{"status":"available","doknr":"OLD243919","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0209.10L39.09.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-02-09","aktenzeichen":"10 L 39/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 187/09 der Antragsteller \ngegen die Nrn. 2 und 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 18. Dezember \n2008 wird wiederhergestellt. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage 10 K 187/09 gegen \ndie Nrn. 2 und 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 18. \nDezember 2008 wiederherzustellen, \n\n4\n\nist gem. §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO zulässig und hat auch in \nder Sache Erfolg. Die in diesem Verfahren gebotene Interessenabwägung fällt zu \nLasten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen aus. Das Gericht legt den Antrag \nder Antragsteller im Klageverfahren in der Weise aus, dass sie sich mit einer \nAnfechtungsklage gegen die Nrn. 2 und 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom \n18. Dezember 2008 wenden und darüber hinaus im Wege der Verpflichtungsklage \nden Erlass zusätzlicher Regelungen begehren. Die mit der Anfechtungsklage \nangegriffene Nr. 2 der Genehmigung, mit der der Beigeladenen für ihre geplante \nKarnevalsveranstaltung eine Befreiung von dem Verbot der Betätigungen während \nder Nachtruhe am 15. Februar 2009 für die Zeit von 0.00 Uhr bis 3.00 Uhr gem. § 9 \nAbs. 2 des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImschG) erteilt worden ist, sowie die \nebenfalls angefochtene Nr. 3 der Genehmigung, mit der die Benutzung von \nTongeräten, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen \n(Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte), für die Zeit von 0.00 Uhr bis 3.00 Uhr \ngem. § 10 Abs. 4 LImschG zugelassen worden ist, sind nach der in diesem Verfahren \ngebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtswidrig und \nverletzen die Antragsteller in ihren Rechten. Deshalb hat das Interesse der \nAntragsteller, den Vollzug der Ausnahmegenehmigungen auszusetzen, Vorrang \ngegenüber dem Interesse der Beigeladenen, die Veranstaltung wie geplant \ndurchführen zu können. \n\n5\n\nEs kann offen bleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung \nvon Ausnahmegenehmigung nach §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 4 LImschG vorgelegen \nhaben. Die erteilten Ausnahmegenehmigungen sind rechtswidrig, weil die dem \nBescheid beigefügten Auflagen, die dem Schutz der Nachbarn dienen, rechtswidrig \nsind. \n\n6\n\nNach § 9 Abs. 1 LImschG sind von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr alle Betätigungen \nverboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Von diesem Verbot, dem \nuneingeschränkte Priorität zukommt, kann die örtliche Ordnungsbehörde Ausnahme \nzulassen, falls die dafür genannten Voraussetzungen vorliegen. In diesem Fall trifft \nsie - schon aus der Grundregel des § 9 Abs. 1 LImschG - die gesetzliche \nVerpflichtung, dem berechtigten Schutzbedürfnis der Nachbarschaft durch geeignete \nNebenbestimmungen in der Ausnahmegenehmigung Rechnung zu tragen. Sie muss \ndaher regelmäßig schon bei ihrer Entscheidung, ob sie überhaupt eine \nAusnahmegenehmigung erteilt, auch abwägen, wie sie dieser Verpflichtung \nnachkommen und dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft durch \nNebenbestimmungen Rechnung tragen kann. Diese sind damit untrennbarer \nBestandteil der Ausnahmegenehmigung. Leiden sie an Mängeln, ist die \nAusnahmegenehmigung regelmäßig insgesamt rechtswidrig,\n\n7\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Beschluss vom 29. März 2004 - 21 A 876/02 -, nicht \nveröffentlicht.\n\n8\n\nDie Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen in nicht zu \nbeanstandender Weise ein Schutzbedürfnis der Anwohner und damit auch der \nAntragsteller, die in einer Entfernung von ca. 33 m (Antragsteller zu 3.), von etwa \n60 m (Antragsteller zu 2.) und von etwa 73 m (Antragstellerin zu 1.) von dem \ngeplanten Veranstaltungsort wohnen, im Hinblick auf die von der Veranstaltung \nausgehenden Lärmbeeinträchtigungen insbesondere zur Nachtzeit gesehen. Zu \neiner Berücksichtigung der Interessen der Anwohner bestand für die \nAntragsgegnerin Anlass, weil sie in der Vergangenheit bei einer ähnlichen \nVeranstaltung an gleicher Stelle Lärmmessungen am Wohnhaus der Antragsteller zu \n3. durchgeführt hat, die mit Werten um 70 dB (A) eine sehr deutliche Überschreitung \nder Grenzwerte der Freizeitlärm-Richtlinie ergeben haben, und erhebliche \nLärmbelästigungen für die Antragsteller auch durch die geplante Veranstaltung zu \nerwarten waren. Die der Ausnahmegenehmigungen beigefügten Auflagen, mit denen \ndie Antragsgegnerin die Beeinträchtigungen der Nachbarn abmildern wollte, sind \naber nicht geeignet, dem Schutzbedürfnis der Anwohner und damit auch der \nAntragsteller zur Nachtzeit hinreichend Rechnung zu tragen. Die Auflage, während \nder genehmigten Veranstaltungszeit die Ausgangslautstärke der Musikanlage in \neinem zumutbaren Rahmen für die unbeteiligten Bürger zu halten, ist entgegen § 37 \nAbs. 1 VwVfG NRW nicht hinreichend bestimmt genug, um eine Begrenzung der \nBelastung der Antragsteller zur Nachtzeit zu gewährleisten,\n\n9\n\nvgl. zu einer ähnlich formulierten Auflage: VG Düsseldorf, \nUrteil vom 15. Januar 2002 - 3 K 3905/01 -, zitiert nach \nJuris.\n\n10\n\nDurch die Nebenbestimmung wird in keiner Weise deutlich, welche maximale \nLautstärke von der Musikanlage ausgehen darf, so dass die Antragsteller durch die \nRegelung schutzlos gestellt sind. Ebenso unbestimmt und daher rechtswidrig ist die \nAuflage, in der Zeit von 0.00 Uhr bis 3.00 Uhr von den vorhandenen vier \nLautsprechern zwei Lautsprecher vollständig abzuschalten und mit dieser \nMaßnahme eine Reduzierung der Lärmwerte von mindestens 30 Prozent zu erzielen. \nEntgegen der Argumentation der Antragsgegnerin ist die angestrebte Senkung des \nLärmpegels um mindestens 30 Prozent sehr wohl Gegenstand der Auflage. Es \nhandelt sich nicht lediglich um eine Begründung dafür, welchen Zweck die \nAntragsgegnerin mit der Auflage verfolgt, denn die angestrebte Reduzierung der \nLärmwerte von mindestens 30 Prozent ist ausdrücklich in den auf Seite 2 der \nAusnahmegenehmigung durch die Überschrift „Auflage\" gekennzeichneten, durch \nvorangestellte Punkte hervorgehobenen und von der „Begründung\" klar getrennten \nAuflagenkatalog aufgenommen worden. Diese Regelung ist aber zu unbestimmt, weil \nnicht vorgegeben wird, von welchem Ausgangswert die Reduzierung von 30 Prozent \nvorgenommen werden soll und welcher Lärmpegel in der Zeit von 0.00 Uhr bis \n3.00 Uhr zulässig sein soll. Darüber hinaus ist die Auflage rechtswidrig, weil mit der \nAbschaltung von zwei Lautsprechern die angestrebte Reduzierung der Lärmwerte \num 30 Prozent nicht zu erzielen ist. Wie der Kammer aus zahlreichen anderen \nimmissionsschutzrechtlichen Verfahren bekannt ist, führt die Halbierung der \nLärmquellen in der Regel lediglich zu einer Reduzierung des Lärmpegels um ca. \n3 dB (A). Da von der Musikanlage bei realistischer Betrachtung ein Lärmpegel von \netwa 100 dB (A) ausgehen dürfte, würde das Abschalten von zwei der vier \nLautsprecher lediglich zu einer Verringerung des Lärmpegels um etwa 3 Prozent und \nsomit in keiner Weise zu einer Reduzierung von 30 Prozent führen. \n\n11\n\nDie Rechtswidrigkeit der dem Nachbarschutz dienenden Auflagen führt zur \nRechtswidrigkeit der erteilten Ausnahmegenehmigungen nach §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 4 \nLImschG. Die Antragsteller werden durch die rechtswidrigen \nAusnahmegenehmigungen in ihren Rechten verletzt, weil sie ohne sie schützende \nRegelungen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt würden. \n\n12\n\nZur Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass auch die in der Begründung \ndes Bescheides angeführte Auffassung, bis um Mitternacht stelle der Festtagslärm \nkeine nach §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 LImschG erhebliche Belästigung dar, so dass \nes für diesen Zeitraum keiner Zulassung einer Ausnahme bedürfe, rechtlich fehlerhaft \nsein dürfte. Auch in der Zeit von 22.00 Uhr bis 0.00 Uhr gehen von der geplanten \nVeranstaltung Lärmimmissionen aus, welche grundsätzlich geeignet sind, die \nNachtruhe zu stören. Deshalb dürfte auch für diesen Zeitraum die Erteilung von \nAusnahmegenehmigungen nach §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 4 LImschG erforderlich sein. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243919","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-02-09/10-l-39-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243919","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243919","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-02-09/10-l-39-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243919","retrieved":"2026-07-09 02:07:35.242938+00:00"}}