{"status":"available","doknr":"OLD244065","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0203.5K548.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-02-03","aktenzeichen":"5 K 548/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin \nWohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.\n\n3\n\nDie Klägerin beantragte am 13. November 2007 bei dem Beklagten, ihr \nWohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Sie gab an, dass sie mit ihren drei \nKindern sowie ihrem Lebenspartner und dessen Kind in einer Wohnung zusammen \nlebe. Der Lebenspartner der Klägerin ist erwerbstätig. Die Klägerin erhält für ihre drei \nKinder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.\n\n4\n\nAufgrund der Angaben der Klägerin errechnete der Beklagte ein Wohngeld in \nHöhe von 235,00 Euro monatlich. Der Beklagte stellte zugleich eine Hilfsberechnung \nüber die Höhe des Wohngeldes an, wenn Antragsteller der Lebenspartner der \nKlägerin mit den drei Kindern der Klägerin wäre, und kam zu dem Ergebnis, dass \ndem Lebenspartner kein Wohngeld zusteht, weil sein Einkommen und die \nUnterhaltsvorschussleistungen für die Kinder der Klägerin oberhalb der für die \nBewilligung von Wohngeld maßgeblichen Einkommensgrenze liegen.\n\n5\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Wohngeld \ndurch Bescheid vom 1. Februar 2008 mit der Begründung ab, dass nach § 18 Nr. 4 \ndes Wohngeldgesetzes Wohngeld nur gewährt werden könne, soweit ein \nAntragsberechtigter, der mit Personen, die keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 \ndes Wohngeldgesetzes sind, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führe, nicht \nbesser gestellt wäre als im Rahmen eines Familienhaushalts entsprechender Größe. \nDa dem Lebenspartner der Klägerin in der entsprechenden Lage kein Wohngeld \nzustehe, dürfe auch der Klägerin selbst kein Wohngeld bewilligt werden.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 29. Februar 2008 Klage erhoben.\n\n7\n\nSie macht geltend, dass sie durch die Hilfsberechnung des Beklagten schlechter \ngestellt werde, als wenn sie mit ihrem Lebenspartner verheiratet wäre. Ihr \nLebenspartner sei Alleinverdiener und gegenüber seiner 16jährigen Tochter \nunterhaltspflichtig. Da er in Scheidung lebe, stehe ihm gegenwärtig die \nLohnsteuerklasse I zu und er verdiene dementsprechend weniger. Nach der \nScheidung werde sie ihren Lebenspartner heiraten, dann werde er mehr Geld \nverdienen und die Familie sei auf Wohngeld nicht mehr angewiesen. Die bis dahin \nvorhandene Schlechterstellung gegenüber Verheirateten sei dagegen \nrechtswidrig.\n\n8\n\nDie Klägerin und ihr Lebensgefährte haben im August 2008 geheiratet.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n1. Februar 2008 zu verpflichten, ihr Wohngeld in Höhe von \n235,00 Euro monatlich für die Zeit von November 2007 bis \nOktober 2008 zu bewilligen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen \nBescheides,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDer Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren eine weitere Hilfsberechnung vorgelegt, \nin der alle in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen mit ihrem Einkommen \neinbezogen worden sind (Gerichtsakte Bl. 21). Nach dieser Berechnung steht der \nKlägerin kein Wohngeld zu.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringen der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n17\n\nDer Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von November 2007 \nbis Oktober 2008 Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Vielmehr ist der \nBescheid des Beklagten vom 1. Februar 2008 rechtmäßig.\n\n18\n\nWohngeld wird gemäß § 1 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der \nFassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2005, BGBl. S. 2029 zur wirtschaftlichen \nSicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder \nLastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet. Ob und in \nwelcher Höhe Wohngeld bewilligt wird, hängt u. a. vom Jahreseinkommen des \nWohngeldberechtigten und seiner berücksichtungsfähigen Familienmitglieder ab (§§ \n4, 9 und 10 WoGG).\n\n19\n\nEin Anspruch auf Wohngeld besteht gemäß § 18 Nr. 4 WoGG nicht, soweit ein \nnach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld nicht ausgeschlossener Antragsberechtigter - dies ist \ndie Klägerin -, der mit Personen, die keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 sind - \ndies sind der Lebensgefährte der Klägerin und seine Tochter -, eine Wohn- und \nWirtschaftsgemeinschaft führt, besser gestellt wäre als im Rahmen eines \nFamilienhaushalts entsprechender Größe. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift \nliegen hier vor. Aus der vom Beklagten rechtsfehlerfrei angestellten ersten \nHilfsberechnung ergibt sich, dass dem Lebenspartner der Klägerin, wenn er für sich \nund die drei Töchter der Klägerin Wohngeld beantragen würde, keinen Anspruch auf \ndiese Leistung hätte, weil sein Erwerbseinkommen zu hoch ist. Diese \nHilfsberechnung ist im Rahmen des § 18 Nr. 4 WoGG zulässig \n(Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba), Kommentar zum Wohngeldgesetz, § 18 \nRandziffer 16).\n\n20\n\nDieser Art der Berechnung entspricht dem Sinn und Zweck der Bewilligung des \nWohngeldes. Mit der Bewilligung des Wohngeldes verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, \nBeziehern niedriger Einkommen angemessenen und familiengerechten Wohnraum \nzur Verfügung zu stellen. Der Schwerpunkt der Zielsetzung liegt in \nwohnungspolitischen und nicht in sozialpolitischen Erwägungen \n(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Oktober 1972 - 8 C 127.71 -, \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwGE 41, 115, 126 und \nOberverwaltungsgericht für das Land Niedersachsen, Beschluss vom 3. August 2007 \n- A-4 OA 12/06 -, NDV-RD 2007, 122).\n\n21\n\nDieses wohnungspolitische Ziel wird verfehlt, wenn der Klägerin Wohngeld \nbewilligt würde, obwohl der mit ihr in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebende \nLebenspartner über Einkommen verfügt, das ihn aus dem leistungsberechtigten \nPersonenkreis des Wohngeldgesetzes ausschließt. Die Ansicht der Klägerin, so \nbehandelt zu werden, als ob sie mit ihrem Lebenspartner verheiratet wäre, würde \ndazu führen, dass ihr Lebenspartner durch die Bewilligung des Wohngeldes an sie \nbegünstigt würde, obwohl selbst nach den Vorschriften des Wohngeldgesetzes \nkeinen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld hätte Die Klägerin kann dagegen \nnicht beanspruchen, so gestellt zu werden, als wäre sie mit ihrem Lebensgefährten \nverheiratet.\n\n22\n\nDieses Ergebnis wird durch die zweite Hilfeberechnung des Beklagten bestätigt. \nAuch wenn alle in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen mit ihrem \nEinkommen berücksichtigt werden, steht der Klägerin kein Wohngeld zu.\n\n23\n\nAuf die von der Klägerin beanstandete steuerrechtliche Ungleichbehandlung von \nHaushaltsgemeinschaften vor der Eheschließung kommt es dagegen nicht an. Diese \nUnterschiede sind durch den jeweiligen Familienstand sachlich gerechtfertigt.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 167 Abs. 2 VwGO, \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244065","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-02-03/5-k-548-08","cited_norms":[{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244065","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244065","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-02-03/5-k-548-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244065","retrieved":"2026-07-09 02:07:47.340520+00:00"}}