{"status":"available","doknr":"OLD244361","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0123.11K1831.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-01-23","aktenzeichen":"11 K 1831/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Personal Management Telekom der Deutsche\nTelekom AG vom 13. September 2007 und der hierzu erlassene\nWiderspruchsbescheid vom 8. November 2007 werden aufgehoben.\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des\nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in\ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 00. 00 00 geborene Kläger stand bis zu seiner vorzeitigen Versetzung in\nden Ruhestand zum 30. September 2000 im Dienst der Beklagten. Er war bei der\nDeutsche Telekom AG beschäftigt. Seit dem 2. Februar 2000 ist der Kläger in dritter\nEhe verheiratet. Sein Sohn N. (geb. am 20. Januar 1987), das einzige Kind des\nKlägers, entstammt der mit Frau T. am 7. Juni 1984 geschlossenen Ehe. Bis zur\nScheidung der Ehe im Jahre 1991 erfolgte die Zahlung des Kindergeldes und des\nkinderbezogenen Anteils des Familienzuschlags an den Kläger. Danach wurde die\nZahlung auf die geschiedene Ehefrau, die selbst als Beamtin im öffentlichen Dienst\nbeschäftigt ist, umgestellt, da der gemeinsame Sohn fortan bei ihr lebte. \n\n3\n\nIm Rahmen der Zurruhesetzung gab der Kläger unter dem 11. August 2000 in\neiner Erklärung zum Familienzuschlag - wahrheitsgemäß - an, dass sein Sohn N.\nbei seiner geschiedenen Ehefrau lebe, die auch das Kindergeld vom Land NRW,\nOFD Münster, erhalte. Durch Bescheid vom 2. November 2000 setzte die Beklagte\ndie Versorgungsbezüge des Klägers fest. Die Anlage 1b des Bescheides wies einen\nFamilienzuschlag Stufe 1/2 aus sowie einen Unterschiedsbetrag für ein Kind in Höhe\nvon 162,06 DM. Dieser bezog sich - worauf im Bescheid nachrichtlich hingewiesen\nwurde - auf den Sohn N. . Auf Grund dessen erhielt der Kläger bis zur\nVolljährigkeit seines Sohnes im Januar 2005 monatlich den kinderbezogenen Anteil\nim Familienzuschlag, der in den Bezügemitteilungen bis zum 31. Dezember 2002 als\n\"FZ Kinderanteil\" und danach als \"Ausz FZ Kinder\" ausgewiesen war. \n\n4\n\nIm Juni 2005 stellte die Beklagte durch den Austausch einer Vergleichsmitteilung\nfest, dass auch die geschiedene Ehefrau T. neben dem Kindergeld den\nkinderbezogenen Familienzuschlag erhalten hatte. Daraufhin forderte der Vorstand\nder Deutsche Telekom AG durch Bescheid vom 5. Juli 2005 vom Kläger den in der\nZeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Januar 2005 zu Unrecht gezahlten\nUnterschiedsbetrag in Höhe von insgesamt 4.941,43 EUR zurück und führte aus: Bei\nsorgfältigem Lesen der Bezügemitteilungen hätte dem Kläger die Überzahlung des\ngesondert ausgewiesenen Unterschiedsbetrags auffallen müssen. Der überzahlte\nBetrag werde in 20 Raten beginnend mit Monat 09.2005 von den\nVersorgungsbezügen einbehalten.\n\n5\n\nDer Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 24.\nJanuar 2006 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die am 16. Februar 2006\nerhobene Klage hob das erkennende Gericht durch Urteil vom 16. August 2007 den\nBescheid vom 5. Juli 2005 und den hierzu erlassenen Widerspruchsbescheid auf (11\nK 318/06). \n\n6\n\nIn den Gründen des Urteils ist ausgeführt: Die in dem Rückforderungsbescheid\nkonkludent enthaltene teilweise Rücknahme des\nVersorgungsfestsetzungsbescheides erfülle nicht die in § 48 VwVfG enthaltenen\nAnforderungen. Zwar sei dem Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 31.\nJanuar 2005 zu Unrecht der Unterschiedsbetrag (sog. kinderbezogene Anteil im\nFamilienzuschlag) gewährt worden. Auch könne sich der Kläger nicht darauf berufen,\ner habe gemäß § 48 Abs.2 S. 1 VwVfG auf den Bestand des\nVersorgungsfestsetzungsbescheides vertraut, weil ihm hinsichtlich der Kenntnis der\nRechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes grobe Fahrlässigkeit vorzuhalten sei. Die\nteilweise Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheides erweise sich aber\ndeshalb als rechtswidrig, weil die Beklagte das ihr gemäß § 48 VwVfG zustehende\nErmessen nicht ausgeübt habe. Gerade die vorliegende Fallkonstellation biete\ndurchaus Raum für eine Abwägung der beiderseitigen Belange, die je nach\nInteressengewichtung unterschiedliche Entscheidungsvarianten als denkbar\nerscheinen lasse. In diesem Zusammenhang sei von Belang, dass die über vier\nJahre währende Überzahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag\nnicht auf unzutreffenden Angaben des Klägers beruht habe, sondern allein auf eine\nfehlerhafte Bearbeitung durch die Beklagte zurückzuführen sei. Auch der\nRückforderungsbescheid könne selbst dann, wenn die Rücknahmeentscheidung\nrechtmäßig wäre, keinen Bestand haben, weil die gemäß § 52 Abs. 2 S. 3 BeamtVG\nvorgeschriebene Billigkeitsentscheidung nicht den gesetzlichen Anforderungen\ngenüge. \n\n7\n\nDurch Bescheid vom 13. September 2007 nahm die Deutsche Telekom AG,\nPersonal Management Telekom, den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 2.\nNovember 2000 insoweit zurück, als dem Kläger entsprechend der Anlage zum\nBescheid ab Beginn seiner Zurruhesetzung für das Kind N. kein\nFamilienzuschlag zustehe. Weiterhin wurde ein Betrag von 3.500 Euro aus\nüberzahltem Familienzuschlag zurückgefordert. In der Begründung des Bescheides\nist u.a. ausgeführt, dass im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung auf\neinen Betrag von 1.441,43 Euro verzichtet werde. Dabei sei berücksichtigt worden,\ndass der Kläger korrekte Angaben in Bezug auf die Gewährung des\nFamilienzuschlages gemacht habe und es rein durch einen Bearbeitungsfehler zu\nder Überzahlung gekommen sei. \n\n8\n\nDer Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 8.\nNovember 2007 als unbegründet zurückgewiesen. \n\n9\n\nDer Kläger hat am 15. November 2007 Klage erhoben. Er erhebt die Einrede der\nVerjährung und führt hierzu aus: Soweit er Leistungen aufgrund des Bescheides vom\n2. November 2000 erlangt habe, sei Verjährung eingetreten. Der\nRückforderungsbescheid vom 5. Juli 2005 habe keine Hemmung der Verjährungsfrist\nbewirkt.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid vom 13. September 2007 und den hierzu\nerlassenen Widerspruchsbescheid vom 8. November 2007\naufzuheben.\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nSie tritt den Ausführungen des Klägers entgegen und beruft sich auf eine\nEntscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen vom 4. Dezember 2008 - 2 K\n1897/07 -.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\ngewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakten 11 K 318/06 und die beigezogenen\nVerwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.\n\n13\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten\nvom 13. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.\nNovember 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113\nAbs. 1 S. 1 VwGO).\n\n15\n\nRechtsgrundlage für die in dem angegriffenen Bescheid enthaltene (teilweise)\nRücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 2. November 2000 ist §\n48 VwVfG. \n\n16\n\nNach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch\nnachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die\nZukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Dem Kläger ist in der\nZeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Januar 2005 zu Unrecht der\nUnterschiedsbetrag (sog. kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag) gewährt\nworden. Auf der Grundlage der § 50 Abs. 1 BeamtVG iVm § 40 Abs. 2, 3 und 5\nBBesG stand nicht dem Kläger, sondern seiner geschiedene Ehefrau, die im\nmaßgeblichen Bezugszeitraum im öffentlichen Dienst beschäftigt war und das\nKindergeld für den gemeinsamen Sohn N. erhalten hatte, der kinderbezogene\nAnteil im Familienzuschlag zu. Dieses ist unter den Beteiligten unstreitig. \n\n17\n\nAuch kann sich der Kläger nicht darauf berufen, er habe gemäß § 48 Abs.2 S. 1\nVwVfG auf den Bestand des Versorgungsfestsetzungsbescheides vertraut, weil ein\nentsprechender Vertrauensschutz hier nach § 48 Abs.2 Satz 3 Nr.3 VwVfG\nausgeschlossen ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die\ndiesbezüglichen Darlegungen in dem Urteil gleichen Rubrums vom 16. August 2007,\ndenen das erkennende Gericht folgt, vollinhaltlich Bezug genommen. \n\n18\n\nDer teilweisen Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheides steht jedoch\ndie Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG entgegen, wonach die Rücknahme\neines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt\nzulässig ist, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhalten hat, welche die\nRücknahme rechtfertigen. Die Regelung des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG findet auch\ndann Anwendung, wenn die Behörde - wie hier - nachträglich erkennt, dass sie den\nihr bei Erlass des Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unrichtig\ngewürdigt und deshalb rechtswidrig entschieden hat. Die Frist beginnt in diesem\nFalle erst dann zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des\nVerwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem\nerheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember\n1984 - GrSen 1/84 u. 2/84 -, DVBl 1985, 522; BVerwG, Urteil\nvom 20.. Juni 1985 - 2 C 101.81 -, ZBR 1985, 341.\nVorliegend hat die Beklagte erst im Rahmen der Prüfung der Gewährung von\nKindergeld für Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres durch die vom\nDienstherrn der geschiedenen Ehefrau gegebenen Vergleichsmitteilung im Juni 2005\nerkannt, dass eine unzulässige Doppelzahlung hinsichtlich des kinderbezogenen\nAnteils im Familienzuschlag vorgelegen hat und dem Kläger seit Eintritt in den\nRuhestand neben seinem Ruhegehalt ungerechtfertiger Weise der\nUnterschiedsbetrag gewährt worden war.\n\n20\n\nSelbst man hinsichtlich der Kenntnis der Beklagten auf einen noch späteren\nZeitpunkt, nämlich den der Erstellung des - im Verfahren 11 K 318/06 aufgehobenen\n- Rückforderungsbescheides vom 5. Juli 2005 abstellt, war die in § 48 Abs. 4 Satz 1\nVwVfG bestimmte Jahresfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des hier angefochtenen\nRücknahmebescheides vom 13. September 2007 abgelaufen. \n\n21\n\nMit der Aufhebung des ursprünglichen Rücknahmebescheides durch Urteil vom\n16. August 2007 ist die Jahresfrist nicht erneut in Lauf gesetzt worden. Zwar kann ein\nverwaltungsgerichtliches Verfahren, das zur Aufhebung eines ersten\nRücknahmebescheides führt, der Rücknahmebehörde (neue) Tatsachen in diesem\nSinne zur Kenntnis bringen, die für die Ausübung des Rücknahmeermessens von\nBedeutung sind. In Fällen dieser Art beginnt die Rücknahmefrist erst zu laufen, wenn\nder zuständigen Behörde die ihr neuen Tatsachen, gegebenenfalls nach\nentsprechender Sachaufklärung, vollständig bekannt sind. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1988 - 7 B 79/88 -,\nNVwZ 1988, 822.\nEin solcher Fall lag hier aber nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die in dem\nBescheid vom 5. Juli 2005 enthaltene Rücknahmeentscheidung nicht wegen\nunzureichender oder fehlerhafter Ermessensausübung, sondern deshalb\naufgehoben, weil die Beklagte das ihr gemäß § 48 VwVfG zustehende Ermessen gar\nnicht ausgeübt hat. Die Beklagte hat sich in umfassender Kenntnis der die\nRücknahme rechtfertigenden Tatsachen rechtsfehlerhaft in ihrer Entscheidung\ngebunden gesehen. Die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist eine\nEntscheidungsfrist, die bereits dann anläuft, wenn die Rücknahmebehörde ohne\nweitere Sachaufklärung in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung des\nErmessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Auf die\nsubjektive Fähigkeit der Rücknahmebehörde, die Reichweite und die inhaltlichen\nAnforderungen der Rücknahmeentscheidung richtig zu erkennen, kann es deshalb\nnicht ankommen. Rechtsirrtümer, die ihr trotz insoweit umfassender\nTatsachenkenntnis unterlaufen, gehen deshalb zu Lasten der Rücknahmebehörde.\n\n23\n\nVgl. zu der inhaltgleichen Bestimmung des 45 Abs. 4 Satz 2\nSGB X: BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 5 C 10/94 -,\nBVerwGE 100, 199 = NVwZ 1996, 1217.\nDie Rücknahmefrist ist hier auch nicht unterbrochen oder gehemmt worden. Im\nSchrifttum und in der Rechtsprechung wird vereinzelt die Auffassung vertreten, dass\ndie Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG durch den Erlass des ersten,\nfristgerecht erlassenen Rücknahmebescheides bzw. durch das\nAnfechtungsverfahren gehemmt werde.\nVgl. Stelkens/Sachs, VwVfG, § 48 Rdnr. 206, unter\nBezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 28. April 1994 - 24 A\n313/92 -, NWVBl. 1994, 390 (zu 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X); so\nauch die von der Beklagten in Bezug genommene\nEntscheidung des VG Bremen.\nDieser Auffassung vermag das Gericht nicht zu folgen. Der Ablauf der\nAusschlussfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG wird durch den Erlass eines ersten\n- später aufgehobenen - Rücknahmebescheides weder unterbrochen noch gehemmt.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 5 C 10/94 -,\na.a.O. (zu § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X).\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung, die auf die Revision\ngegen das zitierte Urteil des OVG NRW vom 28. April 1994 ergangen ist, ausgeführt:\n\n25\n\nDa es vorliegend nicht um die Verjährung von\nErstattungsansprüchen (Geldforderungen) des Beklagten,\nsondern um die an die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2\nSGB X gebundene Rücknahme von Sozialhilfebewilligungen als\nVoraussetzung für einen Erstattungsanspruch geht, greifen die\nVerweisungen auf die Bestimmungen des Bürgerlichen\nGesetzbuches über die Hemmung oder Unterbrechung der\nVerjährung in § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB X (Hemmung und\nUnterbrechung von unanfechtbar festgesetzten\nErstattungsansprüchen) oder § 52 Abs. 1 SGB X\n(Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen öffentlich-\nrechtlicher Rechtsträger durch einen zur Durchsetzung des\nAnspruchs erlassenen Verwaltungsakt) nicht ein. Der\nsystematische Zusammenhang des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X\nmit diesen Vorschriften legt den Schluss nahe, dass es sich bei\ndem Schweigen des Gesetzgebers in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X\nzur entsprechenden Anwendung der §§ 211 ff. BGB um\n\"beredtes\" Schweigen handelt, mit dem der abschließende\nCharakter der Ausschlussfristregelung zum Ausdruck gebracht\nwerden soll (vgl. BSGE 65, 221 <224> sowie Urteil vom 31.\nJanuar 1995 <a.a.O. S. 356>). Eine analoge Anwendung der §§\n211 ff. BGB im Rahmen des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X scheidet\ndeshalb aus. Zudem wäre sie mit dem Sinn der Ausschlussfrist,\ndie Behörde im Interesse der Rechtssicherheit zu einer\nabschließenden Entscheidung zu zwingen, nicht vereinbar.\nDiese Ausführungen, denen sich das erkennende Gericht anschließt, sind für die hier\nmaßgeblichen Bestimmungen des VwVfG übertragbar. Mit Blick auf den\nabschließenden Charakter der Ausschlussfristregelung des § 48 Abs. 4 Satz 1\nVwVfG verbietet sich eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Bürgerlichen\nGesetzbuches über die Unterbrechung und Hemmung der Verjährung sowie ein\nRückgriff auf die dem § 52 Abs. 1 SGB X entsprechende Regelung des § 53 VwVfG.\nMithin ist der Ablauf der Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG durch den\nErlass des ersten, im Verfahren 11 K 318/06 aufgehobenen Rücknahmebescheides\nweder unterbrochen noch gehemmt worden mit der Folge, dass die Jahresfrist des §\n48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zum Zeitpunkt des Erlasses des hier angegriffenen\nRücknahmebescheides verstrichen war. \n\n26\n\nErweist sich hiernach die im vorliegenden Verfahren angegriffene\nRücknahmeentscheidung als rechtswidrig, kann auch die in dem angefochtenen\nBescheid enthaltene Rückforderung keinen rechtlichen Bestand haben. Denn mit der\nAufhebung der (teilweisen) Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheides\nbesteht weiterhin ein Rechtsgrund für die aufgrund dieses Bescheides geleisteten\nVersorgungsbezüge, so dass es an einer Zuvielzahlung im Sinne von § 52 Abs. 2\nBeamtVG fehlt.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO\ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244361","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-01-23/11-k-1831-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":17},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244361","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244361","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-01-23/11-k-1831-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244361","retrieved":"2026-07-09 02:08:10.745904+00:00"}}