{"status":"available","doknr":"OLD243309","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0304.5K42.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-03-04","aktenzeichen":"5 K 42/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Rahmen eines Verfahrens auf \nBewilligung von Wohngeld seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.\n\n3\n\nDer Kläger ist verheiratet und hat vier Kinder. Er ist Mitarbeiter einer in Jordanien \nansässigen Autohandelsgesellschaft. Seine Ehefrau betätigt sich als selbständige \nGewerbetreibende im Autohandel.\n\n4\n\nDer Kläger erhielt auf seinen Antrag für die Zeit von April 2006 bis März 2007 \nWohngeld in Höhe von 181,00 Euro monatlich.\n\n5\n\nDer Kläger beantragte am 27. April 2007 bei dem Beklagte erneut, ihm \nWohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 27. April 2007 forderte der Beklagte bei dem Kläger \nVerdienstbescheinigungen, den Einkommenssteuerbescheid, die \nEinkommenssteuererklärung, Nachweise aus dem Gewerbe seiner Ehefrau und \nNachweise über Zinsen aus Vermögen seiner Ehefrau an.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 2. Juli 2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass über \nseinen Antrag auf Gewährung von Wohngeld vom 27. April 2007 noch nicht habe \nentschieden werden können, weil die nachstehend benannten Unterlangen fehlten: \nVerdienstbescheinigungen der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, \nNachweise über Einkünfte aus Gewerbetätigkeit der Ehefrau und Nachweise über \nZinseinnahmen.\n\n8\n\nIn diesem Zusammenhang wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass er \nverpflichtet sei, alle Tatsachen anzugeben, die für die Wohngeldleistungen erheblich \nseien, Beweise zu bezeichnen und Unterlagen hierzu vorzulegen, insbesondere \nseine Einkommenssituation offen zu legen. Wenn der Kläger dieser \nMitwirkungspflicht nicht nachkomme, sei er berechtigt, die Wohngeldleistung bis zur \nNachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise zu versagen. Der Beklagte setzte \ndem Kläger eine Frist bis spätestens 31. Juli 2007.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 10. Oktober 2007 forderte der Beklagte vom Kläger unter \nFristsetzung bis zum 6. November 2007 erneut die Unterlagen an mit dem Hinweis, \ndie Leistungen wegen fehlender Mitwirkung abzulehnen.\n\n10\n\nDer Kläger legte am 24. Oktober 2007 Unterlagen über die Einnahmen aus dem \nGewerbebetrieb seiner Ehefrau vor.\n\n11\n\nAm 8. November 2007 teilte der Kläger der Sachbearbeiterin des Beklagten \ntelefonisch mit, dass die Verdienstbescheinigung über sein Einkommen noch beim \nÜbersetzer liege und in der folgenden Woche (12.-16. November 2007) nachgereicht \nwerde. Unterlagen hierzu legte der Kläger nicht vor.\n\n12\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Wohngeld vom \n27. April 2007 durch Bescheid vom 3. Dezember 2007 mit der Begründung ab, dass \nder Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei und hierdurch die \nAufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert habe; im Interesse der \nAllgemeinheit müsse auf die Gleichbehandlung aller Antragsteller und auf die \nsparsame und zweckentsprechende Bewirtschaftung von öffentlichen Mitteln, die \nsozialen Zwecken dienten, geachtet werden; da der Kläger durch seine fehlende \nMitwirkung die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert habe und eine \nweitere behördliche Ermittlung keinen ausreichenden Erfolg verspreche, werde das \nErmessen dahingehend ausgeübt, dass Wohngeld abgelehnt werde.\n\n13\n\nDer Kläger hat am 4. Januar 2008 Klage erhoben. Er trägt vor:\n\n14\n\nDer Beklagte habe sein Ermessen fehlerhaft betätigt, indem er den Antrag auf \nBewilligung von Wohngeld wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt habe, obwohl ihm \nbekannt gewesen sei, dass ihm, dem Kläger, die notwendige \nVerdienstbescheinigung seines Arbeitgebers nicht innerhalb der gesetzten Fristen \nhabe ausgestellt werden können; die erste Verdienstbescheinigung sei ihm von der \nin Jordanien ansässigen Firma Ende Oktober 2007 zugesandt worden; diese \nBescheinigung habe fehlerhafte Angaben über seine Einkünfte enthalten; sie habe \ndeshalb erneut ausgestellt werden müssen; nach erneuter Ausstellung habe eine \nÜbersetzung in die deutsche Sprache erfolgen müssen; deswegen sei die \nVerdienstbescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt worden; diese \nSchwierigkeiten seien der Sachbearbeiterin im Amt des Beklagten bekannt gewesen; \nsie habe deshalb den Eingang der Verdienstbescheinigung abwarten müssen und \nnicht, wie geschehen, den Antrag von Bewilligung von Wohngeld wegen fehlender \nMitwirkung ablehnen dürfen.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\nden Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2007 \naufzuheben.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen \nBescheides,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDer Kläger beantragte am 28. Dezember 2007 erneut, ihm Wohngeld in \ngesetzlicher Höhe zu bewilligen. Nachdem die vom Beklagten angeforderten \nUnterlagen eingegangen waren, unter anderem die angeforderte \nVerdienstbescheinigung für den Kläger, bewilligte der Beklagte durch Bescheid vom \n3. März 2008 für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. November 2008 \nWohngeld in Höhe von 184,00 Euro monatlich.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n23\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2007 ist rechtmäßig, weil die \nBewilligung von Wohngeld wegen fehlender Mitwirkung des Klägers abgelehnt \nwerden durfte.\n\n24\n\nStreitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten \nvom 3. Dezember 2007. Dieser Bescheid regelt aus der für die rechtliche Beurteilung \nder Sach- und Rechtslage maßgeblichen Sicht des Empfängerhorizontes eines \nverständigen Bürgers, dass der Beklagte es ablehnt, dem Kläger für die Zeit von April \n2007 bis November 2007 wegen fehlender Mitwirkung Wohngeld zu bewilligen. Zwar \nwurde durch den vorgenannten Bescheid ursprünglich der Zeitraum bis März 2008 \nerfasst. Nachdem der Beklagte durch Bescheid vom 3. März 2008 dem Kläger für die \nZeit von Dezember 2007 bis November 2008 Wohngeld in Höhe von 184,00 Euro \nbewilligt hat, regelt der Bescheid vom 3. Dezember 2007 nur noch den Zeitraum von \nApril 2007 bis November 2007 mit dem Inhalt, dass es der Beklagte abgelehnt hat, \ndem Kläger für diesen Zeitraum Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, weil er \nnicht ausreichend an der Aufklärung des Sachverhaltes mitgewirkt hat. Der Bescheid \nvom 3. Dezember 2007 ist mit diesem Inhalt rechtmäßig.\n\n25\n\nKommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten \nnicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert, \nkann der Leistungsträger gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Buches des \nSozialgesetzbuches (SGB I) ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur \nMitwirkung ganz oder teilweise versagen, soweit die Voraussetzungen der Leistung \nnicht nachgewiesen sind. Auf diese Vorschrift hat der Beklagte zu Recht seine \nEntscheidung gestützt, den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Wohngeld für \nZeit von April 2007 bis November 2007 abzulehnen.\n\n26\n\nDer Kläger ist seinen Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. \n3 SGB I in den Monaten April 2007 bis November 2007 nicht nachgekommen.\n\n27\n\nWer Sozialleistungen beantragt, hat nach dieser Vorschrift alle Tatsachen \nanzugeben, die für die Leistungen erheblich sind, und auf Verlangen des \nLeistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen. Für die Bewilligung von Wohngeld \nsind Angaben zum Einkommen erheblich, weil das Wohngeld von der Höhe des \nEinkommens abhängt (§§ 9ff des Wohngeldgesetzes in der im \nstreitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom \n7. Juli 2005, BGBl I S. 2029). Der jeweilige Antragsteller muss die Tatsachen zu \nseinem Einkommen angeben, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, über \nden Antrag auf Bewilligung von Wohngeld zu entscheiden. Zu diesen Tatsachen \ngehören Angaben und gegebenenfalls auch Belege über die Höhe des \nErwerbseinkommens. Der Beklagte musste sich nicht mit den Angaben des Klägers \nüber sein monatliches Einkommen im Antrag vom 27. April 2007 zufrieden geben. Da \ndie Firma, für die der Kläger arbeitet, ihren Sitz im außereuropäischen Ausland hat \nund es dem Beklagten deshalb nicht möglich war, unmittelbar von dort Unterlagen \nanzufordern, war der Kläger verpflichtet, die Angaben über sein Einkommen von \nseinem Arbeitgeber schriftlich bestätigen zu lassen und diese Bestätigung dem \nBeklagten vorzulegen.\n\n28\n\n Der Kläger hat innerhalb der ihm gesetzten Fristen keine Belege vorgelegt. Der \nBeklagte hat die Verdienstbescheinigung erstmals aus Anlass der Antragstellung am \n27. April 2007 angefordert. Er hat an die Vorlage der Verdienstbescheinigung mit \nSchreiben vom 2. Juli 2007 und vom 10. Oktober 2007 erinnert und in diesen beiden \nSchreiben zugleich darauf hingewiesen, dass er nach fristlosem Ablauf der jeweils \ngesetzten Frist, zuletzt bis zum 6. November 2007, die Bewilligung von Wohngeld \nwegen fehlender Mitwirkung ablehnen dürfe. In einem Telefongespräch mit der \nSachbearbeiterin des Beklagten vom 8. November 2007 hat der Kläger die \nVerdienstbescheinigung für die Woche vom 12. bis 16. November 2007 angekündigt. \nBei dieser Ankündigung ist es geblieben. Die Verdienstbescheinigung ist bei dem \nBeklagten erst im Februar 2008 eingegangen. Mithin ist der Kläger seinen \nMitwirkungspflichten innerhalb der ihm gesetzten Fristen nicht nachgekommen.\n\n29\n\nHierdurch ist die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert worden, denn \nes war dem Beklagten aus den oben angeführten Gründen nicht möglich, die \nAngaben des Klägers über sein monatliches Einkommen zu überprüfen. Den \nArbeitgeber des Klägers konnte der Beklagte nicht verpflichten, schriftliche \nUnterlagen vorzulegen.\n\n30\n\nBei dieser Sachlage ermächtigt § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I die zuständige \nBehörde, in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ohne weitere Ermittlungen die \nLeistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise zu versagen, soweit \n- wie hier - die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Das Gericht \nprüft im Falle der Ermessensermächtigung gemäß § 114 Satz 1 VwGO, ob die \nAblehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des \nErmessens überschritten sind oder die Behörde von ihrem Ermessen in einer dem \nZweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.\n\n31\n\nDer Beklagte hat die gesetzlichen Grenzen seines Ermessenes nicht \nüberschritten. Er hat auch von seinem Ermessen in einer dem Zweck der \nErmächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Mit der \nErmessensermächtigung in § 66 Abs. 1 SGB I verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, der \nzuständigen Behörde einen Ermessensspielraum zu eröffnen, um besonderen und \nnicht vorhersehbaren Umstände des Einzelfalles gerecht werden zu können (so die \nBegründung der Bundesregierung im Entwurf zu § 66 Abs. 1 SGB I in Bundestags-\nDrucksache 7/868; abgedruckt bei Reinhardt in Lehr- und Praxiskommentar zum \nSGB I, 1. Auflage 2003, § 66 Randziffer 4).\n\n32\n\nBesondere und unvorhergesehene Umstände des Einzelfalles, die den Beklagten \nhätten veranlassen können, von der Ablehnung des beantragten Wohngeldes allein \nwegen fehlender Mitwirkung abzusehen, liegen nicht vor. Dem Kläger war seit dem \nSchreiben des Beklagten vom 27. April 2007 bekannt, dass er eine \nVerdienstbescheinigung vorlegen musste. An diese Verpflichtung ist der Kläger mit \nweiteren Schreiben vom 2. Juli 2007 und vom 10. Oktober 2007 erinnert worden, \nohne innerhalb der ihm gesetzten Frist Angaben darüber zu machen, aus welchen \nGründen es ihm nicht gelungen war, die angeforderte Verdienstbescheinigung zu \nbeschaffen. In dem Telefonat mit der Sachbearbeiterin vom 8. November 2007 hatte \nder Kläger angekündigt, nunmehr die Bescheinigung bis zum 12. November 2007 \nvorzulegen. Auch dies war nicht geschehen, ohne dass Umstände ersichtlich sind, \ndie der Kläger nicht zu vertreten hat. Dem Kläger war bekannt, dass es Zeit in \nAnspruch nahm, eine Verdienstbescheinigung seines Arbeitgebers aus Jordanien \nanzufordern und übersetzen zu lassen. Der Beklagte hat ihm hierfür von April bis \nNovember 2007 ausreichend Zeit eingeräumt. Dass der Arbeitgeber des Klägers \nnach seinen Angaben zunächst eine unrichtige Bescheinigung ausgestellt hatte und \ndeshalb eine neue Bescheinigung angefordert werden musste, fällt allein in den \nVerantwortungsbereich des Klägers und verpflichtete den Beklagten mit Blick auf die \ndem Kläger eingeräumte Frist nicht, eine weitere Fristverlängerung zu gewähren. Es \nbestand deshalb für das Gericht kein Anlass, über die Gründe der Verzögerung \nBeweis zu erheben.\n\n33\n\nBei dieser Sachlage hat sich der Beklagte an die Ermessensermächtigung des § \n66 Abs. 1 Satz 1 SGB I gehalten, indem er die Bewilligung des Wohngeldes allein mit \nder Begründung abgelehnt hat, dass der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Frist \nseinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.\n\n34\n\nDer Kläger kann in diesem Verfahren nicht die Bewilligung von Wohngeld \nerstreiten. Ist die Rechtmäßigkeit der Versagung einer Sozialleistung unter anderem \ndavon abhängig, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der beantragten \nSozialleistungen nicht nachgewiesen sind, dann kann im Wege der Klage gegen \neinem auf § 66 SGB I gestützten Versagungsbescheid grundsätzlich auch nicht die \nVerpflichtung der Behörde zur Gewährung der beantragten Sozialleistung erstritten \nwerden. Anderes gilt nur, wenn die Leistungsvoraussetzungen bereits anderweitig \nnachgewiesen sind, der Versagungsbescheid mithin schon deswegen rechtswidrig \nist. Dies trifft hier aus den vorgenannten Gründen nicht zu. Die \nverwaltungsgerichtliche Überprüfung eines auf § 66 SGB I gestützten \nVerwaltungsaktes ist beschränkt auf die in dieser Vorschrift bestimmten \nVoraussetzungen für die Versagung der Leistung. Bei Rechtswidrigkeit des \nVersagungsbescheides genügt dessen Aufhebung. Die Behörde hat dann über den \ngeltend gemachten Sozialleistungsanspruch erneut zu entscheiden (BVerwG, Urteil \nvom 17. Januar 1985 - 5 C 133.81 -, BVerwGE 71, 8, 11 und Urteil vom 17. Mai 1995 \n- 5 C 16.92 -, BVerwGE 98, 195, 202).\n\n35\n\nHieran anknüpfend steht dem Kläger schon wegen fehlender Mitwirkung für die \nMonate April bis November 2007 kein Wohngeld zu.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243309","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-03-04/5-k-42-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243309","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243309","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-03-04/5-k-42-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243309","retrieved":"2026-07-09 02:06:39.463327+00:00"}}