{"status":"available","doknr":"OLD242232","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0310.3K1626.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-03-10","aktenzeichen":"3 K 1626/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend \nfür erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage \nabgewiesen.\n\nHinsichtlich des erledigten Teils trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens, im \nÜbrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten, die der Kläger zu tragen hat, vorläufig \nvollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht \nder Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer 1945 geborene Kläger ist Mitglied des Beklagten und übte bis Ende März \n2007 eine selbständige Tätigkeit als niedergelassener Zahnarzt in eigener Praxis \naus. Der Kläger beantragte im April 2007 u.a. wegen eines chronischen Herz-\n/Kreislaufleidens bei dem Beklagten die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. \nDen Antrag lehnte der Beklagte zunächst ab. Gegen den Ablehnungsbescheid erhob \nder Kläger Widerspruch und legte zur Begründung weitere ärztliche Befundberichte \nvor, die Hinweise auf eine eingeschränkte Hirnleistungskraft enthielten. Im \nWiderspruchsverfahren holte der Beklagte ein neurologisches Gutachten bei Herrn \nProf. Dr. C. , S. , ein. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, der Kläger sei ab \nAntragstellung berufsunfähig. Daraufhin bewilligte der Beklagte dem Kläger die \nBerufsunfähigkeitsrente durch Bescheid vom 19. März 2008 und setzte mit \nVersorgungsbescheid vom 31. März 2008 die konkreten Rentenbeträge fest.\n\n3\n\nBereits im Januar 2008 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erstattung von \nReisekosten, die ihm durch die Fahrt zum Begutachtungstermin in S. \nentstanden waren. Im April 2008 beantragte der Kläger beim Beklagten zudem, die \nWiderspruchsentscheidung dahingehend zu ergänzen, dass die Zuziehung eines \nBevollmächtigten notwendig war. Dies lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 30. \nJuni 2008 ab. Die Erstattung von Reisekosten lehnte der Beklagte durch Bescheid \nvom 3. Juli 2008 ab.\n\n4\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben mit der er ursprünglich die Erstattung \nvon Kosten im Vorverfahren sowie die Erstattung von Reisekosten, insgesamt \n3.767,13 Euro begehrte. Hinsichtlich der Kosten des Vorverfahrens ist der Kläger der \nAuffassung, dass diese auch eine Erledigungsgebühr umfassen, da diese durch die \nTätigkeiten seines Prozessbevollmächtigten entstanden sei. Hierzu beruft er sich auf \nein Urteil des Bundessozialgerichts vom 2. Oktober 2008, Az. -B 9/9a SB 5/07 R-. \nDanach reiche es für die Entstehung der Erledigungsgebühr aus, wenn der \nRechtsanwalt seinen Mandanten veranlasse, zusätzliche ärztliche Befundberichte \nvorzulegen.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß, \n\n6\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihm im Rahmen der \nErstattung von Kosten des Vorverfahrens auch eine \nErledigungsgebühr (Nr. 1002 VV RVG) zuzüglich darauf \nentfallender Umsatzsteuer zu erstatten.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr ist der Auffassung, die Erledigungsgebühr sei nicht entstanden, weil es an \neiner Mitwirkungshandlung von seiten des Prozessbevollmächtigten des Klägers \nfehle.\n\n10\n\nAm 28. August 2008 hat der Beklagte die Erstattung von Kosten im Vorverfahren \ndem Grunde nach anerkannt. Durch Bescheid vom 28. Oktober 2008 hat der \nBeklagte die zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens auf 1.360,17 Euro \nfestgesetzt. Eine Erledigungsgebühr wurde nicht festgesetzt. Nach einem rechtlichen \nHinweis des Gerichts hat der Beklagte am 17. Januar 2009 auch die Erstattung von \nReisekosten i.H.v. 402,40 Euro anerkannt. Der entsprechende Bescheid des \nBeklagten ist datiert vom 10. Februar 2009. Im Umfang der Anerkenntnisse des \nBeklagten haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache \nübereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den vom Beklagten \nübersandten Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe\n\n12\n\nDas Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nentscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 \nVwGO).\n\n13\n\nNachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Kosten des \nVorverfahrens dem Grunde nach und hinsichtlich der Reisekosten in der Hauptsache \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren insoweit einzustellen \nund insoweit nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (vgl. § 161 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO).\n\n14\n\nIm übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nVerpflichtung des Beklagten zur Festsetzung einer Erledigungsgebühr (§ 113 Abs. 5 \nVwGO). Denn eine Erledigungsgebühr ist nicht entstanden.\n\n15\n\nNach Nr. 1002 VV RVG entsteht eine Erledigungsgebühr u.a. dann, wenn sich \neine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten \nVerwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Unter Mitwirkung in \ndiesem Sinne ist eine über die Erhebung der Klage sowie deren Begründung \nhinausgehende Tätigkeit des Rechtsanwalts zu verstehen, die in besonderer Weise \nauf die außergerichtliche Erledigung des Verfahrens ausgerichtet war Die \nErledigungsgebühr stellt als Erfolgsgebühr ein Honorar für den \nProzessbevollmächtigten dar, der durch besondere anwaltliche Bemühungen -d.h. \nvor allem durch Verhandlungen mit der Verwaltungsbehörde- erreicht hat, dass eine \nstreitige Entscheidung des Gerichts in der Sache nicht mehr ergehen muss.\n\n16\n\nVgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Januar 2008 -10 OA \n250/07, juris; OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2001 -1 E \n492/01- und Beschluss vom 25. Mai 1992 -19 E 510/92- noch zur \nVorgängervorschrift § 24 BRAGO.\n\n17\n\nÜbertragen auf die Situation im Widerspruchsverfahren bedeutet dies, dass der \nRechtsanwalt auch hier besondere anwaltliche Bemühungen entfalten muss, die auf \neine einvernehmliche Beendigung des Widerspruchsverfahrens hinauslaufen und die \nüber die Tätigkeiten hinausgehen, die durch die Geschäftsgebühr ohnehin abgedeckt \nsind.\n\n18\n\nVorliegend hat der Beklagte nach Vorlage des im Widerspruchsverfahren \neingeholten neurologischen Gutachtens des Herrn Prof. Dr. med. C. vom 28. \nJanuar 2008 die Berufsunfähigkeitsrente gewährt. Der Erlass des \nWiderspruchsbescheides ist somit auf das Ergebnis des Gutachtens und nicht auf \neine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückzuführen. \nEntgegen der Auffassung des Klägers ist die Vorlage weiterer ärztlicher \nBefundberichte keine „Mitwirkung\" i.S.d. Nr. 1002 VV RVG. Denn sie gehört aus \nSicht des Gerichts zu einer ordnungsgemäßen Verfahrens- bzw. Prozessführung des \nAnwalts, um den begehrten Anspruch zu stützen. Gerade in Verfahren auf \nGewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ist die Vorlage von ärztlichen \nBefundberichten das Mittel der Wahl, um die Klage weiter zu begründen. Deshalb ist \ndiese Tätigkeit im Widerspruchsverfahren mit der Geschäftsgebühr und im \nKlageverfahren mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Aus dem dargelegten Grund \nüberzeugt das Gericht die gegenteilige Auffassung des Bundessozialgerichts im \nUrteil vom 2. Oktober 2008 -B 9/9a SB 5/07 R- nicht.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Dabei hat \ndas Gericht in Bezug auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des \nVerfahrens berücksichtigt, dass der Beklagte insoweit dem Begehren des Klägers \nvon sich aus nachgekommen ist. Es entspricht billigem Ermessen i.S.d. § 161 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO dem Beklagten insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242232","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-03-10/3-k-1626-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242232","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242232","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-03-10/3-k-1626-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242232","retrieved":"2026-07-09 02:05:50.575217+00:00"}}