{"status":"available","doknr":"OLD244287","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0127.7K305.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-01-27","aktenzeichen":"7 K 305/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDurch Planfeststellungsbeschluss vom 23. Juni 1989 hatte der \nRegierungspräsident Münster der Firma Q. X. Kalk-Sandsteinwerke, der \nRechtsvorgängerin der Beklagten, die Herstellung eines Gewässers auf dem \nGrundstück G1 durch Freilegung des Grundwassers in Folge einer Abgrabung von \nSand genehmigt. \n\n3\n\nDurch Urteil vom 17. September 2004 hatte das Gericht auf die Klage des \nKlägers in dem Verfahren 7 K 379/02 das Außerkrafttreten dieses \nPlanfeststellungsbeschlusses festgestellt. In dem Verfahren 20 A 4568/04 änderte \ndas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom \n13. Juni 2007 die Entscheidung des Gerichts und wies die Klage ab. Die Beklagte, \ndie als Beigeladene Beteiligte des vor dem Oberverwaltungsgericht geführten \nRechtsstreits war, ließ sich durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, Herrn E. . \nV. aus der Anwaltskanzlei C. Rechtsanwälte, vertreten; dieser hatte das \nMandat am 25. November 2004 übernommen und dem Oberverwaltungsgericht am \n13. Dezember 2004 Prozessvollmacht vorgelegt. Zuvor war die Beklagte von E. . \nI. aus Münster vertreten worden. \n\n4\n\nAuf den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten setzte das Gericht nach Eintritt \nder Rechtskraft des Urteils des Oberverwaltungsgerichts die von dem Kläger an die \nBeklagte zu erstattenden Kosten II. Instanz durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom \n5. September 2007 auf 3.811,20 EUR fest. \n\n5\n\nAm 6. Februar 2008 hat der Kläger Vollstreckungsgegenklage wegen eines \nBetrages in Höhe von 1.624,80 EUR erhoben. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Gericht durch Beschluss vom 6. \nFebruar 2008 ab; die dagegen erhobene Beschwerde wies das \nOberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 22. Februar 2008 zurück. Zur \nBegründung seiner Klage macht der Kläger geltend: Der Anwaltsvertrag zwischen \nder Beklagten und den Rechtsanwälten C. sei wegen Verstoßes gegen \nanwaltliches Berufsrecht nichtig gewesen, als diese sie als Beigeladene in dem \nzweitinstanzlichen Verfahren vertreten hätten. Diese hätten nämlich für Frau H1. \nT. aus Sassenberg beim Landrat des Kreises Warendorf ebenfalls einen Antrag \nauf Feststellung des Erlöschens des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Juni \n1989 gestellt. Damit hätten sie vor der Vertretung der Beklagten in dem \nzweitinstanzlichen Verfahren eine andere Partei in derselben Rechtssache im \nwiderstreitenden Interesse beraten und vertreten. Der hierdurch verursachte Verstoß \ngegen anwaltliches Berufsrecht führe zwingend zur Nichtigkeit des Anwaltvertrages, \nsodass ein Gebührenanspruch der Rechtsanwälte C. gegen die Beklagte nicht \nbestanden habe. Dementsprechend könne die Beklagte auch von ihm nicht die durch \ndie Vertretung der Rechtsanwälte entstandenen Kosten beanspruchen. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt, \n\n7\n\ndie Zwangsvollstreckung aus dem \nKostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts vom 5. September \n2007 in Höhe von 1.624,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz für unzulässig zu \nerklären.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung führt die Beklagte aus: Die Bevollmächtigung der Rechtsanwälte \nC. durch Frau T. sei im Jahre 2001 vor dem Eintritt von E. . V. in die \nSozietät erfolgt. Nachdem der Planfeststellungsbeschluss mit Bescheid vom 26. \nNovember 2001 geändert worden sei, habe Frau T. nicht mehr weiter gegen den \nPlanfeststellungsbeschluss vorgehen wollen; daraufhin sei das Mandat beendet \nworden. Es fehle an einer Interessenkollision, weil schon nicht dieselbe Rechtssache \nbetroffen gewesen sei. Zudem greife das Verbot kollidierender Interessen nicht. Die \nNeufassung des § 3 Abs. 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte könne im Zeitpunkt \nder Inkraftsetzung am 1. Juli 2006 bereits bestehende Mandatsverhältnisse nicht \nbetreffen. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und insbesondere der \nGerichtsakten in dem Verfahren 7 K 379/02, in dem einstweiligen \nRechtsschutzverfahren 7 L 86/08 und dem zugehörigen Beschwerdeverfahren vor \ndem Oberverwaltungsgericht 20 B 256/08 Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n14\n\nDie Zwangsvollstreckung aus dem gegen den Kläger ergangenen \nKostenfestsetzungsbeschluss vom 5. September 2007 ist nicht unzulässig.\n\n15\n\nGemäß § 167 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung \nmit § 767 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - sind vom Schuldner \nEinwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, bei \ndem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. \n\n16\n\nZu den danach berücksichtigungsfähigen Einwendungen gehören auch \nEinwendungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Nach § 795 Satz 1 ZPO sind \nauf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 ZPO erwähnten Schuldtiteln die \nVorschriften der §§ 724 bis 793 ZPO entsprechend anzuwenden; zu den in § 794 \nAbs. 1 ZPO erwähnten Schuldtiteln zählen auch Kostenfestsetzungsbeschlüsse. \n\n17\n\nDie Einwendungen greifen aber nicht durch. Der Erstattungsanspruch der \nBeklagten besteht, der zwischen den Rechtsanwälten C. und ihr geschlossene \nAnwaltsvertrag ist nicht unwirksam.\n\n18\n\nEin Verstoß gegen anwaltliches Berufsrecht wegen des Tätigwerdens der \nRechtsanwälte C. für die Beklagte in dem Verfahren 20 A 4568/04 vor dem \nOberwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen lässt sich nicht feststellen. \n\n19\n\nGemäß § 43a Abs. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO - darf der \nRechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten. Nach § 3 Abs. 1 der \nBerufsordnung für Rechtsanwälte - BORA - darf der Rechtsanwalt nicht tätig werden, \nwenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse \nbereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise im \nSinne der §§ 45, 46 BRAO beruflich befasst war. Nach der zurzeit der \nMandatsübernahme am 25. November 2004 geltenden Fassung des § 3 Abs. 2 \nBORA (BORA a.F.) gilt das Verbot auch, wenn ein anderer Rechtsanwalt oder \nAngehöriger eines anderen Berufes im Sinne des § 59 BRAO, mit dem der \nRechtsanwalt in Sozietät, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in sonstiger Weise \n(Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit) oder in Bürogemeinschaft verbunden ist oder \nwar, in derselben Rechtssache, gleich in welcher Funktion, im widerstreitenden \nInteresse berät, vertritt, bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser \nRechtssache in sonstiger Weise beruflich befasst ist oder war. Nach dem am 1. Juli \n2006 in Kraft getretenen § 3 Abs. 2 Satz 1 BORA gilt dieses Verbot für alle mit dem \nRechtsanwalt in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft gleich welcher \nRechts- oder Organisationsform verbundenen Rechtsanwälte. \n\n20\n\n§ 3 Abs. 2 BORA a.F. ist nichtig,\n\n21\n\nvgl. hierzu, Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss \nvom 3. Juli 2003 - 1 BvR 238/01 -,\n\n22\n\nsodass sich aus dieser Regelung ein Tätigkeitsverbot der Rechtsanwälte C. \nnicht ergeben kann. \n\n23\n\nDas Gericht lässt offen, ob das Verbot des § 3 Abs. 2 Satz 1 BORA in der \njetzigen Fassung in das zwischen der Beklagten und den Rechtsanwälten C. \nbestehende Mandatsverhältnis hätte eingreifen können, obwohl einiges dafür \nsprechen dürfte. Die Regelung hätte nicht einen bereits abgewickelten, der \nVergangenheit angehörenden Tatbestand, sondern eine gegenwärtige \nRechtsbeziehung in einem laufenden Berufungsverfahren betroffen; ein etwaiges \nschutzwürdiges Vertrauen in ein weiteres Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten \nin diesem Berufungsverfahren hätte möglicherweise hinter dem Interesse an einer \nfunktionstüchtigen Justiz zurücktreten müssen. \n\n24\n\nVgl. zum Interesse an einer funktionstüchtigen Justiz: BVerfG, \nBeschluss vom 3. Juli 2003 a.a.O., wonach das Verbot der Vertretung \nwiderstreitender Interessen auch der im Interesse der Rechtspflege gebotenen \nGeradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung diene, also dem Ziel, dass ein Anwalt \nnur einer Seite diene. Hinsichtlich dieses Gemeinwohlbelangs gälten folgende \nGrundsätze: Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setze - für den Mandanten \nunverfügbar - den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen \nMandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraus. Diese Eigenschaften stünden nicht zur \nDisposition der Mandanten. Der Rechtsverkehr müsse sich darauf verlassen können, \ndass der Pflichtenkanon des § 43a BRAO befolgt werde, damit die angestrebte \nChancen- und Waffengleichheit der Bürger untereinander und gegenüber dem Staat \ngewahrt werde und die Rechtspflege funktionsfähig bleibe.\n\n25\n\nEine Tätigkeit im widerstreitenden Interesse in derselben Rechtssache im Sinne \nder §§ 43a Abs. 4 BRAO, 3 Abs. 1 BORA hat nicht stattgefunden. Es kann \ndahingestellt bleiben, ob das Tatbestandsmerkmal der Vorschrift des § 3 Abs. 1 \nBORA „in derselben Rechtssache\" erfüllt ist oder ob, wie die Beklagte dies meint, \nwegen fehlender Sachverhaltsidentität und mangels desselben materiellrechtlichen \nRechtsverhältnisses eine andere Rechtssache betroffen gewesen ist. Denn eine \nVertretung im widerstreitenden Interesse lässt sich nicht feststellen. Im Interesse der \nRechtspflege sowie eindeutiger und geradliniger Rechtsbesorgung verlangt § 43a \nAbs. 4 BRAO lediglich, dass im konkreten Fall die Vertretung widerstreitender \nInteressen vermieden wird, \n\n26\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2003, a.a.O..\n\n27\n\nAnlässlich der Vertretung der Beklagten in dem Berufungsverfahren durch E. \n. V. als Sozietätsmitglied der Kanzlei Rechtsanwälte C. drohte eine \nkonkrete Beeinträchtigung der Interessen seiner Mandantin und der von Frau T. \nals ehemaliger Mandantin der Kanzlei nicht. Mit Blick auf die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts reicht gerade nicht, wie der Kläger dies meint, das \nBestehen der allein abstrakten Gefahr einer Kollision von Mandanteninteressen. \nVielmehr müsste, um eine solche hier feststellen zu können, Rechtsanwalt E. . V. \nals Prozessbevollmächtigter der Beklagten über Wissen aus dem Verfahren der Frau \nT. gegen den Landrat des Kreises Warendorf verfügt haben, welches im \nGegensatz zu der Wahrnehmung seiner Aufgabe als unabhängiger, verschwiegener \nund nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteter Rechtsanwalt \ngestanden haben könnte. Die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit und das \nVertrauen des Mandanten in die Verschwiegenheit des einzelnen Anwalts kommen \nerst dann zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt über geheimhaltungsbedürftige \nInformationen verfügt. Denn diese können dem Rechtsanwalt die innere \nUnabhängigkeit nehmen oder den Mandanten verunsichern und deshalb zur \nBeendigung des Mandats durch Auftragnehmer oder Auftraggeber führen. \n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2003, a.a.O..\n\n29\n\nAnhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt E. . V. , der erst nach Beendigung \ndes Mandats mit Frau T. in die Kanzlei Rechtsanwälte C. eingetreten ist, \nüber derartige geheimhaltungsbedürftige Informationen verfügt haben könnte, sind \nnicht ersichtlich und vom Kläger selbst nicht vorgetragen. \n\n30\n\nIm Übrigen wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Beschluss vom \n22. Februar 2008 - 20 B 256/08 -, insbesondere soweit dort auf den vor dem \nOberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungszwang und die damit ohnehin \nanfallenden Anwaltskosten hingewiesen wird, Bezug genommen. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. \nm. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244287","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-01-27/7-k-305-08","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 795","ref_norm":"795","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 724","ref_norm":"724","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244287","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244287","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-01-27/7-k-305-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244287","retrieved":"2026-07-09 02:08:05.106053+00:00"}}