{"status":"available","doknr":"OLD243358","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0303.7K739.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-03-03","aktenzeichen":"7 K 739/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 01. Februar \n2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2007 verpflichtet, \ndem Kläger für den Zeitraum August 2005 bis Mai 2009 Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht zu gewähren.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in gleicher \nHöhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger war bis Juli 2005 von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen \nbefreit. Mit Antrag vom 24. Juni 2005 beantragte er erneut die Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag, weil er \nEmpfänger von Grundsicherung im Alter sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom \n1. Februar 2006 abgelehnt, weil der Kläger trotz Aufforderung keine Unterlagen zum \nNachweis des Befreiungstatbestandes vorgelegt hatte. Mit Schreiben vom 22. \nFebruar 2006 legte der Kläger Widerspruch ein. Sein Antrag auf Gewährung von \nGrundsicherung im Alter sei von der Stadt C. erstmals zurückgewiesen worden. \nHiergegen habe er Klage beim Sozialgericht Münster erhoben. Die Entscheidung \nstehe noch aus. Er fügte dem Schreiben einen Beschluss des Sozialgerichts Münster \nbei, wonach der Stadt C. aufgegeben wird, vorläufig dem Kläger Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe von 70,-- EUR monatlich zu gewähren. \n\n3\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2007 wies der Beklagte den \nWiderspruch zurück, weil der Kläger die Voraussetzungen für die Befreiung nicht \ndurch Vorlage entsprechender Bescheide nachgewiesen habe. Weder habe er \nBescheide über eine Grundsicherung nach SGB XII vorgelegt, noch enthalte sein \nSchwerbehindertenausweis das Merkzeichen „RF\". \n\n4\n\nZur Begründung der am 15. Mai 2007 erhobenen Klage verweist der Kläger \nerneut auf das Klageverfahren beim Sozialgericht Münster und legt einen dort \ngeschlossenen Vergleich vor, nach dem der Beklagte an den Kläger über die auf der \nGrundlage der einstweiligen Anordnung bewilligten 70,-- EUR hinaus für die Zeit von \nJuli 2005 bis Mai 2008 einen Betrag von weiteren 50,-- EUR zahlt. Ferner legt er \neinen Bescheid der Stadt C. vom 26. Juni 2008 vor, mit dem ihm für den \nZeitraum Juni 2008 bis Mai 2009 Leistungen nach Kapitel 4 des SGB XII bewilligt \nwerden.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n01. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 18. April 2007 zu verpflichten, dem Kläger die Befreiung \nvon der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum August 2005 \nbis Mai 2009 zu gewähren.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Akte des \nSozialgerichts S 8 (12, 8, 12) SO 1/06 Bezug genommen.\n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n11\n\nDer Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 1. Februar 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 18. April 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger \nin seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn er hat einen Anspruch auf \nRundfunkgebührenbefreiung für den Zeitraum von August 2005 bis Mai 2009. Der \nBefreiungsanspruch ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag \n( RGebStV ) . Danach werden auf Antrag befreit Empfänger von Grundsicherung im \nAlter (4. Kapitel des 12. Buches des Sozialgesetzbuches). Der Kläger hat die \nVoraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß den \nVorgaben des § 6 Satz 2 RGebStV nachgewiesen. Er hat rechtzeitig vor Auslaufen \nder Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im Juli 2005 einen neuen Antrag \ngestellt. Zwar hat er diesem nicht die gemäß § 6 Abs. 1 und 2 RGebStV \nerforderlichen Nachweise in Form von Bewilligungsbescheiden beigefügt. Er hat aber \ndarauf hingewiesen, dass die Stadt C. die Bewilligung der Grundsicherung im \nAlter abgelehnt hat und diesbezüglich ein Verfahren vor dem Sozialgericht geführt \nwird. Inzwischen ist durch den abschließenden gerichtlichen Vergleich und den für \nden Folgezeitraum bis Mai 2009 ergangenen Bewilligungsbescheid nachgewiesen, \ndass er Grundsicherung im Alter nach Kapitel 4 des SGB XII erhält. Insoweit sieht \ndas Gericht auch den Nachweis durch den gerichtlichen Vergleich, auf Grund dessen \ndie Leistungen erfolgt sind, als ausreichend an. Der Umstand, dass der Kläger den \nerforderlichen Nachweis nicht zugleich oder zeitnah zu der Antragstellung vorgelegt \nhat, liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs und kann nicht zu seinen Lasten \ngewertet werden, da er alles Erforderliche veranlasst hat, um den Nachweis des \nVorliegens der Voraussetzungen erbringen zu können. Auf die Frage, ob die \nentsprechenden Bescheide zugleich mit der Antragstellung oder jedenfalls zeitnah \nvorgelegt werden müssen (vgl. hierzu das erkennende Gericht, Urteil vom 16. Juni \n2008, 7 K 1928/07 und Verwaltungsgericht Minden, Gerichtsbescheid vom 11. April \n2007, 9 K 3345/07) kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an.\n\n12\n\nDie Befreiung ist bis einschließlich Mai 2009 zu gewähren, weil bis dahin die \nGrundsicherung im Alter bewilligt worden ist ( § 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV ). Die \nfrühere Befristung auf maximal drei Jahre ist in der aktuellen Fassung des RGebStV \nnur noch als Ermessensentscheidung vorgesehen, wenn der zugrundeliegende \nBescheid unbefristet ist.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243358","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-03-03/7-k-739-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243358","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243358","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-03-03/7-k-739-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243358","retrieved":"2026-07-09 02:06:43.621743+00:00"}}