{"status":"available","doknr":"OLD244025","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0204.7K1621.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-02-04","aktenzeichen":"7 K 1621/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks S. Straße 75 A in E. . \nDas Grundstück des Klägers wird von zwei ca. 5,60 m breiten und etwa 42 m langen \nvom Hauptzug der S. Straße Richtung Süden abzweigenden Stichstraßen \nerschlossen, die in einen davon jeweils rechtwinklig nach Westen bzw. nach Osten \nabknickenden ungefähr 3 m breiten Verbindungsweg führen. Am Ende der beiden \nStichstraßen befinden sich jeweils etwa 12 m breite und 12 m lange Wendehämmer. \nAn dem Verbindungsweg liegen die Grundstücke S. Straße 77, 75 A und 75. Die \nEntfernung vom Grundstück des Klägers bis zur Einmündung der westlich gelegenen \nStichstraße in den Hauptzug der S. Straße beträgt etwa 75 m. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 4. November 2004 wies der Beklagte die Anlieger u.a. der \nS. Straße auf Folgendes hin: Die mehr als 10 m langen und entsprechend \nbreiten Abfallentsorgungsfahrzeuge könnten in einer Sackgasse nicht wenden, sie \nmüssten deshalb eine erhebliche Strecke rückwärts fahren. Zwar seien die \nFahrzeuge mit einer Kamera ausgestattet, dennoch gebe es viele „tote Winkel\", \nsodass die Rückwärtsfahrt eine Gefahr darstelle. Die für die Abfallentsorgung \nzuständige Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen habe eindringlich auf die \nEinhaltung einer bestehenden Richtlinie hingewiesen, die das Zurücksetzen von \nEntsorgungsfahrzeugen fast ausnahmslos verbiete. Es sei deshalb jede einzelne \nSackgasse im Stadtgebiet überprüft worden. Insbesondere sei untersucht worden, ob \nes aufgrund der Straßenlänge und aufgrund der Beschaffenheit der \nEinmündungsbereiche für die Anlieger zumutbar sei, ihre Abfallgefäße zur Leerung \nan eine besser geeignete Stelle zu rollen. Es sei in jedem einzelnen Fall zwischen \neiner vermeidbaren Gefährdung der Anlieger und dem zusätzlichen Aufwand für die \nBesitzer der Abfallgefäße abzuwägen gewesen. Die Abwägung habe bei insgesamt \n50 Sackgassen dazu geführt, dass diese zukünftig nicht mehr befahren werden \nsollten. Als Anlage wurde ein Luftbild beigefügt und die Anlieger gebeten, die \nAbfallgefäße ab dem 1. Januar 2005 an der in dem Luftbild markierten Stelle - am \nStraßenrand des Hauptzuges der S. Straße östlich der Einmündung der westlich \ngelegenen Stichstraße - zur Entsorgung bereitzustellen.\n\n4\n\nDer Kläger erklärte mit Schreiben vom 24. Januar 2005: Er sei nicht damit \neinverstanden, dass er seine Abfallgefäße an anderer Stelle als bisher verbringen \nmüsse. Er wohne nicht in einer Sackgasse. Es seien zudem zwei Wendehämmer \nvorhanden.\n\n5\n\nAm 16. August 2007 führte der Beklagte einen Ortstermin durch, nahm \nLichtbilder und stellte fest: Die Verbindungsstraße sei zu schmal und deshalb für \nEntsorgungsfahrzeuge nicht befahrbar. Wegen der Länge dieser Fahrzeuge bestehe \nauch keine Möglichkeit, auf den Wendehämmern zu wenden. \n\n6\n\nDurch Bescheid vom 26. Juni 2008 bestimmte der Beklagte den Aufstellungsort \ndes Restmüll- und Bioabfallgefäßes des Klägers an den Abfuhrtagen für die Zeit der \nEntleerung und zwar am Straßenrand der S. Straße unmittelbar neben der \nStichstraße zu den Häusern S. Straße 75 bis 83. \n\n7\n\nAm 11. Juli 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er \nsein voriges Vorbringen und führt aus: Im Rahmen der Abfallentsorgung in \nE1. gebe es Straßen, die wesentlich enger und unübersichtlicher seien als \nder Teilbereich, in dem sich sein Grundstück befinde. Dort würden die Abfallgefäße \nauch unmittelbar vor den Häusern geleert. In der Zeit von Oktober 1978 bis etwa \nMitte der 90er Jahre seien die Abfallgefäße direkt an seiner Grundstücksgrenze \nabgeholt worden. Hilfsweise mache er geltend, dass die Rückverlegung des \nAufstellplatzes an den Wendehammer gestattet sei. Im Übrigen seien die zum \nVerbindungsweg führenden Straßen schon nicht als Sackgassen ausgeschildert. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2008 \naufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nZur Begründung führt er aus: Der Kläger habe die Abfallgefäße zuvor im Bereich \ndes Wendehammers abgestellt. Der Wendehammer sei für ein dreiachsiges \nEntsorgungsfahrzeug zu klein, dies könne dort nicht wenden und wegen der \nberufsgenossenschaftlichen Vorschriften sei auch ein Rückwärtsfahren nicht erlaubt. \nAuf Grund der Entfernung der klägerischen Grundstücksgrenze bis zum neuen \nAufstellort von etwa 60 m sei es dem Kläger zumutbar, die Abfallgefäße dorthin zu \nverbringen. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten - hier \ninsbesondere auf die während des Ortstermins am 16. August 2007 genommenen \nLichtbilder - Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -)\n\n16\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n17\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2008 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\nRechtsgrundlage für die Anordnung des Beklagten ist § 10 der Satzung über die \nAbfallentsorgung in der Stadt E1. vom 17. Mai 1994 \n(Abfallentsorgungssatzung). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung \nhaben Grundstückseigentümer die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die \nAbfallentsorgung ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust zu sichern. Nach Satz 4 \nmüssen die Gefäße, wenn das Entsorgungsfahrzeug nicht am Grundstück vorfahren \nkann, dem Entsorgungsfahrzeug bis zur nächsten Zufahrtsmöglichkeit \nentgegengebracht werden. \n\n19\n\nDiese Satzungsbestimmungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie \nfinden ihre landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des \nAbfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG - ). \nDanach regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung u.a., in \nwelcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen \nsind. Die Satzungsbestimmungen stehen insbesondere nicht im Widerspruch zu der \nin den §§ 13 und 15 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) geregelten \nPflichtenteilung - Überlassungspflicht des Abfallerzeugers auf der einen Seite und \nVerwertungs- und Beseitigungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers \nauf der anderen Seite - . Aus der gesetzlichen Aufgabenverteilung folgt, dass den \nErzeugern oder Besitzern überlassungspflichtiger Abfälle aus privaten \nHaushaltungen keine Tätigkeiten abverlangt werden dürfen, die ihrem Wesen nach \nzu den vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorzunehmenden \nEntsorgungshandlungen zu rechnen sind, insbesondere darf dem \nüberlassungspflichtigen Abfallbesitzer keine generelle Bringpflicht auferlegt werden. \n\n20\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n25. August 1999 - 7 C 27.98 -, NVwZ 2000, 71ff. \n\n21\n\nMit der einschlägigen Satzungsbestimmung wird nicht ein generelles \nBringsystem eingeführt, sondern lediglich im Rahmen des bestehenden Holsystems \neine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, den Überlassungspflichtigen in Einzelfällen \naufgrund örtlicher Besonderheiten eine individuelle Bringpflicht aufzuerlegen. \nDerartige Regelungen sind Ausdruck einer angemessenen Lastenverteilung \nzwischen den Erzeugern und Besitzern der Abfälle einerseits und den öffentlich-\nrechtlichen Entsorgungsträgern andererseits. Verursacht die besondere Lage eines \nGrundstücks einen zusätzlichen Aufwand für die Abholung der dort anfallenden \nAbfälle, so ist dies grundsätzlich der Sphäre der überlassungspflichtigen Erzeuger \noder Besitzer zuzurechnen. Demgemäß darf der öffentlich-rechtliche \nEntsorgungsträger von diesen eine stärkere Mitwirkung als sonst üblich verlangen. \nFür die dem Überlassungspflichtigen zumutbare Mitwirkung ist auf die konkrete \nörtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit \nabzustellen.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 a.a.O..\n\n23\n\nÖrtliche Besonderheiten können sich aus dem unmittelbaren Anfahren der \nGrundstücke entgegenstehenden tatsächlichen und/oder rechtlichen Hindernissen \nergeben. Tatsächliche Hindernisse können vorliegen, weil z.B. die lichte Breite der \nStraße nicht ausreicht, um sie mit einem ca. 3 m breiten Entsorgungsfahrzeug zu \ndurchfahren. Rechtliche Hindernisse können dem Befahren einer \nErschließungsanlage in Form straßenverkehrsrechtlicher oder auch \narbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen entgegenstehen. \n\n24\n\nVgl. Bayerischer Verwaltungsgerichthof (Bay VGH), Urteil \nvom 11. März 2005 - 20 B 04.2741 -, Juris.\n\n25\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 \nAbfallentsorgungssatzung sind erfüllt. Das Entsorgungsfahrzeug kann das \nGrundstück des Klägers nicht anfahren. Der Anfahrt stehen tatsächliche und \nrechtliche Hindernisse entgegen. Die Durchfahrbarkeit des etwa 3 m breiten \nVerbindungsweges, an dem das klägerische Grundstück liegt, ist für ein eben so \nbreites Entsorgungsfahrzeug nicht gegeben. Dies machen die vom Beklagten \nanlässlich des durch ihn durchgeführten Ortstermins aufgenommenen Lichtbilder \ndeutlich. Abgesehen davon geht der Kläger auch selbst nicht von einer ohne \nweiteres gegebenen Befahrbarkeit des Verbindungsweges mit einem \nEntsorgungsfahrzeug aus. Ein Wenden in den vor dem Verbindungsweg liegenden \nWendehämmern ist nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich. Nach den \nEmpfehlungen für die Anlage von Erschließungsanlagen (EAE 85/95) sollte der \nMindestdurchmesser eines Wendehammers 20 m zuzüglich eines ein Meter breiten \nstörungsfreien Freiraumes betragen. Diesen Anforderungen werden die \nWendehämmer in den Stichstraßen der S. Straße nicht gerecht; sie haben nur \neinen Durchmesser von gut 12 m. Das Wenden eines gut 10 m langen \nEntsorgungsfahrzeuges ist darin ersichtlich nur unter größten Schwierigkeiten und \ndazu mit erheblichem Zeitaufwand möglich.\n\n26\n\nDem deshalb notwendigen Rückwärtsfahren der Entsorgungsfahrzeuge stehen \nstraßenverkehrsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegen. So \nist ein Rückwärtsfahren mit einem Entsorgungsfahrzeug gemäß § 9 Abs. 5 Halbsatz \n1 der Straßenverkehrsordnung - StVO - nur zulässig, wenn die Gefährdung anderer \nVerkehrsteilnehmer, aber auch sonstiger anderer Dritter (wie spielende Kinder oder \naus den Grundstücken heraustretende Personen) ausgeschlossen ist. Auch der \nEinsatz eines nach § 9 Abs. 5 Halbsatz 2 StVO erforderlichenfalls nötigen Einweisers \nschließt nicht aus, dass der mit dem Entsorgungsfahrzeug rückwärts fahrende \nMüllwerker nicht die erforderliche \"äußerste Sorgfalt\" zu erbringen vermag, wenn die \ntatsächlichen örtlichen Verhältnisse an und um eine Erschließungsanlage dem \nentgegenstehen. Diese strengen Anforderungen folgen aus den Grundregeln des § 1 \nAbs. 1 und 2 StVO, wonach der Verkehrsteilnehmer eine ständige Vorsicht walten \nlassen muss und zwar auch bezüglich des ruhenden Verkehrs und der nicht am \nStraßenverkehr beteiligten Personen. Dabei liegt eine (konkrete) Gefährdung im \nSinne von § 1 Abs. 2 StVO bereits in der Nichtbeachtung der in der jeweiligen \nVerkehrslage gebotenen Sorgfalt und der damit anstehenden (wahrscheinlichen) \nGefahr eines Schadenseintritts. \n\n27\n\nVgl. hierzu Bay VGH, Urteil vom 11. März 2005 a.a.O..\n\n28\n\nLegt man dies den in der S. Straße vorzufindenden tatsächlichen örtlichen \nVerhältnissen zu Grunde, verstößt ein sich stets wiederholendes rückwärtiges \nEinfahren in diese Straße mit einem Entsorgungsfahrzeug der gegebenen Größe \ngegen das Gebot der ständigen Vorsicht und Rücksichtnahme und gegen das Verbot \nder Gefährdung anderer. Die zum klägerischen Grundstück führenden Stichstraßen \nder S. Straße haben eine Fahrbahnbreite von gut fünf Metern; das eingesetzte \nEntsorgungsfahrzeug (der Beklagte muss aus Kostengründen auch nicht etwa \nspeziell dafür oder ähnlich enge Erschließungsanlagen für den Einsatz kleinerer \nEntsorgungsfahrzeuge sorgen, vgl. Bay VGH, a.a.O.) hat eine Breite von drei Metern. \nFährt das Entsorgungsfahrzeug auf einer Strecke von mehr als 40 m in einem Zuge \nmit beidseitig verfügbarem Manövrierraum von nur einem Meter rückwärts, muss \nstets damit gerechnet werden, dass es zu einer Gefährdung von aus angrenzenden \nGrundstücken plötzlich heraustretenden Personen (insbesondere Kindern) kommt \nund dies auch beim Einsatz eines Einweisers, der naturgemäß nicht die gesamte \ndurch das Rückwärtsfahren des Entsorgungsfahrzeuges gefährdete Umgebung \nüberblicken kann.\n\n29\n\nDarüber hinaus stellt § 16 Nr. 1 der berufsgenossenschaftlichen \nUnfallverhütungsvorschrift (BGV C 27) ein rechtliches Hindernis für ein \nRückwärtsfahren von Entsorgungsfahrzeugen in die Stichstraßen der S. Straße \ndar. Nach § 16 Nr. 1 der Unfallverhütungsvorschrift darf Müll nur abgeholt werden, \nwenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein \nRückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Diese Vorschrift gilt nach § 32 der \nUnfallverhütungsvorschrift für Einrichtungen, die nach Inkrafttreten dieser Vorschrift \nim Jahre 1979 errichtet worden sind. Dies ist der Fall; die S. Straße in dem hier \nbetroffenen Teil ist erst im Jahr 1981 endgültig fertiggestellt worden. \n\n30\n\nDas angeordnete Verbringen zu dem anderen Aufstellungsort als vor seinem \nGrundstück (oder in dem Wendehammer) ist dem Kläger auch zumutbar. Das \nVerbringen von Abfällen kann zwar nicht über beliebig weite Entfernungen bis zu \neiner zentralen Sammelstelle erfolgen, ansonsten kann es zu Überschreitungen der \nGrenze des Verbringens zum Einsammeln und Befördern als Entsorgungshandlung \ndes Beklagten kommen. Die Entfernung steht vielmehr unter dem Vorbehalt der \nZumutbarkeit. Es ist im Einzelfall zu prüfen, welche Wegstrecke dem Abfallbesitzer \nauferlegt werden kann. Ein Transport des Abfalls bis zu einer Entfernung von 100 m \nist im Regelfall zumutbar. Entscheidend sind die Verhältnisse im konkreten \nEinzelfall.\n\n31\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 3. Juni 2002 - 7 a D 75/99 -, \nJuris; Bay VGH vom 11. März 2005 a.a.O.; Verwaltungsgericht \nAachen, Urteil vom 27. Januar 2006 - 7 K 1624/05 -, Juris, \nwonach die Überwindung eines ca. 70 m langen Weges zur \nBereitstellung der zu entleerenden Abfallbehälter zumutbar ist, \nbestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2008 - 14 A \n1356/06 -, Juris.\n\n32\n\nDer Verwaltungsgerichtshof München weist in diesem Zusammenhang darauf \nhin, dass die Festlegung auf eine bestimmte Grenze für die Frage der Zumutbarkeit \nnicht in jedem Fall geeignet sei, um entsprechende Rückschlüsse ziehen zu können. \nDenn schließlich hätten ältere Bewohner eines Grundstücks gegebenenfalls bereits \nerhebliche Schwierigkeiten, ein volles Restmüllbehältnis bei schlechter Witterung zu \neiner weniger als 100 m entfernten Sammelstelle zu schleppen, hingegen sei dies für \njüngere Bewohner eines mehr als 100 m entfernten Grundstückes weit weniger \nbeschwerlich. \n\n33\n\nGemessen hieran ist dem Kläger die Aufstellung der Abfallgefäße an einem ca. \n75 m von seinem Grundstück entfernten Ort zumutbar. Besondere Umstände wie \nbspw. etwaige körperliche Gebrechen, die dieser Feststellung entgegenstehen \nkönnten, hat der Kläger weder geltend gemacht, noch sind solche während des \nTermins zur Erörterung der Streitsache, an dem der Kläger teilgenommen hat, \nersichtlich geworden. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. \nm. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244025","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-02-04/7-k-1621-08","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244025","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244025","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-02-04/7-k-1621-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244025","retrieved":"2026-07-09 02:07:43.449808+00:00"}}