n\nDieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht nicht an. Es hält sie schon deswegen für\nunzutreffend, weil die Hundesteuer eine Aufwandsteuer ist und das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen daher für die\nFrage, ob die Steuer erhoben werden darf, zu Unrecht an das Einkommen des betreffenden Steuerpflichtigen statt an den\nSteuergegenstand anknüpft. Steuergegenstand der erhöhten Hundesteuer ist der besondere getriebene Aufwand,\neinen \"gefährlichen Hund\" aus der Rasseliste der Hundesteuersatzung zu halten. Das Verwaltungsgericht\nGelsenkirchen unterscheidet dem gegenüber nicht zwischen diesem vom Steuerschuldner aus freien Stücken\ngeleisteten objektiven Steuergegenstand und der davon unabhängigen – subjektiven - grundsätzlich\nvorauszusetzenden finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, die Steuerschuld erfüllen zu können.\nDenn der Steuerschuldner, der mit der freiwilligen Haltung eines \"gefährlichen Hundes\" den besonderen\n– hundesteuerpflichtigen – Aufwand betreibt, ist danach – unabhängig von der Höhe seines\nEinkommens – steuerpflichtig. Auf die Frage einer etwaigen Einschränkung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit\noder – etwa – einer Verletzung des Sozialstaatsprinzips durch die Erhebung der Steuer, worauf die Annahme\ndes Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, die Steuererhebung sei in der maßgeblichen Konstellation\nunverhältnismäßig, ebenfalls abhebt, kann es diesem Zusammenhang nicht ankommen. \n\n58\n\nIn dieser rechtlichen Beurteilung sieht sich das Gericht maßgeblich durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts\nvom 17. September 2008 \n\n59\n\n- 9 C 14.07 -, MittNWStGB 2008, 303 = DVBl. 2009, 263\n\n60\n\nbestätigt. Dort hat das Bundesverwaltungsgericht zur Zweitwohnungssteuerpflicht für Studenten, die angesichts\ndes Empfangs von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz eine ähnlich geringe finanzielle\nAusstattung aufweisen wie die hier in den Blick genommene Personengruppe, denen nur das Existenzminimum zur Verfügung\nsteht, im einzelnen erläutert, dass Gegenstand dieser Aufwandsteuer der besondere Aufwand darstellt, der hier in\nGestalt des Innehabens einer weiteren Wohnung neben der Erstwohnung (Hauptwohnung) betrieben wird. Weiter legt das\nBundesverwaltungsgericht dar: \n\n61\n\n\"Wie bereits ausgeführt, ist ausschlaggebendes Merkmal der äußere Tatbestand des Konsums als\nAusdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, nicht die konkrete Leistungsfähigkeit des einzelnen\nSteuerpflichtigen. Am Vorliegen eines besonderen Aufwandes im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a S. 1 GG ändert nichts, wenn\nder Steuerpflichtige mit der Inhabung einer Zweitwohnung \"über seine Verhältnisse lebt\", die Mittel\nhierfür erhält oder ihm die Wohnung etwa von Verwandten unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.\n . . . Angesichts der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Art. 105 Abs. 2 a S. 1 GG kann auch keine Rede\ndavon sein, dass eine an den besonderen Aufwand der Innehabung einer Zweitwohnung anknüpfende Besteuerung gegen den\nGleichheitssatz oder das Sozialstaatsprinzip verstoßen könnte.\"\n\n62\n\nDiese Ausführungen haben gleiche Geltung auch für die vorliegend in Rede stehende Hundesteuer. Gegenstand\nder erhöhten Hundesteuer ist die Haltung eines Hundes einer Hunderasse, der ein erhöhtes abstraktes\nGefährdungspotenzial zugesprochen wird. Dies ist der äußere Tatbestand des Konsums, an den die Hundesteuer\nanknüpft, und nicht der Umstand, ob sich der Betreffende die Haltung eines solchen Hundes auch dann noch leisten kann,\nwenn die Hundesteuer aus dem geringfügigen Einkommen zu zahlen ist. Ist mit Blick darauf ein Verstoß gegen\nVerfassungsrecht – u.a. gegen das Sozialstaatsprinzip - ausgeschlossen, kann auch nicht erkannt werden, dass die\neinschlägigen Bestimmungen der Hundesteuersatzung zur Ermäßigung bzw. zum Ausschluss einer\nErmäßigung beim Halten gefährlicher Hunde von der erhöhten Besteuerung unverhältnismäßig\nund damit nichtig sind. \n\n63\n\nDaneben hält das erkennende Gericht den genannten speziellen Lenkungszweck der erhöhten Hundesteuer,\nnämlich die Population gefährlicher Hunde im Stadtgebiet zurückzudrängen, für entscheidend und\nauch unter diesem Gesichtspunkt die Erhebung der Steuer – anders als das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - nicht\nfür unverhältnismäßig. Nach dem ausdrücklichen Willen des Landesgesetzgebers ist es zulässig,\ndass die Erzielung von Einnahmen im Rahmen der Steuererhebung nur Nebenzweck ist (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b)\nKAG NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 AO) und die Hundesteuer Lenkungszwecke verfolgen darf. Dadurch unterscheidet sich die\nHundesteuer maßgeblich von anderen Aufwandsteuern, die allein der Einnahmeerzielung dienen. Nach der Rechtsprechung\ndes Bundesverwaltungsgerichts, \n\n64\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 10 B 22.05 -, u. a. NVwZ - RR 2005, 844. \n\n65\n\nder das erkennende Gericht folgt, liegt es jedoch im Wesen jeder Verhaltenslenkung durch Besteuerung, dass es dem\nAdressaten von Gesetzes wegen frei steht, sich gegen deren Lenkungszweck zu entscheiden oder ihm zu folgen. Dies\nbedeutet, dass er entweder auf die Haltung eines nach Maßgabe der Rasseliste gefährlichen Hundes verzichten\noder er einen solchen Hund, dann aber unter Inkaufnahme der erhöhten Steuer, halten kann. Nach der vorzitierten\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Ausnahmen von diesem Lenkungszweck nicht zulässig, weil die Steuer\ndann ihre generelle Lenkungswirkung verlöre. So greift der steuerrechtliche Lenkungszweck, die Zahl der nach ihrer\nRasse als gefährlich geltenden Hunde im Gemeindegebiet zu minimieren, etwa unabhängig davon, ob im Einzelfall\nUmstände vorliegen, die im Hinblick auf die nachgewiesene Zuverlässigkeit und Eignung des Halters und den\nbestandenen Wesenstest des Hundes nach den Vorschriften des Landeshundegesetzes gegen die konkrete Gefährlichkeit\ndes Tieres sprechen. \n\n66\n\nNicht anders liegt es aber, wenn Steuerpflichtige sich darauf berufen, einen nach Maßgabe der Rasseliste\ngefährlichen Hund nicht halten zu können, weil sie die erhöhte Steuer aus dem Existenzminimum zahlen\nmüssten. Denn auch in diesem Falle ginge sonst die verfolgte Lenkungswirkung der Steuer verloren, weil dieser\nPersonengruppe dann – anders als allen anderen - die Haltung gefährlicher Hunde einer Rasseliste mit dem\nMittel der erhöhten Hundesteuer nicht erschwert werden würde, sie also jedenfalls wegen der Höhe der Steuer\nnicht von der Haltung solcher Hunde abgehalten werden könnten. \n\n67\n\nOb eine im Einzelfall fehlende Leistungsfähigkeit der Klägerin zur Zahlung der erhöhten Hundesteuer\nim Wege eines Erlasses aus Billigkeitsgründen (§§ 163, 227 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst.\nb) KAG NRW) zu berücksichtigen wäre, kann vorliegend offen bleiben. Einen solchen Antrag hat die Klägerin\nim Verwaltungsverfahren beim Beklagten nicht gestellt. Er wäre in einem gesonderten Verfahren zu verfolgen.\nUnabhängig davon wird sich der Beklagte dann mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob angesichts des\nLenkungszweckes der Hundesteuersatzung ein solcher Erlass ohne Hinzutreten besonderer Umstände überhaupt in\nBetracht kommt. \n\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die über deren vorläufige Vollstreckbarkeit aus\n§ 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n69\n\nDie Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und\nist angesichts der mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen divergierenden Rechtsauffassung des\nerkennenden Gerichts geboten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242198","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-03-11/9-k-1240-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242198","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242198","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-03-11/9-k-1240-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242198","retrieved":"2026-07-09 02:05:47.654532+00:00"}}