{"status":"available","doknr":"OLD243221","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0306.1K1832.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-03-06","aktenzeichen":"1 K 1832/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist eingeschriebener Studierender an der beklagten Fachhochschule \nN. und entrichtete für bestimmte Semester ermäßigte Studienbeiträge. Er erstrebt \ndie Feststellung, dass die Verwendung von Studienbeiträgen zur Bildung von \nVermögen der Stiftung „Qualität in Studium und Lehre\" rechtswidrig sei.\n\n3\n\nDie Beklagte machte mit dem Erlass ihrer Satzung über die Erhebung von \nStudienbeiträgen und Gebühren an der Fachhochschule N. vom 27. September \n2006 von der den Hochschulen durch § 2 Abs. 1 des Studienbeitrags- und \nHochschulabgabengesetzes (StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119, \n120 ff.) erteilten gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch, durch Beitragssatzung für das \nStudium von eingeschriebenen oder zugelassenen Studierenden für jedes Semester \nihrer Einschreibung oder Zulassung einen Studienbeitrag zu erheben. Die vom Senat \nder Beklagten beschlossene Ordnung über den Einsatz der Studienbeiträge an der \nFachhochschule N. vom 27. September 2006 regelt das Nähere über die \nzweckgebundene Verwendung der Einnahmen aus Studienbeiträgen und nennt unter \nden Leitideen zur Verbesserung von Lehre und Studienbedingungen auch den \nAufbau einer Stiftung, insbesondere zur dauerhaften Finanzierung von Stipendien. \nDas für Wissenschaft und Forschung zuständige Landesministerium erklärte sich \nnach einem Bericht der Beklagten mit der Gründung der geplanten Stiftung \neinverstanden. § 2 Abs. 2 StBAG NRW wurde im laufenden \nGesetzgebungsverfahren durch Artikel 5 Nr. 4 Buchstabe a) bb) des \nHochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) neu gefasst. \nSatz 1 dieser Fassung stimmt mit der ursprünglichen Gesetzesfassung des § 2 Abs. \n2 StBAG NRW überein. Nach dem neu hinzugefügten Satz 2 kann die Hochschule \neinen geringfügigen Teil der Einnahmen aus den Studienbeiträgen einer Stiftung zur \nVerfügung stellen, die diese Einnahmen ihrerseits zeitnah zweckgebunden für die \nVerbesserung der Lehre und der Studienbedingungen an der Hochschule verausgabt \nund in der die Hochschule unter Mitwirkung der Studierenden diesbezüglich einen \nbeherrschenden Einfluss besitzt. Die Beklagte errichtete im März 2007 durch \nStiftungsgeschäft und Stiftungssatzung die Stiftung „Qualität in Studium und Lehre\", \ndie als rechtsfähige Stiftung Bürgerlichen Rechts anerkannt wurde. Die \nZuwendungen der Beklagten aus den Studienbeiträgen zum Stiftungsvermögen sind \nauf 20 % ihrer jährlichen Gesamtbeitragseinnahmen begrenzt. Der Stiftungszweck \nder Förderung und Bildung durch die Verbesserung der Lehr- und \nStudienbedingungen wird insbesondere durch Vergabe von Stipendien bewirkt. Nach \n§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Stiftungssatzung sind die Erträge des Stiftungsvermögens \nzeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. \n\n4\n\nDer Kläger hat am 13. August 2008 die vorliegende Feststellungsklage erhoben. \nEr führt im Wesentlichen zur Begründung aus: Er könne geltend machen, durch die \nVerwendung von Einnahmen aus den Studienbeiträgen für das Stiftungsvermögen in \neigenen Rechten aus § 2 Abs. 2 StBAG NRW verletzt zu sein. Diese Vorschrift diene \nschon nach ihrem Wortlaut mit der formulierten Zweckbindung der Verwendung der \nEinnahmen aus den Studienbeiträgen für die Verbesserung der Lehre und der \nStudienbedingungen auch dem Schutz der Interessen der Studierenden. Außerdem \nnehme die Gesetzesbegründung zur ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift auf \nArt. 13 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte \nvom 19. Dezember 1966 (UN-Sozialpakt) Bezug, der individuelle Rechte des \nZugangs zum Hochschulunterricht begründe. Dies mache deutlich, dass durch § 2 \nAbs. 2 StBAG NRW den Hochschulen eine Verpflichtung nicht nur objektiv-rechtlich, \nsondern auch im Interesse der Studierenden auferlegt werde. Die Klage sei ferner \nbegründet. Die Verwendung eines Teils der Einnahmen aus den Studienbeiträgen für \ndie Bildung des Stiftungsvermögen widerspreche dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 2 \nStBAG NRW. Eine zeitnahe Verausgabung der Einnahmen für die Verbesserung der \nLehre und der Studienbedingungen an der Hochschule erfolge nicht, wenn aus den \nMitteln Stiftungsvermögen gebildet bzw. die Stiftung selbst errichtet werde. § 2 Abs. 2 \nSatz 2 StBAG NRW setze mit der Formulierung, „einer Stiftung zur Verfügung \nstellen\", offenbar eine bereits bestehende Stiftung voraus. Es genüge nicht, dass die \nStiftung allein die Zinserträge aus dem Stiftungsvermögen für den Stiftungszweck \nverwende. \n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nfestzustellen, dass die Verwendung von Studienbeiträgen \nzur Deckung des Stiftungsvermögens der Stiftung „Qualität in \nStudium und Lehre\" rechtswidrig ist. \n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie führt im Wesentlichen aus: Der Kläger könne nicht geltend machen, in \neigenen Rechten verletzt zu sein. Die das Ausgabeverhalten der Hochschule \nregelnde Vorschrift des § 2 Abs. 2 StBAG NRW betreffe keine Rechte der \nStudierenden. Das Gesetz trenne streng zwischen der in § 2 Abs. 1 StBAG NRW \ngeregelten Einnahmeseite (weiter Erhebungszweck „für das Studium\") und der in § 2 \nAbs. 2 StBAG NRW geregelten Ausgabenseite (engerer Ausgabenzweck „für die \nVerbesserung der Lehre und der Studienbedingungen\" Zahlungen an den \nAusfallfonds sowie „Stiftungslösung\"). Auch bei zweckgebundenen Ausgaben seien \ndie Einnahmen zuvor in den allgemeinen Haushalt der erhebungsberechtigten \nKörperschaft geflossen und werde die Verbindung zwischen Beitragserhebung und \nBeitragsverwendung wirksam gekappt. Dementsprechend führe das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seinem \nUrteil vom 9. Oktober 2007 -- 15 A 1596/07 - zur Verwendung des \nStudienbeitragsaufkommens für Ausgleichzahlungen an den Ausgleichsfonds aus, \ndass die Zweckbindung des § 2 Abs. 2 StBAG NRW lediglich die Verwendung des \nMittelaufkommens betreffe und eine unterstellte Rechtswidrigkeit der Pflicht der \nHochschulen, das Beitragsaufkommen zum Teil dem Ausfallfonds zuzuführen, somit \nallenfalls die Hochschulen, nicht aber die beitragspflichtigen Studenten in ihren \nRechten verletzen würde. Außerdem könne es nicht sein, dass den Studierenden auf \nder einen Seite - wie der Kläger meine - subjektiv-öffentliche Rechte aus § 2 Abs. 2 \nStBAG NRW hinsichtlich der zweckgemäßen Verwendung der Studienbeiträge zur \nSeite stehen sollten, dass ihnen zugleich aber auf der anderen Seite nach § 11 Abs. \n1 Satz 5 StBAG NRW gerade dann keine subjektiv-öffentliche Rechte zukommen \nsollen, wenn objektive Mängel in der Studienorganisation gegeben seien. Auch aus \nder Bestimmung des Art. 13 UN-Sozialpakt folgten nach dem Urteil des OVG NRW \nvom 9. Oktober 2007 keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Studierenden. Die \nKlage sei zudem nicht begründet. Die gesetzliche Formulierung des § 2 Abs. 2 Satz \n2 StBAG NRW, dass die Stiftung die ihr zur Verfügung gestellten Einnahmen aus den \nStudienbeiträgen ihrerseits zeitnah zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre \nund der Studienbedingungen an der Hochschule verausgabe, sei so zu lesen, dass \ndie Erträgnisse aus demjenigen Teil des Stiftungskapitals, welcher durch die \nZuführung des jeweils einschlägigen Teils des Studienbeitragsaufkommens \ngewonnen worden sei, zeitnah zur Verbesserung der Lehre und der \nStudienbedingungen an der Hochschule verausgabt werden müssten. Es könne sich \nnicht um irgendeine Stiftung handeln, sondern nur um eine von der Hochschule zu \ndiesem Zweck gegründete. Denn nur sie habe es in der Hand, mittels \nStiftungsgeschäft und Satzung ihren Einfluss in der Stiftung zu regeln. Die \nNachhaltigkeit in der Verwendung des Beitragsaufkommens, zu der nach der \nGesetzesbegründung mit dem Stiftungsmodell beigetragen werden solle, lasse sich \nausschließlich dadurch erreichen, dass die Studienbeiträge in den Vermögensstock \nder Stiftung flössen. Eine kapitallose Stiftung wäre nicht anerkennungsfähig. Die \ngesetzliche Verwendung unterstreiche den politisch gewollten Verantwortungsnexus \nzwischen der Hingabe der Beitragsaufkommens in das Stiftungskapital und der \nVerwendung der Erträgnisse. \n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs der Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n12\n\nDie Klage ist unzulässig. Der Kläger ist nicht klagebefugt.\n\n13\n\nDaraus, dass das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse des \nFeststellungsklägers an der erstrebten Feststellung über ein „rechtliches Interesse\" \nhinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse auch wirtschaftlicher oder \nideeller Art einschließt, folgt nicht, dass jeder in diesem Sinne Interessierte auch \nohne eigene Rechtsbetroffenheit Feststellungsklage erheben kann. Vielmehr ist die \nVorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis zur Vermeidung der dem \nVerwaltungsprozess fremden Popularklage auf die Feststellungsklage nach § 43 \nVwGO entsprechend anzuwenden. Klagen auf Feststellung des Bestehens oder \nNichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 43 Abs. 1 erste Alternative VwGO) \nsind nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt \nzu sein, entweder weil er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt \nist oder weil von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte abhängen. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995 - 2 C 32/94 -, juris, \nRn. 18 = NJW 1996, 139, und vom 26. Januar 1996 - 8 C 19/94 \n-, juris, Rn. 20 = NJW 1996, 2046 (2048).\n\n15\n\nDaran fehlt es hier. Eine Verletzung eigener Rechte des Klägers scheidet \nersichtlich aus. Der Kläger will mit seiner Klage festgestellt wissen, dass die \nbeklagte Fachhochschule durch § 2 Abs. 2 StBAG NRW dazu verpflichtet sei, \nEinnahmen aus Studienbeiträgen nicht für die Bildung des Vermögens der Stiftung \n„Qualität in Studium und Lehre\" zur Verfügung zu stellen. Er meint, § 2 Abs. 2 \nStBAG NRW vermittele ihm insoweit eigene Rechte. Das trifft nicht zu. Der gerügte \nangebliche Verstoß der Beklagten gegen Pflichten aus § 2 Abs. 2 StBAG NRW \nbetrifft keine eigenen Rechte des Klägers bzw. keine Rechtsbeziehungen, an denen \nder Kläger selbst beteiligt ist. \n\n16\n\nDie Regelungen des § 2 Abs. 2 StBAG NRW begründen kein subjektiv-\nöffentliches Recht des einzelnen Studierenden gegen die Hochschule darauf, die \nRegelungen über die Zweckbindung der Verwendung von Einnahmen aus den \nStudienbeiträgen einzuhalten und Verstöße gegen diese Regelungen zu \nunterlassen. Ein subjektiv-öffentliches Recht liegt dann vor, wenn ein Rechtssatz \ndes öffentlichen Rechts nicht nur öffentlichen Interessen, sondern - zumindest auch \n- Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der \nIndividualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes sollen verlangen können. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 1985 - 8 C 43/83 -, \njuris, Rn. 15 = NJW 1986, 1628 (1629), und vom 17. Juni 1993 \n- 3 C 3/89 -, juris, Rn. 35 = NJW 1994, 1604 (1605).\n\n18\n\nDie Regelungen des § 2 Abs. 2 StBAG NRW enthalten eine ausschließlich \nöffentlichen Interessen dienende objektiv-rechtliche Verpflichtung der Hochschule \ndazu, das Gesamtaufkommen aus den Studienbeiträgen in erster Linie für die \nVerbesserung der Lehre und der Studienbedingungen einzusetzen. Diese \nVerpflichtung besteht im allgemeinen Interesse der Gesamtheit der grundsätzlich \nbeitragspflichtigen Studierenden der Hochschule. Der Gesetzgeber hat \ndementsprechend hinsichtlich der Verwendung des Studienbeitragsaufkommens \nnur eine kollektive Mitwirkung der Studierenden vorgesehen. So haben \nVertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden gemäß § 5 Abs. 8 des \nHochschulgesetzes - HG - (in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung) das \nRecht zur Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen hinsichtlich der \nVerteilung der Einnahmen aus den Studienbeiträgen. Wenn die Hochschule einen \ngeringfügigen Teil der Einnahmen aus den Studienbeiträgen gemäß § 2 Abs. 2 Satz \n2 StBAG NRW einer Stiftung zur Verfügung stellt, muss eine Mitwirkung der \nStudierenden bei der Verwendung der vereinnahmten Stiftungsmittel verankert sein, \ndie der Mitwirkung nach § 5 Abs. 8 HG gleichkommt (vgl. § 2 Abs 2 Satz 2 letzter \nSatzteil StBAG NRW und LT-Drucksache14/2737, S. 183). Studierende wirken \naußerdem nach Maßgabe des § 11 StBAG NRW als stimmberechtigte Mitglieder in \nPrüfungsgremien bei der Überprüfung der Qualität der Lehr- und \nStudienorganisation mit. \n\n19\n\nEs gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber über die geregelten \nkollektiven Mitwirkungsmöglichkeiten hinausgehend einzelnen Studierenden \nRechtsmacht - also ein subjektiv-öffentliches Recht - auf Feststellung von \nVerstößen gegen die Zweckbindung des § 2 Abs. 2 StBAG NRW oder auf \nDurchsetzung einer zweckgemäßen Verwendung des Mittelaufkommens verleihen \nwollte. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Vorgaben des § 2 Abs. 2 \nStBAG NRW sind nicht dazu bestimmt, zumindest auch Einzelinteressen von \nStudierenden derart zu dienen, dass die einzelnen Studierenden die Einhaltung der \nRegelungen sollen verlangen können. \n\n20\n\nNach § 2 Abs. 2 Satz 1 StBAG NRW sind die Einnahmen aus den \nStudienbeiträgen nach Absatz 1 Mittel Dritter und von den Hochschulen \nzweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen \nsowie für die Ausgleichszahlungen an den Ausfallfonds nach § 17 Abs. 3 Satz 3 zu \nverwenden; § 10 bleibt unberührt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StBAG NRW kann die \nHochschule einen geringfügigen Teil dieser Einnahmen einer Stiftung zur \nVerfügung stellen, die diese Einnahmen ihrerseits zeitnah zweckgebunden für die \nVerbesserung der Lehre und der Studienbedingungen an der Hochschule \nverausgabt und in der die Hochschule unter Mitwirkung der Studierenden \ndiesbezüglich einen beherrschenden Einfluss besitzt. „Einnahmen aus den \nStudienbeiträgen\" bedeutet Gesamtaufkommen der nach Absatz 1 des § 2 StBAG \nNRW erhobenen Studienbeiträge. Die ausdrückliche Bezeichnung dieses \nAufkommens als „Mittel Dritter\" hebt hervor, dass das Beitragsaufkommen von \ndritter Seite für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen erworben \nwurde. Der Gesetzgeber wollte mit der Bezeichnung als „Mittel Dritter\" erreichen, \ndass die Erhebung der Studienbeiträge zu keiner Verringerung der staatlichen \nFinanzierung der Hochschule entsprechend dem Beitragsaufkommen führt und „das \nBeitragsaufkommen kapazitativ neutral\" ist, also die Studienplatzkapazität der \nHochschule nicht erhöht. \n\n21\n\nVgl. die Gesetzesbegründung in LT-Drucksache 14/725, \nSeite 30 und 35. \n\n22\n\nDie gesetzlichen Vorgaben einer zweckgebundenen Verwendung des \nBeitragsaufkommens „für die Verbesserung der Lehre und der \nStudienbedingungen\" sowie für die Ausgleichszahlungen an den Ausfallfonds und \ndie gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, nach § 10 StBAG NRW aus dem \nStudienbeitragsaufkommen Preise für die herausragende Qualität der \nHochschullehre und der Studienbetreuung auszuloben, rechtfertigen nicht den \nSchluss, dass über die objektiv-rechtliche Förderung des allgemeinen Interesses \nder Gesamtheit der Studierenden an einem Einsatz des Beitragsaufkommens zur \nVerbesserung der Lehre und Studienbedingungen hinaus auch der Schutz \nindividueller Interessen in der Weise bezweckt ist, dass einzelnen Studierenden die \nRechtsmacht zur Durchsetzung von Rechtspflichten der Hochschule eingeräumt \nwird. Das Gesetz unterscheidet systematisch zwischen der Erhebung der \nStudienbeiträge für das Studium nach § 2 Abs. 1 StBAG NRW auf der \nEinnahmenseite (Abgabentatbestand, Abgabengrund) und der Verwendung des \nBeitragsaufkommens für die Zwecke nach § 2 Abs. 2 StBAG NRW auf der \nAusgabenseite (Verwendungsregelung). Die Verwendungsregelung gehört nicht \nzum Beitragstatbestand.\n\n23\n\nVgl. Bosse, Zur Rechtmäßigkeit des nordrhein-westfälischen \nStudiengebührenmodells, NWVBl. 2007, 87 (89, 91).\n\n24\n\nAllein die Erhebung des Studienbeitrags, die durch die Erfüllung des \nBeitragstatbestands gerechtfertigt ist, greift in die subjektive Rechtsstellung des \neinzelnen Studierenden ein. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StBAG NRW werden die \nHochschulen ermächtigt, durch Beitragssatzung „für das Studium von \nStudierenden, die in einem Studiengang eingeschrieben sind, ... einen \nStudienbeitrag in Höhe von bis zu 500 Euro zu erheben\", wobei die Festsetzung der \nHöhe des Studienbeitrags sich insbesondere an den durch § 2 Abs. 1 Satz 2 StBAG \nNRW vorgegebenen Zielen orientieren muss. Die Pflicht zur Entrichtung des \nStudienbeitrags auf der Grundlage der Beitragssatzung entsteht gemäß § 7 Abs. 1 \nNr. 1 StBAG NRW mit der Stellung des Antrags auf Immatrikulation oder \nRückmeldung. Der Studienbeitrag wird als Gegenleistung „für das Studium\" \nerhoben, nämlich für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung \nHochschule. Mit dem Beitragstatbestand des Immatrikulationsantrags bzw. der \nRückmeldung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 StBAG NRW) soll der Status des Studenten \nbegründet oder fortgesetzt werden, aus dem die Berechtigung zur \nInanspruchnahme der universitären Leistung folgt. Demgegenüber betrifft die \nZweckbindung des § 2 Abs. 2 StBAG NRW lediglich die Verwendung des \nMittelaufkommens.\n\n25\n\nSiehe OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2007 - 15 A \n1596/07 -. juris, Rn. 24 und 116 = NWVBl 2008, 22 (22 und \n26).\n\n26\n\nDieser Befund wird durch die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 StBAG NRW \nbestätigt. Danach werden die Studierenden mit der Beitragshöhe von bis zu 500 \nEuro „nur zu einem geringeren Teil zu den Kosten ihrer Ausbildung herangezogen. \n...Studienbeiträge werden zum Zwecke des Studiums erhoben. Dieser \nZweckbindung entsprechend sieht Absatz 2 vor, dass das Gesamtaufkommen der \nStudienbeiträge zweckgebunden primär Lehre und Studium zukommen muss.\"\n\n27\n\nVgl. LT-Drucksache 14/725, Seite 33 f.\n\n28\n\nOhne besondere - hier nicht getroffene - gesetzliche Anordnung berührt die \nRegelung des § 2 Abs. 2 StBAG NRW zur Zweckbindung des \nGesamtbeitragsaufkommens auf der Ausgabenseite unter anderem für die \nVerbesserung der Lehre und der Studienbedingungen die subjektive \nRechtsstellung der einzelnen beitragspflichtigen Studierenden nicht. Sie erhalten \nnämlich mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen der \nHochschule die Gegenleistung, für die der Studienbeitrag erhoben wurde, und zwar \nein Studienbeitrag, der bis zu der rechtlich zulässigen Höhe von bis zu 500 Euro \nauch für das kostengünstigste Studium nicht kostendeckend ist. Die \nBeitragserhebung ist auch dann gerechtfertigt, wenn der einzelne Studierende von \nVorteilen der Verausgabung des Beitragsaufkommens nicht selbst profitiert. \n\n29\n\nDie Bezugnahme in der Gesetzesbegründung zur ursprünglichen Fassung des \n§ 2 Abs. 2 StBAG NRW auf Art. 13 UN-Sozialpakt rechtfertigt ebenfalls nicht die \nAnnahme eines subjektiven Rechts. In der Begründung des Gesetzentwurfs der \nLandesregierung vom 25. November 2005 wird ausgeführt, dass § 2 Abs. 2 StBAG \nNRW das Gebot des Art. 13 UN-Sozialpakt verwirkliche bzw. diesem Gebot \nRechnung trage. Aus Art 13 UN-Sozialpakt folgt nach der Begründung des \nGesetzentwurfs zudem das bundesrechtliche Verbot, die allgemeinen staatlichen \nAusgaben im Hochschulbereich, die für die Lehre aufgewendet werden, aufgrund \nder Beteiligung der Hochschulen an dem Studienbeitragsaufkommen entsprechend \ndiesem Aufkommen zu reduzieren (Verbot regressiver Schritte).\n\n30\n\nVgl. LT-Drucksache 14/725, Seite 35.\n\n31\n\nFür den Inhalt einer als Gesetz das Gericht bindenden Norm ist der in ihr zum \nAusdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich. Nach dem \nbereits oben Ausgeführten gelangt in § 2 Abs. 2 StBAG NRW gerade nicht zum \nAusdruck, dass der Gesetzgeber dem jeweiligen Studierenden individuelle \nKlagerechte hinsichtlich der zweckgemäßen Verwendung des \nStudienbeitragsaufkommens hat verleihen wollen. Abgesehen davon folgen aus Art. \n13 UN-Sozialpakt und dem Vertragsgesetz vom 23. November 1973 (BGBl. II S. \n1569), mit dem der Bund dem Pakt zugestimmt hat, keine subjektiven Rechte des \nStudierenden in Bezug auf die Verwendung des Aufkommens aus \nStudienentgelten. Die Vertragsstaaten erkennen in Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c UN-\nSozialpakt an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung des in Abs. 1 der \nVorschrift genannten Rechts auf Bildung \"der Hochschulunterricht auf jede \ngeeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, \njedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht \nwerden muss\". Nach der Rechtsprechung des zuständigen \nOberverwaltungsgerichts,\n\n32\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2007 - 15 A 1596/07 \n-, juris, Rn. 29 ff. = NVWBl. 2008, 22 ff.,\n\n33\n\nder die Kammer gefolgt ist,\n\n34\n\nvgl. Urteil vom 19. Oktober 2007 - 1 K 2077/06 -, juris, \nRn. 22 f.,\n\n35\n\nenthält die genannte Vertragsbestimmung im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit \ndes Hochschulunterrichts keine verbindliche innerstaatlich unmittelbar anwendbare \nRechtsnorm. Diese rechtliche Aussage gilt erst recht im Hinblick auf die Verwendung \nvon Einnahmen aus Studienentgelten. Unabhängig davon ergäbe sich selbst bei \nunterstellter innerstaatlicher Anwendbarkeit des Pakts aus Art. 13 Abs. 2 Buchstabe \nc UN-Sozialpakt kein subjektives Recht des einzelnen Studierenden in Bezug auf die \nVerwendung des Aufkommens aus erhobenen Studienentgelten für die \nVerbesserung der Lehre und der Studienbedingungen. Die genannte Bestimmung \ndes Sozialpakts dient dem Ziel, dass jeder nach seinen Fähigkeiten unabhängig von \nseiner Herkunft und seinen finanziellen Möglichkeiten einen chancengleichen \nZugang zur Hochschulbildung hat. Dieser chancengleiche Hochschulzugang ist nicht \nnachteilig betroffen, wenn dem einzelnen Studierenden keine eigenen Rechte \nhinsichtlich der Verwendung des Aufkommens aus erhobenen Studienentgelten \nzugestanden werden.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243221","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-03-06/1-k-1832-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243221","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243221","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-03-06/1-k-1832-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243221","retrieved":"2026-07-09 02:06:31.252463+00:00"}}