{"status":"available","doknr":"OLD244064","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0203.5K366.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-02-03","aktenzeichen":"5 K 366/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte von der Klägerin eine \nGeldleistung nach § 25 des Wohnungsbindungsgesetzes fordern darf, weil die \nKlägerin eine mit öffentlichen Mitteln gefördert Wohnung nicht entsprechend dem \nFörderungszweck vermietet hat.\n\n3\n\nDer Beklagte bewilligte der Klägerin, einer Wohnungsgesellschaft, durch \nBescheid vom 16.7.1997 Bau- und Aufwendungsdarlehen für die Errichtung von \nAltenwohnungen.\n\n4\n\nDie Klägerin meldete dem Amt für Wohnungswesen mit Schreiben vom \n11.4.2007, dass eine 63,25 qm große aus zwei Zimmern, Küche, Dusche und Bad \nbestehende Wohnung zum 1.8.2007 frei wurde.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 18.4.2007 und vom 15.5.2007 schlug das Amt für \nWohnungswesen des Beklagten aufgrund seines Besetzungsrechtes Mieter vor. Die \nKlägerin schloss mit den vorgeschlagenen Eheleuten O. einen Mietvertrag ab, den \ndiese Mieter jedoch schon Anfang Juni 2007 wieder kündigten. Dies teilte die \nSachbearbeiterin der Klägerin dem Amt für Wohnungswesen unverzüglich mit.\n\n6\n\nDaraufhin übersandte das Amt für Wohnungswesen des Beklagten der Klägerin \nein Schreiben vom 13.6.2007 mit folgendem Wortlaut:\n„Für die o. a. Wohnung, die Sie mir freigemeldet haben, habe \nich keinen wohnungssuchenden Haushalt ermitteln \nkönnen.\n\n7\n\nAuf mein Besetzung -/Benennungsrecht an dieser \nWohnung verzichte ich daher einmalig. Sie können sich \nnunmehr aus dem Kreise der Haushalte, die eine gültige \nWohnberechtigungsbescheinigung besitzen, einen \nNachfolgemieter für die freigemeldete Wohnung suchen.\n\n8\n\nAchten Sie darauf, dass der Haushalt bezüglich der \nWohnungsgröße für die o. a. Wohnung wohnberechtigt ist.\n\n9\n\nLegen Sie mir bitte nach Vermietung der Wohnung die \nWohnberechtigungsbescheinigung der neuen Mieter vor. Dazu \nsind Sie nach § 4 des Wohnungsbindungsgesetzes \nverpflichtet.\"\n\n10\n\nDie Klägerin teilte dem Amt für Wohnungswesen des Beklagten am 18.9.2007 mit, \ndass die Wohnung an Frau C. und Herrn X zum 1.10.2007 vermietet worden sei. Die \nKlägerin fügte einen Wohnberechtigungsschein der vorgenannten Mieter bei. Darin \nheißt es u. a.:\n\n11\n\n„Die Wohnberechtigung berechtigt zum Bezug einer \nWohnung für Studierende/ Azubis.\"\n\n12\n\nDas Amt für Wohnungswesen kam nach Überprüfung des Vorganges zu dem \nErgebnis, dass die Klägerin die Wohnung entgegen dem Förderzweck vergeben \nhatte, und hörte die Klägerin mit Schreiben vom 9.10.2007 an, ob Geldleistungen \nnach § 25 des Wohnungsbindungsgesetzes gefordert werden sollten.\n\n13\n\nMit Schreiben vom 16.10.2007 machte die Klägerin geltend, dass sie die \nWohnung auf der Grundlage des Schreibens des Amtes für Wohnungswesen vom \n13. Juni 2007 vergeben habe. Darin habe das Amt auf sein Belegungsrecht \nverzichtet und lediglich verlangt, dass die Wohnungsgröße für die künftige Mieter \neingehalten werden müsse.\n\n14\n\nDer Beklagte setzte durch Bescheid vom 10.1.2008 für die Überlassung der \nWohnung in N. - I.-P-Weg 44, I. Obergeschoss Nr. 2 - an Frau C. und Herrn ab dem \n1.1.2007 Geldleistungen in Höhe von 1,50 Euro je qm Wohnfläche monatlich gegen \ndie Klägerin fest, und zwar für die Zeit vom 1.11.2007 bis zum 31.12.2007 in Höhe \nvon 188,00 Euro und ab dem 1.1.2008 in Höhe von 94,00 Euro monatlich.\n\n15\n\nZur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Klägerin die vorgenannten \nWohnung schuldhaft an nichtnutzungsberechtigte Mieter vergeben habe, weil diese \nMieter nur im Besitz eines Wohnberechtigungsscheines für Studierende gewesen \nseien, während die Wohnung alten Menschen vorbehalten sei. Das Schreiben vom \n13.6.2007 habe die zuständige Sachbearbeiterin der Klägerin nicht veranlassen \ndürfen, sich über die Bindung der Wohnung für alte Menschen hinwegzusetzen, denn \nin diesem Schreiben sei ausdrücklich darauf verwiesen worden, dass die Wohnung \nnur an Mieter mit einem gültigen Wohnberechtigungsschein habe vergeben werden \ndürfen. Diese Formulierung beinhalte die Begrenzung auf alte Menschen.\n\n16\n\nDie Klägerin hat am 12.2.2008 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass sie auf \nder Grundlage des Schreibens des Amtes für Wohnungswesen vom 13.6.2007 \nberechtigt gewesen sei, die Wohnung an die Mieter Frau C. und Herrn W. zu \nvergeben, weil das Amt für Wohnungswesen für diese Wohnung darauf verzichtet \nhabe, den Förderzweck einzuhalten, vielmehr nur verlangt habe, dass der Mieter \nbezüglich der Wohnungsgröße für die Wohnung wohnberechtigt sei.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\nden Bescheid des Beklagten vom 10.2.2008 \naufzuheben.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt seines \nBescheides,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nDer Beklagte macht ergänzend geltend, dass den zuständigen Sachbearbeitern \nder Klägerin aus ähnlichen Vorgängen zu anderen geförderten Wohnungen bekannt \ngewesen sei, dass auch bei einem Verzicht auf das Besetzungsrecht der jeweilige \nFörderzweck eingehalten werden müsse. Die Sachbearbeiterin der Klägerin sei \ndeshalb verpflichtet gewesen, sich bei Zweifeln über den Inhalt des Schreibens vom \n13.6.2007 mit dem Amt für Wohnungswesen in Verbindung zu setzen und sich über \nden Inhalt dieses Schreibens zu vergewissern.\n\n22\n\nDie Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass über die Klage \ndurch den Vorsitzenden als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entschieden \nwird.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDas Gericht entscheidet über die Klage mit Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden als Einzelrichter (§ 87a Abs. 2 u. 3, \n§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n26\n\nDie Klage ist unbegründet, denn der Bescheid des Beklagten vom 10.1.2008 ist \nrechtmäßig.\n\n27\n\nRechtsgrundlage für die vom Beklagten festgesetzten Geldleistungen ist § 25 \nAbs. 1 Satz 1 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 13.9.2001, BGBl I S. 2404.\n\n28\n\nNach dieser Vorschrift kann die zuständige Stelle für die Zeit, während der der \nVerfügungsberechtigte schuldhaft gegen § 4 WoBindG verstößt, durch \nVerwaltungsakt von dem Verfügungsberechtigten Geldleistungen bis zu 5,00 Euro je \nqm Wohnfläche der Wohnung monatlich erheben. Diese Voraussetzungen liegen \nhier vor.\n\n29\n\nDie Klägerin hat mit der Überlassung der Wohnung an die Mieter C. und X. \ngegen § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG verstoßen. Nach dieser Vorschrift darf der \nVerfügungsberechtigte die Wohnung einem Wohnungssuchenden nur zum Gebrauch \nüberlassen, wenn dieser ihm vor der Überlassung eine Bescheinigung über die \nWohnberechtigung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (§ 5) übergibt, \nund wenn die in der Bescheinigung angegebenen Wohnungsgröße nicht \nüberschritten wird. Die Mieter, denen die Wohnung überlassen worden ist, erfüllen \ndiese Bedingungen nicht.\n\n30\n\nEine Bescheinigung über die Wohnberechtigung im Sinne des § 5 WoBindG liegt \nnicht vor. § 5 WoBindG sieht vor, dass der Wohnberechtigungsschein in \nentsprechender Anwendung des § 27 Absätze 1 bis 5 des \nWohnraumförderungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Reform \ndes Wohnungsbaurechts vom 13.9.2001, BGBl I S. 2376 erteilt wird. Der \nVerfügungsberechtigte darf gemäß § 27 Abs. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes \ndie Wohnung nur einem Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen, wenn \ndieser ihm vorher seine Wohnberechtigung durch Übergabe eines \nWohnberechtigungsscheins nachweist. Der Wohnberechtigungsschein wird nach \nMaßgabe der Absätze 2 bis 5 des § 27 des Wohnraumförderungsgesetzes \nerteilt.\n\n31\n\n§ 27 Abs. 5 des Wohnraumförderungsgesetzes regelt, dass im \nWohnberechtigungsschein Angaben zur Zugehörigkeit zu bestimmten Haushalten \naufzunehmen sind, soweit Wohnungen nach der Förderzusage bestimmten \nHaushalten vorbehalten sind und der Wohnungssuchende und seine \nHaushaltsangehörigen zu diesen Haushalten gehören. Diese Vorschrift ist hier nicht \neingehalten worden. Der von den Mietern vorgelegte Wohnberechtigungsschein der \nStadt I. vom 4.9.2007 berechtigt zum Bezug einer Wohnung für Studierende und \nAuszubildende. Diesen Anforderungen genügte die von der Klägerin an die Mieter \nüberlassene Wohnung nicht, denn diese Wohnung war alten Menschen \nvorbehalten.\n\n32\n\nDie Klägerin hat schuldhaft gegen diese Vorschrift verstoßen. Maßgebend ist der \nzivilrechtliche Verschuldensbegriff, weil die Geldleistungen Schadensersatz im \nabgabenrechtlichen Gewande sind. Für die Festsetzung von Geldleistungen genügt \nbereits jede auch im Bereich der Fahrlässigkeit liegende Verantwortlichkeit. An die \nEntschuldigung eines Rechtsirrtums ist im Rahmen des § 25 Abs. 1 WoBindG ein \nstrenger Maßstab anzulegen (BVerwG, Urteil vom 16.6.1989 - 8 C 92.86 -, BVerwGE \n82, 137, 146, 147).\n\n33\n\nHieran anknüpfend hat die Klägerin zumindest fahrlässig gegen die \nvorgenannten Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes und des \nWohnraumförderungsgesetzes verstoßen. In diesem Zusammenhang muss sie sich \nin entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 278 Satz 1 BGB das \nfahrlässige Verhalten ihrer Sachbearbeiterin zurechnen lassen.\n\n34\n\nEs kommt in diesem Zusammenhang entscheidend darauf an, ob die \nSachbearbeiterin der Klägerin das Schreiben des Amtes für Wohnungswesen des \nBeklagten vom 13.6.2007 so verstehen durfte, dass die Wohnung abweichend vom \nFörderzweck für alte Menschen an Studierende bzw. Auszubildende vermietet \nwerden konnte. Diese Auslegung des Schreibens ist zumindest fahrlässig.\n\n35\n\nFahrlässig handelt in entsprechender Anwendung des § 276 Abs. 2 BGB, wer die \nim Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dieser Fall liegt hier vor. Die \nFormulierung in dem Schreiben des Amtes für Wohnungswesen des Beklagten vom \n13.6.2007, dass sich die Klägerin aus dem Kreis der Haushalte, die eine gültige \nWohnberechtigungsbescheinigung besitzen, einen Nachfolgemieter für die \nfreigemeldete Wohnung suchen könne, war auf der Grundlage der Regelungen in §§ \n4 und 5 WoBindG sowie in § 27 Abs. 5 der Wohnraumförderungsgesetzes so zu \nverstehen, dass der gültige Wohnberechtigungsschein auf den jeweiligen \nFörderzweck der Wohnung Bezug nahm. Diese Kenntnis musste von der \nSachbearbeiterin der Klägerin erwartet werden. Sollte sie insoweit Zweifel gehabt \nhaben, hätte sie sich bei dem zuständigen Sachbearbeiter im Amt für \nWohnungswesen des Beklagten erkundigen müssen, wie die Formulierung in dem \nSchreiben vom 13.6.2007 zu verstehen war. Dies war der Sachbearbeiterin der \nKlägerin ohne Weiteres möglich, weil sie, wie sich aus den Verwaltungsvorgängen \ndes Beklagten ergibt, in dieser Angelegenheit mit der zuständigen Sachbearbeiterin \nim Amt für Wohnungswesen des Beklagten telefoniert hat.\n\n36\n\nDie Sachbearbeiterin der Klägerin hat mithin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt \naußer Acht gelassen, indem sie das Schreiben vom 13.6.2007 entweder in der ihr \nzumutbaren Kenntnis der vorgenannten gesetzlichen Vorschriften falsch verstanden \nhat oder es versäumt hat, bei Zweifeln an der Auslegung zusätzlich Informationen bei \ndem Beklagten einzuholen.\n\n37\n\nGegen die Höhe der festgesetzten Geldleistungen bestehen keine rechtlichen \nBedenken. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt des angefochtenen \nBescheides.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244064","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-02-03/5-k-366-08","cited_norms":[{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244064","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244064","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-02-03/5-k-366-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244064","retrieved":"2026-07-09 02:07:47.265994+00:00"}}