{"status":"available","doknr":"OLD243842","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0211.8K1720.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-02-11","aktenzeichen":"8 K 1720/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDen Klägern wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter \nBeiordnung von Rechtsanwalt C. , S. bewilligt, soweit sie beantragen, den \nBeklagten zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der \nFamilienzusammenführung zu erteilen. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung \nvon Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\n1. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und \nBeiordnung des Prozessbevollmächtigten der Kläger liegen in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang vor. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung \nvon Prozesskostenhilfe liegen vor. Die Klageerhebung ist nicht mutwillig. Es besteht \neine hinreichende Erfolgsaussicht im Hinblick auf das Begehren, den Beklagten zu \nverpflichten, nach § 32 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. \n\n3\n\na) Die Voraussetzungen des § 32 AufenthG liegen vor. Die für die Kläger allein \nsorgeberechtigte Mutter der Kläger ist seit Dezember 2006 im Besitz einer \nAufenthaltserlaubnis. \n\n4\n\nb) Die Voraussetzungen des § 5 AufenthG stehen nicht entgegen. \n\n5\n\nFür einen Nachzugsanspruch nach § 32 AufenthG müssen zwar neben den \nVoraussetzungen des § 32 AufenthG zusätzlich sowohl die allgemeinen \nVoraussetzungen des Familiennachzugs nach § 29 Abs. 1 AufenthG als auch die \nsonstigen Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG erfüllt sein \n(BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, InfAuslR 2009, 8 = juris = \nwww.bverwg.de).\n\n6\n\nAuch ist die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht \nerfüllt. Der Lebensunterhalt der Kläger ist nicht anders als durch öffentliche \nLeistungen gesichert. Die Klage hat aber gleichwohl eine hinreichende Aussicht auf \nErfolg. Von der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts \ndürfte nämlich wegen des Vorliegens eines Ausnahmefalles abzusehen sein.\n\n7\n\nEin Ausnahmefall liegt bei besonderen, atypischen Umständen vor, die so \nbedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen \nRegelung beseitigen. Er besteht auch dann, wenn entweder aus Gründen \nhöherrangigen Rechts wie Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK die Erteilung \neines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug geboten ist. Dies ist nach \nbundesgerichtlicher Rechtsprechung der Fall, wenn die Herstellung der \nFamilieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (BVerwG, Urteil vom 26. August \n2008 - 1 C 32.07 -, www.bverwg.de, Rn. 27 = InfAuslR 2009, 8 = juris). So liegt es \nvoraussichtlich hier. \n\n8\n\nSeit der Geburt ihrer Stiefschwester dürfte den Klägern die Herstellung der \nFamilieneinheit mit ihrer Mutter nicht in Polen möglich sein. Der im Juni 2005 \ngeborenen Stiefschwester deutscher Staatsangehörigkeit kann unter \nBerücksichtigung der Wertungen des Art. 6 GG nicht zugemutet werden, \nDeutschland zu verlassen, wenn ihr Vater sie nicht begleitet. Die Stiefschwester ist \nehelich geboren, so dass die Mutter für dieses Kind nicht allein sorgeberechtigt ist, \nsondern ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern besteht (§ 1626 BGB). \nAnhaltspunkte für eine andere Sorgerechtsregelung sind dem Beteiligtenvorbringen \nund den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Dass aber der Vater der \nStiefschwester seine Tochter nach Polen begleiten würde oder auch nur könnte, ist \nnicht erkennbar. Einem in Polen bestehenden Aufenthaltsrecht des deutschen Vaters \nkönnte schon entgegenstehen, dass der Vater derzeit seinen Lebensunterhalt nicht \neigenständig sichert. Selbst wenn aber der Vater der Stiefschwester die Familie nach \nPolen begleiten oder er zwischenzeitlich kein Sorgerecht und darüber hinaus keinen \nUmgang mit seiner Tochter haben sollte, ist - zumindest - offen, ob der \nStiefschwester der Kläger auch deshalb nicht zugemutet werden kann, Deutschland \nzu verlassen und nach Polen auszureisen, weil einer solchen Obliegenheit ihr \nverfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Freizügigkeit entgegenstehen könnte \n(Art. 11 Abs. 1 GG). Eine Entscheidung der Mutter, das Kind in Deutschland \naufwachsen zu lassen, könnte dann auch unabhängig von Art. 6 GG \nverfassungsrechtlich schützenswert sein. Wenn aber der Stiefschwester der Kläger \nnicht zugemutet werden kann, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, kann \nder Mutter der Kläger nicht zugemutet werden, Deutschland zu verlassen. \nAndernfalls könnte sie die Familiengemeinschaft mit ihrer jüngsten Tochter nicht \naufrecht erhalten. Wenn der Mutter eine Ausreise nicht zugemutet werden kann, \nkönnen die Kläger nicht mit ihr in Polen die Familiengemeinschaft aufrecht \nerhalten.\n\n9\n\nDie weiteren Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG sind \nebenso wenig wie die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 AufenthG von den \nBeteiligten in Zweifel gezogen. Anhaltspunkte für solche Zweifel sind den \nVerwaltungsvorgängen auch nicht zu entnehmen.\n\n10\n\nOb den Klägern ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \ndem Ausländergesetz (§ 104 Abs. 3 AufenthG) oder nach § 25 Abs. 5 AufenthG \nzustehen kann, bedarf daneben keiner weiteren Erörterung.\n\n11\n\n2. Im Übrigen ist der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nund Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten abzulehnen, weil die Klage über den \naus dem Tenor ersichtlichen Umfang hinaus keine hinreichende Aussicht auf Erfolg \nhat (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf die \nAusstellung einer Bescheinigung nach § 5 FreizügG/EU. \n\n12\n\nEs mag an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob und ggf. wie sich eine \nBestandskraft der Ordnungsverfügung des Beklagen vom 8. Mai 2007 über die \nFeststellung auswirkt, dass die Kläger im Bundesgebiet keine Freizügigkeit \ngenießen.\n\n13\n\nAuch unabhängig von einer Bestandskraftwirkung sind die Kläger nicht \nfreizügigkeitsberechtigte Unionsbürger oder Familienangehörige eines \nfreizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers. Insbesondere besitzen die Kläger keine \nFreizügigkeitsberechtigung im Hinblick auf eine geltend gemachte \nArbeitnehmereigenschaft ihrer Mutter (§§ 2 Abs. 2 Nr. 6, 3 Abs. 1 FreizügG/EU).\n\n14\n\nArbeitnehmer im Sinne des Art. 39 EG ist derjenige, der während einer \nbestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt, für \ndie er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Eine Teilzeitbeschäftigung als solche \nist zwar nicht vom Geltungsbereich der Vorschriften über die Freizügigkeit der \nArbeitnehmer ausgeschlossen. Die Tätigkeit muss aber eine tatsächliche und echte \nwirtschaftliche Tätigkeit sein. Daher darf sie keinen so geringen Umfang haben, dass \nsie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt (EuGH, Urteil vom 31. Mai \n1989 - Rs. 53/81 -, Levin, Slg. 1982, 1035 ff. = juris, Rn. 17 = eur-lex.europa.eu, Rn. \n17). Diese Voraussetzungen erfüllt die Mutter der Kläger nicht. \n\n15\n\nDie Kammer kann dahingestellt lassen, ob die Mutter noch eine Erwerbstätigkeit \nausübt, auch wenn die letzte Tatsachenangabe der Kläger sich zu einer Tätigkeit \nihrer Mutter aus Dezember 2007 verhält. Nach den Angaben der Kläger ist ihre \nMutter seit dem 1. August 2007 gegen Entgelt tätig. Nach den von den Kläger unter \ndem 5. Juni 2008 bisher allein vorgelegten Bescheinigung erzielte die Mutter der \nKläger insgesamt für die Monate August bis einschließlich Dezember 2007 \nErwerbseinkommen in Höhe von 506,00 EUR. Nach dem Hinweis des Beklagten \nvom 18. Juni 2008 haben die Kläger auf Nachfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom \n13. Oktober 2008 ausschließlich auf die bisherigen Angaben verwiesen. Ergänzende \nAngaben haben die Kläger bis heute nicht gemacht. Die Kammer kann daher nicht \ndavon ausgehen, dass die Kindesmutter in der Zwischenzeit eine Erwerbstätigkeit in \neinem größerem Umfang als bisher dargelegt aufgenommen hat.\n\n16\n\nAuf der Grundlage der Behauptungen der Kläger ist allenfalls davon auszugehen, \ndass ihre Mutter eine Erwerbstätigkeit ausübt, die sich als völlig untergeordnet und \nunwesentlich darstellt. Nach dem Klagevorbringen erzielt ihre Mutter ein \ndurchschnittliches Monatseinkommen von allein etwa 101 EUR. Bei Berücksichtigung \neines durchschnittlichen Stundenlohns von auch nur 7,50 EUR - infolge fehlender \nAngaben der Kläger kann nicht von einem geringeren Entgelt ausgegangen werden - \nkann damit von einer durchschnittlichen Tätigkeit der Kindesmutter in Höhe von 13 ½ \nStunden/Monat oder 3 ? Stunden/Woche ausgegangen werden. Eine Tätigkeit \nsolcher Art stellt sich als völlig untergeordnet und unwesentlich dar. \n\n17\n\nDie Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU sind nicht geltend gemacht oder \nauch nur sonst ersichtlich.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243842","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-02-11/8-k-1720-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243842","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243842","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-02-11/8-k-1720-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243842","retrieved":"2026-07-09 02:07:29.363649+00:00"}}