{"status":"available","doknr":"OLD243918","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0209.5L703.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-02-09","aktenzeichen":"5 L 703/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert beträgt 7.500,00 Euro.\n\n1\n\n G r ü n d e\nI.\n\n2\n\nDer Antragsteller ist als niedergelassener Zahnarzt tätig.\n\n3\n\nIm März 2008 beschwerten sich Auszubildende der Praxis des Antragstellers \ndarüber, dass ihnen die Ausbildungsvergütung nicht regelmäßig und pünktlich \ngezahlt wurde.\nDie Ermittlungen der Antragsgegnerin ergaben, dass drei Auszubildenden ab \nDezember 2006 etwa 1 ½ Jahre lang ihre Ausbildungsvergütung nicht nach \nMaßgabe des § 18 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes erhalten hatten und dass bei \neiner Auszubildenden am 12.6.2008 noch ein Teilbetrag der Ausbildungsvergütung in \nHöhe von 217,07 Euro nicht ausgezahlt worden war.\n\n4\n\nAuf die Anhörung der Antragsgegnerin vom 21.5.2008 machte der Antragsteller \nmit anwaltlichem Schreiben vom 27.5.2008 geltend, dass sämtliche Auszubildenden \nihre volle Vergütung erhalten hätten und es keine Rückstände gebe.\n\n5\n\nDaraufhin ließ sich die Antragsgegnerin Kontoauszüge der Auszubildenden \nvorlegen und machte den Antragsteller durch weiteres Schreiben vom 1.7.2008 \ndarauf aufmerksam, dass sich aus diesen Kontoauszügen die verzögerten \nZahlungen und die Außenstände in Höhe von 217,07 Euro ergäben. Auf dieses \nSchreiben äußerte sich der Antragsteller nicht.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 7. 7. 2008, 19. 8. 2008 und 8. 9. 2008 forderte die \nAntragsgegnerin den Antragsteller auf, nachzuweisen, dass die \nAusbildungsvergütungen für weitere zwei Auszubildende am letzten Tag des \njeweiligen Monats vollständig ausgezahlt worden seien. Diese Schreiben \nbeantwortete der Antragsteller nicht.\n\n7\n\nDurch Bescheid vom 24.11.2008 ordnete die Antragsgegnerin an, dass ab sofort \nund bis auf Weiteres keine neuen Berufsausbildungsverträge, die der Antragsteller \nabgeschlossen habe, in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse gemäß § \n34 des Berufsbildungsgesetzes eingetragen werden. Die Antragsgegnerin stellte klar, \ndass das bestehende Berufsausbildungsverhältnis mit der zur Zeit in der Praxis \ntätigen Auszubildenden hiervon nicht betroffen sei.\n\n8\n\nAußerdem ordnete die Antragsgegnerin an, dass der Antragsteller ab sofort \njeweils bis zum 15ten eines Folgemonats eine Kopie der Lohn- und \nGehaltsabrechnung sowie des Kontoauszuges des Kontos, von dem die \nAusbildungsvergütung der in der Praxis des Antragstellers beschäftigten \nAuszubildenden abgebucht werde, bei der Antragsgegnerin vorgelegt werden \nmüsse.\n\n9\n\nDie Antragsgegnerin führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass sich der \nAntragsteller wegen der verzögerten Zahlung der Ausbildungsvergütungen als \npersönlich ungeeignet erwiesen habe, weil er wiederholt gegen die Vorschrift des \nBerufsbildungsgesetzes über die Auszahlung von Ausbildungsvergütungen \nverstoßen habe. Um diese Verstöße künftig zu unterbinden, müsse der Antragsteller \njedenfalls bis zur Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses der gegenwärtig \nin der Praxis beschäftigten Auszubildenden nachweisen, dass er die \nAusbildungsvergütung entsprechend den Vorschriften des Berufsbil-dungsgesetzes \nauszahle.\n\n10\n\nDie Antragsgegnerin ordnete die sofortige Vollziehung dieses Bescheides mit der \nBegründung an, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse daran bestehe, \nwegen des Verhaltens des Antragstellers mögliche Auszubildende davor zu \nschützen, mit dem Antragsteller ein Ausbildungsverhältnis einzugehen. Dieses \nöffentlichen Interesse gehe dem persönlichen Interesse des Antragstellers an der \naufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid vom 24.11.2008 \nvor.\n\n11\n\nDer Bescheid ist dem Antragsteller am 26.12.2008 zugestellt worden.\n\n12\n\nDer Antragsteller hat am Montag, den 29.12.2008 zum Aktenzeichen 5 K \n2749/08 Klage erhoben und zugleich im vorliegenden Verfahren beantragt,\ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage wieder \nherzustellen.\n\n13\n\nZur Begründung führt der Antragsteller aus :\nEs sei nicht notwendig, mit sofortiger Wirkung anzuordnen, dass keine neuen \nAusbildungsverträge in das Berufsausbildungsverzeichnis eingetragen werden. \nVielmehr könne die Antragsgegnerin von Fall zu Fall entscheiden, ob ein von ihm, \ndem Antragsteller, neu abgeschlossener Ausbildungsvertrag eingetragen werden \nsolle.\n\n14\n\nEr sei Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die \nRäumlichkeiten, in denen er seine Praxis betreibe, habe er von dieser GbR gemietet. \nDie Praxis habe in der Vergangenheit sämtliche Honorare an die GbR abgeführt. \nDiese habe hiervon u. a. die Vergütungen der Auszubildenden ausgezahlt. Im \nZusammenhang mit der Kündigung des Geschäftsführers dieser GbR und einer \nanschließenden Steuerfahndung habe die Kassenzahnärztliche Vereinigung \nWestfalen-Lippe Honorare einbehalten. Daraufhin sei die GbR in \nZahlungsschwierigkeiten geraten, die letztlich zur Insolvenz geführt hätten. In dieser \nZeit seien die Ausbildungsvergütungen zeitweise in Teilbeträgen gezahlt worden. Mit \ndieser Art der Auszahlung seien die Auszubildenden einverstanden gewesen. \nInzwischen sei eine neue GbR gegründet worden und sichergestellt, dass alle \nZahlungen an die Auszubildenden pünktlich erfolgten.\n\n15\n\nDie Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem \nBescheid vom 24.11.2008, \n\n16\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakten, und der \nGerichtsakten 5 K 2749/08 und der von der Antragsgegnerin vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDer Antrag ist unbegründet.\n\n20\n\nDie von der Antragsgegnerin angeordnete sofortige Vollziehung bezieht sich auf \ndie Ziffern 1 und 3 des Bescheides vom 24.11.2008. Die Antragsgegnerin hat ihre \nEntscheidung für sofort vollziehbar erklärt, keine neuen Berufsbildungsverträge, die \nmit dem Antragsteller abgeschlossen werden, in das Verzeichnis der \nBerufsausbildungsverhältnisse einzutragen. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin \nihre Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt, dass der Antragsteller jeweils bis zum \n15ten des Folgemonats eine Kopie der Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie des \nKontoauszuges des Kontos, von dem die Ausbildungsvergütung für die \nAuszubildende Frau L. abgebucht wird, bei der Antragsgegnerin vorzulegen.\n\n21\n\nDie Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser beiden \nRegelungen entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO . Die \nAntragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass die in den Ziffern 1 und 3 des \nBescheides vom 24.11.2008 angeordneten Maßnahmen im Interesse einer \ngeordneten Berufsausbildung der Auszubildenden sofort vollzogen werden müssen \nund nicht die Bestandskraft des Bescheides abgewartet werden darf, um die im \nöffentlichen Interesse liegende geordnete Ausbildung nicht zu gefährden.\n\n22\n\nDer Antrag hat auch in der Sache keinen Erfolg, weil die in den Ziffern 1 und 3 \nangeordneten Regelungen rechtmäßig sind.\n\n23\n\nDer Antragsteller ist der richtige Adressat des Bescheides der Antragsgegnerin \nvom 24.11.2008. Zwar hat der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, dass die \nAuszubildenden nicht bei ihm, sondern bei der GbR angestellt seien und die \nAusbildungsvergütung von dort gezahlt worden sei und werde. Der Antragsteller ist \njedoch, wie er in seinem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 25.11.2008 selbst \nausführt, in den Ausbildungsverträgen als ausbildender Zahnarzt benannt worden. \nAuch ist er, wie sich dem in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin \nbefindlichen Protokoll der öffentlichen Sitzung des Arbeitsgerichts Bocholt vom \n24.4.2008 - 4 Cs 649/08 - entnehmen lässt, mit seiner Ehefrau Gesellschafter der \nGbR. Er muss sich mithin alle Handlungen und Unterlassungen, die im Namen der \nGbR stattgefunden haben und stattfinden, zurechnen lassen.\n\n24\n\nDie Entscheidung der Antragsgegnerin, ab sofort und bis auf Weiteres keine \nneuen Berufsbildungsverträge in das Verzeichnis der Berufsbildungsverhältnisse \neinzutragen, ist gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom \n23.3.2005, BGBl I S. 931 rechtmäßig. Nach dieser Vorschrift ist die Eintragung eines \nBerufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis abzulehnen, wenn die \nEintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 32 Abs. 2 \nBBiG behoben wird.\n\n25\n\nGemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 BBiG ist ein Berufsbildungsvertrag in das Verzeichnis \neinzutragen, wenn die persönliche Eignung für das Einstellen und Ausbilden \nvorliegen. § 29 Nr. 2 BBiG bestimmt, dass persönlich nicht geeignet ist, wer \nwiederholt gegen dieses Gesetz verstoßen hat. Die GbR, deren Verhalten sich der \nAntragssteller zurechnen lassen muss, hat mehrfach gegen Bestimmungen des \nBerufsbildungsgesetzes verstoßen.\n\n26\n\nGemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG haben Ausbildende Auszubildenden eine \nangemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung ist gemäß § 18 Abs. 2 BBiG \nfür den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu \nzahlen. Diese Vorschriften sind nicht eingehalten worden, denn zumindest zwei \nAuszubildende haben seit Ende 2006/Anfang 2007 etwa 1 ½ Jahre lang zumindest \nzeitweise die Ausbildungsvergütung nicht gemäß § 18 Abs. 2 BBiG erhalten. Auf das \nvon dem Antragsteller behauptete Einverständnis der Auszubildenden kommt es \nnicht an, weil von den zwingenden Regelungen der §§ 17 Abs. 1 und 18 abs. 2 BBiG \nnicht zu Lasten der Auszubildenden abgewichen werden darf.\n\n27\n\nDiese Mängel sind in der Vergangenheit nicht behoben worden. Vielmehr hat der \nAntragsteller das Vorbringen des Antragsgegners nicht in Abrede gestellt, dass bei \neiner Auszubildenden am 12.6.2008 noch ein Teilbetrag der Ausbildungsvergütung in \nHöhe von 217,07 Euro offen stand. Die vorgenannten Mängel der Zahlung der \nAusbildungsvergütung sind auch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts \nnicht behoben worden, weil der Antragsteller bisher keinerlei Nachweise darüber \ngeführt hat, dass er die gegenwärtig in seiner Praxis beschäftigte Auszubildende \nentsprechend den Anforderungen des § 18 Abs. 2 BBiG bezahlt. Insbesondere hat er \ndie Anfragen der Antragsgegnerin vom 7.7.2008, 19.8.2008 und vom 8.9.2008 nicht \nbeantwortet.\n\n28\n\nDie Regelung in Ziffer 3 des Bescheides vom 24.11.2008, Kopien der Lohn- und \nGehaltsabrechnungen sowie des Kontoauszuges des Kontos, von dem die \nAusbildungsvergütung abgebucht wird, vorzulegen, ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 \nBBiG rechtmäßig. Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die zuständige \nStelle, falls der Mangel zu beheben und eine Gefährdung Auszubildender nicht zu \nerwarten ist, Ausbildende nach dieser Vorschrift aufzufordern, innerhalb einer von \nihnen gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen. Die Aufforderung, die \nordnungsgemäße Zahlung der Ausbildungsvergütung nachzuweisen, ist an den \nAntragsteller mit Schreiben des Antragsgegners vom 7.7.2008, vom 17.8.2008 und \nvom 8.9.2008 ergangen. Diese Anfragen hat der Antragsteller nicht beantwortet. Bei \ndieser Sachlage war es notwendig, dem Antragsteller verbindlich aufzugeben, bis auf \nWeiteres die Nachweise vorzulegen.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n30\n\nDie Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 \nGKG. Wegen des vorläufigen Charakters dieses Verfahrens ist die Hälfte des für \nKlageverfahren dieser Art in der Rechtssprechung allgemein anerkannten \nRegelstreitwertes von 15.000,00 Euro festgesetzt worden.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243918","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-02-09/5-l-703-08","cited_norms":[{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243918","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243918","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-02-09/5-l-703-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243918","retrieved":"2026-07-09 02:07:35.171460+00:00"}}