{"status":"available","doknr":"OLD244285","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0127.7K1036.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-01-27","aktenzeichen":"7 K 1036/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\nDer Kläger ist Eigentümer von im Verbandsgebiet des Beklagten liegenden \nGrundstücken in M. , die westlich und östlich an die Stever angrenzen. Auf \ndem östlich gelegenen Grundstück C. 00 betreibt der Kläger einen \nlandwirtschaftlichen Hof. Über die Stever führt in Höhe der Hoflage eine \nBetonbrücke. Diese Brücke wird durch vier Brückenpfeiler abgestützt, die sich in der \nStever befinden. Durch Heranziehungsbescheid vom 9. Januar 2006 hatte der \nLandrat des Kreises Coesfeld den Kläger wegen der Erschwernis der Brücke für die \nGewässerunterhaltung als Mitglied zum Wasser- und Bodenverband des Beklagten \nherangezogen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage (7 K 1983/06) hatte der \nKläger am 5. Februar 2008 zurückgenommen.\n\n2\n\nDurch Heranziehungsbescheide vom 4. April 2008 setzte der Beklagte die \nVerbandsbeiträge für die Gewässerunterhaltung für die Jahre 2007 und 2008 in \nHöhe von jeweils 84,- EUR fest. Der Kläger wurde in diesen Bescheiden jeweils als \nMitglied der Gruppe der Erschwerer für vier Quadratmeter Querschnitt der Anlagen \nim Wasser multipliziert mit einem Bewertungsfaktor von 12,- EUR pro Quadratmeter \nund für eine Uferlänge von neun Metern der Anlagen am Gewässer multipliziert mit \neinem Bewertungsfaktor von 4,- EUR pro laufendem Meter veranlagt. \n\n3\n\nAm 23. April 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im \nWesentlichen aus: Der Heranziehungsbescheid für das Jahr 2007 sei bereits deshalb \nrechtswidrig, weil für den Zeitraum der Veranlagung eine wirksame, bestandskräftige \nHeranziehung seiner Person als Erschwerer nicht vorgelegen habe. Die Bescheide \nseien auch deshalb rechtswidrig, weil Gewässerunterhaltungsmaßnahmen in den \nletzten 30 Jahren nicht durchgeführt worden seien. Zulässig sei nach der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Niedersachsen eine \nAbrechnung von Erschwernisbeiträgen nur im Hinblick auf den verursachten \nMehraufwand. Ein solcher sei in den letzten Jahren schon mangels \nGewässerunterhaltungsarbeiten nicht entstanden. Im Übrigen entsprächen die \nerhobenen Beiträge nicht den Veranlagungsrichtlinien des Beklagten. Hinzu komme, \ndass die vom Beklagten zugrunde gelegten Bewertungsfaktoren von 4,- EUR pro \nlaufendem Meter und 12,- EUR pro Quadratmeter der Anlagen in keiner Weise die \ntatsächlichen Erschwernisse widerspiegelten. Es fehle außerdem an einer \nordnungsgemäßen satzungsrechtlichen Bestimmung der Erschwernis. Keinesfalls \nkönnten die allgemeinen Aufgaben des Wasser- und Bodenverbandes durch die \nErschwernisbeiträge refinanziert werden. Der Beklagte habe die \nGesamtaufwendungen konkret ermitteln müssen und danach erst einen bestimmten \nProzentsatz auf die Erschwerer umlegen können. Auch den Umfang der \nErschwernisse insgesamt und den der Erschwernis des einzelnen Erschwerers habe \nder Beklagte konkret ermitteln müssen. Im Übrigen stehe der von ihm verlangte \nBeitrag im offensichtlichen Missverhältnis zu den durch seine Anlage konkret \nverursachten Erschwernissen. \n\n4\n\nDer Kläger beantragt,\n\n5\n\ndie Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 4. April \n2008 aufzuheben.\nDer Beklagte beantragt,\n\n6\n\ndie Klage abzuweisen.\nZur Begründung macht er geltend: Bei der Erstellung der Veranlagungsrichtlinien \nhabe er sich auf Runderlasse des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und \nForsten aus den Jahren 1970 und 1982 gestützt. Der Erschwererbeitrag werde nicht \nexakt ermittelt. Die auf der Grundlage der Veranlagungsrichtlinien ermittelten \nPauschalbeträge stünden in einem angemessenen Verhältnis zu der durch die \nBrücke verursachten Erschwernis der Gewässerunterhaltung. \n\n7\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Gerichtsakte in dem Verfahren 7 K 1983/06 sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n8\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n9\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n10\n\nDie Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 4. April 2008 sind rechtmäßig \nund verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtordnung - VwGO -).\n\n11\n\nErmächtigungsgrundlage sind die Bestimmungen der Verbandssatzung des \nBeklagten bzw. § 92 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landeswassergesetz - LWG -). Gemäß § 92 Abs. 2 LWG hat der Beklagte \nhinsichtlich der Abwälzung seines aus der Unterhaltung der Gewässer entstehenden \nAufwandes ein Wahlrecht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann er gegenüber den \nErschwerern Beiträge entweder entsprechend § 92 Abs. 1 Satz 3 LWG erheben oder \nnach Satz 2 als Verbandsbeitrag nach den dafür geltenden Vorschriften. Der \nBeklagte hat von letzterer Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die auf \nwasserverbandsbeitragsrechtlicher Grundlage erlassene Festsetzung ist nicht zu \nbeanstanden und hielte im Übrigen auch einer Überprüfung unter Zugrundelegung \nwasserrechtlicher Vorschriften stand. \n\n12\n\nDer Beklagte konnte den Kläger als Mitglied seines Verbandes auf der \nGrundlage der Verbandssatzung heranziehen.\n\n13\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers scheitert seine Heranziehung zu \nErschwernisbeiträgen im Kalenderjahr 2007 nicht bereits daran, dass er die Klage \ngegen die Heranziehung zur Mitgliedschaft beim Beklagten durch Bescheid vom 9. \nJanuar 2006 erst am 5. Februar 2008 zurückgenommen hat. Denn durch \nKlagerücknahme entfallen die Wirkungen der Rechtshängigkeit rückwirkend (§ 173 \nSatz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Die \nBestandskraft des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes tritt deshalb nicht ab \ndem Zeitpunkt der Klagerücknahmeerklärung, sondern rückwirkend ein.\n\n14\n\nVgl. hierzu: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, \nGroßkommentar, 2. Auflage, § 92 Rdnr. 49.\n\n15\n\nNach § 22 Abs. 1 der Satzung des Beklagten haben die Mitglieder dem Verband \ndie Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und \nzu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Gemäß § 23 Abs. 2 der \nSatzung wird der Geldbeitrag der Erschwerer insgesamt vorab als vom Hundertsatz \ndes Gesamtaufwandes festgesetzt und auf die einzelnen Erschwerer nach dem \nMaße der Erschwernis der Unterhaltung umgelegt. Nach § 24 Satz 1 der Satzung \nsind vom Vorstand für die Berechnung der Verbandsbeiträge Veranlagungsrichtlinien \nzu erstellen, in denen die Einzelheiten zur Ermittlung der Beiträge bestimmt werden; \nnach Satz 2 sind diese vom Ausschuss zu beschließen. \n\n16\n\nDiese Satzungsvorschriften stehen mit höherrangigem Recht in Einklang. Es fehlt \ninsbesondere nicht - wie der Kläger dies meint - an einer ordnungsgemäßen \nsatzungsrechtlichen Bestimmung einer Erschwernis bzw. eines konkreten \nErschwernisbeitrages. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 des Wasserverbandsgesetzes - WVG - \nmuss die Satzung des Verbandes Grundsätze für die Beitragsbemessung enthalten. \nEs ist nicht erforderlich, dass die Beiträge bereits auf Grund der Satzung bestimmbar \nund berechenbar sind; es genügt, dass in der Satzung die grundsätzliche \nBestimmung getroffen wird, nach welchen Prinzipien die Kostenaufteilung \nvorzunehmen ist, und deren Konkretisierung weiteren Entscheidungen der \nVerbandsorgane vorbehalten bleibt. \n\n17\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. September 2004 - 20 A \n3165/02 -, Juris, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts. \n\n18\n\nDiesen Anforderungen entspricht die Satzung des Beklagten. Durch die in § 23 \nder Satzung getroffenen Regelungen des Beitragsverhältnisses und die auf der \nGrundlage des § 24 der Satzung durch den Vorstand erstellten und durch den \nAusschuss beschlossenen Veranlagungsrichtlinien sind in der Satzung hinreichende \nBestimmungen getroffen, nach welchen Grundsätzen die Kosten zu verteilen sind. \n\n19\n\nGegen die in § 23 Abs. 2 der Satzung und den Veranlagungsrichtlinien \nhinsichtlich der Erschwernisbeiträge getroffenen Verteilungsregelungen bestehen \nkeine rechtlichen Bedenken. Der Beklagte ist in den streitigen Veranlagungsjahren \njeweils entsprechend den Vorgaben in § 23 Abs. 2 der Satzung - der im \nWesentlichen § 92 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 LWG entspricht - vom Gesamtaufwand \nausgegangen, hat die Anteile, die auf die einzelnen Erschwerer entfallen, anhand der \nRegelungen in den Veranlagungsrichtlinien berechnet und im Verhältnis zum \nGesamtaufwand bewertet. Die Vorgehensweise ist entgegen der Ansicht des Klägers \nnicht zu beanstanden. Der Beklagte muss weder Gesamtaufwand noch Beiträge im \nEinzelnen konkret ermitteln. Denn nach § 30 Abs. 1 WVG ist die Beitragslast in erster \nLinie nach dem Verhältnis der Vorteile der Mitglieder und der im Hinblick auf die \nMitglieder aufgewandten Kosten des Verbandes aufzuteilen; hierfür reicht eine \nannähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus. Das hat der Beklagte getan; \neine solche annähernde Ermittlung lässt sich aus der vom Beklagten vorgelegten mit \n„Art der Einnahme\" überschriebenen Aufstellung von Mitgliedseinnahmen in den \nKalenderjahren 2007 und 2008, unterteilt nach Art der Erschwernisse und im Übrigen \nder Mitgliedsbeiträge nach dem Flächenmaßstab, entnehmen.\n\n20\n\nDas vom Beklagten in § 23 Abs. 2 der Satzung und den Veranlagungsrichtlinien \ngewählte System zur Ermittlung und Berechnung der Beiträge der Erschwerer lässt \nsich auf sachlich vertretbare und dem Regelungsgegenstand gerecht werdende \nGesichtspunkte zurückführen und ist insbesondere nicht willkürlich. Die Vorschrift \ndes § 30 WVG eröffnet dem Beklagten einen weiten Bewertungsspielraum, den er \ndazu nutzen kann, den besonderen verbandlichen Verhältnissen angemessen \nRechnung zu tragen. Die Grenzen dieses Bewertungsspielraumes sind erst dann \nüberschritten, wenn der der Ermittlung des Beitragsverhältnisses zugrunde liegende \nBeitragsmaßstab willkürlich und für das Handeln des Verbandes gänzlich unpassend \nist. \n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 2004 a.a.O.; \nRapsch, Die Beitragsmaßstäbe des Wasserverbandsrechts in \nder Rechtsprechung, Zeitschrift für Wasserrecht 1988, 321 \n(324). \n\n22\n\nBei der Aufstellung seiner Veranlagungsrichtlinien hat sich der Beklagte an den \nRichtlinien zur Unterhaltung der Gewässer 2. und 3. Ordnung des Ministers für \nErnährung, Landwirtschaft und Forsten vom 1. März 1970 (MinBl. Nr. 770) orientiert, \ndie regelten, dass der Jahresbeitrag bei Anlagen im Gewässer nach der Formel \n„Jahresbeitrag = Zahl der Quadratmeter des Querschnitts der Anlage im \nGewässerprofil x einem vom Verband festzusetzenden Bewertungsfaktor zwischen \n5,- DM und 15,- DM pro Quadratmeter\" und der Jahresbeitrag bei Anlagen am \nGewässer nach der Formel „Jahresbeitrag = Uferlänge der Anlage in Metern x einem \nvom Verband festzusetzenden Bewertungsfaktor zwischen 0,50 DM und 10,- DM pro \nlaufendem Meter\" berechnet werden. Diese Berechnungsweise erscheint \ninsbesondere geeignet, den Umfang der Erschwernis zu ermitteln und - darauf \nbasierend - die von den Erschwerern zu tragenden Kosten zu berechnen. Der \nQuerschnitt und die Uferlänge der Anlagen als Bemessungsmerkmal \nkorrespondieren mit den von den Anlagen ausgehenden Erschwernissen für die \nGewässerunterhaltung. Denn im Umfang der Anlage im Gewässer und auf \nentsprechender Länge der Anlage am Gewässer wird die Unterhaltung des \nGewässers, des Gewässerbettes und des Ufers erschwert. Anlagen im Gewässer - \nwie die Pfeiler der Brücke über die Stever - können Ablagerungen von \nGeschwemmseln hervorrufen und dadurch Abfluss sowie Sohle und Ufer des \nGewässers beeinträchtigen. Auf der Länge von Anlagen am Gewässer ist kein \nungehinderter Zugang zum Gewässer gegeben, die Unterhaltungsarbeiten des \nGewässerbettes werden auf dieser Länge erschwert. Solche Anlagen stellen zudem \nHindernisse bei der Pflege der Uferböschungen dar; sie können dazu führen, dass \nMäharbeiten unterbrochen werden müssen oder kostenintensive „Handarbeit\" \nerforderlich wird, weil Uferböschungen wegen der Anlagen nicht befahren werden \nkönnen. \n\n23\n\nDer vom Verbandsausschuss gewählte Bewertungsfaktor für die Uferlänge pro \nlaufendem Meter der Anlagen von 4,- EUR und für den Querschnitt pro Quadratmeter \nder Anlagen von 12,- EUR lässt die Bemessung des Beitrags auch nicht willkürlich \nerscheinen. Nach im Termin zur mündlichen Verhandlung durch den Beklagten \nvorgelegten Unterlagen zahlt er zurzeit für die Gewässerunterhaltung 0,67 EUR pro \nlaufendem Ufermeter und Jahr. Er führt nach seinen Angaben in der mündlichen \nVerhandlung Kontrollgänge durch, um insbesondere den Zustand der Gewässer im \nBereich der Anlagen im und am Gewässer zu überprüfen. Zudem muss er dafür \nSorge tragen, falls es wegen solcher Anlagen oder in deren Bereich zu Störungen - \nwie bspw. Geschwemmseln, Ablagerungen, Anlandungen in oder Verstopfungen von \nGewässern - kommt, dass diese möglichst schnell wieder beseitigt werden. Darüber \nhinaus gehört es zu seiner Aufgabe, etwaige infolge von entsprechenden Störungen \naufgetretene Schäden zu beheben. Gerade unter Berücksichtigung dieser neben der \ngewöhnlichen Gewässerunterhaltung erforderlichen, unter Umständen aufwendigen \nund vor allem kostenintensiven Maßnahmen ist der jeweilige Bewertungsfaktor \nsachgerecht und nicht unangemessen. Insbesondere hält sich die Festsetzung des \nBewertungsfaktors im Rahmen der ministeriellen Vorgabe aus dem Jahr 1970. Schon \nvor fast 40 Jahren waren danach als mögliche Festsetzung bis zu 10,- DM pro \nlaufendem Meter Uferlänge bzw. bis zu 15,- DM pro Quadratmeter des Querschnitts \nder jeweiligen Anlagen vorgesehen; auf diesem Hintergrund kann die Festsetzung \nvon 4,- EUR pro Uferlänge heute erst recht nicht und wegen der Teuerungsrate auch \neine Festsetzung von 12,- EUR pro Quadratmeter nicht überteuert sein.\n\n24\n\nDer in den Heranziehungsbescheiden festgesetzte Beitrag wäre auch unter \nBerücksichtigung wasserrechtlicher Vorschriften gerechtfertigt. Er entspricht \ninsbesondere den Anforderungen des § 92 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 LWG, wonach \nder von den Erschwerern insgesamt aufzubringende Anteil und der vom einzelnen \nErschwerer zu zahlende Beitrag zum Umfang der Erschwernisse nicht in einem \noffensichtlichen Missverhältnis stehen dürfen. Der vom Beklagten im Kalenderjahr \n2007 mit 21,15 % und im Kalenderjahr 2008 mit 23,66 % angesetzte auf alle \nErschwerer entfallende Anteil steht mit Blick auf den durch die Erschwernisse \nverursachten - für Anlagen im und am Gewässer bereits aufgeführten - tatsächlichen \nund möglichen Mehraufwand nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum \nUmfang der Erschwernisse. Er hält sich im Rahmen der bis zum Jahr 2001 geltenden \nRichtlinien für die Verteilung und Verwendung von Finanzierungshilfen des Landes \nzur Gewässerunterhaltung des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten \nvom 1. Januar 1982 (MinBl Nr. 772), wonach der nach § 92 Abs. 1 Satz 3 LWG von \nden Erschwerern aufzubringende Anteil insgesamt mit 20 % angenommen werden \nkann, es sei denn, dass im Einzelfall Anhaltspunkte vorliegen, dass ein solcher Anteil \nim offensichtlichen Missverhältnis zum Umfang der Erschwernis insgesamt steht. \nSolche Anhaltspunkte liegen nicht vor; abgesehen davon macht der für die hier \nbetroffenen Anlagen angesetzte Anteil lediglich 6,67 % (1,12 % für Anlagen im \nGewässer und 5,05 % für Anlagen am Gewässer) aus, sodass von einem \noffensichtlichen Missverhältnis dieses Anteils im Verhältnis zum Umfang der durch \ndiese Anlagen verursachten Erschwernis der Gewässerunterhaltung keine Rede sein \nkann. \n\n25\n\nAuch der vom Kläger zu zahlende Erschwernisbeitrag steht nicht im \noffensichtlichen Missverhältnis zum Umfang der Erschwernisse. Insofern wird wegen \ndes vergleichbaren Prüfungsmaßstabs auf die obigen Feststellungen verwiesen, \nwonach der erhobene verbandsrechtliche Erschwererbeitrag mit Blick auf den durch \ndie Erschwernisse verursachten tatsächlichen und möglichen Mehraufwand \nsachgerecht und nicht unangemessen ist. Der Verweis des Klägers auf die \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Niedersachsen, nach der \neine Abrechnung von Erschwernisbeiträgen nur im Hinblick auf den tatsächlich \nverursachten Mehraufwand verhältnismäßig ist, führt insoweit zu keinem anderen \nErgebnis. Aus dem nordrhein-westfälischen Landeswassergesetz lässt sich das \nErfordernis der konkreten Ermittlung der durch die Anlage entstandenen \ntatsächlichen Aufwendungen vor Erhebung des Erschwernisbeitrages gerade nicht \nentnehmen. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. \nm. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244285","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-01-27/7-k-1036-08","cited_norms":[{"jurabk":"WVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244285","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244285","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-01-27/7-k-1036-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244285","retrieved":"2026-07-09 02:08:04.951122+00:00"}}