{"status":"available","doknr":"OLD244286","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0127.7K1113.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-01-27","aktenzeichen":"7 K 1113/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer von im Verbandsgebiet des Beklagten liegenden \nGrundstücken in B. (Gemarkung B. Flur 0, Flurstücke G1, G2 und Flur 00, \nFlurstück G3). Entlang den Flurstücksgrenzen der Flurstücke G2 und G1 sowie G3 \nund G1 fließt der Teufelsbach. Zwischen den Flurstücken G2 und G1 befinden sich \nzwei Kastendurchlässe im Teufelsbach; ein weiterer Kastendurchlass befindet sich \nim Teufelsbach zwischen den Flurstücken G3 und G1. Durch \nHeranziehungsbescheid vom 9. Januar 2006 hatte der Landrat des Kreises Coesfeld \nden Kläger wegen der Erschwernis der Kastendurchlässe für die \nGewässerunterhaltung als Mitglied zum Wasser- und Bodenverband des Beklagten \nherangezogen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage (7 K 1995/06) hatte der \nKläger am 3. März 2008 zurückgenommen.\n\n3\n\nDurch Heranziehungsbescheide jeweils vom 4. April 2008 setzte der Beklagte die \nVerbandsbeiträge für die Gewässerunterhaltung für die Jahre 2007 und 2008 in \nHöhe von jeweils 179,- EUR fest. Der Kläger wurde in diesen Bescheiden jeweils als \nMitglied der Gruppe der Erschwerer für eine Uferlänge von 44,80 m der Anlagen am \nGewässer multipliziert mit einem Bewertungsfaktor von 4,- EUR pro laufendem Meter \nveranlagt. \n\n4\n\nDurch weiteren Heranziehungsbescheid vom 23. Mai 2008 wurden \nVerbandsbeiträge für das Kalenderjahr 2006 in Höhe von 224,- EUR festgesetzt. Der \nBeklagte ging bei dieser Festsetzung von einem Bewertungsfaktor von 5,- EUR \naus.\n\n5\n\nAm 2. Mai 2008 hat der Kläger Klage gegen die Heranziehungsbescheide vom 4. \nApril 2008 und am 23. Juni 2008 gegen den Heranziehungsbescheid vom 23. Mai \n2008 erhoben. Zur Begründung führt er aus: Die Bescheide seien der Höhe nach \nrechtswidrig. Es handele sich bereits um zwei verschiedene Sorten von \nKastendurchlässen; einer der Kastendurchlässe verfüge über ein Geländer, die \nbeiden anderen hingegen nicht. Bei den Kastendurchlässen ohne Geländer müsse \ndeshalb keine Unterbrechung des Mähvorganges erfolgen. Ein Mehraufwand bei der \nUnterhaltungsleistung sei mit Blick auf diese Kastendurchlässe schon nicht gegeben. \nBei dem Kastendurchlass mit Geländer komme es beim Mähen allenfalls zu einem \nZeitverlust von unter einer Minute. Im Übrigen sei der Beklagte für die \nGewässerunterhaltungsleistungen auf die Durchlässe angewiesen; er könne seine \nAufgabe andernfalls gar nicht wahrnehmen. Die Satzung sei auch deshalb \nrechtswidrig, weil nicht alle Kastendurchlässe erfasst seien. Die Differenzierung \nzwischen Kastendurchlässen und Rohrdurchlässen sei nicht nachvollziehbar, zumal \nRohrdurchlässe wegen des geringeren Durchmessers viel eher verstopfen könnten \nals Kastendurchlässe. So sei es bei seinen drei Kastendurchlässen in den letzten \nJahren nicht zu Verstopfungen gekommen; insofern habe der Beklagte auch keine \nentsprechenden Arbeiten durchgeführt. Außerdem müsse die Oberseite der \nKastendurchlässe nicht gemäht werden, dies führe sogar zu einer Verringerung des \nMähaufwandes. Dass die Festlegung der Gebührenhöhe von 4,- EUR pro laufendem \nMeter Uferlänge für die Verbandsbeiträge in den Jahren 2007 und 2008 willkürlich \nsei, werde dadurch belegt, dass der Beklagte für das Jahr 2006 von 5,- EUR pro \nMeter ausgegangen sei. Hinsichtlich der Höhe der veranschlagten Kosten pro \nKastendurchlass sei darauf hinzuweisen, dass dafür ein Mähfahrzeug samt Fahrer \nfür etwa eine Stunde bezahlt werden könne. Der Beklagte zahle selbst nur 0,67 EUR \npro laufendem Meter für die vollständige Gewässerunterhaltung; von ihm - dem \nKläger - werde das 12fache verlangt. Die Höhe des Beitrages könne auch nicht mit \nministeriellen Richtlinien aus dem Jahr 1970 gerechtfertigt werden, da die Reinigung \nvon Gewässern heute wegen des Einsatzes moderner Geräte weniger per Hand \ndurchgeführt werde und deshalb kostengünstiger geworden sei. Die \nVerbandsbeiträge stünden damit in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der \nangeblichen Erschwernis. Des Weiteren sei die Uferlänge mit zwei Mal 16 Metern \nund einem Mal 12,8 Meter nicht richtig berechnet. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 4. April \n2008 sowie den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom \n23. Mai 2008 aufzuheben.\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\nZur Begründung macht er geltend: Bei der Erstellung der Veranlagungsrichtlinien \nhabe er sich auf Runderlasse des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und \nForsten aus den Jahren 1970 und 1982 gestützt. Der Erschwererbeitrag werde nicht \nexakt ermittelt. Die auf der Grundlage der Veranlagungsrichtlinien ermittelten \nPauschalbeträge stünden in einem angemessenen Verhältnis zu den durch die \nKastendurchlässe verursachten Erschwernissen der Gewässerunterhaltung. Die den \nBeitragsbescheiden zugrunde gelegte Uferlänge sei vor Ort ermittelt worden.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Gerichtsakte in dem Verfahren 7 K 1995/06 sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n11\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n12\n\nDie Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 4. April 2008 und der \nHeranziehungsbescheid des Beklagten vom 23. Mai 2008 sind rechtmäßig und \nverletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n13\n\nErmächtigungsgrundlage sind die Bestimmungen der Verbandssatzung des \nBeklagten bzw. § 92 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landeswassergesetz - LWG -). Gemäß § 92 Abs. 2 LWG hat der Beklagte \nhinsichtlich der Abwälzung seines aus der Unterhaltung der Gewässer entstehenden \nAufwandes ein Wahlrecht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann er gegenüber den \nErschwerern Beiträge entweder entsprechend § 92 Abs. 1 Satz 3 LWG erheben oder \nnach Satz 2 als Verbandsbeitrag nach den dafür geltenden Vorschriften. Der \nBeklagte hat von letzterer Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die auf \nwasserverbandsbeitragsrechtlicher Grundlage erlassene Festsetzung ist nicht zu \nbeanstanden und hielte im Übrigen auch einer Überprüfung unter Zugrundelegung \nwasserrechtlicher Vorschriften stand. \n\n14\n\nDer Beklagte konnte den Kläger als Mitglied seines Verbandes auf der \nGrundlage der Verbandssatzung heranziehen. Nach § 22 Abs. 1 der Satzung haben \ndie Mitglieder dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben \nund Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. \nGemäß § 23 Abs. 2 der Satzung wird der Geldbeitrag der Erschwerer insgesamt \nvorab als vom Hundertsatz des Gesamtaufwandes festgesetzt und auf die einzelnen \nErschwerer nach dem Maße der Erschwernis der Unterhaltung umgelegt. Nach § 24 \nSatz 1 der Satzung sind vom Vorstand für die Berechnung der Verbandsbeiträge \nVeranlagungsrichtlinien zu erstellen, in denen die Einzelheiten zur Ermittlung der \nBeiträge bestimmt werden; nach Satz 2 sind diese vom Ausschuss zu beschließen. \n\n15\n\nDiese Satzungsvorschriften stehen mit höherrangigem Recht in Einklang. \nInsbesondere muss sich nicht schon aus der Satzung der konkrete für die \nErschwernis zu entrichtende Beitrag ergeben. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 des \nWasserverbandsgesetzes - WVG - muss die Satzung des Verbandes Grundsätze \nfür die Beitragsbemessung enthalten. Es ist nicht erforderlich, dass die Beiträge \nbereits auf Grund der Satzung bestimmbar und berechenbar sind; es genügt, dass in \nder Satzung die grundsätzliche Bestimmung getroffen wird, nach welchen Prinzipien \ndie Kostenaufteilung vorzunehmen ist, und deren Konkretisierung weiteren \nEntscheidungen der Verbandsorgane vorbehalten bleibt.\n\n16\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. September 2004 - 20 \nA 3165/02 - , Juris, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts. \n\n17\n\nDiesen Anforderungen entspricht die Satzung des Beklagten. Durch die in § 23 \nder Satzung getroffenen Regelungen des Beitragsverhältnisses und die auf der \nGrundlage des § 24 der Satzung durch den Vorstand erstellten und durch den \nAusschuss beschlossenen Veranlagungsrichtlinien sind in der Satzung hinreichende \nBestimmungen getroffen, nach welchen Grundsätzen die Kosten zu verteilen sind. \n\n18\n\nGegen die in § 23 Abs. 2 der Satzung und den Veranlagungsrichtlinien \nhinsichtlich der Erschwernisbeiträge getroffenen Verteilungsregelungen bestehen \nkeine rechtlichen Bedenken. Der Beklagte ist in den streitigen Veranlagungsjahren \njeweils entsprechend den Vorgaben in § 23 Abs. 2 der Satzung - der im \nWesentlichen § 92 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 LWG entspricht - vom Gesamtaufwand \nausgegangen, hat die Anteile, die auf die einzelnen Erschwerer entfallen, anhand der \nRegelungen in den Veranlagungsrichtlinien berechnet und im Verhältnis zum \nGesamtaufwand bewertet. Die Vorgehensweise ist entgegen der Ansicht des Klägers \nnicht zu beanstanden. Der Beklagte muss weder Gesamtaufwand noch Beiträge im \nEinzelnen konkret ermitteln. Denn nach § 30 Abs. 1 WVG ist die Beitragslast in erster \nLinie nach dem Verhältnis der Vorteile der Mitglieder und der im Hinblick auf die \nMitglieder aufgewandten Kosten des Verbandes aufzuteilen; hierfür reicht eine \nannähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus. Das hat der Beklagte getan; \neine solche annähernde Ermittlung lässt sich aus der vom Beklagten vorgelegten mit \n„Art der Einnahme\" überschriebenen Aufstellung von Mitgliedseinnahmen in den \nKalenderjahren 2006, 2007 und 2008, unterteilt nach Art der Erschwernisse und im \nÜbrigen der Mitgliedsbeiträge nach dem Flächenmaßstab, entnehmen.\n\n19\n\nDas vom Beklagten in § 23 Abs. 2 der Satzung und den Veranlagungsrichtlinien \ngewählte System zur Ermittlung und Berechnung der Beiträge der Erschwerer lässt \nsich auf sachlich vertretbare und dem Regelungsgegenstand gerecht werdende \nGesichtspunkte zurückführen und ist insbesondere nicht willkürlich. Die Vorschrift \ndes § 30 WVG eröffnet dem Beklagten einen weiten Bewertungsspielraum, den er \ndazu nutzen kann, den besonderen verbandlichen Verhältnissen angemessen \nRechnung zu tragen. Die Grenzen dieses Bewertungsspielraumes sind erst dann \nüberschritten, wenn der der Ermittlung des Beitragsverhältnisses zugrunde liegende \nBeitragsmaßstab willkürlich und für das Handeln des Verbandes gänzlich unpassend \nist. \n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 2004 a.a.O.; \nRapsch, Die Beitragsmaßstäbe des Wasserverbandsrechts in \nder Rechtsprechung, Zeitschrift für Wasserrecht 1988, 321 \n(324). \n\n21\n\nBei der Aufstellung seiner Veranlagungsrichtlinien hat sich der Beklagte an den \nRichtlinien zur Unterhaltung der Gewässer 2. und 3. Ordnung des Ministers für \nErnährung, Landwirtschaft und Forsten vom 1. März 1970 (MinBl. Nr. 770) orientiert, \ndie regelten, dass der Jahresbeitrag bei Anlagen am Gewässer nach der Formel \n„Jahresbeitrag = Uferlänge der Anlage in Metern x einem vom Verband \nfestzusetzenden Bewertungsfaktor zwischen 0,50 DM und 10,- DM pro laufendem \nMeter\" berechnet wird. Diese Berechnungsweise erscheint insbesondere geeignet, \nden Umfang der Erschwernis zu ermitteln und - darauf basierend - die von den \nErschwerern zu tragenden Kosten zu berechnen. Die Uferlänge der Anlagen als \nBemessungsmerkmal korrespondiert mit den von den Anlagen ausgehenden \nErschwernissen für die Gewässerunterhaltung. Denn auf entsprechender Länge von \nAnlagen am Gewässer wird die Gewässerunterhaltung erschwert. Es ist kein \nungehinderter Zugang zum Gewässer gegeben. In derartigen Durchlässen kann es \nzu Ablagerungen von Geschwemmseln oder Anlandungen kommen, die Abfluss und \nSohle des Gewässers beeinträchtigen oder gar zu Verstopfungen des Gewässers \nund infolgedessen zu Überschwemmungen führen können. Solche Anlagen stellen \nzudem Hindernisse bei der Pflege der Uferböschungen dar; sie können dazu führen, \ndass Mäharbeiten unterbrochen werden müssen oder kostenintensive „Handarbeit\" \nerforderlich wird, weil Uferböschungen wegen der Anlagen nicht befahren werden \nkönnen. \n\n22\n\nDer vom Verbandsausschuss gewählte Bewertungsfaktor für die Uferlänge pro \nlaufendem Meter der Anlagen von 4,- EUR bzw. 5,- EUR lässt die Bemessung des \nBeitrags auch nicht willkürlich erscheinen. Nach im Termin zur mündlichen \nVerhandlung durch den Beklagten vorgelegten Unterlagen zahlt er zurzeit für die \nGewässerunterhaltung 0,67 EUR pro laufendem Ufermeter und Jahr. Er führt nach \nseinen Angaben in der mündlichen Verhandlung Kontrollgänge durch, um \ninsbesondere den Zustand der Gewässer im Bereich der Anlagen am Gewässer zu \nüberprüfen. Zudem muss er dafür Sorge tragen, falls es wegen solcher Anlagen oder \nin deren Bereich zu Störungen - wie bspw. Geschwemmseln, Ablagerungen, \nAnlandungen in oder Verstopfungen von Gewässern - kommt, dass diese möglichst \nschnell wieder beseitigt werden. Darüber hinaus gehört es zu seiner Aufgabe, \netwaige infolge von entsprechenden Störungen aufgetretene Schäden zu beheben. \nGerade unter Berücksichtigung dieser neben der gewöhnlichen \nGewässerunterhaltung erforderlichen, unter Umständen aufwendigen und vor allem \nkostenintensiven Maßnahmen ist der Bewertungsfaktor sachgerecht und nicht \nunangemessen. Insbesondere hält sich die Festsetzung des Bewertungsfaktors im \nRahmen der ministeriellen Vorgabe aus dem Jahr 1970. Schon vor fast 40 Jahren \nwaren danach als mögliche Festsetzung bis zu 10,- DM pro laufendem Meter \nUferlänge der jeweiligen Anlagen vorgesehen; auf diesem Hintergrund kann die \nFestsetzung von 4,- EUR bzw. 5,- EUR pro Uferlänge heute erst recht nicht \nüberteuert sein. Es mag wohl sein, dass - wie der Kläger dies behauptet - heute \nwegen des Einsatzes moderner Gerätschaften weniger kostenintensive „Handarbeit\" \nverrichtet werden muss als vor knapp 40 Jahren; mit Blick auf die Teuerungsrate und \nvor allem darauf, dass auch die Gerätschaften (zu deutlich höheren Konditionen als \nin der Vergangenheit) finanziert und unterhalten werden müssen, kann wohl nicht \nvon niedrigeren Aufwendungen als vor fast 40 Jahren auszugehen sein. \n\n23\n\nDie Festsetzung der Beiträge ist auch nicht deshalb als willkürlich anzusehen, \nweil nur Durchlässe in namentlich benannten Gewässern wie dem Teufelsbach \nveranlagt werden. Die Erklärungen des Beklagten im Termin zur mündlichen \nVerhandlung machen deutlich, dass die Entscheidung der Veranlagung nur dieser \nDurchlässe an sachgerechten und auf dem Hintergrund der vom Beklagten zu \nbewältigenden Verbandsaufgaben vernünftigen Kriterien orientiert ist. Denn der \nBeklagte hat seinen Erklärungen zufolge bei der Veranlagung die Durchlässe \nunberücksichtigt gelassen, die in den Hauptgewässern zufließenden und auch nicht \nimmer Wasser führenden Nebengewässern liegen, die mithin weder von ihrer \nBedeutung noch mit Blick auf ihren Ausbauzustand mit den Hauptgewässern \nvergleichbar sind. Besonders plausibel wird die Entscheidung der \nNichtberücksichtigung der Durchlässe in den Nebengewässern vor dem Hintergrund \ndes Hinweises des Beklagten auf den mit der Erfassung der großen Anzahl dieser \nDurchlässe verbundenen hohen und wegen der geringeren Größe dieser Durchlässe \nzudem teilweise unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand. \n\n24\n\nAn dieser Beurteilung hält das Gericht auch mit Blick auf den in der mündlichen \nVerhandlung erörterten Vorfall - es war in dem nicht namentlich benannten Gewässer \n213 in einem nicht veranlagten Durchlass zu einer Anlandung gekommen, deren \nBeseitigung 4.000,- EUR gekostet hat - fest. Denn die für die Beseitigung dieses \nSchadens aufgewandten Kosten hat der Beklagte nicht selbst tragen müssen, diese \nsind ihm vielmehr vom Kreis Coesfeld erstattet worden. \n\n25\n\nIm Übrigen wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach den \nVeranlagungsrichtlinien eine - wie der Kläger meint, willkürliche - Differenzierung \nzwischen Rohr- und Kastendurchlässen tatsächlich nicht vorgenommen wird. \nVielmehr wird nach der Größe der Durchlässe und nicht der Art differenziert: \nDurchlässe und Verrohrungen unter 12 m und unter 1,20 m lichte Weite bleiben nach \nden Veranlagungsrichtlinien außer Betracht. Diese Differenzierung ist frei von Willkür. \nSie rechtfertigt sich ebenfalls auf dem Hintergrund des mit der Erfassung sämtlicher, \nauch kleinerer Durchlässe verbundenen hohen Verwaltungsaufwandes und daraus, \ndass in den Hauptgewässern liegende Durchlässe (und nur diese Durchlässe werden \nveranlagt) allein wegen deren Ausbauzustandes naturgemäß eine größere lichte \nWeite aufweisen und schon deshalb im Regelfall nicht (zulasten der herangezogenen \nübrigen Erschwerer) aus der Veranlagung fallen. \n\n26\n\nDie in den Heranziehungsbescheiden festgesetzten Beiträge wären auch unter \nBerücksichtigung wasserrechtlicher Vorschriften gerechtfertigt. Sie entsprechen den \nAnforderungen des § 92 Abs. 1 Satz 3 LWG. Es lässt sich auch aus dieser Vorschrift \nnicht entnehmen, dass der Beklagte etwa die durch die veranlagten Anlagen \ntatsächlich verursachten Erschwernisse konkret zu ermitteln hätte. Zudem stehen die \nvom Kläger zu zahlenden Erschwernisbeiträge nicht im offensichtlichen \nMissverhältnis zum Umfang der von den Kastendurchlässen ausgehenden \nErschwernisse. Insofern wird wegen des vergleichbaren Prüfungsmaßstabs auf die \nobigen Feststellungen verwiesen, wonach der erhobene verbandsrechtliche \nErschwererbeitrag mit Blick auf den durch die Erschwernisse verursachten \ntatsächlichen und möglichen Mehraufwand sachgerecht und nicht unangemessen \nist.\n\n27\n\nDer Beklagte hat die streitigen Erschwernisbeiträge auch der Höhe nach richtig \nberechnet. Nach seinen Angaben hat er die den Beitragsbescheiden zugrunde \ngelegte Uferlänge vor Ort ermittelt. Insofern vermag das bloße Bestreiten des \nKlägers die Richtigkeit der Ermittlungen des Beklagten nicht in Frage zu stellen.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. \nm. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244286","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-01-27/7-k-1113-08","cited_norms":[{"jurabk":"WVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244286","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244286","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-01-27/7-k-1113-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244286","retrieved":"2026-07-09 02:08:05.027009+00:00"}}