{"status":"available","doknr":"OLD244066","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0203.5K622.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-02-03","aktenzeichen":"5 K 622/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Rahmen eines Verfahrens auf \nBewilligung von Wohngeld ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. \n\n3\n\nDie Klägerin lebt mit ihrer Tochter in einer Mietwohnung.\n\n4\n\nSie beantragte am 15.1.2008 bei dem Beklagten die Weiterbewilligung des ihr bis \nzum 31.10.2007 bewilligten Wohngeldes. Sie gab an, dass sie derzeit über keinerlei \nEinkünfte verfüge, weil das ihr bisher gezahlte Krankengeld aufgrund der Gewährung \neiner Erwerbsminderungsrente mit Datum vom 4.1.2008 eingestellt worden sei und \ndie Rente erstmalig Ende März 2008 ausgezahlt werde. Hierzu legte die Klägerin \neinen Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 11. Januar 2008 vor. \nIn diesem Bescheid heißt es, dass die Klägerin eine Rente wegen voller \nErwerbsminderung erhalte, diese Rente am 1.3.2007 beginne und am 31.12.2009 \nende. Für die Zeit ab 1.3.2008 werde jeweils am Monatsschluss ein Betrag von \n589,47 Euro ausgezahlt. Für die Zeit vom 1.3.2007 bis zum 29.2.2008 betrage die \nNachzahlung 6.670,39 Euro. Dieser Betrag werde vorläufig nicht ausgezahlt, weil er \nmit dem der Klägerin bewilligten Krankengeld verrechnet werden solle.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 22.1.2008 forderte der Beklagte die Klägerin auf, Angaben \ndarüber zu machen, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreite. In diesem \nZusammenhang wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass er berechtigt sei, die \nWohngeldleistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise zu \nversagen.\n\n6\n\nNach einem Telefonat zwischen der Klägerin und einem Mitarbeiter der \nWohngeldstelle des Beklagten forderte der Beklagte mit weiterem Schreiben vom \n24.1.2008 die Klägerin erneut auf, sich im Einzelnen dazu zu äußern, wie sie ihren \nLebensunterhalt bestreite. Nach ihren Angaben erhalte sie seit dem 4.1.2008 kein \nKrankengeld mehr. Die Rente werde erst Ende März ausgezahlt. Die Nachzahlung \nerhalte die Klägerin nicht. Kindergeld für ihre Tochter erhalte sie ebenfalls nicht. Der \nBeklagte bat deshalb die Klägerin darum, den beigefügten Vordruck über die \nAusgaben des täglichen Lebens mit Angaben zu ihren sonstigen Geldquellen \nspätestens bis zum 7.2.2008 bei dem Wohnungs- und Rentenservice der Stadt \neinzureichen. Zugleich wies der Beklagte die Klägerin erneut darauf hin, dass er in \nErwägung ziehe, den Antrag wegen fehlender Mitwirkung an der Aufklärung des \nSachverhaltes abzulehnen, falls bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt keine Nachricht \nvon ihr vorliege.\n\n7\n\nDie Klägerin beantwortete dieses Schreiben nicht.\n\n8\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Wohngeld \ndurch Bescheid vom 3.3.2008 für die Zeit vom 1.1.2008 bis zum 29.2.2008 mit der \nBegründung ab, dass die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nach den Vorschriften \ndes Ersten Buches des Sozialgesetzbuches nicht nachgekommen sei und hierdurch \ndie Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert habe.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 6.3.2008 Klage erhoben. Sie trägt vor: \nSie habe alle für die Bewilligung von Wohngeld erheblichen Angaben über ihre \nEinkünfte gemacht und auch die erforderlichen Nachweise zu den Akten gereicht. \nWeitere Angaben darüber, wie sie ihren Lebensunterhalt im Einzelnen sicherstelle, \nkönne der Beklagte von ihr nicht verlangen, weil das Wohngeld allein der \nwirtschaftlichen Sicherung der Wohnung und nicht der allgemeinen Sicherstellung \ndes Lebensunterhaltes diene. Deshalb seien im Zusammenhang mit der Bewilligung \nvon Wohngeld ins einzelne gehende Angaben darüber, welche Ausgaben sie für die \nDinge des täglichen Lebens tätige, nicht notwendig. Die in dem ihr zugesandten \nFragebogen verlangten Angaben beträfen sämtlich den engsten \nPersönlichkeitsbereich. Dieser werde in den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes \nausdrücklich geschützt. Es könne ihr im Zusammenhang mit der Bewilligung von \nWohngeld nicht zugemutet werden, hierüber nähere Angaben zu machen.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 3.3.2008 \naufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Beklagte vertritt die Ansicht und legt im Einzelnen dar, dass der Antrag auf \nBewilligung von Wohngeld habe abgelehnt werden müssen, weil die Klägerin nicht \ndaran mitgewirkt habe, den für die Entscheidung über den Antrag erheblichen \nSachverhalt aufzuklären. Hierzu gehöre unter anderem, dass die Klägerin nähere \nAngaben darüber mache, wie sie auf der Grundlage der von ihr angegebenen \nEinkünfte ihren Lebensunterhalt sicherstelle.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe\n\n17\n\nDie Klage ist unbegründet. Die Bewilligung von Wohngeld durfte wegen \nfehlender Mitwirkung der Klägerin abgelehnt werden.\n\n18\n\nStreitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid vom 3.3.2008. \nDieser Bescheid regelt aus der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sicht des \nEmpfängerhorizontes eines verständigen Bürgers, dass der Beklagte es ablehnt, der \nKlägerin für die Monate Januar und Februar 2008 Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu \nbewilligen, weil sie nicht ausreichend an der Aufklärung des Sachverhaltes mitgewirkt \nhat. Der Bescheid ist mit diesem Inhalt rechtmäßig.\n\n19\n\nKommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten \nnicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert, \nkann der Leistungsträger gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Buches des \nSozialgesetzbuches (SGB I) ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur \nNachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen, soweit die \nVoraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Auf diese Vorschrift hat der \nBeklagte zu Recht seine Entscheidung gestützt, den Antrag der Klägerin auf die \nBewilligung von Wohngeld abzulehnen.\n\n20\n\nDie Klägerin ist ihren Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I in \nden Monaten Januar und Februar 2008 nicht nachgekommen.\n\n21\n\nWer Sozialleistungen beantragt, hat nach dieser Vorschrift alle Tatsachen \nanzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Für die Bewilligung von Wohngeld \nsind Angaben zum Einkommen erheblich, weil das Wohngeld von der Höhe des \nEinkommens abhängt (§§ 9 ff. WoGG). Der jeweilige Antragsteller muss die \nTatsachen zu seinem Einkommen angeben, die es der zuständigen Behörde \nermöglichen, über den Antrag auf Bewilligung von Wohngeld zu entscheiden. Dies \nhat die Klägerin für die Monaten Januar und Februar 2008 nicht getan. Sie hat \nangegeben, dass die Zahlung des Krankengeldes ab dem 4.1.2008 eingestellt \nworden ist, dass sie für ihre Tochter kein Kindergeld mehr erhält , dass die \nErwerbsminderungsrente erst ab März 2008 gezahlt wir und dass die Klägerin keine \nRentennachzahlung erhält. Dieses Vorbringen der Klägerin läuft faktisch darauf \nhinaus, dass ihr in den Monaten Januar und Februar 2008 tatsächlich kein \nEinkommen zur Verfügung stand. Auf dieser Grundlage konnte der Beklagte keine \nSachentscheidung treffen, weil diesem Vorbringen nachvollziehbare Angaben über \ndie der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung stehenden \nGeldquellen nicht zu entnehmen waren. Vielmehr benötigte der Beklagte weitere \nAngaben der Klägerin über sonstige Geldquellen und über die Höhe ihrer Ausgaben. \nHierzu hat sich die Klägerin trotz zweimaliger Aufforderung des Beklagten mit \nentsprechenden Hinweisen auf die Rechtsfolgen nicht geäußert.\n\n22\n\nDurch das Schweigen der Klägerin ist dem Beklagten die Aufklärung des \nSachverhaltes erheblich erschwert worden, denn er konnte auf der Grundlage des \nVorbringens der Klägerin nicht beurteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ihr \nEinkommen zur Verfügung gestanden hat. Erst recht waren die Voraussetzungen der \nLeistung von Wohngeld von der Klägerin nicht nachgewiesen worden.\n\n23\n\nZwar bestehen gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I Mitwirkungspflichten nach § 60 \nSGB I nicht, soweit ihre Erfüllung den Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht \nzugemutet werden kann. Bei der Klägerin liegt jedoch entgegen ihrer Ansicht kein \nwichtiger Grund dafür vor, über die bisherigen Angaben hinaus weitere Mitteilungen \nüber ihr Einkommen abzulehnen. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass \nWohngeld dem Zweck dieser Leistung gemäß § 1 Abs. 1 WoGG entsprechend \nbewilligt wird. Dies heißt unter anderem, dass nur derjenige Wohngeld erhalten soll, \ndessen Einkommen eine bestimmte Höhe nicht überschreitet. Dem steht das von der \nKlägerin geltend gemachte Privatinteresse gegenüber, keine Angaben über die \nAusgaben des täglichen Lebens zu machen und die Finanzquellen hierfür nicht offen \nzu legen. Dieses private Interesse ist geringer zu gewichten, als das vorgenannte \nöffentliche Interesse, wenn - wie hier - der Betroffene nur angibt, im \nstreitgegenständlichen Zeitraum über kein Einkommen zu verfügen, weil die Behörde \nohne Angaben über die dem jeweiligen Antragsteller zur Verfügung stehenden \nGeldquellen keine zweckentsprechende Bewilligung von Wohngeld gewährleisten \nkann . Es liegt mithin kein wichtiger Grund vor, der geforderten Mitwirkung nicht \nnachzukommen. Deshalb durfte der Beklagte es ablehnen, der Klägerin allein wegen \nfehlender Mitwirkung Wohngeld zu bewilligen.\n\n24\n\nDie Klägerin kann in diesem Verfahren nicht die Bewilligung von Wohngeld \nerstreiten. Ist die Rechtmäßigkeit der Versagung einer Sozialleistung unter anderem \ndavon abhängig, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der beantragten \nSozialleistung nicht nachgewiesen sind, dann kann im Wege der Klage gegen einen \nauf § 66 SGB I gestützten Versagungsbescheid grundsätzlich auch nicht die \nVerpflichtung der Behörde zur Gewährung der beantragten Sozialleistung erstritten \nwerden. Anderes gilt nur, wenn die Leistungsvoraussetzungen bereits anderweitig \nnachgewiesen sind, der Versagungsbescheid mithin schon deswegen rechtswidrig \nist. Dies trifft hier nicht zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung eines auf § 66 \nSGB I gestützten Verwaltungsaktes ist beschränkt auf die in dieser Vorschrift \nbestimmten Voraussetzungen für die Versagung der Leistung. Bei Rechtswidrigkeit \ndes Versagungsbescheides genügt dessen Aufhebung. Die Behörde hat dann über \nden geltend gemachten Sozialleistungsanspruch zu entscheiden (BVerwG Urteil vom \n17.1.1985 - 5 C 133.81 -, BVerwGE 71, 8, 11 und Urteil vom 17.5.1995 - 5 C 16.92 -, \nBVerwGE 98, 195, 202).\n\n25\n\nHieran anknüpfend steht der Klägerin schon wegen fehlender Mitwirkung für die \nMonate Januar und Februar 2008 kein Wohngeld zu.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244066","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-02-03/5-k-622-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244066","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244066","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-02-03/5-k-622-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244066","retrieved":"2026-07-09 02:07:47.412982+00:00"}}