{"status":"available","doknr":"OLD243499","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0225.3K175.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-02-25","aktenzeichen":"3 K 175/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 00.00.0000 sowie \ndessen Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 (betr. Flurstücke 352, 353 der \nFlur 52, Gemarkung O. ) werden in Höhe von 9.184,50 Euro aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Kläger für das Vorverfahren wird für \nnotwendig erklärt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor in \ngleicher Höhe Sicherheit leisten.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des 785 qm großen Grundstücks Gemarkung O. \n, Flur 52, Flurstück 352, 353, das westlich der H.-----straße gelegen und \nzweigeschossig MI - nutzbar ist. Die H.-----straße beginnt im Norden an der C.------\nstraße und endet nach einem südlichen, zweifach rechtwinklig versetzten Verlauf von \nüber 200 m Länge als Sackgasse. Ausweislich der zeichnerischen Darstellungen des \nBebauungsplanes Nr. 65 der Gemeinde O. vom 00.00.0000, in einer die \nStraßenführung betreffenden geänderten Fassung vom 00.00.0000, ist die H.-----\nstraße durchweg in einer Breite zwischen 4 m und 7 m anzulegen. Die \nangrenzenden Grundstücke stehen überwiegend der MI - Nutzung offen. In einer \nLänge von gut 100 m im südöstlichen Bereich der H.-----straße weist der \nBebauungsplan ein SO-Gebiet mit der Zweckbestimmung „Einzelhandelsbetrieb als \nVerbrauchermarkt\" aus. Diese Fläche wird festsetzungsgemäß durch eine 6 m \nbreiten Streifen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen \nBepflanzungen von der H.-----straße abgetrennt. Ferner setzt der Bebauungsplan \nNr. 65 den östlichen Rand der öffentlichen Verkehrsfläche insoweit als „Bereich ohne \nEin- und Ausfahrt\" fest. \n\n3\n\nDer Beklagte begann im Sommer 2006 mit dem Ausbau der H.-----straße . Dies \nnahm er zum Anlass, die Kläger jeweils durch Bescheide vom 00.00.0000 und \nWiderspruchsbescheide vom 00.00.0000 zu einer Vorausleistung von 13.757,50 \nEuro heranzuziehen. Als beitragspflichtige Fläche legte er dabei ausschließlich \ndiejenigen Grundstücke zugrunde, die MI-nutzbar sind und unmittelbar an die H.-----\nstraße anrainen. Ausweislich einer formlos beigelegten Aufstellung richtete sich der \nUmfang der Vorausleistung an den Kosten des Grunderwerbs, des Straßenbaus \n(Baustraße) einschl. Beleuchtung sowie der Straßenentwässerung aus.\n\n4\n\nMit Widersprüchen vom 00.00.0000 und der am 00.00.0000 erhobenen \nKlage bemängeln die Kläger eine fehlerhafte Festsetzung des Abrechnungsgebietes. \nSie vertreten die Auffassung, die Fläche des östlich und südöstlich gelegenen SO-\nGebietes hätte als erschlossen einbezogen werden, die sie treffende \nVorausleistungspflicht entsprechend gemindert werden müssen. Überdies habe der \nBeklagte insgesamt drei Flächen der angrenzenden MI-nutzbaren Baugrundstücke \nlediglich überschlägig berechnet; auch dies führe zur Rechtswidrigkeit der Bescheide \nim angefochtenen Umfang. \n\n5\n\nDie Beteiligten streiten im Klageverfahren über die dadurch aufgeworfenen \nFragen des Erschlossenseins; seit Erlass entsprechender Aufklärungsverfügungen \ndes Gerichts erstrecken sie ihren Vortrag auf Fragen der Voraussetzungen der \nVorausleistungspflicht.\n\n6\n\nDie Kläger beantragen,\n\n7\n\nden Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom \n 00.00.0000 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom \n 00.00.0000 in Höhe von 9.184,50 Euro aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nverwiesen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n12\n\nDie Klage ist begründet. Der Vorausleistungsbescheid vom 00.00.0000 ist \nauch in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 \nrechtswidrig, verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, und \nwar deshalb im angefochtenen Umfang aufzuheben, § 88 VwGO. \nZwar kann das klägerische Vorbringen zur Einbeziehung weiter Teile des SO-\nGebietes als erschlossenes Grundstück die Klage nicht zum Erfolg bringen. Die \nVorausleistungspflicht ist jedoch bereits dem Grunde nach nicht entstanden. Dies \nergibt sich aus folgendem:\n\n13\n\nEntgegen dem Vorbringen der Kläger wirft die Anlagenbildung der H.-----straße \nals Anbaustraße sowie das Erschlossensein der in Rede stehenden Flurstücke nebst \nBerechnung der qualifizierten Grundstücksfläche anhand der Festsetzungen des \nBebauungsplanes Nr. 65 keine Bedenken auf. In gleicher Weise ist keinerlei \nrechtliche oder tatsächliche Substanz greifbar, die Gültigkeit dieses \nBebauungsplanes zu bezweifeln. Überdies hat der Beklagte begonnen, dessen \nFestsetzungen - soweit seine eigene Pflichtigkeit angesprochen ist - zu verwirklichen. \n\n14\n\nEine Minderung der Vorausleistungspflicht im Sinne des klägerischen Begehrens \nsteht nicht an. Namentlich scheidet eine Erweiterung des Abrechnungsgebietes um \ndie Fläche des östlich der H.-----straße gelegenen SO-Gebietes aus. Die diesem \nGebiet zugehörigen Flurstücke werden - mit Blick auf den Zeitpunkt der endgültigen \nHerstellung im Rechtssinn - nicht durch die H.-----straße erschlossen. Es fehlt \nbereits am Erschlossensein im Sinn des § 131 Abs. 1 BauGB. Auf die Wirkungen des \nAuseinanderfallens der Erschließung gemäß § 131 Abs. 1 BauGB einerseits und § \n133 Abs. 1 BauGB andererseits kommt es deshalb nicht an. \nDie Erschließungswirkung einer Anbaustraße im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB \nerstreckt sich auf solche Grundstücke, für die diese Anlage das herzugeben vermag, \nwas das Bebauungsrecht für dessen bestimmungsgemäße Nutzung an \nverkehrsmäßiger Erschließung verlangt. Die Erschließungswirkung im Sinne des § \n131 Abs. 1 BauGB richtet sich der Sache nach deshalb an bebauungsrechtlichen \nVorfragen aus. Insoweit ist der gemeindliche Planungsträger im Sinn der §§ 1 ff, 10 \nBauGB nicht nur befugt, sondern geradezu aufgerufen, im Plangebiet des § 30 \nBauGB seinen Willen durch entsprechend aussagekräftige Festsetzungen \nniederzulegen. Das widerstreitende Vorbringen beider Beteiligten geht im Grundsatz \nvon diesen Erkenntnissen aus, so dass es weiterer Vertiefung nicht bedarf.\nOb die dem SO-Gebiet zugehörigen Grundstücke durch die H.-----straße \nerschlossen werden, hängt deshalb ausschlaggebend von den Anforderungen ab, \ndie der Bebauungsplan Nr. 65 an deren verkehrsmäßige Erschließung stellt, sowie \nvon den Festsetzungen, die der Bebauungsplan zur Lösung der Sicherung der \nausreichenden Erschließung festgelegt hat. Anhand dieses Bebauungsplanes ist \nsomit die von den Beteiligten umfangreich diskutierte Frage zu beantworten, ob die \nverkehrsmäßige Erschließung der dem SO-Gebiet zugehörigen Grundstücke bereits \ndurch ein Heranfahren mit Personen- und Zulieferverkehr gesichert wird oder ob für \ndas bebauungsrechtliche (und dem folgend für das beitragsrechtliche) \nErschlossensein ein Herauffahrenkönnen erforderlich ist. Ferner sind die \nFestsetzungen des Bebauungsplanes als maßgeblich für die Frage anzusehen, über \nwelche Grundstücksgrenzen die Möglichkeit des Befahrens - im Sinn einer \nVerkehrsmöglichkeit von einer öffentlichen Anlage auf das betreffende Grundstück - \nzur Verfügung stehen soll. \nDer Bebauungsplan Nr. 65 verlangt für die verkehrsmäßige Erschließung der dem \nSO-Gebiet zugehörigen Grundstücke ein Herauffahrenkönnen von Kraftfahrzeugen \nbis zur Größe der für Versorgungslieferungen erforderlichen Lastkraftwagen. Dies \nergibt sich aus der Festsetzung als Sondergebiet im Sinn des § 11 Abs. 3 BauNVO \nmit der ausdrücklichen weiteren Festsetzung, nur zulässig sei ein grossflächiger \nEinzelhandelsbetrieb als Verbrauchermarkt mit einer Geschossfläche von max. \n10.300 qm und einer Verkaufsfläche von max. 7.200 qm. Hiermit wird eine Nutzung \nfestgelegt, die bindend eine intensive gewerbliche Tätigkeit mit sich bringt. Dies \nwiederum führt zu einem Ziel- und Quellverkehr an Kunden- und Lieferfahrzeuge, der \nüber ein Heranfahrenkönnen an die Grenzen der dem Verbrauchermarkt dienenden \nGrundstücke und somit an die Grenzen des planmäßig ausgewiesenen SO-Gebietes \nschon im Ansatz gar nicht bewältigt werden könnte. Es gelten deshalb sogar in \ngesteigertem Maße die Grundsätze, die die Rechtsprechung - den Beteiligten \nbekannt - für das Erschlossensein von Grundstücken in Gewerbegebieten aufgestellt \nhat; insoweit geht die Anforderung einhellig dahin, lediglich das Herauffahrenkönnen \nauf das betreffende Grundstück genüge der planungsrechtlichen \nErschließungssicherung und damit der beitragsrechtlichen Erschließungswirkung. \nIn gleicher Weise bindend sieht der Bebauungsplan Nr. 65 vor, dass das \nerforderliche Herauffahren auf die dem SO-Gebiet zugehörigen Grundstücke über \nden Wallgraben als Anbaustraße zu sichern ist und dieses Herauffahren als \nverkehrsmäßige Erschließung über die H.-----straße als Anbaustraße nicht bewirkt \nwerden darf. Der Bebauungsplan sieht insoweit zwei Mittel der zulässigen \nFestsetzung vor, nämlich die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und \nsonstigen Bepflanzungen in einer Breite von 6 m, ferner die ausdrücklich die Ostseite \nder H.-----straße begleitende Festsetzung „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt\". Wie \nnicht nur die planerischen Gestaltungsmittel etwa nach Maßgabe des § 9 BauGB, \nsondern auch die von den Beteiligten nachvollzogene Dichte der Erörterungen in der \nRechtsprechung ergeben, sind diese Festsetzungen nicht nur als planungsrechtliche \nGestaltungsmittel, sondern in gleicher Weise als erschließungsrechtliche \nSteuerungsmittel zulässig. \nDie Begründung zum Bebauungsplan Nr. 65 weist in identischer Weise eine \nplanerische Korrespondenz zwischen der ausdrücklichen Ausweisung des SO-\nGebietes, der rechtlich konfliktfreien Erschließung durch den Wallgraben als östlich \nverlaufende Anbaustraße und dem Zu- und Abfahrtsverbot im Grenzbereich zur H.----\n-straße aus: \n\n15\n\nWestlich des Verbrauchermarktes sind derzeit unbebaute Grundstücksflächen vorhanden, \ndie kurzfristig einer Bebauung zugeführt werden sollen. Dies entspricht der Zielsetzung der \nGemeinde O. , mit Grund und Boden sparsam umzugehen und einer Verdichtung \ninnerhalb bebauter Bereiche den Vorrang vor einer Ausweitung neuer Bauflächen in Richtung \nfreie Landschaft zu geben. Die Erschließung des derzeit unbebauten Bereichs wird über die \nbisherige private Zuwegung „H.-----straße „ geführt. Durch Verbreiterung der H.-----straße soll \nBegegnungsverkehr ermöglicht werden. Dies ist derzeit auf Grund der Enge der Privatstraße \nnicht gegeben, so dass es zum Rückstau auf der C.------straße für einbiegende Fahrzeuge in \ndie H.-----straße kommen kann. Am Ende der bisherigen H.-----straße ist ein Versatz in der \ngeplanten öffentlichen Erschließung vorgesehen. Die Verlängerung der H.-----straße erfolgt \ndann entlang der westlichen Grundstücksgrenze des Verbrauchermarktes. Durch ein Zu- und \nAusfahrtsverbot wird sichergestellt, dass der Verbrauchermarkt nicht über diese verlängerte H.--\n---straße angefahren werden kann. Durch den geplanten Versatz in der Planstraße, der auch \ngleichzeitig den Platz zum Wenden bietet, wird die Möglichkeit für eine gestalterisch \nansprechende Anordnung von Gebäuden auf den derzeit nicht bebauten Grundstücken \ngegeben. \nDie geplante Erschließung entlang des nordöstlichen Grundstücksverlaufs ermöglicht es, die \nruhebedürftigen Räume zum Südwesten hin zu orientieren. Gleichzeitig verbleibt ein größerer \nAbstand der geplanten Bebauung zum Verbrauchermarkt.\n\n16\n\nHieraus erhellt zugleich, dass das vom Bebauungsplan vorgegebene Befahren der \ndem SO-Gebiet zugehörigen Flurstücke im nordöstlichen Grundstücksverlauf der \nwohlverstandenen Schutzbedürftigkeit der Anwohner der H.-----straße entspricht und \ndie plangemäße Ordnung der Räume der Einsicht folgt, dass bereits die \nvorgefundenen Grundstücks- und Flächenverhältnisse sich als völlig ungeeignet \ndarstellen, um eine Erschließung des SO-Gebietes über die H.-----straße bewirken \nzu können. \nLediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dieses rechtliche \nHindernis des Erschlossenseins nicht nur in der grundsätzlichen Aussage des § 131 \nAbs. 1 BauGB zu verankern, sondern auch - dies sowohl zum Zeitpunkt des \nVorausleistungsbescheides als auch prognostisch mit Blick auf die Entstehung der \nBeitragspflicht - unausräumbar ist. Denn insoweit wäre nicht nur ein erneutes \nplanerisches Tätigwerden der Gemeinde erforderlich; mit Blick auf die vorgefundenen \nräumlichen Verhältnisse und die damit planerisch zu bewältigenden Belange \nerscheint es vielmehr ausgeschlossen, das Nebeneinander der Nutzung an der H.----\n-straße sowie der als SO-Gebiet ausgewiesenen Grundstücke anders zu lösen als \nüber strikt getrennte verkehrsmäßige Zufahrtsmöglichkeiten. \n\n17\n\nDie von den Klägern im Vorverfahren beanstandete Fehlberechnung einzelner \nGrundstücke verletzt sie jedenfalls nicht in ihren Rechten. Wie der Beklagte in seinen \nWiderspruchsbescheiden vom 00.00.0000 unwidersprochen dargelegt hat, \nresultieren die aufgezeigten Ungenauigkeiten aus Grundstücksteilungen. Letztere \nwaren jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsbescheide \nabgeschlossen. Die konkret zu berücksichtigenden Grundflächen haben danach - im \nbuchmäßigen Umfang - eine tatsächliche Größe erlangt, die sogar zu einer \nVerkleinerung des Abrechnungsgebietes von knapp 50 qm geführt hat. Diese hat der \nBeklagte nicht zum Anlass genommen, den Veranlagungssatz je qm zu erhöhen. \nDamit kann offen bleiben, ob die Ermächtigung, Vorausleistungen „bis zur Höhe des \nvoraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages\" zu verlangen, auch die \nBefugnis umfasst, die für das Abrechnungsgebiet zu berücksichtigenden \nGrundstücksflächen teilweise nur pauschal anzusetzen. Denn die Vorgehensweise \ndes Beklagten hat - jedenfalls im Umfang der Vorausleistungspflicht - lediglich eine \nBegünstigung der Kläger bewirkt. \n\n18\n\nDer angefochtene Bescheid erfüllt jedoch auch in der Gestalt des zugehörigen \nWiderspruchsbescheides nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 BauGB an die \nEntstehung der Vorausleistungspflicht stellt.\nAufgrund der Aufklärung des Gerichts, namentlich der hierauf erfolgten Darlegungen \ndes Beklagten zu den in seiner Sphäre stehenden Ereignissen und Planungen, stellt \nsich bereits nicht in genügender Weise als gesichert dar, dass die endgültige \nHerstellung der H.-----straße innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Das \nVerständnis dieses Tatbestandsmerkmals hat - wie die Begründung der \nVorausleistungspflicht insgesamt - von der Erkenntnis auszugehen, dass eine \nentsprechende Heranziehung nicht gesetzlich vorgegeben, eine \nVorausleistungspflicht entsprechend auch nicht durch das Gesetz begründet wird, \nsondern erst auf Grund des Vorausleistungsbescheides selbst. Dem folgend bezieht \nsich die 4-Jahres-Frist betr. „Erwartung der endgültigen Herstellung\" auf eine \nPrognose aus Sicht des Abschluss des Verwaltungsverfahrens (hier \nWiderspruchsbescheid vom 00.00.0000). Sie hat nicht zum Inhalt das Entstehen \nder sachlichen Beitragspflicht i.S.d. § 133 Abs. 2 BauGB einschließlich aller darin \nvorausgesetzter rechtlicher oder rechtstatsächlicher Ereignisse; ausschlaggebend ist \nder (voraussichtliche) Abschluss der kostenverursachenden \nErschließungsmaßnahme. Die Prognose zur Erwartung der Herstellung innerhalb \nvon vier Jahren hat deshalb auch auszugehen von Anhaltspunkten zu diesen \nkostenverursachenden Maßnahmen, so wie sie zur Zeit des Abschlusses des \nVerwaltungsverfahrens zur Verfügung stehen und nachweisbar sind. Es muss sich \nalso um konkrete Anhaltspunkte zu einem konkreten Zeitpunkt handeln, welche \nnachvollziehbar auf ein bestimmtes technisches Ergebnis schließen lassen. \n\n19\n\n Vgl. zur einhelligen Rechtsprechung etwa VG Münster,\n Urteil vom 29. Mai 2008 - 3 K 242/07 -; hierzu OVG NRW,\n Beschluß vom 12. August 2008 - 15 A 1859/07 -.\n\n20\n\nDie hierauf bezogenen schriftsätzlichen Ausführungen des Beklagten lassen \nkonkrete Anhaltspunkte mit diesem Bezug nicht erkennen. Der Beklagte hat sich \ninsoweit lediglich auf seine mittelfristige Finanzplanung bezogen, jedoch keine \nkonkreten kostenverursachenden Maßnahmen, nicht einmal deren Beginn ggfs. im \nWege der Ausschreibung, benannt. Die Mitteilungen zur mittelfristigen Finanzplanung \nder Gemeinde betreffen nicht diese in die 4-Jahres-Prognose einzubeziehenden \nUmstände. Der auf diese Finanzplanung bezogene Widerspruch im inhaltlichen \nVergleich der Schriftsätze vom 00.00.0000 und 00.00.0000 wurde überdies \nnicht erläutert. Eine gegenüber früheren Verfügungen nochmals verdeutlichende \nAnfrage des Gerichts vom 00.00.0000 nebst Hinweis vom 00.00.0000, \nwelche tatsächlichen Schritte erfolgt seien, um die kostenverursachenden \nMaßnahmen abzuschließen, ist zur Sache nicht beantwortet worden. Der im \nVerfahren geführte Vortrag konnte deshalb nicht zur Überzeugung des Gerichts \nführen, die endgültige Herstellung der H.-----straße sei gesetzesgemäß innerhalb \nvon vier Jahren zu erwarten.\nDie Auswertung der bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides erstellten \nVerwaltungsvorgänge ergibt kein abweichendes Ergebnis. Insoweit ist zu erkennen, \ndass beim Beklagten zwar ein konkreter Aufwand an Grunderwerb sowie Kosten der \nVermessung und der Baugrunduntersuchung angefallen waren. Die zu erwartenden \nKosten der technischen Gewerke waren anhand der Positionen eines Angebotes der \nFa. P. in C1. vom 00.00.0000 veranschlagt worden; des weiteren lag ein \nHonorarangebot der Fa. Ingenieurgesellschaft P. O1. vom 00.00.0000 sowie \nein handschriftlicher Vermerk zu den Kosten der Straßenbeleuchtung vom \n 00.00.0000 vor. Von einem Zuschlag bzw. dem Abschluss eines Werkvertrages \nist nichts bekannt. Entsprechend lassen diese Inhalte einer Kostenermittlung bereits \nim Ansatz nicht sichtbar werden, zu welchem Zeitpunkt die kostenverursachenden \nMaßnahmen vollendet sein könnten. Dessen ungeachtet ist festzustellen, dass der \nbeitragsfähige Aufwand ausweislich einer Zusammenstellung vom 00.00.0000 \nvorläufig mit fast 178.000 Euro - davon knapp 137.000 Euro für „Straßenbau \n(Baustraße) einschl. Beleuchtung\" und „Entwässerung Straße\"- ermittelt wurde. Der \nHaushaltsplan 2008 der Gemeinde O. weist hingegen für den Zeitraum bis \neinschl. des Jahres 2011 eine auf die H.-----straße bezogene Investition von nur \n100.000 Euro aus; Kosten des Grunderwerbs waren i. H. v. 41.000 Euro bereits \nbeglichen. Die Differenz mag sich in einem (nicht näher aufgeschlüsselten) \nWirtschaftsplan des Abwasserwerkes der Gemeinde niederschlagen. Die hierauf \nbezogenen Hinweise des Beklagten zu Finanzierung und Kostenausgleich zwischen \nihm und dem Abwasserwerk „nach dem Endausbau\" führen jedoch hinsichtlich des \nZeitpunkt des „Endausbaus\" im Sinn des Abschlusses der kosten-verursachenden \nMaßnahmen ebenfalls nicht weiter. Daher vermochte der Beklagte durch den Inhalt \nder Verwaltungsvorgänge sowie im Ergebnis der mündlichen Verhandlung ebenfalls \nkeine Prognose zur Überzeugung des Gerichts zu vermitteln, diese \nkostenverursachenden Maßnahmen seien - aus Sicht des Zeitpunkt des Erlasses \ndes Widerspruchsbescheides - binnen einer 4-Jahres-Frist abzuschließen. \n\n21\n\nEine Fehlerhaftigkeit der erlassenen Bescheide läßt sich ansonsten nicht \nfeststellen. Sie erfüllen dem Inhalt nach die gesetzlichen Anforderungen aus § 133 \nAbs. 3 BauGB jedenfalls nach Maßgabe des § 126 AO i.V.m. §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 \nNr. 3b) KAG. \nEs entspricht einhelliger Auffassung, dass der Vorausleistungsbescheid für den \nPflichtigen erkennbar machen muss, auf welchen Grundlagen die Höhe der \ngeforderten Vorausleistung beruht. Die veranlagende Behörde muss somit - im Sinne \neines Mindestgehaltes - einen kostenverursachenden Sachverhalt in den Bescheid \neinbringen. Der Vorausleistungsbescheid vom 00.00.0000 enthält zwar keine \nsachliche Schätzungsgrundlage, ebenso wenig die Darstellung eines konkreten \nSachverhalts der Kostenverursachung. Er beschränkt sich auf die Begründung, mit \nder Herstellung der Erschließungsanlage „H.-----straße „ sei begonnen worden, die in \ndie Veranlagung einbezogenen Grundstücke der Kläger seien erschlossen, es sei ein \nVorausleistungsbetrag von 14 Euro je qm Berechnungsfläche festgesetzt worden. Es \nfolgt die rechnerische Umsetzung dieses festgesetzten Vorausleistungssatzes auf die \nqualifizierte Grundstücksfläche. Der Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 \ngeht inhaltlich nicht darüber hinaus.\nDieser Mangel dürfte allein wegen der formlosen Beigabe einer Auflistung der von \nder Vorausleistung erfaßten Maßnahmen und deren voraussichtlicher Kosten nicht \nzu vernachlässigen (gewesen) sein. Denn der Zusatz „Baustraße\" stellte sich aus \nobjektiver Sicht als untauglich dar, den Umfang der beabsichtigten Teileinrichtung \n„Fahrbahn\" zu erklären, ferner als nicht eindeutig hinsichtlich der geschätzten Kosten \nvon insoweit über 100.00 Euro; letztere könnten tatsächlich nur als \nSchätzungsgrundlage für den gesamten Ausbau der Fahrbahn herhalten. \nDer insoweit unzureichende Inhalt der Begründung stellt sich jedoch zum Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung als unbeachtlich dar. Denn die Kläger haben sich in der \nerweiterten Klagebegründung vom 00.00.0000 selbst umfassend mit dem \nKostenansatz der formlosen Anlage auseinandergesetzt und deren Umsetzung für \ndas Abrechnungsgebiet und ihr Grundstück nachvollzogen. Damit ist der Zweck des \nBegründungserfordernisses entsprechend §§ 121 Abs. 1, 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 \nAO erreicht worden.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \nderen vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO. Die Zuziehung des Bevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren \nwar gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da die Kläger \nangesichts der Besonderheiten der Veranlagung bereits zu diesem Zeitpunkt Anlass \nsehen durften, sich anwaltlicher Hilfe zu versichern.\n\n23\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n24\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung \nder Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nbeantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 \nMünster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), zu stellen. Er muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des \nUrteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die \nBegründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 \nMünster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen.\n\n25\n\nStatt in Schriftform kann die Begründung auch in elektronischer Form nach \nMaßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den \nVerwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen \n- ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) eingereicht \nwerden.\n\n26\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte - außer im \nProzesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. \nDies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem \nOberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in \n§ 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes \ngleichgestellten Personen zugelassen. \n\n27\n\nB e s c h l u s s :\n\n28\n\nDer Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 9.184,50 Euro festgesetzt.\n\n29\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n30\n\nEine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist innerhalb von sechs Monaten, \nnachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das \nVerfahren anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift der \nGeschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster \n(Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) einzulegen.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243499","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-02-25/3-k-175-08","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243499","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243499","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-02-25/3-k-175-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243499","retrieved":"2026-07-09 02:06:55.727820+00:00"}}