{"status":"available","doknr":"OLD242231","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0310.1L109.09.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-03-10","aktenzeichen":"1 L 109/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Anträge der Antragsteller,\n\n3\n\n1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen\nAnordnung vorläufig aufzugeben, die Zulässigkeit des\nBürgerbegehrens \"Landschaftsfreiraum an der B. 00\nerhalten!\" festzustellen und\n\n4\n\n2. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen\nAnordnung zu untersagen, die Verwaltung zu\nbeauftragen, auf der Grundlage eines Vertragsentwurfs\ndie Veräußerung von Grundstücksflächen im Bereich des\nzukünftigen \"Gewerbegebietes B. 00\" an den A.\nX. H. B. 00, Beschlussvorlage,\nDrucksache Nr. 690 (2004 - 2009) vorzunehmen, \n\n5\n\nhaben keinen Erfolg.\n\n6\n\nDie Antragsteller haben jedenfalls entsprechende Anordnungsansprüche nicht\nglaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO\n- i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung).\n\n7\n\nEin in der Hauptsache zu verfolgender Anordnungsanspruch darauf, dass der\nAntragsgegner das Bürgerbegehren nach § 26 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung\nfür das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) für zulässig erklärt, besteht nach\nsummarischer Prüfung nicht.\n\n8\n\nDem Bürgerbegehren steht nach bisherigem Sach- und Streitstand der\nHinderungsgrund des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW entgegen. Danach ist ein\nBürgerbegehren über \"die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von\nBauleitplänen\" unzulässig. Nach dem Text des Bürgerbegehrens soll darüber\nentschieden werden, ob \"die Gemeinde S. das in ihrem Eigentum stehende\nGrundstück, Gemarkung S. , G 1, das überwiegend im Bereich des geplanten\nGewerbeparks an der B. 00 liegt, weiterhin als unbebaute Fläche erhalten und damit\nfür keine anderen Zwecke als solche der Land- und Forstwirtschaft oder des\nNaturschutzes zur Verfügung\" stellen soll. Mit dieser Frage wird im Gewand eines\nBürgerbegehrens eine bauleitplanerische Entscheidung erstrebt. Damit ist eine\nGestaltung gegeben, in der unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des\nOberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),\n\n9\n\nvgl. Beschlüsse vom 6. Dezember 2007 - 15 B 744/07 - und\nvom 17. Juli 2007 - 15 B 874/07 -, NWVBl. 2008, Seite 67 - 68,\n\n10\n\nausnahmsweise über den Wortlaut des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW hinaus eine\nAnwendung des darin geregelten Ausschlusstatbestandes geboten ist. Das ist dann\nder Fall, wenn das Bürgerbegehren mittelbar auf eine Bauleitplanung gerichtet ist\nund sich nur in das formelle Gewand einer anderen Frage kleidet.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2007 und\nvom 17. Juli 2007 sowie Beschluss vom 28. Januar 2003\n- 15 B. 2003/02 -, NWVBl. 2003, 312 (315).\n\n12\n\nNach dem Sinn und Zweck des Ausschlussgrundes des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO\nNRW will diese Regelung Bauleitpläne umfassend dem Anwendungsbereich von\nBürgerbegehren entziehen, weil diese mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu treffenden\nEntscheidungen eine Vielzahl öffentlicher und privater Interessen zu berücksichtigen\nund abzuwägen haben (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB), die sich nicht in das\nAbstimmungsschema eines Bürgerbegehrens hineinpressen lassen.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 15 B 874/07\n- Rn. 9.\n\n14\n\nDas hier zu beurteilende Bürgerbegehren zielt auf eine Vorwegnahme dieser\nAbwägungsentscheidung über die bauplanungsrechtliche Nutzung der betroffenen\nGrundstücksfläche. Über das Institut des Bürgerbegehrens soll die dem\nAntragsgegner zugewiesene Zuständigkeit unterlaufen, nämlich der Sache nach eine\ngrundsätzliche, dem für die Planung zuständigen Organ vorbehaltene Entscheidung\nüber die Bebaubarkeit und Nutzung der fraglichen Grundstücksfläche herbeigeführt\nwerden.\n\n15\n\nNach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Aufgabe, die Bauleitpläne\naufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung\nerforderlich ist. Nach § 1 Abs. 2 BauGB sind Bauleitpläne der Flächennutzungsplan\n(vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Im\nRahmen des Flächennutzungsplanes kann die Gemeinde gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1\nBauGB insbesondere die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der\nallgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung Bauflächen sowie nach der besonderen Art\nihrer baulichen Nutzung Baugebiete kennzeichnen, ferner nach § 5 Abs. 2 Nr. 9 a\nBauGB Flächen für die Landwirtschaft und nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB die\nFlächen für Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,\nNatur und Landschaft darstellen. Inhalt eines verbindlichen Bauleitplanes können\ngemäß § 9 BauGB nicht nur die Art und Weise der baulichen Nutzung (Nr. 1) sein,\nsondern auch Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind und ihre Nutzung (Nr.\n10 BauGB), ferner die Flächen für die Landwirtschaft (Nr. 18 a) und die Flächen oder\nMaßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und\nLandschaft (Nr. 20). Indem das Bürgerbegehren auf die Entscheidung abzielt, die im\nGemeindeeigentum stehende unbebaute Fläche zu erhalten und damit für keine\nanderen bauleitplanerischen Zwecke als solche der Land- und Forstwirtschaft oder\ndes Naturschutzes zur Verfügung zu stellen, soll offensichtlich Einfluss auf die\nstädtebauliche Überplanung des betroffenen Grundstücks genommen werden.\n\n16\n\nAus dem zuvor Dargelegten folgt zugleich, dass auch der mit dem Antrag zu 2.\nverfolgte Anspruch nicht glaubhaft gemacht ist. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die\nStreitwertentscheidung ergeht auf der Grundlage der §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1\nGKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242231","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-03-10/1-l-109-09","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242231","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242231","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-03-10/1-l-109-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242231","retrieved":"2026-07-09 02:05:50.496834+00:00"}}