{"status":"available","doknr":"OLD243259","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0305.4K1800.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-03-05","aktenzeichen":"4 K 1800/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 31. Mai 2007 und deren \nWiderspruchsbescheid vom 19. Oktober 2007 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\nDie am 0 geborene und mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte \nKlägerin steht als Lehrerin im Dienst des beklagten Landes und ist bei der O Schule \nin T eingesetzt. Für die Zeit ab dem 05. September 2005 meldete sie sich \ndienstunfähig krank und legte dazu ein Attest der Ärztin für Psychiatrie und \nPsychotherapie, G vom 07. September 2005 vor, in dem es heißt: „Frau C befindet \nsich in meiner langjährigen Behandlung. Aus meiner fachärztlichen psychiatrischen \nSicht ist bei Frau C jetzt von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit auszugehen\". Eine \ndaraufhin von der Bezirksregierung beabsichtigte amtsärztliche Überprüfung der \nDienstfähigkeit der Klägerin wurde zunächst nicht umgesetzt, weil die Klägerin am \n27. Dezember 2005 stationär und später ambulant in der F Klinik in N aufgenommen \nwurde. Eine von der F-Klinik zunächst ausgesprochene Empfehlung zur \nWiedereingliederung für die Zeit ab dem 21. März 2006 wurde unter dem 13. März \n2006 wegen Exazerbation der Symptomatik aufgehoben und die teilstationäre \nBehandlung fortgesetzt. Unter dem 03. April 2006 teilte die F Klinik als Diagnose \nrezidivierende depressive Störungen mit chronischem Verlauf sowie einfache \nAktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit und empfahl für die Zeit ab 24. April 2006 \neine Wiedereingliederung, die bis zum 23. Juni 2006 durchgeführt wurde. Für die Zeit \nnach den Sommerferien, ab dem 09. August 2006 wurde der Klägerin eine \nTeilzeitbeschäftigung von 18 Wochenstunden genehmigt. Nachdem die Klägerin sich \nerneut für die Zeit vom 23.08. bis 24.08. und 11.09. bis 14.09.2006 krank gemeldet \nund eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der F Klinik für die Zeit vom 23. Oktober \nbis 19. November 2006 wegen einer weiteren teilstationären Behandlung vorgelegt \nhatte, ließ die Bezirksregierung nun die zurückgestellte amtsärztliche Untersuchung \ndurchführen. In seinem amtsärztlichen Gutachten vom 12. Dezember 2006 kommt B, \nFacharzt für Psychiatrie beim Gesundheitsamt S zu folgender Beurteilung:\n \n„Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung war Frau C vom \n27.12.2005 bis Ostern 2006 wiederum und erneut in stationärer \nfachärztlicher Behandlung in der F-Klinik (N). Danach erneuter \nArbeitsversuch bis zu den Sommerferien mit reduzierter \nStundenzahl. Danach vom 23.10.2006 bis zum 17.11.2006 \nwiederum stationärer Aufenthalt in der F-Klinik notwendig. Frau \nC befindet sich seit Jahren in ununterbrochener fachärztlicher \npsychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Behandlung. Auch \ndie intensive fachärztliche Behandlung mit derzeit zwei \nAntidepressiva hat nicht zu einer grundlegenden \nBefundverbesserung des Krankheitsbildes geführt. Neben dem \ndepressiven Anteil wurden in der aktuellen \nUntersuchungssituation auch Konzentrations-, \nAufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen bei Frau C \ndeutlich.\n\n2\n\nAufgrund des langjährigen, chronifizierten \nKrankheitsverlaufes (siehe meine Vorgutachten), der wiederholt \nstationäre Behandlungen notwendig machte, kann von einer \nausreichenden psychischen Stabilität bei Frau C aus \namtsärztlich-psychiatrischer Sicht nicht mehr ausgegangen \nwerden. Aus diesem Grunde sehe ich aus medizinisch-\npsychiatrischer Sicht Frau C als dienstunfähig an.\"\n\n3\n\nDazu legt die Klägerin ein Gutachten des Leitenden Arztes der F Klinik Q vom 5. \nDezember 2006 vor, indem es zum Besserungsgrad heißt: „Depressive Symptomatik \ndeutlich verbessert, Verbesserung der Selbstwirksamkeit in belastenden \nSituationen\". Hinsichtlich der Prognose wird ausgeführt, dass die Patientin bei \nanhaltender Motivation und Bereitschaft zu ambulanter Psychotherapie \nBelastungssituationen in funktionalerem Sinne begegnen und aus ärztlicher Sicht \nsomit in den Schuldienst zurückkehren könne. In einem weiteren psychiatrischen \nAttest vom 13. Februar 2007 erläutert Q, dass sich die einfache Aktivitäts- und \nAufmerksamkeitsstörung durch Methylphenidat vollständig habe kompensieren \nlassen. Die Klägerin sei derzeit weitgehend beschwerdefrei und uneingeschränkt \ndienstfähig. Dass keine ausreichende psychische Stabilität bestehe, lasse sich nicht \nnachvollziehen. Rezidivierende depressive Störungen seien grundsätzlich heilbar. \nBei der Klägerin seien unter anti-depressiver Medikation keine depressiven \nBeschwerden messbar. Im Zuge der stationären und ambulanten \npsychotherapeutischen Behandlung sei es der Klägerin gelungen, ein vertieftes \nVerständnis ihrer frühentwickelten Problemmuster zu entwickeln und ein wesentlich \nfunktionelleres Bewältigungsverhalten im Alltag aufzubauen. Er vermutet deshalb, \ndass er die Klägerin auch in 6 Monaten als uneingeschränkt dienstfähig einschätzen \nwürde. Dazu nahm der Amtsarzt B unter dem 01. März 2007 Stellung und erklärte, er \nhabe sich bei seiner Untersuchung am 05. Dezember 2006 über die gesundheitliche \nSituation der Klägerin informiert. Dabei hätten sich deutliche Konzentrations-, \nAufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen feststellen lassen, die mit einem sach- \nund fachgerechten Unterricht als Lehrerin nicht vereinbar seien. Positive \nprognostische Einschätzungen wie die in der Stellungnahme der F Klinik vom 05. \nDezember 2006 hätten in der Vergangenheit für die Klägerin öfter vorgelegen, hätten \nsich aber in der Vergangenheit leider nicht erfüllt. Aufgrund des gesamten \nKrankheitsverlaufs sie deshalb von Dienstunfähigkeit auszugehen. \n\n4\n\nNach Beteiligung des Bezirkspersonalrats und der Vertrauensperson für \nSchwerbehinderte sowie nach Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme der \nÄrztin für Psychiatrie und Psychotherapie des Landesversorgungsamtes bei der \nBezirksregierung, Frau T1, in der diese eine weitere ärztliche Begutachtung nicht für \nerforderlich hielt, versetzte die Bezirksregierung die Klägerin durch Verfügung vom \n31. Mai 2007 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Mit ihrem dagegen \neingelegten Widerspruch legte die Klägerin ärztliche Atteste ihrer Hausärztin N1 vom \n28. Juni 2007 und des Allgemeinmediziners C1 vom 22. Juni 2007 vor, in denen \ndiese bestätigen, dass Aufmerksamkeitsstörungen bei der Klägerin nicht festgestellt \nworden seien. Dazu erläuterte der Amtsarzt B unter dem 12. September 2007, die \nAufmerksamkeitsstörungen hätten bei seiner Diagnose nicht im Vordergrund \ngestanden. Maßgeblich sei die Beurteilung des gesamten Krankheitsverlaufs, so \ndass es bei seiner Beurteilung bleibe. Den Widerspruch wies die Bezirksregierung \ndaraufhin durch Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2007 unter Bezugnahme \nauf die amtsärztlichen Bescheinigungen zurück.\n\n5\n\nAm 09. November 2007 hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben mit der sie auf \ndie bereits vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen verweist und zusätzlich eine \ntestpsychologische Untersuchung des Diplom-Psychologen I vom 06. November \n2007 vorlegt, nach der die verbale Merkfähigkeit der Klägerin ausgezeichnet war und \nhinsichtlich der Aufmerksamkeit alle Ergebnisse im Normbereich lagen. Angesichts \nder vorgelegten privat-ärztlichen Bescheinigungen hält die Klägerin das amtsärztliche \nGutachten des B nicht für nachvollziehbar. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n7\n\nden Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 31. Mai \n2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2007 \naufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZu der testpsychologischen Untersuchung legte er eine Stellungnahme des B \nvom 20. Februar 2008 vor, nach der sich auch unter Berücksichtigung dieser \ntestpsychologischen Untersuchung nichts an seiner Beurteilung ändere. \n\n11\n\nDas Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben über die Frage, \nob die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides dauernd \ndienstunfähig war, durch Vernehmung des Amtsarztes B als Sachverständigen. \nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift und wegen \ndes Sach- und Streitstandes im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von \nder Bezirksregierung vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Anfechtungsklage hat Erfolg. Der Bescheid der Bezirksregierung \nMünster vom 31. Mai 2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2007 \nsind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 \nVwGO). Die Klägerin ist zwar hinsichtlich des ausgeübten Amtes dienstunfähig, der \nBeklagte hat aber weder im Verwaltungsverfahren geprüft noch konnte sein Vertreter \nin der mündlichen Verhandlung darlegen, dass ihr kein anderes Amt der selben \nLaufbahn übertragen werden kann.\n\n14\n\nFormelle Fehler gegen die auf §§ 45 Abs. 1, 47 LBG NRW gestützte \nZurruhesetzung der Klägerin sind weder dargelegt noch ersichtlich. Der \nBezirkspersonalrat hat der Maßnahme nicht widersprochen und die \nBezirksvertrauensperson für schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer an Grund- \nund Hauptschulen wurde gehört. \n\n15\n\nMateriell ist die Klägerin auch dienstunfähig. Nach § 45 LBG NRW ist ein \nBeamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines \nkörperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen \nKräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Der \nBegriff dienstunfähig ist speziell beamtenrechtlicher Art. Er stellt - im Unterschied zu \nden rentenversicherungsrechtlichen Begriffen Berufsunfähigkeit und \nErwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung - nicht allein auf die Person des \nBeamten ab, sondern knüpft auch an die Bedürfnisse des Dienstherrn, dabei \ninsbesondere die Auswirkung auf den Dienstbetrieb an. Dementsprechend kommt es \nnicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen \nGebrechen oder sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen, die objektiven \närztlichen Befunde oder deren medizinische Qualifikation als solche an, sondern \nletztlich darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung \nseiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für \ndie Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit ist derjenige der letzten \nVerwaltungsentscheidung. Betreffend die maßgeblichen Dienstpflichten sind \nsachliche Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit die \nAnforderung des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 - I A \n1069/01 - Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der \nLänder ES/A II 5.5 Nr. 31 m.w.N.\n\n17\n\nDauernde Unfähigkeit, die Dienstpflichten zu erfüllen, ist auch dann gegeben, \nwenn der Beamte z. B. im Schuldienst, geistigen Erschütterungen nicht mehr \ngewachsen ist oder wenn bei einer latent vorhandenen geistigen Erkrankung \nKrankheitsschübe zu erwarten sind und damit krankheitsbedingte Fehlleistungen \nnicht ausgeschlossen sind. Wird der Dienstbetrieb durch wiederholt auftretende, \nwenn auch teilweise unterschiedliche und für sich betrachtet im Einzelnen nicht \nschwerwiegende Erkrankung eines Beamten von nicht unerheblichem zeitlichen \nAusmaß, die auf eine Schwäche der gesamten Konstitution und damit verbundenen \nAnfälligkeiten des Beamten schließen lassen, wesentlich beeinträchtigt, ist es \ngerechtfertigt, ihn als zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig \nanzusehen, wenn eine Besserung des Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu \nerwarten ist. Die aktuelle Fähigkeit und die aktuelle Verpflichtung zur Erfüllung der \nDienstpflichten sind für die Entscheidung über die Versetzung in den vorzeitigen \nRuhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Belang. \n\n18\n\nVgl. Schütz/Maiwald § 45 Rdnr. 41 m. w. N.\n\n19\n\nBei der Feststellung der Dienstunfähigkeit kommen amtsärztlichen Äußerungen \ngegenüber privatärztlichen Attesten grundsätzlich ein größerer Beweiswert zu. Für \nGutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen \nsind, ist ein spezieller zusätzlicher Sachverstand erforderlich, der einerseits auf der \nKenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung \neiner Vielzahl von gleich- oder ähnlich liegenden Fällen beruht. Ob und wann eine \nStörung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren \nEntscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt oder dem zuständigen Arzt der betroffenen \nVerwaltung zusteht. Dieser kann aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung, der \nvon dem Untersuchten zu verrichtenden Tätigkeit und dessen bisherigem \ndienstrechtlichen Verhalten besser als ein Privatarzt den erhobenen medizinischen \nBefund zu der von ihm zu bewertenden Frage der Dienstunfähigkeit in Beziehung \nsetzen.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2006 - 6 B \n2006/05 - m. w. N..\n\n21\n\nDanach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin im Zeitpunkt \ndes Erlasses des Widerspruchsbescheids dienstunfähig war, weil sie seit ihrer \nJugend an wiederkehrenden Depressionen leidet und deswegen seit dem Jahre \n2001 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids in massivem Umfang immer wieder \ndienstunfähig war. Das hat der Amtsarzt und Facharzt für Psychiatrie B in seinem \nGutachten vom 12. Dezember 2006 dargelegt und dies in der mündlichen \nVerhandlung wie folgt erläutert:\n\n22\n\n„Das hier maßgebliche Gutachten von 2006 war nicht das \nerste Gutachten, dass ich über die Klägerin erstellt habe. Ab \n2001 habe ich mehrfach Gutachten erstellt. Damals war die \nKlägerin schon langjährig in Behandlung und es kam dann \nwiederholt zu stationären Aufenthalten. Die Klägerin litt im \nWesentlichen an Depressionen und hatte Schwierigkeiten mit \nsich selbst. Es kam dann nach den daraufhin befürworteten \nEingliederungsmaßnahmen immer wieder nach kurzer Zeit - \nentsprechend den Rückmeldungen der Schulbehörde - zu \nRückfällen in die Krankheit. 2006 lag zum 3. oder 4. Mal ein \nRückfall vor. Dazu muss ich erklären, dass man die \nDienstunfähigkeit im psychiatrischen Bereich nicht ohne \nWeiteres mit 100-prozentiger Gewissheit feststellen kann. Man \ngeht deshalb wohlwollend davon aus, und so habe ich das auch \ngemacht, dass die Dienstfähigkeit wohl noch wiederhergestellt \nwerden kann und wartet dann die Alltagsentwicklung ab. Bei \nder Klägerin war diese Entwicklung eindeutig negativ. Bei der \nKlägerin stand wie auch bei der Beurteilung im Jahr 2006 zum \neinen die Depression im Vordergrund, zum anderen war sie \naber auch sehr aktiv und geistig rege. In dieser Hinsicht sind \nmir im Gesprächsverlauf 2006 deutliche Schwächen hinsichtlich \nder Konzentration und der Merkfähigkeit aufgefallen. Der \nHauptgrund meiner Beurteilung liegt in der chronifizierten \nDepression mit wiederholten stationären Aufenthalten. Ich halte \nes deshalb nicht für wahrscheinlich, dass die Klägerin den \nAnforderungen des Lehrerberufs für längere Zeit gewachsen \nist. Mit Wahrscheinlichkeit meine ich eine sehr hohe \nWahrscheinlichkeit von 80 und mehr Prozent, an sich 90 \nProzent. Das ergibt sich aus der Anzahl der Rückfälle.\"\n\n23\n\nDas ist überzeugend und anhand der Krankenakte nachvollziehbar. Wie die \nÄrztin für Psychiatrie G, die die Klägerin ab 1997 behandelt hat, in ihrem Gutachten \nvom 19. November 2001 mitteilte, leidet die Klägerin seit ihrem 16. Lebensjahr an \nimmer wiederkehrenden Depressionen, die insbesondere durch \nBelastungssituationen ausgelöst werden. Im Jahre 2001 kam es zu massiven \nVerstärkungen u.a. wegen Problemen im beruflichen Bereich. Vom 21. März 2001 bis \nzum 4. April 2001 fand deshalb die Aufnahme in der medizinisch-psychosomatischen \nKlinik C2 und vom 28. August 2001 bis 23. Oktober 2001 die stationäre Behandlung \nin der I1-Klinik L statt. Anschließend wurde der Klägerin von der Bezirksregierung für \ndie Zeit vom 27. November 2001 bis 17. Mai 2001 eine \nWiedereingliederungsmaßnahme bewilligt. Einen Antrag auf Verlängerung der \nWiedereingliederung vom 8. März 2002 wegen zwischenzeitlicher Verschlechterung \ndes Gesundheitszustandes zog Frau G unter dem 20. März 2002 wieder zurück. \nAnschließend wurde der Klägerin bis zum 17. Mai 2002 eine \nPflichtstundenermäßigung auf wöchentlich 15 Stunden genehmigt. Ab dem 11. April \n2002 war die Klägerin bereits wieder dienstunfähig erkrankt. Auf Empfehlung von B \nin seinem Gutachten vom 10. Juni 2002 folgte eine erneute Wiedereingliederung. \nAber bereits in der Zeit vom 12. bis 17. September und 3. Oktober bis 9. November \n2002 wurde die Klägerin wieder stationär behandelt. Die P klinik F1 diagnostizierte u. \na. Benzodiazepinabhängigkeit, Nikotinabhängigkeit, Missbrauch von multiplen \nMedikamenten und Migräne. Auf Antrag von G und auf Empfehlung von B wurde \neine erneute Wiedereingliederung begonnen aber bereits ab dem 25. März 2003 war \ndie Klägerin wieder dienstunfähig erkrankt. Unter dem 9. Juli 2003 empfahl G eine \nWiedereingliederung ab dem Schuljahr 2003 und einen Schulwechsel. Durch \nVerfügung vom 1. August 2003 wurde die Klägerin daraufhin von I2 nach T versetzt \nund vom 15. September 2003 bis 1. Februar 2004 mit steigender \nWochenstundenzahl wiedereingegliedert. Ab dem 1. August 2004 leistete die \nKlägerin im Rahmen von Teilzeit 26 Unterrichtsstunden und ab dem 20. August 2005 \n18 Stunden. Unter dem 7. September 2005 legte dann Frau G ihre Stellungnahme \nvor, in der sie erklärte, dass jetzt von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit \nauszugehen sei. Anschließend kam es dann zu den im Tatbestand bereits \ngeschilderten Behandlungen in der F Klinik mit der Empfehlung auf \nWiedereingliederung, dem Widerruf dieser Empfehlung sowie einer \nWiedereingliederung und anschließender erneuter Dienstunfähigkeit. Danach ist für \ndas Gericht nachvollziehbar und überzeugend, dass es neben der sich aus den \nvielen Rückfällen ergebenden erneuten Rückfallgefahr auf etwaige zusätzliche \nAufmerksamkeitsstörungen und Einschätzungen der F Klinik für die hinreichend \nsichere Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht mehr ankam.\n\n24\n\nAuch wenn die Feststellung der Dienstunfähigkeit danach nicht zu beanstanden \nist, stellt sich die angegriffene Entscheidung als rechtswidrig dar, weil nach § 45 Abs. \n3 LGB NRW von einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen \nDienstunfähigkeit abgesehen werden soll, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder \neiner anderen Laufbahn übertragen werden kann. Dazu hat B in der mündlichen \nVerhandlung erklärt, eine Tätigkeit der Klägerin in einer anderen Laufbahn sei nicht \nausgeschlossen und auch eine umfassende Umschulung sei grundsätzlich möglich. \nDazu erklärte der Vertreter des Beklagten in der mündlichen nachvollziehbar und \nüberzeugend, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit von Lehrern der \nBesoldungsgruppe A 12 in der allgemeinen Verwaltung nicht bestehe. Das könne er \nohne Weiteres sagen, weil die Frage öfter an die Behörde herangetragen werde. Die \nStelle eines Amtsrats erfordere eine langjährige Ausbildung, viel Erfahrung und \nlangjährige gesundheitliche Stabilität, die die Klägerin nicht aufweise.\n\n25\n\nDarüber hinaus erklärte der Sachverständige B aber weiter, dass für die \nDienstfähigkeit der Klägerin deren berufliche Belastung maßgeblich sei, die ganz \nvornehmlich die krankheitsbedingten Rückfälle auslöse. Danach sei davon \nauszugehen, dass sie in der Erwachsenenbildung eine wesentlich geringere \nReizschwelle habe und dienstfähig sei. Er könne sich vorstellen, dass die Klägerin in \nErwachsenenbildung eine vernünftige Lehrtätigkeit durchführen könnte. Dazu \nerklärte die Klägerin, eine Tätigkeit in Erwachsenenbildung sei für sie möglich. Auch \nder Vertreter des Beklagten räumte ein, dass die Klägerin angesichts ihrer \nVorbildung im Bereich des nachträglichen Erwerbs des Haupt- und \nRealschulabschlusses grundsätzlich einsetzbar sei. Ein entsprechender Einsatz ist \nweder im Verwaltungsverfahren geprüft worden noch konnte der Vertreter des \nBeklagten in der mündlichen Verhandlung dazu Stellung nehmen. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. \nm. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243259","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-03-05/4-k-1800-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243259","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243259","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-03-05/4-k-1800-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243259","retrieved":"2026-07-09 02:06:34.529665+00:00"}}