{"status":"available","doknr":"OLD244063","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0203.5K267.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-02-03","aktenzeichen":"5 K 267/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nzuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflicht ist, dem Kläger \nWohngeld in gesetzlichter Höhe zu bewilligen.\n\n3\n\nDer Kläger beantragte bei dem Beklagten am 7. Dezember 2007, ihm Wohngeld \nzu bewilligen.\n\n4\n\nEr gab an, dass er die 73 qm große Wohnung seit dem 1. Dezember 2007 \nzusammen mit seiner nicht berufstätigen Ehefrau bewohne und dass die Miete 450 \nEuro warm betrage. Seinen monatlichen Lohn gab der Kläger mit 1.528,40 Euro \nbrutto und mit 1.248,22 Euro netto an. Der dem Antrag beigefügten Abrechnung der \nBezüge für November 2007 war zu entnehmen, dass der Kläger neben seinem \nStundenlohn eine steuerfreien Nachtzuschlag und eine Jahresprämie erhielt. \n\n5\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Wohngeld durch \nBescheid vom 2. Januar 2008 ab mit der Begründung, dass bei einem \nGesamteinkommen von monatlich 1.081,04 Euro und einer zu berücksichtigenden \nMiete von monatlich 355 Euro kein Anspruch auf Wohngeld bestehe. Aus der \nbeigefügten Berechnung ergibt sich, dass der Beklagte bei dem Jahreseinkommens \nneben dem monatlichen Gehalt auch die steuerfreien Zuschläge berücksichtigt hatte. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 30. Januar 2008 Klage erhoben.\n\n7\n\nEr macht geltend, dass der Beklagte sein Jahreseinkommen zu hoch angesetzt \nhabe. Aus der von dem Kläger eingereichten Lohnsteuerkarte für das Jahr 2007 \nergibt sich, dass er ein steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von 18.606,09 Euro \nhatte. Die Lohnsteuerkarte enthält keine Angaben über die Höhe der dem Kläger \ngezahlten steuerfreien Zuschläge.\n\n8\n\nDer Kläger ist der Ansicht, dass ihm auf der Grundlage des von ihm \nangegebenen Jahreseinkommens ein monatliches Wohngeld in Höhe von 15 bis 31 \nEuro zustehe.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt, \n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. \nJanuar 2008 zu verpflichten, ihm Wohngeld in gesetzlicher \nHöhe, mindestens in Höhe von 15 bis 31 Euro zu \nbewilligen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDer Beklagte ist der Ansicht, dass die dem Kläger gezahlten steuerfreien \nZuschläge Teil seines Jahreseinkommens seien. Auf dieser Berechnungsgrundlage \nstehe dem Kläger kein Wohngeld zu.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nStreitgegenstand ist die Bewilligung von Wohngeld in gesetzlicher Höhe für die \nZeit vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. November 2008. Dies ergibt sich aus dem \nklägerischen Vorbringen in Verbindung mit § 27 Abs. 1 S. 1 des Wohngeldgesetzes \n(WoGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2005, BGB I S. 2029. \nNach der letztgenannten Vorschrift wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate \nbewilligt. Der Bewilligungszeitraum im vorliegenden Verfahren läuft, anknüpfend an \nden Antrag des Klägers vom 7. Dezember 2007, vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. \nNovember 2008. \n\n17\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n18\n\nDer Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 2007 \nbis zum 30. November 2008 Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Vielmehr \nist der Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2008 rechtmäßig.\n\n19\n\nWohngeld wird gem. § 1 Abs. 1 WoGG zur wirtschaftlichen Sicherung \nangemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu \nden Aufwendungen für den Wohnraum geleistet. Ob und in welcher Höhe Wohngeld \nbewilligt wird, hängt u. a. vom Jahreseinkommen des Wohngeldberechtigten und \nseiner berücksichtigungsfähigen Familienmitglieder ab (§§ 4, 9 und 10 WoGG).\n\n20\n\nGem. § 10 Abs. 1 S. 1 WoGG ist das Jahreseinkommen im Sinne dieses \nGesetzes die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5 a des \nEinkommenssteuergesetzes jedes zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedes, \nvorbehaltlich der Absätze 2 und 3 des § 10 WoGG sowie der §§ 11 und 12 \nWoGG.\n\n21\n\n§ 10 Abs. 2 Nr. 2 Ziffer 1 WoGG sieht vor, dass zum Jahreseinkommen die nach \n§ 3 b des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, \nFeiertags- oder Nachtarbeit gehören. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte das für \ndie Bewilligung von Wohngeld maßgebliche Jahreseinkommen des Klägers \nzutreffend berechnet, denn er hat nicht nur das laufende Gehalt berücksichtigt, \nsondern auch die dem Kläger gewährten steuerfreien Zuschläge. Der Ansicht des \nKlägers, diese Zuschläge seien bei der Berechung des Jahreseinkommens nach den \nVorschriften des Wohngeldgesetzes nicht zu berücksichtigen, kann aufgrund des \neindeutigen Wortlautes des § 10 Abs. 2 Ziff. 2 Punkt 1 WoGG nicht gefolgt werden. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidun und ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 154 \nAbs. 1 i. V. m. § 167 Abs. 2, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244063","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-02-03/5-k-267-08","cited_norms":[{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 3b","ref_norm":"3b","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244063","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244063","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-02-03/5-k-267-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244063","retrieved":"2026-07-09 02:07:47.193843+00:00"}}