{"status":"available","doknr":"OLD243757","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0213.10K746.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-02-13","aktenzeichen":"10 K 746/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Zulassung zur Prüfung für die Anerkennung der \nFacharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie.\n\n3\n\nDer Kläger ist Arzt für Orthopädie und führt seit 1992 eine eigene Praxis. Unter \ndem 2. Mai 2006 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung \nfür die Anerkennung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie. Dazu \nteilte er mit: In den Jahren 1992 bis 1996 seien im eigenen OP innerhalb der Praxis \numfangreiche operative Tätigkeiten mindestens einmal pro Woche mit mehreren \nOperationen an einem Operationstag im Fachgebiet der Orthopädie und \northopädischen Rheumatologie durchgeführt worden. Nach 1996 seien kleinere \noperative Versorgungen innerhalb der Praxis bei nicht genehmigungspflichtigen \nLeistungen entsprechend des Leistungskatalogs sowie die tägliche orthopädisch-\ntraumatologische Tätigkeit (auch im Rahmen des berufsgenossenschaftlichen \nHeilverfahrens) erfolgt. Im Rahmen der vor der Niederlassung erfolgten \nWeiterbildung seien die Voraussetzungen für die Zusatzbezeichnung „Arzt im \nRettungswesen\" mit den damaligen Kursen A, B und C voll inhaltlich erworben \nworden, lediglich die damalige Prüfung zum leitenden Arzt im Rettungswesen habe \ner aufgrund der geplanten Niederlassung vor 1992 nicht durchgeführt. Im Rahmen \nseiner Ausbildung zum Arzt für Orthopädie sei seine erste Stelle in der Unfallchirurgie \ndes I. für zwölf Monate gewesen, im Rahmen der weiteren orthopädischen \nFachausbildung habe er in den Jahren 1986 bis 1989 hausintern jeweils auch in der \nTraumatologischen Klinik des N. I. mitgearbeitet, später entsprechend auch \nim Rahmen der ca. zweijährigen Weiterbildung im St. K. -T. T1. die \ntraumatologischen Fälle mitbehandelt. Im Rahmen seiner fachorthopädischen \nAusbildung 1985 bis 1990 sei er mindestens einmal, meistens mehrmals im Monat \nals Notarzt der Stadt Hamm im 24stündigen Notdienst ausbildungsbegleitend \nbeschäftigt gewesen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 11. Februar 2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers \nauf Zulassung zur Prüfung für die Facharztbezeichnung Orthopädie und \nUnfallchirurgie ab. Zur Begründung gab sie an: Die Weiterbildungsordnung vom \n9. April 2005 (WO) regele in der Übergangsbestimmung im Abschnitt B unter Ziffer \n6.5 folgendes: Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten dieser \nWeiterbildungsordnung im Besitz der Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie oder \nim Besitz der Facharztanerkennung Orthopädie seien, könnten die Zulassung zur \nPrüfung für die Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie innerhalb einer \nFrist von drei Jahren beantragen, wenn sie nachwiesen, dass sie innerhalb der \nletzten acht Jahre vor der Einführung mindestens zwei Jahre regelmäßig und \nüberwiegend in der Orthopädie und Unfallchirurgie tätig gewesen seien. Aus dem \nNachweis müsse hervorgehen, dass der Antragsteller umfassende Erfahrungen, \nKenntnisse und Fertigkeiten in den Inhalten der neuen Facharztkompetenz erworben \nhabe. Aus dem Werdegang des Klägers, den vorliegenden Zeugnissen und \nNachweisen und der Antragsbegründung lasse sich nicht herleiten, dass er die \nBedingungen der Übergangsbestimmungen erfülle. Dies ergebe sich bereits aus \nseiner Begründung zum Antrag auf Zulassung zur Prüfung. Der Kläger sei seit dem \n1. Juni 1992 in eigener Praxis als Orthopäde mit Schwerpunkt in der Rheumatologie \ntätig und habe hierzu mitgeteilt, dass seit 1996 von ihm nur kleine operative \nVersorgungen bei nichtgenehmigungspflichtigen Patienten durchgeführt worden \nseien. Es werde damit von ihm bestätigt, dass er in den letzten acht Jahren vor der \nEinführung nicht überwiegend in der Orthopädie und Unfallchirurgie, sondern \nausschließlich in der Orthopädie und Rheumatologie tätig gewesen sei. Ein weiterer \nGrund für die Ablehnung der Zulassung zur Prüfung bestehe darin, dass auch die \ngeforderten umfassenden Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten nicht \nnachgewiesen seien. Nach seiner Eigenauskunft vom 13. August 2006 über den \nZeitraum vom 23. September 1997 bis zum 22. September 2005 seien von dem \nKläger zahlreiche Untersuchungs- und Behandlungsverfahren, die zu den obligaten \noperativen, insbesondere unfallchirurgischen Inhalten der Weiterbildung zum \nFacharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie gehörten, nicht ausgeübt worden. Ferner \nsei auch keine Anerkennung nach § 10 WO möglich. Die Zeugnisse und Nachweise \nüber die Weiterbildung des Klägers zum Facharzt für Orthopädie und Schwerpunkt \nRheumatologie vom 1. Juli 1985 bis zum 31. Dezember 1991 zeigten auf, dass im \nVergleich mit den Anforderungen zum Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie \nsowohl die Inhalte der Basisweiterbildung auch die Inhalte der Facharztweiterbildung \ninsbesondere in den unfallchirurgischen Inhalten nicht vollständig nachgewiesen \nseien. Es fehlten damit im Hinblick auf Inhalte aber auch auf Zeiten (nur ein Jahr \nWeiterbildung in der Chirurgie nachgewiesen) wesentliche Merkmale der \nvorgeschriebenen Weiterbildung, sodass daher die Gleichwertigkeit nicht gegeben \nsei. \n\n5\n\nAm 18. März 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur \nBegründung trägt er vor: Er werde durch die Entscheidung der Beklagten, ihn nicht \neinmal zur Prüfung zuzulassen und dort den Nachweis zu führen, dass er über die \nerforderliche Qualifikation verfüge, in seinem Grundrecht aus Art. 12 GG verletzt. \nNach der Systematik der Weiterbildungsordnung der Beklagten erfolge die \nAnerkennung der Facharztbezeichnung „Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie\" \naufgrund einer Prüfung, in der die notwendige Qualifikation nachzuweisen sei. Es sei \ndeshalb nicht einzusehen, warum dem Kläger bereits der Zugang zu dieser Prüfung \nverweigert und ihm so jede Möglichkeit genommen werde, im unmittelbaren \nGespräch mit den Prüfern seine von ihm schon im einzelnen dargelegte Qualifikation \nnachzuweisen. Insbesondere sei nicht sachlich zu begründen, warum die Beklagte \neine zweijährige regelmäßige und überwiegende Tätigkeit in der Orthopädie und \nUnfallchirurgie innerhalb der letzten acht Jahre zur Voraussetzung zur Zulassung der \nPrüfung machen wolle. Faktisch bedeute dies, dass es niedergelassenen \nOrthopäden in der Regel kaum möglich sein werde, eine Zulassung zur Prüfung zu \nerreichen. Unabhängig davon halte er daran fest, dass er bereits im einzelnen \ndargelegt habe, dass er über die entsprechenden Kenntnisse, Erfahrungen und \nFertigkeiten verfüge, um die geänderte Facharztbezeichnung führen zu können und \nzur Prüfung zugelassen werden zu können. Es werde auch nicht berücksichtigt, dass \ner aufgrund seiner umfassenden Tätigkeit auch in der Unfallchirurgie im Rahmen \nseiner Ausbildung und Weiterbildung insbesondere im Zeitraum vor 1996 bereits die \nnotwendigen umfassenden Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben \nhabe. Ein sachlicher Grund, warum die vom Kläger vor der von der Beklagten \ngewählten Acht-Jahres-Frist erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten \nunberücksichtigt bleiben sollten, sei nicht ersichtlich. Außerdem rüge er, dass die \nWeiterbildungsordnung für die Zulassung zur Prüfung auf die letzten acht Jahre \nabstelle, während Ärzte, die die Prüfung bestanden hätten, die Bezeichnung auch \nführen könnten, wenn nach der Prüfung zehn oder mehr Jahre vergangen seien. \nWarum die Weiterbildungsordnung dagegen bei Antragstellung eine Beschränkung \nauf acht Jahre vornehmen, sei sachlich nicht zu begründen. Schließlich beanstande \ner, dass die Beklagte die Erfüllung der aufgestellten Voraussetzungen jedenfalls von \nanderen Ärzten nicht verlange. Schon Art. 3 GG gebiete daher seine Zulassung zur \nPrüfung.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n11. Februar 2008 zu verpflichten, ihn zur Prüfung zur Erlangung \nder Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie \nzuzulassen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid und trägt \nergänzend vor: Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers werde er nicht \nrechtswidrig in seinen Grundrechten aus Art. 12 GG verletzt. Die in der \nWeiterbildungsordnung geregelten Facharztbezeichnungen griffen als \nBerufsausübungsregelung zwar in das betroffene Grundrecht ein. Gemäß Art. 12 \nAbs. 1 Satz 2 GG könnten Berufsausübungsregelungen aber durch Gesetz oder \naufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Das Bundesverfassungsgericht habe in \nseinem Beschluss vom 9. Mai 1972 klargestellt, dass der Gesetzgeber nur die \nstatusbildenden Normen des Facharztwesens schaffen müsse. Die genaue \nAusgestaltung der Facharztweiterbildung aber unterliege dem Satzungsrecht der \nÄrztekammer. Diesen Anforderungen habe der Landesgesetzgeber mit den §§ 34 ff. \ndes Heilberufegesetzes NRW Rechnung getragen, da die gesetzliche Grundlage \nüber die Normen geregelt werde und dem Satzungsgeber die Ausgestaltung \nüberlassen werde. § 42 des Heilberufegesetzes NRW regele im Detail, welche \nAnforderungen an eine Weiterbildungsordnung gestellt würden. Diesen \nAnforderungen entspreche die hier einschlägige Weiterbildungsordnung. Somit \ngenüge auch die vom Kläger gerügte Acht-Jahres-Frist den Anforderungen des \nGesetzgebers. Darüber hinaus sei diese Frist nicht nur angemessen und sinnvoll, \nsondern berücksichtige auch den Gleichheitsgrundsatz. Die Frist, in welcher die \nNachweise der praktischen Tätigkeit nach der Übergangsregelung der \nWeiterbildungsordnung zu erbringen seien, betrage acht Jahre. Dies begründe sich \ndamit, dass einem Überleitungstatbestand Rechnung getragen werden müsse. So \nmüsse die Weiterbildungsordnung sicherstellen, dass auch Kammerangehörige, die \nseit langem als Facharzt in einem der neuen Facharztbezeichnung Orthopädie und \nUnfallchirurgie ähnlichen Bereich tätig gewesen seien, die neue \nFacharztbezeichnung erlangen könnten. Dabei sei auch sicherzustellen, dass der \njeweilige Kammerangehörige über die gleichen praktischen Erfahrungen wie ein \nKammerangehöriger verfüge, der auf dem Weg der regulären Weiterbildung die \nFacharztbezeichnung anstrebe. Ferner diene die Acht-Jahres-Frist der Sicherstellung \nder Aktualität des praktischen Wissens. Der Kläger habe den Nachweis der \nKenntnisse und Fertigkeiten nicht erbracht. Nach seiner Eigenauskunft habe er \nkleinere operative Versorgungen bei nicht genehmigungspflichtigen Patienten \nerbracht. Dies erfülle aber nicht in vergleichbarer Weise den Anforderungskatalog der \nWeiterbildungsordnung. Die vom Kläger angegebenen und nicht nachgewiesenen \nTätigkeiten entsprächen im Wesentlichen denen eines Rheumatologen, nicht aber \ndenen eines Unfallchirurgen. Im Bezug auf den Klägervortrag hinsichtlich der \nvermeintlich ausreichenden unfallchirurgischen Ausbildung des Klägers vor 1996 \nkönne auch von den in § 10 WO geregelten Ausnahmen aufgrund gleichwertiger \nWeiterbildung keinen Gebrauch gemacht werden, da es an der Gleichwertigkeit der \nzu erbringenden Nachweise fehle. Die vom Kläger vor 1996 erbrachten Nachweise \nim unfallchirurgischen Bereich könnten von den Ausbildungsinhalten und \nAusbildungszeiten her nicht mit den Anforderungen der Facharztausbildung nach \nheutigem Stand verglichen werden.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n12\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf Zulassung zur Prüfung für die Anerkennung der Facharztbezeichnung \nOrthopädie und Unfallchirurgie, sodass er durch den ablehnenden Bescheid der \nBeklagten vom 11. Februar 2008 nicht in seinen Rechten verletzt wird im Sinne von § \n113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n13\n\nEin Anspruch des Klägers auf Zulassung zur Prüfung für die Anerkennung der \nFacharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie ergibt sich nicht aus § 12 WO. \nDanach wird die Zulassung zur Prüfung für den Abschluss einer Weiterbildung erteilt, \nwenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse \nund Nachweise einschließlich der Dokumentationen nach § 8 Abs. 2 WO belegt ist. \nDie zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen für die vom Kläger angestrebte \nAnerkennung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie ergeben sich \naus Nr. 6.5 des Abschnitts B der WO. Danach ist eine Basisweiterbildung von 24 \nMonaten im Gebiet Chirurgie sowie eine Weiterbildung von 48 Monaten zum \nFacharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an \neiner Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 WO abzuleisten. Diese \nVoraussetzungen werden vom Kläger nicht erfüllt, da er keine Weiterbildungszeiten \nfür die von ihm angestrebte Facharztbezeichnung absolviert hat. Der Kläger kann die \nZulassung zu der Prüfung auch nicht aufgrund der Übergangsbestimmung unter Nr. \n6.5 des Abschnitts B der WO beanspruchen. Danach können Kammerangehörige, \ndie bei Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung im Besitz der \nSchwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie oder im Besitz der Facharztanerkennung \nOrthopädie sind, die Zulassung zur Prüfung für die Facharztbezeichnung Orthopädie \nund Unfallchirurgie innerhalb einer Frist von drei Jahren beantragen, wenn sie \nnachweisen, dass sie innerhalb der letzten acht Jahre vor der Einführung mindestens \nzwei Jahre regelmäßig und überwiegend in der Orthopädie und Unfallchirurgie tätig \nwaren. Aus dem Nachweis muss hervorgehen, dass der Antragsteller umfassende \nErfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten in den Inhalten der neuen \nFacharztkompetenz erworben hat. \n\n14\n\nDer Kläger ist zwar im Besitz der Facharztanerkennung Orthopädie. Er hat aber \nnicht nachgewiesen, innerhalb der letzten acht Jahre vor der Einführung - also in der \nZeit vom 23. September 1997 bis zum 22. September 2005 - mindestens zwei Jahre \nregelmäßig und überwiegend in der Orthopädie und Unfallchirurgie tätig gewesen zu \nsein. Er war in dieser Zeit in seiner eigenen Praxis als Orthopäde tätig und hat nach \neigenen Angaben kleinere operative Versorgungen bei nicht \ngenehmigungspflichtigen Leistungen durchgeführt. Damit fehlt es an einer \nregelmäßigen und überwiegenden Tätigkeit in der Unfallchirurgie.\n\n15\n\nDer Kläger kann eine Zulassung zur Prüfung auch nicht auf der Grundlage von \n§ 10 WO beanspruchen. Danach kann eine von der WO abweichende Weiterbildung \noder ärztliche Tätigkeit unter Anleitung vollständig oder teilweise angerechnet \nwerden, wenn sie gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die \nGrundsätze der WO für den Erwerb der vorgeschriebenen ärztlichen Kompetenz im \nHinblick auf Inhalte und Zeiten gewahrt sind. Der Kläger hat keine Weiterbildung oder \närztliche Tätigkeit unter Anleitung nachgewiesen, die mit den Weiterbildungszeiten \nfür die von ihm erstrebte Facharztanerkennung gleichwertig sind. Es fehlt bereits an \neiner Tätigkeit, welche die geforderte 24monatige Basisweiterbildung im Gebiet \nChirurgie ersetzen kann. Nach seinen eigenen Angaben war der Kläger im Rahmen \nseiner Ausbildung zum Arzt für Orthopädie lediglich 12 Monate in der Unfallchirurgie \ntätig. Ebenso wenig kann der Kläger Zeiten vorweisen, die mit der geforderten \n48monatigen Weiterbildung zum Fachart für Orthopädie und Unfallchirurgie \ninsbesondere hinsichtlich der in Nr. 6.5 des Abschnitts B der WO festgelegten \nunfallchirurgischen Inhalte vergleichbar sind. \n\n16\n\nDie Entscheidung der Beklagten, den Kläger nicht zur Prüfung zuzulassen, stellt \nkeinen Verstoß gegen den die Berufsfreiheit schützenden Art. 12 GG dar. \nRegelungen über Facharztbezeichnungen sind, da sie die Tätigkeit im \ngrundsätzlichen nicht tangieren, solche der Berufsausübung. Gemäß Art. 12 Abs. 1 \nSatz 2 GG kann die Berufsausübung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes \ngeregelt werden. Während die statusbildenden Regelungen des Facharztwesens \ndurch ein förmliches Gesetz festgelegt werden müssen, kann die genaue \nAusgestaltung der Facharztweiterbildung durch das Satzungsrecht der \nÄrztekammern vorgenommen werden, \n\n17\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 9. \nMai 1972 - 1 BvR 518/62 -, BVerwGE 33, 125, 167.\n\n18\n\nGegen Berufsausbildungsregelungen bestehen verfassungsrechtlich keine \nBedenken, sofern vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig \nerscheinen lassen, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks \ngeeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen \nder Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die \nGrenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird,\n\n19\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 7. August 200 - 1 BvR 254/99 -\n, NRW 2000, 2736.\n\n20\n\nDie Regelungen über die Zulassung zur Prüfung für die Anerkennung der \nFacharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie werden diesen Anforderungen \ngerecht. Die Gemeinwohlbelange, die mit den Zulassungsvoraussetzungen verfolgt \nwerden, liegen darin, dass Weiterbildungsordnungen mit vorgesehenen \nFacharztbezeichnungen eine größere Erkennbarkeit und Transparenz der \nQualifikation eines Arztes bewirken und damit letztlich dem Schutz des Patienten \ndienen, weil dieser mit einer Facharztbezeichnung eine besondere medizinische \nQualifikation des Arztes verbindet. Zur Erreichung dieses Zwecks ist es erforderlich, \ndie Zulassung zur Prüfung von der Absolvierung einer bestimmten Weiterbildungszeit \nabhängig zu machen, in der der Arzt die mit der Facharztbezeichnung verbundenen \nKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erwirbt. Auch die Übergangsregelung, die \nes Ärzten, die im Besitz der Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie oder im Besitz \nder Facharztanerkennung Orthopädie sind, ermöglicht, die Zulassung zur Prüfung zu \nbeantragen, wenn sie nachweisen, dass sie innerhalb der letzten acht Jahre vor der \nEinführung mindestens zwei Jahre regelmäßig und überwiegend in der Orthopädie \nund Unfallchirurgie tätig waren, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. \nInsbesondere die Acht-Jahres-Frist erweist sich als verhältnismäßig. Die \nÜbergangsregelung, die lediglich eine zweijährige regelmäßige und überwiegende \nTätigkeit in der Orthopädie und Unfallchirurgie fordert, stellt eine deutliche \nErleichterung gegenüber den allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur \nPrüfung dar, nach denen eine Weiterbildungszeit von sechs Jahren abzuleisten ist. \nDiese geringeren Anforderungen der Übergangsregelung sind nur deshalb \ngerechtfertigt, weil durch eine Fristenregelung (innerhalb der letzten acht Jahre) \ngewährleistet wird, dass die vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der \npraktischen Arbeit innerhalb der letzten Jahre eingesetzt worden sind und deshalb \nnoch präsent sind. \n\n21\n\nDer Kläger kann einen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung nicht damit geltend \nmachen, in einem anderen, vergleichbaren Fall habe die Beklagte einem Arzt die \nZulassung erteilt. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob in dem Vergleichsfall die \nVoraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung vorgelegen haben, denn der Kläger \nkann sich in keinem Fall auf eine Gleichbehandlung gem. Art. 3 Abs. 1 GG berufen. \nSofern in dem von dem Kläger angeführten Vergleichsfall die Beklagte die Zulassung \nzur Prüfung rechtswidrig erteilt haben sollte, hätte der Kläger keinen Anspruch auf \nGleichbehandlung im Unrecht. Sollten in dem Vergleichsfall zu Recht die \nVoraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung angenommen worden sein, läge \nkein vergleichbarer Fall vor, da der Kläger aus den oben genannten Gründen die \nZulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243757","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-02-13/10-k-746-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243757","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243757","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-02-13/10-k-746-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243757","retrieved":"2026-07-09 02:07:16.852359+00:00"}}