{"status":"available","doknr":"OLD243629","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0218.1L680.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-02-18","aktenzeichen":"1 L 680/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer - sinngemäße gestellte - Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage - 1 K 2673/08 - \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. \nNovember 2008 wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung \nzwischen dem privaten Interesse der Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis \nzum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem \nöffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der getroffenen Regelung fällt \nzu Lasten der Antragstellerin aus.\n\n6\n\nBei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angezeigten summarischen \nPrüfung spricht viel dafür, dass die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist. \nSie findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 \nLHundG NRW. Danach stellt die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den \namtlichen Tierarzt die Gefährlichkeit eines Hundes fest, die sich daraus ergibt, dass \ndieser einen Menschen gebissen hat, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich \neiner strafbaren Handlung geschah. Der Einstufung des Hundes „E. „ der \nAntragstellerin als gefährlich in der gutachtlichen Stellungnahme der Amtstierärztin \nDr. F. vom 9. Oktober 2008 stehen keine durchgreifenden Bedenken entgegen. \nNach der Darstellung der Amtstierärztin hat der Hund sie im Verlaufe der \nBegutachtung am 17. September 2008 zweimal ohne weitere Vorankündigung in den \nrechten Oberarm gebissen, was ihr deutliche Blutergüsse und schmerzhafte \nQuetschungen verursacht habe. Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung \nergeben sich auch nicht unter Berücksichtigung der Erklärungen, welche die \nAntragstellerin und ihr Bekannter zum Ablauf der Begutachtung abgegeben haben, \nund der vom Tierarzt H. von Plettenberg erteilten Bescheinigung. Frau Dr. F. \nschildert den Vorfall differenziert, anschaulich und widerspruchsfrei. Weder für eine \ninteressegeleitete noch für eine durch Schreckhaftigkeit bestimmte Sicht der \nAmtstierärztin auf das Tierverhalten liegen irgendwelche Anhaltspunkte vor. \nVerhaltensbeschreibung wie fachliche Einordnung des Verhaltens sind abgewogen. \nSowohl die Angaben der Antragstellerin als auch die mit diesen nahezu im Wortlaut \nübereinstimmenden Angaben ihres Bekannten zum Verhalten des Hundes lassen \nzum Kern des Geschehens jede plausible Erläuterung vermissen. Insbesondere wird \nnicht deutlich, wie sie aus ihrer Entfernung wahrgenommen haben wollen, dass der \nHund die Amtstierärztin bloß mit der Schnauze berührt und nicht gebissen hat, und \nwie sie reagiert haben, als diese ihr mit dem Hinweis auf Bissspuren den betroffenen \nOberarm zeigte. Dass die Antragstellerin erneut lediglich von einem Stupsen spricht, \ndas seine Ursache in einer unterbliebenen Begrüßung des Hundes durch die \nTierärztin gehabt habe, erscheint vor diesem Hintergrund weiter als bloße \nSchutzbehauptung. Die durch den bei der amtstierärztlichen Begutachtung nicht \nanwesenden Tierarzt H. von Plettenberg erteilte Bescheinigung hat keinen \nAussagewert für die Feststellung des Ablaufs der Begutachtung durch Frau Dr. \nF. . Im Übrigen heißt es selbst in dieser Bescheinigung, die Antragstellerin solle \nunbedingt vermeiden, dass der Hund in Situationen gerate, die für ihn beengend \nseien, da er dann die Selbstkontrolle verlieren könne. \n\n7\n\nDie durch die Amtstierärztin vorgenommene Prüfung des Verhaltens, das der \nHund an den Tag legte, hat nicht dadurch den Charakter einer Begutachtung nach § \n3 Abs. 3 LHundG verloren, dass Frau Dr. F. den Besuch nach den von ihr \ngeschilderten Beißvorfällen beendete. Die bis dahin getroffenen Feststellungen \nreichten für die sachverständige Stellungnahme nach dieser Vorschrift aus. Die \nMotivation des Hundes für ein bestimmtes Verhalten ist für die Frage, ob ein Hund \ngefährlich ist, unerheblich. Denn das Landeshundegesetz soll auch vor solchen \nGefahrenlagen schützen, die dadurch entstehen, dass Dritte sich aus Unkenntnis, \nNachlässigkeit oder Unvermögen im Umgang mit Hunden unsachgemäß verhalten. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 5 B \n2488/04.\n\n9\n\nAuch über das Ergebnis der Rechtmäßigkeitsprüfung hinaus überwiegt das \nöffentliche Interesse daran, sofort Konsequenzen aus der Feststellung der \nGefährlichkeit des Hundes ziehen zu können, das private Interesse am Aufschub der \nVollziehbarkeit. Das hier gefährdete Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit von \nMenschen hat in der rechtlichen Abwägung hohes Gewicht. Demgegenüber wiegen \ndie Belastungen, die für einen Hundehalter nach den §§ 4 ff. LHundG aus der \nFeststellung der Gefährlichkeit eines Hundes resultieren, weniger schwer. Angesichts \nder Umstände, die dafür sprechen, dass der Hund „E. „ sowohl in dem durch \nBeschluss des Gerichts vom 17. Oktober 2008 - 1 L 467/08 - behandelten Fall \n(bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 27. November 2008 - 5 B 1663/08) \nals auch bei der Begutachtung durch Frau Dr. F. Menschen angegriffen hat, \nmuss deshalb das Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des \nHauptsacheverfahrens von den Folgen der Einstufung ihres Hundes als gefährlich \nverschont zu bleiben, zurücktreten. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert ist wegen des \nvorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit der Hälfte des \nim Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG zu \nbemessen.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243629","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-02-18/1-l-680-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243629","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243629","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-02-18/1-l-680-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243629","retrieved":"2026-07-09 02:07:06.465295+00:00"}}