{"status":"available","doknr":"OLD243310","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0304.9L77.09A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-03-04","aktenzeichen":"9 L 77/09.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer im Jahre 1982 geborene Antragsteller verließ nach eigenen Angaben nach \neiner Zwangsrekrutierung, der er sich durch Flucht habe entziehen können, im Juli \n2008 sein Heimatland Eritrea und hielt sich zunächst bis etwa November 2008 illegal \nim Sudan auf. Im November/Dezember 2008 will er den Sudan mit Hilfe eines \nSchleppers auf dem Wasserweg - nach seiner Erinnerung über die Insel Samos - \nnach Griechenland verlassen haben. Von dort sei er nach etwa einem Monat, ohne \ndass er dort einen Asylantrag habe stellen können und nachdem man ihn zum \nVerlassen des Landes aufgefordert habe, ebenfalls mit Hilfe eines Schleppers auf \ndem Luftweg nach Paris gekommen und sei von dort aus mit dem Zug am 18. Januar \n2009 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.\n\n4\n\nAm 27. Januar 2009 wurde der Antragsteller beim Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge (Außenstelle Dortmund) nach § 25 AsylVfG angehört.\n\n5\n\nAm 10. Februar 2009 ersuchte das Bundesamt für die Antragsgegnerin im Dublin \n-II-Verfahren Griechenland um die Aufnahme des Antragstellers und die dortige \nPrüfung des Asylgesuchs. Über dieses Gesuch ist bislang nicht entschieden \nworden.\n\n6\n\nDer Antragsteller hat am 24. Februar 2009 die Klage 9 K 346/09.A erhoben, \ngerichtet darauf, der Antragsgegnerin zu untersagen, seine Abschiebung nach \nGriechenland anzuordnen oder anzudrohen. Zugleich hat er um vorläufigen \ngerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht und anwaltlich ausführen lassen: Es sei \ndamit zu rechnen, dass Griechenland seiner Rücküberstellung zustimmen werde. Es \ndrohe ihm deshalb gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG die Abschiebungsanordnung in \ndieses Land, wogegen wegen der Handhabung des Bundesamtes bei der Zustellung \nund der anschließenden sofortigen Überstellung kein effektiver Rechtsschutz möglich \nsei. Nach Griechenland dürfe er jedoch, wie bereits zahlreiche Gerichte entschieden \nhätten, nicht im Dublin -II-Verfahren abgeschoben werden, da dort kein Zugang zu \neinem ordnungsgemäßen, die europarechtlichen Mindestnormen beachtenden \nAsylverfahren gewährt werde und ihm dort Obdachlosigkeit, Verelendung, Haft und \neine Kettenabschiebung in seine Heimat drohe. Da das Bundesamt ihn bei der \nAnhörung detailliert zu seinen Asylgründen befragt habe, sei im übrigen bereits eine \nPrüfung des Asylbegehrens durch die Bundesrepublik Deutschland erfolgt, was gem. \nArt. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zuständigkeitsbegründend \nsei.\n\n7\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n8\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \nbis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren gleichen \nRubrums 9 K 346/09.A vorläufig zu untersagen, gegen ihn - den \nAntragsteller - eine Abschiebungsanordnung oder -androhung \nin Bezug auf Griechenland zu erlassen.\n\n9\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n10\n\nden Antrag anzulehnen.\n\n11\n\nSie vertieft ihre Auffassung, dass der begehrten einstweiligen Anordnung die \nRegelung des § 34a Abs. 2 AsylVfG entgegenstehe und einer jener Ausnahmefälle, \ndie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Gründen \nverfassungskonformer Auslegung der Drittstaatenregelung anzuerkennen seien, \nnicht vorliege. Die bloße Anhörung des Antragstellers durch das Bundesamt bedeute \nallein auch noch keinen Selbsteintritt.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Verfahrens 9 K 346/09.A und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.\n\n15\n\nDas Gericht lässt dahinstehen, ob - wofür allerdings manches spricht - dem \nAntragsteller im Entscheidungszeitpunkt der erforderliche Anordnungsgrund zur Seite \nsteht, da eine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG mit dem vom \nAntragsteller erwarteten Inhalt bislang nicht ergangen ist und auch das \nÜbernahmeersuchen an Griechenland im Rahmen des Dublin -II-Verfahrens wegen \nnoch offener Frist noch nicht abgeschlossen ist.\n\n16\n\nDer Antrag kann nämlich auch unabhängig davon keinen Erfolg haben.\n\n17\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Gericht durch die Regelung \ndes § 34a Abs. 2 AsylVfG gehindert, die - befürchtete - Abschiebung nach \nGriechenland im Dublin -II-Verfahren durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung \njedenfalls zeitweise zu untersagen. Nach dieser Bestimmung darf eine Abschiebung \nim Sinne des § 34a Abs. 1 AsylVfG nicht nach § 80 VwGO oder § 123 VwGO \nausgesetzt werden.\n\n18\n\nDer Anwendung des § 34a Abs. 2 AsylVfG steht zunächst nicht entgegen, dass \ndie Zuständigkeit von Griechenland, wovon der Antragsteller im Hinblick auf den \nvorgetragenen Reiseweg selbst ausgeht, gem. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. \n343/2003 - Dublin II - für die Prüfung seines Asylantrags entfallen wäre, weil die \nBundesrepublik Deutschland - durch das Bundesamt - von dem ihr nach Ermessen \nzukommenden Recht Gebrauch gemacht hätte, das Asylbegehren des Antragstellers \nselbst zu prüfen. Allein die am 27. Januar 2009 umfassend erfolgte Anhörung des \nAntragstellers mit dem Fragenkatalog des § 25 Abs. 1 und 2 AsylVfG reicht hierzu \nnicht aus. Sie bringt nicht die hierfür notwendige Absicht der Beklagten zum \nAusdruck, entgegen der normierten regelmäßigen Zuständigkeitsverteilung nach der \nDublin -II- Regelung durch Selbsteintritt zum zuständigen Mitgliedsstaat unter \nÜbernahme der damit verbundenen Verpflichtungen zu werden.\n\n19\n\nAuch sonst sprechen unter der Annahme, dass sich Griechenland entsprechend \ndem rechtzeitigen Übernahmeersuchen vom 10. Februar 2009 (Art. 17 Dublin II) für \nzuständig erklärt bzw. von der Stattgabe des Übernahmeersuchens sonst wie \nauszugehen ist (vgl. Art. 18 Dublin II), keine hinreichenden Gründe für die Annahme, \ndie Antragsgegnerin sei verpflichtet, die Abschiebungsanordnung gegenüber dem \nAntragsteller mit dem Zielstaat Griechenland zu unterlassen und stattdessen das \nAsylgesuch selbst zu prüfen, woraus eine Fehlerhaftigkeit des Vorgehens nach § 34a \nAbs. 1 AsylVfG - mit dem gesetzlichen Rechtsbehelfsausschluss in Eilverfahren nach \nAbs. 2 der Bestimmung - folgen würde.\n\n20\n\nDa es sich bei den Mitgliedstaaten der Europäischen Union um sichere \nDrittstaaten i.S.v. Art. 16a Abs. 2 GG bzw. § 26a AsylVfG handelt, ist schon aufgrund \ndes diesen Vorschriften zugrunde liegenden normativen Vergewisserungskonzeptes \ndavon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und \nder Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten \nsichergestellt ist. Nach dieser normativen Konzeption, die der der Dublin-II-Regelung \nentspricht, ist davon auszugehen, dass zur Prüfung des Asylgesuchs nicht die \nAntragsgegnerin, sondern Griechenland zuständig ist und dem Antragsteller dort ein \nsowohl hinsichtlich des Verfahrens als auch der materiellen Kriterien genügender \nSchutz unter hinreichender Rechtswahrung geboten wird. Ein Griechenland \nbetreffendes Verbot der Abschiebung, worauf der Eilantrag des Antragstellers zielt, \nkäme - erst und ausnahmsweise - dann in Betracht, wenn für dieses Land Umstände \nvorlägen, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzeptes normativer \nVergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden konnten und \ndamit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines \nsolchen Konzeptes aus sich heraus gesetzt sind.\n\n21\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. - \nBVerfGE 94, 166.\n\n22\n\nAusgehend von den vom BVerfG angeführten Beispielen und der gegenwärtigen \nRechtslage wäre dies etwa der Fall, wenn Asylsuchenden wie dem Antragsteller in \nGriechenland ein „ernsthafter Schaden\" entsprechend Art. 15 der Richtlinie \n2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die \nAnerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als \nFlüchtlinge oder als Personen, die anderweitig Schutz benötigen, und über den Inhalt \ndes zu gewährenden Schutzes drohte. An die Darlegung eines solchen Sonderfalls, \nin dem entgegen dem Normbefehl von § 34a Abs. 2 AsylVfG doch vorläufiger \nRechtsschutz zu gewähren wäre, sind strenge Anforderungen zu stellen.\n\n23\n\nDas Vorliegen eines solchen Sonderfalls kann das Gericht auf der Basis des \nVortrags des Antragstellers und der dabei in Bezug genommenen Quellen auch nach \nden im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Maßstäben nicht \nannehmen. Im Gegenteil ist aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse davon \nauszugehen, dass trotz festzustellender Mängel in Griechenland grundsätzlich und \nauch in Bezug auf den Antragsteller Asylverfahren durchgeführt werden, die den \ngenannten Anforderungen entsprechen.\n\n24\n\nDas Gericht schließt sich hierzu den Beurteilungen an, die etwa in den - der \nVerfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bekannten bzw. zugänglichen -\nEntscheidungen des VG Gießen, Beschluss vom 15. Juli 2008 - 10 L 1497/08.GI.A, \ndes VG Regensburg, Beschluss vom 15. September 2008 - RO 3 08.30124 -, des \nVG Saarlouis, Beschluss vom 17. September 2008 - ohne Az., vgl. \nwww.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-9/14647.pdf -, des VG München, Beschluss \nvom 1. Oktober 2008 - M 12 S 08.60064 -, des VG Frankfurt/Main, Gerichtsbescheid \nvom 20. Oktober 2008 - 12 K 644/08.F.A (1) -, sowie des VG Münster, Beschlüsse \nvom 22. August 2008 - 2 L 455/08.A - und vom 3. November 2008 - 10 L 602/08.A - \nerfolgt sind. Dort ist zur Überzeugung des beschließenden Gerichts zutreffend unter \nAuseinandersetzung mit den gegenläufig ergangenen Entscheidungen anderer - vom \nAntragsteller auch benannter - verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen des \nvorläufigen Rechtsschutzes eine solche Sondersituation abgelehnt worden. Soweit \nsich der Antragsteller unter anderem auf einen Beschluss des VG Münster vom 23. \nJuli 2008 - 10 L 430/08.A - bezogen hat, geht dies schon deshalb fehl, weil jener \nBeschluss sich auf eine Rückführung nach Schweden bezog und im übrigen im \nVerfahren des § 80 Abs. 7 VwGO geändert worden ist. Der weiter angesprochene \nBeschluss des VGH Baden-Württemberg vom 17. November 2008 - A 2 S 2867/08 -, \nText im Internet unter www.asyl.net/Rechtsprechung, enthält aus prozessualen \nGründen über durchaus kritische Anmerkungen zur stattgebenden Beurteilung des \nVorgerichts hinaus keine inhaltlichen Aussagen des Beschwerdegerichts.\n\n25\n\nZur fehlenden Statthaftigkeit einer Beschwerde in \nEilverfahren der vorliegenden Art vgl. u.a. auch OVG NRW, \nBeschluss vom 2. Dezember 2008 - 15 B 1730/08.A - \n\n26\n\nDabei ist aus der Sicht des Gerichts ergänzend folgendes zu betonen:\n\n27\n\nDie Frage nach der Durchführbarkeit der Dublin-Überstellung nach Griechenland \nist bereits Gegenstand verschiedener und umfassender ministerieller Überprüfungen \ngewesen. So hat sich der Bundesminister des Inneren unter dem 9. Juni 2008 \ngegenüber dem Innenminister des Landes Schleswig-Holstein mit dem Ergebnis \ngeäußert, dass aus seiner Sicht (weiterhin) eine Aussetzung von Dublin-\nÜberstellungen nach Griechenland nicht veranlasst ist. Gleichgerichtet hat sich das \nInnenministerium des Landes NRW unter dem 13. Juni 2008 gegenüber dem \nFlüchtlingsrat NRW geäußert (Texte jeweils im Internet auffindbar). Schließlich sind \nauch aus dem parlamentarischen Raum angeführte Zweifel an der Einstufung \nGriechenlands als „sicherer Drittstaat\" im Asyl- und Dublin -II-Verfahren durch die \nBundesregierung (vgl. BT-Drs. 16/8861 vom 22. April 2008 und BT-Drs. 16/11543 \nvom 5. Januar 2008) nicht als durchgreifend angesehen worden. Dabei wurde unter \nanderem darauf hingewiesen, dass nach Auskunft u.a. der EU-Kommission die \nQualifikationsrichtlinie und die Verfahrensrichtlinie im Juli 2008 in griechisches Recht \numgesetzt worden sind. Auch habe - was zutrifft, vgl. Abdruck der Entscheidung im \nInternet unter www.unhcr.org/ refworld/publisher,ECHR,,IRN,49476fd72,0.html - der \nEuropäische Gerichtshof für Menschenrechte in einer aktuellen \nUnzulässigkeitsentscheidung (K.R.S. gegen Vereinigtes Königreich, Beschw.-Nr. \n32733/08 , Publ. am 2. Dezember 2008) festgestellt, dass die Rücküberstellung eines \niranischen Staatsangehörigen vom Vereinigten Königreich nach Griechenland im \nRahmen der Dublin-Verordnung zulässig ist und weder gegen Artikel 3 EMRK noch \ngegen Artikel 13 EMRK verstößt.\n\n28\n\nGerade den Bewertungen der Bundesregierung, die die aktuellen Verhältnisse \numfassend auch unter Behandlung gegenläufiger Berichte - etwa des UNHCR - \nbehandeln, kommt nach Auffassung des Gerichts im System der normativen \nVergewisserung ganz wesentliche Bedeutung zu. Diese können auch durch den \nHinweis des Antragstellers auf die Ausführungen etwa des \nMenschenrechtskommissars des Europarates, Hammarberg, vom 4. Februar 2009 \n(vgl. commissioner.coe.int) nicht überwunden werden.\n\n29\n\nDass gerade für den Antragsteller etwas anderes gelten könnte, ist nicht \nersichtlich.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243310","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-03-04/9-l-77-09-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243310","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243310","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-03-04/9-l-77-09-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243310","retrieved":"2026-07-09 02:06:39.541882+00:00"}}