{"status":"available","doknr":"OLD244068","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0203.7K2159.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-02-03","aktenzeichen":"7 K 2159/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks F.-----grund 12 in B. . Bis zum 31. \nDezember 2007 waren die Abwassergebühren in B. nach dem Verbrauch des \nFrischwassers, dem so genannten Frischwassermaßstab, berechnet worden. Seit \ndem 1. Januar 2008 erfolgt die Berechnung der Gebühren für Schmutzwasser nach \ndem Frischwassermaßstab und für Niederschlagswasser nach der Größe der \nbebauten und befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser in das \nKanalnetz eingeleitet wird.\n\n3\n\nDurch Abgabenbescheid vom 27. August 2008 wurde der Kläger zu \nNiederschlagswassergebühren für das Kalenderjahr 2008 in Höhe von 164,40 EUR \nveranlagt. Der Beklagte ging von einer einleitenden Fläche von 235 Quadratmetern \naus und einem Gebührensatz von 0,70 EUR pro Quadratmeter.\n\n4\n\nAm 27. September 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht \ner im Wesentlichen geltend: Im Jahr 2007 habe er für beide Abwasserarten 241,50 \nEUR gezahlt. Nun zahle er für Schmutzwasser 175,56 EUR und \nNiederschlagswasser 164,50 EUR, das seien 98,06 EUR mehr als zuvor. Die Stadt \nB. habe im Jahr 2008 einen Betrag von 1.800.000,- EUR mehr als im Vorjahr auf \ndie Gebührenpflichtigen abgewälzt; ein entsprechender Differenzbetrag ergebe sich \naus einem Vergleich der Gebührenkalkulationen für die Jahre 2007 und 2008. Die \nKalkulation für das Kalenderjahr 2008 sei zudem nicht nachvollziehbar; es fehlten \naufgeschlüsselte Angaben zu den Berechnungen. Die Kosten der \nStraßenentwässerung seien in der Kalkulation gar nicht enthalten. Außerdem sei die \nVeranlagung unrichtig erfolgt; eine Fläche von 65 qm sei fehlerhaft einbezogen \nworden. Es seien nämlich Plattenwege und Betonplatten im Garten abgerechnet \nworden, obwohl man erkennen könne, dass das Wasser im Garten versickere. \nZudem werde nicht berücksichtigt, ob diese Wege Fugen hätten oder nicht. \n\nDer Kläger beantragt, \n\n5\n\nden Abgabenbescheid vom 27. August 2008 aufzuheben. \n\n6\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nZur Begründung führt er aus: Der angefochtene Gebührenbescheid sei \nrechtmäßig. Insbesondere sei im Jahr 2008 keine größere Gesamtsumme für die \nbeiden Gebührenarten angesetzt worden als im Jahr zuvor. Aus der \nGebührenkalkulation ergebe sich vielmehr, dass die Kosten der gesamten \nAbwasserbeseitigung in den Jahren 2007 und 2008 in etwa gleich hoch seien. \n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen.\n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n11\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n12\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 27. August 2008 ist rechtmäßig und verletzt \nden Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n13\n\nRechtsgrundlage sind die Bestimmungen der Gebührensatzung zur \nEntwässerungssatzung der Stadt B. vom 19. Dezember 2007 \n(Entwässerungssatzung). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Entwässerungssatzung ist \nGrundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser die \nQuadtratmeterzahl der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der \nNiederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die \ngemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene \nZuleitung liegt nach Satz 2 insbesondere vor, wenn von bebauten und befestigten \nFlächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche \nAbwasseranlage gelangen kann. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Entwässerungssatzung \nwerden Grundstücksflächen in zwei Klassen, nämlich in wasserundurchlässige \n(Klasse 1) und eingeschränkt wasserdurchlässige (Klasse 2) Flächen eingeteilt. \nGrundstücksflächen der Klasse 1 sind ohne Abzug gebührenpflichtig. \nGrundstücksflächen der Klasse 2 sind zu 80 % gebührenpflichtig. Gemäß § 5 Abs. 6 \nder Entwässerungssatzung beträgt die Niederschlagswassergebühr für jeden \nQuadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne des Absatz 1 \n0,70 EUR.\n\n14\n\nGegen diese Satzungsbestimmungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie \nstehen mit den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen - KAG NRW - sowie mit gebührenrechtlichen Grundsätzen im \nEinklang. \n\n15\n\nDies gilt zunächst für den in § 5 der Entwässerungssatzung für die zu \nbemessenden Niederschlagswassergebühren geregelten Maßstab der bebauten \nund/oder befestigten Grundstücksfläche, von der leitungsgebunden oder nicht \nleitungsgebunden Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage \ngelangen kann. Dieser Maßstab genügt den nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW an \neinen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu stellenden Anforderungen. \n\n16\n\nVgl. hierzu u.a. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. August \n2003 - 9 A 4766/99 - m.w.N., Juris. \n\n17\n\nAuch der Gebührensatz von 0,70 EUR/qm für die Bemessung der \nNiederschlagswassergebühr begegnet keinen Bedenken. \n\n18\n\nEin Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG \nNRW lässt sich nicht feststellen. Nach dieser Vorschrift soll das veranschlagte \nGebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht \nüberschreiten. Die vom Beklagten vorgelegte Gebührenbedarfsberechnung für die \nNiederschlagswassergebühren im Kalenderjahr 2008 bietet keine Anhaltspunkte für \ndie Annahme, die dort eingestellten Kosten überschritten die voraussichtlichen \nKosten der Einrichtung für die Niederschlagswasserentwässerung. \n\n19\n\nDer Kläger geht in diesem Zusammenhang fehl in der Annahme, die \nGebührenbedarfsberechnung sei schon deshalb fehlerhaft, weil sich der \nGesamtbedarf für beide Abwasserarten in den Jahren 2007 und 2008 um ca. \n1.700.000,- bis 1.800.000,- EUR unterscheide. Bei diesen vom Kläger benannten \nBeträgen handelt es sich um Kosten für Hochwasserschutzmaßnahmen, die in der \nGebührenbedarfsberechnung für 2007 auf der Ertragsseite sowie auch auf der Seite \nder Aufwendungen gleichermaßen Berücksichtigung gefunden haben mit der Folge, \ndass sie im Ergebnis ohne Einfluss auf den kalkulierten Gesamtbedarf geblieben \nsind. \n\n20\n\nDer Einwand des Klägers, es fehlten Angaben zu den Kosten der \nStraßenentwässerung, vermag die Gebührenbedarfsberechnung ebenfalls nicht in \nFrage zu stellen. Durch die Gebührenbedarfsberechnung sind die Kosten ermittelt \nworden, die auf die nach der Satzung zu veranlagenden Gebührenschuldnerinnen \nund -schuldner entfallen und gerade nicht die Kosten, die durch die Beseitigung des \nNiederschlagswassers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen bedingt und \ndeswegen allein der Straßenentwässerung zuzurechnen sind. \n\n21\n\nUnter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist eine ins Einzelne \ngehende Überprüfung der verschiedenen Positionen der Kalkulation für die \nNiederschlagswassergebühren nicht angezeigt. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in \nder Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze \nder Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die \nEntscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation \nsind Aufklärungsmaßnahmen aber regelmäßig nur insoweit angezeigt, als sich dem \nGericht etwa Widersprüche nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber \nden beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei insoweit an \nsubstantiiertem Sachvortrag fehlen und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein \nkonkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein \nBewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht \nwerde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden. \n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, \nJuris.\n\n23\n\nMit Blick darauf besteht für das Gericht, mangels substantiierter klägerischer \nEinwände gegen die Entwässerungssatzung bzw. die ihr zugrunde liegende \nKalkulation und mangels offensichtlicher Fehler, kein Grund, eine weitergehende \nÜberprüfung der Grundlagen für die Gebührenheranziehung vorzunehmen. \n\n24\n\nDie Gebühr ist der Höhe nach richtig berechnet. Die auf dem klägerischen \nGrundstück vorhandenen bebauten und befestigten Flächen wurden gemäß den \nVorgaben in § 5 Abs. 3 der Entwässerungssatzung im Wege der Selbstveranlagung \nermittelt. Der Kläger hat das Erfassungsblatt, aus dem sich die maßgeblichen bei der \nVeranlagung zu berücksichtigenden Flächen ergeben, eigenhändig unterschrieben. \nEntsprechend diesem Erfassungsblatt hat der Beklagte die Veranlagung \nvorgenommen. Der Kläger kann deshalb jetzt nicht damit gehört werden, es seien \nFlächen unrichtig veranlagt worden. Abgesehen davon sind die von ihm aufgezählten \n(im Erfassungsblatt mit V2, V5, V7, V8 bezeichneten) Flächen gar nicht in die \nVeranlagung mit eingeflossen. Im Übrigen hat der Beklagte die Veranlagung der \nmaßgeblichen Flächen auch entsprechend der Klassifizierung in § 5 Abs. 2 der \nEntwässerungssatzung vorgenommen. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. \nm. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244068","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-02-03/7-k-2159-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244068","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244068","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-02-03/7-k-2159-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244068","retrieved":"2026-07-09 02:07:47.564232+00:00"}}