{"status":"available","doknr":"OLD243359","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0303.11K1620.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-03-03","aktenzeichen":"11 K 1620/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des \nFeststellungsvermerkes des polizeiärztlichen Dienstes vom 1. Juni 2007 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates als Kreispolizeibehörde D. \nvom 5. September 2007 verpflichtet, dem Kläger über den gezahlten Festbetrag von \n823 Euro hinaus einen Betrag von 1.650 Euro für die Versorgung mit zwei \nHörgeräten zu erstatten.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu ¼ und dem beklagten Land zu \n¾ auferlegt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Übernahme der über einen Festbetrag \nhinausgehenden Kosten für die Versorgung mit zwei Hörgeräten im Rahmen der \nfreien Heilfürsorge.\n\n3\n\nDer Kläger steht als Kriminalhauptkommissar im Dienst des beklagten Landes. Er \nist bei der Kreispolizeibehörde D. eingesetzt.\n\n4\n\nAufgrund eines bei der regelmäßigen polizeiärztlichen Untersuchung \nfestgestellten Hörschadens wurde der Kläger zur weiteren Abklärung zum Facharzt \nfür Hals-, Nasen, Ohren, Stimm- und Sprachstörungen Dr. I. überwiesen. Dieser \ndiagnostizierte beim Kläger am 9. Februar 2007 eine beidseitige \nHochtonschwerhörigkeit und verordnete ihm eine Hörhilfe beiderseits. Der Kläger \nsuchte verschiedene Hörgeräte-Akustiker auf und probierte mehrere Hörgeräte \nunterschiedlicher Preis- und Leistungsklassen aus. Die Fa. B. Hörgeräte GmbH \nMünsterland, Filiale D. , schlug auf entsprechendem Formblatt „nach den \nHörproben unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit\" am 20. April 2007 die \nVersorgung mit zwei Hörgeräten Oticon Delta 6000 zum Gesamtpreis von 3.298 Euro \nvor. In den „Angaben zur Hörgeräte-Anpassung\" vermerkte die Fa. B. : „Nach \nvergleichender Anpassung kommen für Herrn X.----ring ausschließlich die Systeme \nDelta 6000 in Frage. Alle Vergleichsgeräte, die angepasst wurden, führten nicht zu \neiner zufriedenstellenden Kompensation der sehr speziellen Hörproblematik.\"\n\n5\n\nUnter dem 2. Mai 2007 stellte der Facharzt Dr. I. auf dem entsprechenden \nFormblatt eine ärztliche Bescheinigung des Inhalts aus, dass das vorgeschlagene \nGerät zweckmäßig sei. \n\n6\n\nDer polizeiärztliche Dienst der Bezirksregierung Münster vermerkte auf dem \nFormblatt unter dem 1. Juni 2007, dass nach den Festbeträgen der aktuellen VdAK-\nPreisliste abzurechnen sei. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 21. Juni 2007 stellte die Fa B. dem Kläger für die \nVersorgung mit den beiden Hörgeräten Delta 6000 einen Betrag von 2.250 Euro \n(3.073,00 Euro abzüglich „Kassenanteil\" von 823 Euro) in Rechnung. Hierdurch \nerfuhr der Kläger, dass nur der Festbetrag von 823 Euro im Rahmen der freien \nHeilfürsorge übernommen worden war.\n\n8\n\nDer hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers vom 11. Juli 2007 wurde \ndurch Widerspruchsbescheid des Landrates als Kreispolizeibehörde D. vom 5. \nSeptember 2007 als unbegründet zurückgewiesen. Da der Kläger ein Gerät in einer \naufwändigeren als der vom Polizeiarzt für erforderlich gehaltenen Ausstattung \ngewählt habe, seien die Mehraufwendungen vom Kläger zu tragen. \n\n9\n\nDer Kläger hat am 2. Oktober 2007 Klage erhoben, die er im Wesentlichen wie \nfolgt begründet: Um die bei ihm beidseitig bestehende Hochtonschwerhörigkeit \nsoweit möglich auszugleichen, benötige er genau die Hörgeräte, die ihm die Fa. B. \nangepasst und dann unter dem 21. Juni 2007 abgerechnet habe. Der bislang vom \nLand übernommene Festbetrag sei unzureichend.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndas beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des \nFeststellungsvermerkes des polizeiärztlichen Dienstes vom 1. \nJuni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nLandrates als Kreispolizeibehörde D. vom 5. September \n2007 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, über den gezahlten \nFestbetrag von 823 Euro hinaus einen Betrag von 2.250 Euro \nfür die Versorgung mit zwei Hörgeräten zu erstatten.\n\n12\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEs ist der Auffassung, dass das vom Kläger ausgewählte Hörgerät nicht \nerforderlich sei, um die Verminderung des Hörvermögens auszugleichen. Vielmehr \nsei bei dem vorliegenden Hörschaden des Klägers mit dem Festbetrag eine \nausreichende Versorgung möglich. Es beruft sich auf die Stellungnahme des \nPolizeiarztes Dr. E. vom 9. November 2007, in der u.a. ausgeführt ist:\n\n15\n\n„Die VdAK-Preisliste enthält die aktuellen Beträge, zu \ndenen eine medizinisch hinreichende und notwendige \nVersorgung mit Hörgeräten gewährleistet ist. Dass es darüber \nhinaus eine sehr viel komfortablere und höherwertige \nVersorgung gibt mit entsprechenden Selbstbehalten, steht \naußer Frage. Die freie Heilfürsorge übernimmt jedoch nur die \nmedizinische notwendige und ausreichende Versorgung \nentsprechend der VdAK-Preisliste. Mit diesem Festbetrag sollte \nbei dem vorliegenden Hörschaden von Herrn W. eine \nausreichende Versorgung möglich sein.\"\nDas Gericht hat Beweis erhoben darüber, a) ob die vom Kläger zum Preise von \n3.073 Euro beschafften Hörgeräte Delta 6000 der Fa. Oticon GmbH erforderlich und \nangemessen sind, um die bei ihm bestehende beidseitige Hochtonschwerhörigkeit im \nnotwendigen Umfang auszugleichen und - falls dies nicht der Fall sein sollte - b) ob \npreiswertere Geräte - insbesondere solche, die für den Festbetrag (823 Euro) \nbezogen werden können - ausreichend sind, um einen Ausgleich der beim Kläger \nbestehenden Hochtonschwerhörigkeit im notwendigen Maße zu erreichen, durch \nEinholung eines schriftlichen Sachverständigen-Gutachtens. Mit der Erstellung des \nGutachtens ist der Hörgeräteakustikermeister Herr H. X1. aus E1. als \nöffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger beauftragt worden. Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 17. September 2008 \nBezug genommen. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen \nVerwaltungsakten des Beklagten.\n\n17\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n19\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und teilweise begründet. Dem \nKläger steht gegen das beklagte Land wegen der notwendigen Versorgung mit zwei \nHörgeräten im Rahmen der freien Heilfürsorge ein Anspruch auf Erstattung eines \nBetrages von 1.650 Euro über den bereits gewährten Festbetrag hinaus zu. Insoweit \nist der Feststellungsvermerk des polizeiärztlichen Dienstes vom 1. Juni 2007 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates als Kreispolizeibehörde D. \nvom 5. September 2007 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ \n113 Abs. 5 VwGO).\n\n20\n\nHinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs ist von § 189 Abs. 2 des \nBeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) auszugehen. Nach § 189 \nAbs. 2 Satz 1 und 2 LBG haben Polizeivollzugsbeamte Anspruch auf freie \nHeilfürsorge, die alle zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit \ndes Beamten notwendigen und angemessenen Aufwendungen des Landes umfasst. \nDas Nähere, insbesondere über den Umfang der freien Heilfürsorge und die \nAngemessenheit der Aufwendungen des Landes, ist gemäß § 189 Abs. 2 Satz 3 \ndurch die Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (FHVOPol) vom 13. Juli \n2001, GV.NRW.2001, S. 536, geregelt. \n\n21\n\nNach § 2 Abs. 1 FHVOPol umfasst der Anspruch auf freie Heilfürsorge u.a. die \nzur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit notwendige und \nangemessene ärztliche Behandlung im Krankheitsfall (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 FHVOPol) \nund Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 FHVOPol). Soweit in der \nVerordnung nichts anderes bestimmt ist, richtet sich der Umfang der Leistungen nach \nden Vorschriften des SGB V (§ 2 Abs. 2 FHVOPol). In § 10 Abs. 1 Satz 1 FHVOPol \nist geregelt, dass der Polizeivollzugsbeamte Anspruch auf die Versorgung mit ärztlich \nverordneten Hilfsmitteln hat, die im Einzelfall erforderlich sind den Erfolg der \nKrankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen.\n\n22\n\nFest steht, dass der Kläger wegen seiner bestehenden Hochtonschwerhörigkeit \nzur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit beiderseits einer \nHörhilfe bedarf. Die Notwendigkeit der Versorgung mit den Hörgeräten ist auch durch \nden Polizeiarzt vor der Beschaffung anerkannt worden (§ 10 Abs. 2 FHVOPol). \nStreitig zwischen den Beteiligten ist lediglich die Frage, ob der Anspruch auf \nGewährung freier Heilfürsorge bereits damit erfüllt ist, dass das beklagte Land die \ndem Grunde nach anerkannten Hilfsmittel lediglich mit dem Festbetrag in Höhe von \n823 Euro abgerechnet hat.\n\n23\n\nNach § 2 Abs. 2 FHVOPol richtet sich der Umfang der Leistungen nach den \nVorschriften des SGB V, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist. \nEbenso wie § 10 Abs. 1 Satz 1 FHVOPol stellt § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB X darauf ab, \ndass das Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich ist, den Erfolg der Krankenbehandlung \nzu sichern oder eine Behinderung auszugleichen. Hinsichtlich des Umfangs der \nLeistungen sehen die Bestimmungen des SBG V für bestimmte Hilfsmittel, so auch \nfür Hörgeräte, Festbeträge vor, die so anzupassen und festzusetzen sind, dass sie \nim Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und in der Qualität \ngesicherte Versorgung gewährleisten. Mit der Zahlung des Festbetrages erfüllt die \nKrankenkasse grundsätzlich ihre Leistungspflicht. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn \nder Festbetrag für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung nicht \nausreicht (vgl. BSG, Urteil vom 23. Januar 2003 - B 3 KR 7/02 R, BSGE 90, 220; \nLSG Niedersachsen -Bremen, Urteil vom 15. Juni 2005 - L 4 KR 147/03 -, Juris)\n\n24\n\nDementsprechend ist also auch der Anspruch auf Versorgung mit einem \nHörgerät im Rahmen der freien Heilfürsorge nicht zwingend auf den Festbetrag \nbegrenzt. Entscheidend ist allein, ob Hörgeräte, die zum Festbetrag bezogen werden \nkonnten, die beim Kläger konkret vorliegende Hörbehinderung mit Blick auf die \nAnforderungen des Polizeidienstes hinreichend ausgleichen.\n\n25\n\nDiese Frage ist nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters \neindeutig zu verneinen. Der Sachverständige X1. ist unter Zugrundelegung \nobjektiver Kriterien, insbesondere der von Dr. I. erhobenen audiologischen \nMesswerte, zu der Beurteilung gelangt, dass „aufgrund des ungewöhnlichen \nHörverlustes von Herrn X.----ring (nur hohe Töne) Hörgeräte zum Festbetrag nicht \ngeeignet\" seien, weil bei solchen Hörgeräten durch eine nicht vollständig zu \nreduzierende Tieftonverstärkung die Sprachverständlichkeit eingeschränkt sei. Diese \nBeurteilung ist schon aus sich heraus plausibel und gewinnt noch weitere \nÜberzeugungskraft durch die vergleichenden Darlegungen zu den \nÜbertragungseigenschaften der höherwertigen Geräte Delta 6000 und Delta 4000. \nVor diesem Hintergrund erscheint dem Gericht die Äußerung des Polizeiarztes Dr. \nE. in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2008, dem Gutachten des Herrn \nX1. lasse sich zu der Frage einer Hörgeräteversorgung zum Festbetrag keine \nAussage entnehmen, unverständlich. Die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens, \nwie es dem beklagten Land vorschwebt, hält das Gericht für überflüssig, weil der \nmedizinische Befund geklärt und unstreitig ist. Das beklagte Land hat auch keine \ntragfähigen Einwendungen gegen das eingeholte Gutachten erhoben. Allein der \nUmstand, dass das beklagte Land mit dem Beweisergebnis nicht einverstanden ist, \nrechtfertigt nicht die Erhebung weiteren Beweises.\n\n26\n\nNach dem Ergebnis des Gutachtens ist allerdings auch davon auszugehen, dass \ndie beschafften Hörgeräte Delta 6000 nicht erforderlich sind, um die bestehende \nHochtonschwerhörigkeit in angemessenem Umfang auszugleichen. Vielmehr hat der \nSachverständige überzeugend dargelegt, dass die Versorgung mit Hörgeräten des \nTyps Delta 4000, die in der Beschaffung um insgesamt ca. 600 Euro unter den \nbeschafften Geräten Delta 6000 gelegen hätten, auch mit Blick auf die beruflichen \nAnforderungen notwendig, aber auch ausreichend sei. Ausgehend von dieser \nBeurteilung, die das Gericht teilt, beschränkt sich der Erstattungsanspruch des \nKlägers auf die Übernahme der Differenz zwischen dem bereits gewährten \nFestbetrag und den Beschaffungskosten für Hörgeräte des Typs Oticon Delta \n4000.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243359","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-03-03/11-k-1620-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243359","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243359","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-03-03/11-k-1620-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243359","retrieved":"2026-07-09 02:06:43.699041+00:00"}}