{"status":"available","doknr":"OLD244185","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0129.8K1318.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-01-29","aktenzeichen":"8 K 1318/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer 1971 geborene Kläger stammt aus dem Kosovo. Er reiste im März 1992 mit \nseiner Ehefrau und Kind nach Deutschland ein. Ein Asylverfahren wurde noch 1992 \nrechtskräftig negativ abgeschlossen. Ein erster Asylfolgeantrag vom August 1993 \nwurde im Dezember 1993 abgelehnt, die Ablehnung wurde im April 1997 \nbestandskräftig. Der im März 1998 gestellte zweite Asylfolgeantrag wurde noch im \nselben Monat abgelehnt. Im September 1998 ordnete das Verwaltungsgericht \nArnsberg nach § 80 Abs. 7 VwGO die aufschiebende Wirkung der diesbezüglichen \nKlage an, im Oktober 2000 trat die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils ein. \nDer Kläger wurde anschließend geduldet. \n\n3\n\nAm 29. August 2002 wurde dem Kläger eine bis zum 28. August 2004 gültige \nAufenthaltsbefugnis zur Pflege seiner Mutter erteilt. Am 28. März 2003 verstarb die \nMutter. Die am 23. August 2004 beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis \nlehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22. November 2004 ab und drohte die \nAbschiebung an. Am 18. Januar und 17. Februar 2005 beantragten der Kläger und \nseine Familie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. \nDen Widerspruch vom 13. Dezember 2004 wies die Bezirksregierung Münster mit \nWiderspruchsbescheid vom 28. Februar 2005 zurück. Dem Kläger habe während der \nGeltung des AuslG kein Anspruch zugestanden und auch nach § 25 Abs. 4 bzw. 5 \nAufenthG bestehe kein Anspruch. Die hiergegen erhobene Klage 8 K 564/05 nahm \nder Kläger am 21. Dezember 2006 zurück.\n\n4\n\nAuf den Antrag vom 5. Dezember 2006 erteilte der Beklagte dem Kläger am 5. \nJanuar 2007 eine bis zum 4. Januar 2009 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 23 \nAbs. 1 AufenthG in Verbindung mit der Bleiberechtsanordnung des IM NRW vom 11. \nDezember 2006, deren Verlängerung der Kläger am 29. Dezember 2008 beantragt \nhat. \n\n5\n\nAm 25. Oktober 2007 beantragte der Kläger die Erteilung einer \nNiederlassungserlaubnis. Mit Schreiben vom 24. Januar und 9. April 2008 hörte der \nBeklagte den Kläger zu einer Ablehnung seines Antrags an. Mit am 24. April 2008 \nabgesandter Ordnungsverfügung, die die Prozessbevollmächtigten des Klägers nach \nderen Angaben zunächst nicht erreichte und diesen unter dem 27. Mai 2008 erneut \nübersandt wurde, lehnte der Beklagte die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis \nab. Der Kläger sei nicht seit sieben Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 31. Mai 2008 Klage erhoben. Die Voraussetzungen für den \nErlass einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4, § 102 Abs. 2 AufenthG lägen \nvor. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Ordnungsverfügung \nvom 24. April 2008 zu verpflichten, dem Kläger eine \nNiederlassungserlaubnis zu erteilen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt unter Verweis auf seine Ordnungsverfügung,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDie Klage ist jedenfalls unbegründet.\n\n14\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. April 2008 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn dieser hat keinen Anspruch auf \nErteilung einer Niederlassungserlaubnis (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). \n\n15\n\n1. Ein Anspruch nach § 9 AufenthG scheitert offensichtlich schon am Fehlen des \nBesitzes einer Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nAufenthG),\n\n16\n\nvgl. im Übrigen OVG NRW, Beschluss vom 4. September \n2008 - 18 E 428/08 -, www.nrwe.de, Rn. 12 f..\n\n17\n\n2. Es besteht auch kein Anspruch nach § 26 Abs. 4 Satz 1, § 9 AufenthG. \nDanach kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis \nnach dem 5. Abschnitt des 2. Kapitels des AufenthG (§§ 22 bis 26) besitzt, eine \nNiederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 \nbezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Gemäß § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG wird \ndie Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen \nAsylverfahrens auf die Frist angerechnet. Nach § 102 Abs. 2 AufenthG wird auch die \nZeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar \n2005 angerechnet.\n\n18\n\nDer Kläger besitzt - auch bei Anwendung der Anrechnungsregeln der § 26 Abs. 4 \nSatz 3 und § 102 Abs. 2 AufenthG - nicht seit sieben Jahren eine \nAufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des 2. Kapitels des AufenthG. \n\n19\n\nZwar ermöglicht § 102 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich die Anrechnung von Zeiten \ndes Besitzes einer Duldung aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005, ohne dass es auf \nden Zweck ankäme, zu dem die Duldung erteilt worden war,\n\n20\n\nvgl. Kammer, Urteil vom 21. September 2007 - 8 K 355/06 -; \nVG Düsseldorf, Urteile vom 18. August 2006 - 24 K 4097/05 - \nund vom 2. November 2006 - 24 K 3027/06 -, www.nrwe.de. \n\n21\n\nNach der Rechtsprechung des OVG NRW erfordert eine solche Anrechnung \naber, dass bereits am 1. Januar 2005 die Voraussetzungen für die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des 2. Kapitels des AufenthG gegeben \nwaren, \n\n22\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2008 - 18 E \n428/08 -, a.a.O., Rn. 21 ff., unter Verweis auf BVerwG, Urteil \nvom 22. Januar 2002 - 1 C 6.01 -, InfAuslR 2002, 281, \nbetreffend § 24 Abs. 1 AuslG.\n\n23\n\nDies war bezüglich des Klägers nicht der Fall. Der Beklagte lehnte noch mit \nBescheid vom 22. November 2004 die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 \nAuslG ab und die Bezirksregierung Münster wies den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 28. Februar 2005 zurück und entschied, dass auch nach \n§ 25 Abs. 4 bzw. 5 AufenthG kein Anspruch bestehe. Die hiergegen erhobene Klage \n8 K 564/05 nahm der Kläger am 21. Dezember 2006 zurück, so dass die Ablehnung \nbestandskräftig wurde,\n\n24\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2008 - 18 E \n428/08 -, a.a.O., Rn. 26 bis 30.\n\n25\n\nErst durch Erlass der Bleiberechtsanordnung des IM NRW vom 11. Dezember \n2006 wurde eine Anspruchsgrundlage im Sinne des § 23 Abs. 1 AufenthG \ngeschaffen, deren Voraussetzungen der Kläger erfüllte.\n\n26\n\nDass der Kläger die Klage 8 K 564/05 wohl nur zurücknahm, um die \nVoraussetzungen der Bleiberechtsanordnung des IM NRW vom 11. Dezember 2006 \nzu erfüllen, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Auf Grund der materiellen \nBestandskraft des ablehnenden Bescheides vom 22. November 2004 in der Form \ndes Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2005 ist es dem Gericht nun \nverwehrt, zu prüfen und gegebenenfalls zu bejahen, dass zwischen dem 1. Januar \n2005 und dem 12. Dezember 2006 die Voraussetzungen für die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des 2. Kapitels des AufenthG gegeben \nwaren. \n\n27\n\nSomit scheidet nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der sich die Kammer \nanschließt, bereits eine Anrechnung der Duldungszeiten vor dem 1. Januar 2005 \naus. \n\n28\n\nUnabhängig davon setzt § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG den Besitz der \nAufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des 2. Kapitels seit sieben Jahren \nvoraus. In der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 4. Januar 2007 war der Kläger nur \ngeduldet. Duldungszeiten ab dem 1. Januar 2005 sind im Rahmen der § 26 Abs. 4 \nSatz 1, § 102 Abs. 2 AufenthG nach dem eindeutigen Wortlaut grundsätzlich nicht \nberücksichtigungsfähig. Ausnahmen können nur für den Zeitraum bestehen, in dem \ndie Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis bereits beantragt war \nund die Voraussetzungen vorlagen, \n\n29\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2008 - 18 E \n428/08 -, a.a.O.,\n\n30\n\nhier also für die Zeit zwischen dem 12. Dezember 2006 und dem 4. Januar \n2007.\n\n31\n\nUnabhängig davon, ob Unterbrechungen des Besitzes eines Aufenthaltstitels für \ndie Dauer von bis zu einem Jahr gemäß § 85 AufenthG außer Betracht bleiben \nkönnten, \n\n32\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2008 - 18 E \n428/08 -, a.a.O. m.w.N.,\n\n33\n\nüberschreitet die hinsichtlich des rechtmäßigen Aufenthalts des Klägers \nbestehende Unterbrechung zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 12. Dezember \n2006 ersichtlich die Dauer eines Jahres.\n\n34\n\nAngesichts dieser Lücke kommt es nicht darauf an, inwieweit hier gemäß § 26 \nAbs. 4 Satz 3 AufenthG die Aufenthaltszeit des der Erteilung der \nAufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens auf die Frist angerechnet \nwerden kann.\n\n35\n\nDaher kann offen bleiben, ob der Kläger alle Voraussetzungen des in § 26 Abs. 4 \nSatz 1 AufenthG in Bezug genommenen § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG \nerfüllt.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 \nZPO. \n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244185","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-01-29/8-k-1318-08","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244185","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244185","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-01-29/8-k-1318-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244185","retrieved":"2026-07-09 02:07:56.607547+00:00"}}