{"status":"available","doknr":"OLD244067","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0203.7K1437.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-02-03","aktenzeichen":"7 K 1437/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger war Eigentümer von Grundstücken in T. (Gemarkung T. , Flur \n0, ehemals Flurstücke G1 - G11 mit einer Gesamtfläche von 94.518 qm). Durch \nnotariellen Kaufvertrag vom 25. Oktober 2002 verkaufte der Kläger Trennstücke aus \ndiesen Grundstücken zur Größe von insgesamt 30.000 qm an die C. C1. \nT. GmbH. In § 2 des notariellen Kaufvertrages vom 25. Oktober 2002 heißt es \nu.a.: Die endgültige Größe der verkauften Trennstücke wird sich aus der amtlichen \nVermessung ergeben, die vom Verkäufer in Auftrag gegeben wird. Die \nVertragsparteien verpflichten sich, die Auflassung zu erklären, sobald dieser Vertrag \nwirksam zustande gekommen ist, insbesondere alle für die Wirksamkeit dieses \nVertrages erforderlichen Genehmigungen und Bescheide sowie der katasteramtliche \nVeränderungsnachweis vorliegen und der vereinbarte Kaufpreis gezahlt worden ist. \n\n3\n\nDer Auftrag zur Durchführung der Vermessungsarbeiten wurde dem Beklagten \ndurch die C. C1. T. GmbH erteilt. Am 18. November 2003 fand eine \nGrenzniederschrift (Umringsvermessung) statt. Unter D.1. dieser Niederschrift heißt \nes: Der Beteiligte T1. B. -T2. beantragt eine Flurstücksvereinigung. Unter \nD.3. lautet es: Die Kosten der Vermessung und der Übernahme der \nVermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster trägt die C. C1. \nT. GmbH. Am 16. Januar 2004 wurde die Flurstücksvereinigung der Flurstücke \nG1 - G11 zum Flurstück G12 mit einer Gesamtfläche von 94.663 qm in das \nGrundbuch von T. , Blatt G13, eingetragen. Am 17. März 2004 wurde das \nFlurstück G12 geteilt; daraus entstand u.a. das Flurstück G14 mit einer Gesamtfläche \nvon 53.301 qm.\n\n4\n\nLaut Vermessungsniederschriften führte der Beklagte in der Zeit vom 28. Januar \n2004 bis zum 10. Februar 2004 Vermessungsarbeiten auf dem Flurstück G14 und \ndem im Eigentum der Gemeinde T. stehenden Wegegrundstück G15 durch. Am \n10. Februar 2004 fand eine weitere Grenzniederschrift (Teilungsvermessung) statt. \nDort heißt es wiederum unter Punkt D.3., dass die Kosten für die Vermessung von \nder C. C1. T. GmbH übernommen würden. Am 22. April 2004 wurde \ndie Flurstückszerlegung des Flurstücks G14 in 66 Flurstücke (Flurstücknummern \nG16 bis G32) mit einer Gesamtfläche von 53.128 qm in das Liegenschaftskataster \nübernommen; am 27. April 2004 fand die Eintragung der Flurstücke im Grundbuch \nvon T. , Blatt G13, statt.\n\n5\n\nAm 14. Juni 2004 erfolgten die Eintragung der C. T. GmbH als \nEigentümerin der 61 Flurstücke (Flurstücknummern G16 - G 27) mit einer \nGesamtfläche von 27.799 qm auf Blatt G33 des Grundbuches und die Löschung \ndieser Flurstücke im Bestandsverzeichnis des Blattes G13.\n\n6\n\nMit Kostenbescheid vom 3. Januar 2005 hatte der Beklagte gegenüber der C. \nC1. T. GmbH Gebühren für die Vermessungsarbeiten geltend gemacht. \nEine Zahlung durch die C. C1. T. GmbH war nicht erfolgt. Der Beklagte \nhatte ein Amtshilfeersuchen an die Stadt H. auf Eintragung einer \nSicherungshypothek gerichtet. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 11. März \n2005 war das Insolvenzverfahren über die C. C1. T. GmbH eröffnet \nworden. \n\n7\n\nDurch Kostenbescheid vom 26. Oktober 2005 erhob der Beklagte gegenüber \ndem Kläger für die Teilungsvermessung auf den Grundstücken Gemarkung T. , \nFlur 0, Flurstücke G15 und G14 Vermessungsgebühren in Höhe von 65.484,83 \nEUR.\n\n8\n\nAuf den dagegen erhobenen Widerspruch änderte die Bezirksregierung Münster \nden Kostenbescheid durch Widerspruchsbescheid vom 10. August 2006 auf \n67.846,33 EUR ab und wies den Widerspruch des Klägers im Übrigen zurück. \n\n9\n\nAm 23. August 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er im \nWesentlichen geltend: Der Kostenbescheid sei rechtswidrig. Nur die C. C1. \nT. GmbH sei für die durchgeführten Vermessungsarbeiten kostenpflichtig. Dies \nergebe sich aus den Grenzniederschriften, in denen die Kostenübernahme geregelt \nsei und die der Beklagte unterzeichnet habe. Daneben komme eine Kostenpflicht \nseiner Person nicht in Betracht. Abgesehen davon habe er den Beklagten nicht \nbeauftragt und deshalb die Amtshandlung nicht im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt \ndes Gebührengesetzes verursacht. Eine Kostenpflicht könne nicht aus § 13 Abs. 1 \nNr. 1, 2. Alt des Gebührengesetzes hergeleitet werden. Für die Anwendung dieser \nVorschrift sei im Falle der Beauftragung eines Vermessungsingenieurs wie dem \nBeklagten von vornherein kein Raum. Zudem sei er durch die Amtshandlung des \nBeklagten, die Teilungsvermessung, nicht im Sinne dieser Vorschrift begünstigt \nworden. Die Vermessung habe für ihn im Zeitpunkt der Vornahme keinen \nunmittelbaren Vorteil begründet. Durch die Vermessung sei allein die C. C1. \nT. GmbH begünstigt worden. Diese habe auf den Grundstücken Gebäude \nerrichten wollen und sei daher verpflichtet gewesen, eine Vermessung vorzunehmen. \nSie habe eines amtlichen Lageplanes bedurft, um die Teilungsgenehmigung zu \nerhalten. Hierfür sei der Lageplan dann auch verwendet worden. Diese Verwendung \nhabe gerade nicht seinem Vorteil gedient, denn die Grundstücke seien durch ihn - \nden Kläger - bereits veräußert gewesen. Er sei weder auf den Lageplan angewiesen \nnoch verpflichtet gewesen, selbst eine Vermessung vornehmen zu lassen. Außerdem \nsei seine Heranziehung zu den Vermessungskosten ermessensfehlerhaft. Der \nBeklagte habe sein Auswahlermessen bezüglich der Kostenschuldner fehlerhaft \nausgeübt. Der Beklagte habe nämlich keine Ermessenserwägungen angestellt, \nsondern sei davon ausgegangen, dass er die Kosten gegenüber ihm - dem Kläger - \nerheben müsse. Eine Heilung dieses Ermessensfehlers sei nicht dadurch erfolgt, \ndass die Widerspruchsbehörde diesbezügliche Erwägungen angestellt habe. Diese \nhabe zum Zeitpunkt des Erlasses ihres Bescheides den Insolvenzverwalter der C. \nC1. T. GmbH heranziehen können und müssen. Mit seiner Zusicherung \ngegenüber dem Zeugen L. und seiner verbindlichen Erklärung in der \nGrenzniederschrift habe sich der Beklagte hinsichtlich seiner \nErmessensentscheidung im Übrigen zur Auswahl des Kostenschuldners gebunden, \nweil er die Gelegenheit der Übernahme der Vermessungsarbeiten anstelle eines \nbereits anderweitig beauftragten Vermessungsingenieurs nur mit der \nentsprechenden Zusage erhalten habe. Eine nachträgliche Missachtung dieser \nverbindlichen Festlegung auf eine ausschließliche Kostentragungspflicht der C. \nC1. T. GmbH sei treuwidrig, weil ihm - dem Kläger - zuvor ausdrücklich \nzugesichert worden sei, für die Vermessungskosten vom Beklagten nicht in Anspruch \ngenommen zu werden. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt, \n\n11\n\nden Kostenbescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2005 \nzur Teilungsvermessung in der Gemarkung T. , Flur 0, \nFlurstücke G15 und G14 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom \n10. August 2006 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung führt er aus: Mit der Bezeichnung der C. C1. T. \nGmbH als Kostenträger in der Grenzniederschrift habe er keinen Verzicht auf \nKostenforderungen gegen andere Kostenschuldner ausgesprochen. Der Kläger sei \ndurch die Vermessung unmittelbar begünstigt, weil er zum Zeitpunkt der Vornahme \nder Amtshandlung Grundstückseigentümer gewesen sei. Sein Auswahlermessen \nhabe er nicht fehlerhaft ausgeübt. Die Heranziehung des Klägers sei nicht \nermessensfehlerhaft gewesen. Der Kläger sei vielmehr als Gesamtschuldner neben \nder C. C1. T. GmbH in Anspruch genommen worden.\n\n15\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn O. K. \nL. . Wegen des Ergebnisses der Zeugeneinvernahme wird auf das Protokoll vom \n3. Februar 2009 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n18\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2005 und der \nWiderspruchsbescheid vom 10. August 2006 sind rechtmäßig und verletzen den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -).\n\n19\n\nDie Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung des Klägers ergibt sich aus § \n13 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure \n(ÖbVermIng BO NRW). Nach § 13 Abs. 1 ÖbVermIng BO NRW richtet sich die \nVergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure für Tätigkeiten im Sinne \ndes § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ÖbVermIng BO NRW nach der \nKostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Gemäß § 13 \nAbs. 1 Satz 2 ÖbVermIng BO NRW sind die Vorschriften der §§ 10 bis 14 und 16 bis \n22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - GebG NRW - \nentsprechend anzuwenden.\n\n20\n\nDer Beklagte konnte den Kläger auf der Grundlage dieser Vorschriften \nheranziehen.\n\n21\n\nDer Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids steht nicht eine Zusicherung des \nBeklagten entgegen, den Kläger zu Vermessungsgebühren nicht heranzuziehen. \nGemäß § 38 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen - VwVfG NRW - bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, \neinen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen \n(Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Daran fehlt es. Eine \nschriftliche Zusicherung, keine Vermessungsgebühren gegenüber dem Kläger zu \nerheben, hat der Beklagte nicht abgegeben. In der Unterzeichnung der Erklärung der \nC. C1. T. GmbH in den Grenzniederschriften, dass diese die \nVermessungskosten übernehmen werde, ist eine solche Zusicherung weder \nausdrücklich noch konkludent zu sehen. Denn durch die Unterzeichnung hat der \nBeklagte lediglich zu erkennen gegeben, dass er die Vermessungsgebühren \ngegenüber der C. C1. T. GmbH festsetzen werde, nicht jedoch, dass er \n- insbesondere im Falle der Zahlungsunfähigkeit der C. C1. T. GmbH - \nnicht gegen den Kläger vorgehen und auf die Erhebung der Gebühren verzichten \nwerde. \n\n22\n\nDie Gebührenpflicht des Klägers ergibt sich aus der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 \nÖbVermIng BO NRW entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 13 Abs. 1 \nGebG NRW. Nach dieser Vorschrift ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die \nAmtshandlung zurechenbar verursacht (§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. GebG NRW) oder \nzu wessen Gunsten sie vorgenommen wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW), \nwer die Kosten durch eine von der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr \nmitgeteilte Erklärung übernommen hat (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW) oder wer für \ndie Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 GebG \nNRW). Nach § 13 Abs. 2 GebG NRW sind mehrere Kostenschuldner \nGesamtschuldner.\n\n23\n\nEine Kostenpflicht des Klägers lässt sich nicht aus § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. GebG \nNRW herleiten. Der Kläger hat die Amtshandlung des Beklagten nicht zurechenbar \nverursacht. Verursacherin der Amtshandlung ist die C. C1. T. GmbH; \ndiese hat den Beklagten beauftragt. \n\n24\n\nDer Kostentragungspflicht des Klägers steht nicht entgegen, dass die C. \nC1. T. GmbH durch die Beauftragung Verursacherin der Amtshandlung \nund damit Kostenschuldnerin i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. GebG NRW ist. Das \nGericht folgt der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW). Danach besteht für das nordrhein-westfälische \nLandesrecht kein Anlass, die gefestigte Rechtsprechung des OVG NRW zur \nnebeneinander bestehenden Kostenschuldnerschaft des Auftraggebers als des \nVerursachers i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. GebG NRW und derjenigen des \nBegünstigten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW aufzugeben. \n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2008 \n- 14 A 3695/06 - unter Hinweis auf die anderslautende \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nMecklenburg-Vorpommern in den Beschlüssen vom 14. \nFebruar 2006 - 1 L 401/05 - und vom 11. Dezember 2004 - \n1 M 251/04 -, Juris.\n\n26\n\nDer Kläger ist durch die Teilungsvermessung i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. \nGebG NRW begünstigt worden. Diese Bestimmung verlangt eine Begünstigung in \ndem Sinne, dass spätestens im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung durch \ndiese eine vorteilhafte Wirkung für den Betroffenen eintritt, die ihm bei objektiver \nBetrachtung von Nutzen ist. Das war der Fall. Der Kläger war zum Zeitpunkt der \nVornahme der Amtshandlung des Beklagten Grundstückseigentümer; diese \nAmtshandlung war für ihn auch von Nutzen.\n\n27\n\nDie Begünstigung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch unmittelbar \neingetreten. Von einer unmittelbaren Begünstigung kann nach der Rechtsprechung \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen allerdings nur die \nRede sein, wenn dem Kostenschuldner durch eine Amtshandlung ein - wie auch \nimmer gearteter - unmittelbarer Vorteil zugute kommt. Denn die Vorschrift zielt \nausschließlich auf eine unmittelbare Begünstigung ab. Zwar sagt die Bestimmung - \nanders als § 5 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (KAG) - nicht ausdrücklich, dass nur eine unmittelbare Begünstigung zur \nEntstehung der persönlichen Gebührenpflicht führt. Nach dem im Abgabenrecht \ngeltenden, den Erfordernissen der Abgrenzbarkeit dienenden Grundsatz der Klarheit \nund Eindeutigkeit belastender Bestimmungen muss aber davon ausgegangen \nwerden, dass lediglich mittelbare Begünstigungen, wie sie bspw. spätere Erwerber \ndes Grundstücks genießen, mangels einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung \nnicht gemeint sind. Der unmittelbare Vorteil kann tatsächlicher oder rechtlicher Art \nsein, wobei anhand der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls festzustellen ist, \nob ein derartiger Vorteil gegeben ist. \n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 1999 \n- 9 A 2350/98 -, Juris.\n\n29\n\nDie hier zu beurteilende Teilvermessung beinhaltete für den Kläger jedenfalls \neinen unmittelbaren Vorteil rechtlicher Art. Infolge der Teilungsvermessung ist eine \nParzellierung des Flurstücks G14 mit einer Gesamtfläche von 53.301 qm (und des im \nEigentum der Gemeinde T. stehenden Wegegrundstücks G15) in 66 Flurstücke \nvorgenommen worden. Eine von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur \nvorgenommene Teilungsvermessung zur Bildung von neuen Baugrundstücken und \ndazu gehörigen Nebenflächen bewirkt die zur Bejahung der Voraussetzungen des § \n13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt GebG NRW erforderliche unmittelbare Begünstigung für \ndenjenigen, der im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung Eigentümer der \nbetroffenen Grundstücke ist. Sie führt regelmäßig dazu, die (zusätzlich) geschaffenen \nMöglichkeiten des Grundstücksverkehrs durch Übertragung des Eigentums an den \nneu geschaffenen Parzellen nutzen zu können. Diese unter dem Gesichtspunkt der \nVerkehrsfähigkeit des Grundbesitzes objektiv günstige Auswirkung der \nTeilungsvermessung erfolgt ohne Hinzutreten weiterer Zwischenschritte, mithin \nunmittelbar, im Rechtskreis des Eigentümers, da ihm die Verfügungsgewalt über die \nbetroffenen Flächen zukommt. \n\n30\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember \n2002 - 9 B 1535/02, Juris.\n\n31\n\nEntsprechend verhielt es sich im Fall des Klägers. Nach der Parzellierung des \nFlurstücks G14 konnte er über die neugeschaffenen Baugrundstücke verfügen und \ndas Eigentum an diesen auf die C. C1. T. GmbH übertragen.\n\n32\n\nInsofern kann er auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe die Grundstücke \nbereits vor der Vermessung an die C. C1. T. GmbH verkauft und nur \ndiese sei durch die Vermessung begünstigt worden, da diese und nicht er auf den \nGrundstücken habe Gebäude errichten wollen. Das Vorliegen einer unmittelbaren \nBegünstigung folgt nicht allein aus der Eigentümerstellung der neugeschaffenen \nGrundstücke, sondern es ist darüber hinaus erforderlich, dass die abzurechnende \nVermessungstätigkeit dem Eigentümer einen konkreten Vorteil vermittelt. Ein solcher \nist u.a. daraus hergeleitet worden, dass nach dem Grundstückskaufvertrag die \nverkaufte Teilfläche noch zu vermessen war.\n\n33\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 1997 \n- 4 A 4178/94 -, in dem der damals zuständige 4. Senat unter \nBezugnahme auf die Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts verschiedene Fallgruppen \naufgeführt hat, in denen jeweils von einer unmittelbaren \nBegünstigung des Eigentümers ausgegangen worden ist. \n\n34\n\nNach § 2 des notariellen Grundstückskaufvertrages vom 25. Oktober 2002 war \ndas der Fall. Denn danach sollte sich die endgültige Größe der verkauften \nTrennstücke aus der amtlichen Vermessung ergeben. Außerdem hatten sich die \nVertragsparteien verpflichtet, die Auflassung zu erklären, sobald der Kaufvertrag \nwirksam zustande gekommen war, insbesondere alle für die Wirksamkeit dieses \nVertrages erforderlichen Unterlagen wie der katasteramtliche Veränderungsnachweis \nvorlagen. Erst nach der Vermessung durch den Beklagten konnten also die genaue \nGröße der verkauften Teilfläche bestimmt werden (nämlich 27.799 qm, geteilt in 61 \nFlurstücke) und der notarielle Kaufvertrag wirksam werden. Denn nach der \nVermessung konnte der für die Wirksamkeit des Vertrages erforderliche \nkatasteramtliche Veränderungsnachweis überhaupt erst vorgelegt werden; der \nKläger konnte den danach wirksam gewordenen notariellen Kaufvertrag zudem auch \nnur wegen der erfolgten Vermessung erfüllen und der C. C1. T. GmbH \ndas Eigentum an den 61 der 66 neu entstandenen Grundstücke übertragen. \n\n35\n\nAbgesehen davon kann der Kläger hinsichtlich der übrigen fünf infolge der \nVermessung neu entstandenen Flurstücke G34 - G38 mit einer Gesamtfläche von \n25.329 qm mit dem Argument, nur die C. C1. T. GmbH sei unmittelbar \nbegünstigt worden, von vornherein nicht gehört werden. Vielmehr hat er - und nicht \ndie C. C1. T. GmbH - einen unmittelbaren konkreten Vorteil aus der \nVermessung ziehen können. Nach dem notariellen Kaufvertrag sollten diese \nGrundstücke nicht an die C. C1. T. GmbH veräußert werden. Der \nKaufvertrag bezog sich auf eine Fläche von 30.000 qm und nicht auf die \nGesamtfläche des 53.301 qm großen und entsprechend der Vermessung \nparzellierten Flurstückes G14; dementsprechend ist auch das Eigentum an diesen \nfünf Grundstücken nicht auf die C. C1. T. GmbH übertragen worden. \nDer Kläger hat über diese im Anschluss an die Vermessung und Eintragung im \nGrundbuch anderweitig verfügt. So sind bspw. das Flurstück G31 am 5. August 2004 \ngeteilt und das daraus u.a. entstandene Flurstück G39 sowie die Flurstücke G30 und \n32 (bzw. die Eigentumsanteile des Klägers an diesen) auf die Gemeinde T. \nübertragen worden.\n\n36\n\nDer Beklagte hat sein Ermessen bei der Auswahl des Gebührenschuldners nach \n§ 13 Abs. 2 GebG NRW nicht sachwidrig ausgeübt. Der Kläger konnte vom \nBeklagten neben der Auftraggeberin, die Verursacherin im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. \n1, 1. Alt GebG NRW war, herangezogen werden; denn beide Kostenschuldner haften \ngemäß § 13 Abs. 2 GebG NRW als Gesamtschuldner. Das sehr weite \nAuswahlermessen (§ 421 BGB „nach seinem Belieben\") wird rechtmäßig ausgeübt, \nwenn ein Träger öffentlicher Verwaltung in der Regel auf einen solventen Schuldner \nzugreift. Insbesondere ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur im Falle des \nKonkurses des Verursachers i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt GebG NRW nicht \ngehindert, den durch die Vermessungsleistung Begünstigten als Gebührenschuldner \nnach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW in Anspruch zu nehmen.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2008, a.a.O..\n\n38\n\nDer Beklagte musste auch nicht ausnahmsweise wegen des Vorliegens \nbesonderer Umstände von einer Heranziehung des Klägers Abstand nehmen. Die \nBeweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Beklagte gegenüber dem Zeugen \nL. , der Architekt ist und für den Kläger tätig war, ausdrücklich zugesagt hat, für \ndie Kosten der Vermessung nur die C. C1. T. GmbH und in keinem Fall \nden Kläger heranzuziehen. Aus den Bekundungen des Zeugen lässt sich lediglich \nentnehmen, dass der Beklagte die C. C1. T. GmbH als \nKostenschuldnerin i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt GebG NRW in Anspruch nehmen \nwollte, nicht jedoch, dass er sich etwa dahingehend geäußert hätte, den Kläger unter \nkeinen Umständen, auch nicht im Falle der Insolvenz der C. C1. T. \nGmbH, heranziehen zu wollen. Dies hätte im Übrigen auch einen Verzicht auf die \nErhebung öffentlich-rechtlicher Gebühren bedeutet, der weder vom Kläger gewollt \ngewesen sein kann, noch ohne weiteres zulässig gewesen wäre. \n\n39\n\nDie streitige Gebührenfestsetzung ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. \n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. \nm. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244067","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-02-03/7-k-1437-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244067","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244067","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-02-03/7-k-1437-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244067","retrieved":"2026-07-09 02:07:47.487118+00:00"}}