{"status":"available","doknr":"OLD244360","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0123.11K1383.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-01-23","aktenzeichen":"11 K 1383/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger steht als Kriminaloberkommissar im Dienst des Landes Baden-\nWürttemberg. Er streitet mit der Beklagten um die Berücksichtigung einer Bewerbung \nauf eine ausgeschriebene Stelle einer hauptamtlich Lehrenden beim \nBildungszentrum (jetzt: Bildungs- und Wissenschaftszentrum) der \nBundesfinanzverwaltung (BWZ) - Außenstelle T.----ringen -.\n\n3\n\nIn den Nachrichten der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung vom \n8. August 2006 (VSF-Nachrichten 69 2006 Nr. 362 Ziffer 5) wurde der nach BesGr A \n11 bewertete Dienstposten „einer hauptamtlich Lehrenden\" beim Bildungszentrum \nder Bundesfinanzverwaltung - Außenstelle T.----ringen - im Fachgebiet LB 67 \n„Vollzugsdienst-Aufbauschulung\" ausgeschrieben. Die Ausschreibung richtete sich \nausschließlich an Frauen. \n\n4\n\nDa die einzige Bewerbung einer Beamtin auf den Dienstposten noch vor einer \nAuswahlentscheidung zurückgezogen wurde und die daneben eingegangene \nBewerbung eines Zollbeamten wegen der Beschränkung des Bewerberkreises auf \nFrauen nicht berücksichtigt wurde, wurde das Bundesministerium des Innern und das \nInnenministerium Baden-Württemberg gebeten, den Dienstposten LB 6726 im \njeweiligen Geschäftsbereich für Polizistinnen auszuschreiben. In der Ausschreibung \nheißt es u.a.:\n\n5\n\n„Der ausgeschriebene Dienstposten beinhaltet als \nSchwerpunkt die Übernahme von Lehraufgaben des „Lehr- und \nVerhaltenstrainings (LUV)\" für Schießlehrwarte, Sportlehrwarte \nund Übungsleiter WSV, ein Einsatz im Bereich der Aus- und \nFortbildung von Schießlehrwartinnen und Schießlehrwarten \nwird angestrebt.\n\n6\n\nDie gesetzlichen Bestimmungen (u.a. \nZollverwaltungsgesetz, Bundespolizeigesetz) sehen \ngrundsätzlich vor, dass Personen nur von Angehörigen des \nVollzugsdienstes gleichen Geschlechts durchsucht werden \nsollen. Um Zollbeamtinnen angemessen aus- und fortbilden zu \nkönnen, muss die Vorgabe auch im Schulungsbereich \neingehalten werden. Die Ausschreibung richtet sich daher \nausschließlich an Frauen, da sie im Schulungsbereich bislang \nunterrepräsentiert sind.\"\n\n7\n\nAuf diese Stellenausschreibung bewarb sich der Kläger mit Schreiben vom \n28. Februar 2007 als einziger Bewerber.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 30. März 2007 teilte das Bildungszentrum dem \nLandeskriminalamt Baden-Württemberg mit, dass die Bewerbung des Klägers nicht \nberücksichtigt werden könne, weil er nicht zum zugelassenen Bewerberkreis gehöre. \nEs wurde gebeten, den Kläger entsprechend zu informieren. \n\n9\n\nGegen die Entscheidung, seine Bewerbung nicht zu berücksichtigen, legte der \nKläger mit Schreiben vom 4. Juni 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er \naus: Es liege ein Verstoß gegen § 8 Abs. 3 BBG vor, weil das weibliche Geschlecht \nnicht unverzichtbare Voraussetzung für die ausgeschriebene Tätigkeit sei. Die \nRechtfertigung, den Grundsatz für eine geschlechtsneutrale Ausschreibung außer \nAcht zu lassen, sehe der Dienstherr darin, dass im Rahmen der Lehrtätigkeit auch \nUntersuchungsmethoden unterrichtet würden, die nach den gesetzlichen \nBestimmungen nur von Angehörigen des Vollzugsdienstes an Personen des gleichen \nGeschlechts angewandt werden dürften und dass deshalb diese Vorgabe auch im \nSchulungsbereich eingehalten werden müsse, um Zollbeamtinnen angemessen aus- \nund fortbilden zu können. Trotz des geschilderten Hintergrundes, dass diese \nLernthematik „frauenintern\" besser zu übermitteln sei, könne dies selbst bei \nunterstellter Richtigkeit nicht dazu führen, die Verpflichtung zur geschlechtsneutralen \nAusschreibung und Besetzung zu verletzen. Gehe man von der Anforderung \n„unverzichtbar\" als Ausnahmetatbestand aus, sei gerade die Anforderung an den \nDienstherrn auf faktisches Bemühen um eine Verzichtbarkeit einer allein \ngeschlechtsspezifischen Besetzung zu stellen, z.B. durch jeweilige gegenseitige \nZuteilung von ausschließlich weiblichen Teilnehmerinnen oder andere \norganisatorische Maßnahmen, wie z.B. die Ausgliederung dieses \nLehrstoffteilbereichs in eine gesonderte Stundensequenz mit ausschließlich \nweiblichen Teilnehmerinnen. \n\n10\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2007 wies das BWZ den Widerspruch \ndes Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Im Rahmen der Aus- und \nFortbildung zur Vollzugsbeamtin/zum Vollzugsbeamten der Bundeszollverwaltung \nwürden u.a. auch spezielle Techniken zum Durchsuchen von Personen gelehrt und \nvermittelt. Die einschlägigen Rechtsvorschriften ließen geschlechtsübergreifende \nDurchsuchungen nur in Ausnahmefällen, das heißt bei ernsthafter Gefahr für Leib \noder Leben der Beschäftigten zu. Diese Ausnahmefälle rechtfertigten es nicht, \ngeschlechtsübergreifende Durchsuchungen in der Aus- und Fortbildung der \nVollzugsbeamtinnen und -beamten zu Übungszwecken standardmäßig \ndurchzuführen, auch nicht auf freiwilliger Basis oder auf Wunsch der Beschäftigten. \nNach einem BMF-Erlass vom 14. November 2005 hätten geschlechtsübergreifende \nDurchsuchungen in der Aus- und Fortbildung ausnahmslos zu unterbleiben. Dies \nhabe zwangsläufig zur Folge, dass die unterschiedlichen geschlechtsspezifischen \nTechniken der Personendurchsuchung (z.B. Abtasten und Durchsuchen des \nIntimbereichs zum Auffinden von Waffen und gefährlichen Gegenständen, \nBesonderheiten von Verstecken im Büstenhalter und Bügel-BH) nur von \ngeschlechtsgleichen Personen vermittelt, demonstriert und korrigiert werden können, \nso dass im Rahmen der Aus- und Fortbildung für diesen Zweck ausschließlich \nTrainerinnen eingesetzt werden dürften. Zum Zeitpunkt der Abgabe der \nAusschreibung an das BMF am 17. November 2006 mit der Bitte um zollexterne \nAusschreibung sei keine weibliche Lehrende im Fachgebiet LB 67 eingesetzt \ngewesen. Die damals einzige Beamtin des LB 67 befinde sich bis zum 21. Juni 2007 \nim Mutterschutz. Weibliche Gastlehrende der Zollverwaltung mit den geforderten \nQualifikationen seien bundesweit nicht verfügbar gewesen. Ein zeitlich befristeter \nEinsatz von weiblichen Kräften anderer Vollzugsverwaltungen nur für einzelne \nUnterrichtseinsätze sei aus Gründen der Komplexität und Verzahnung der Lehr- und \nAusbildungsinhalte der Vollzugstechniken der Bundeszollverwaltung sowie der \nerforderlichen Einarbeitung nicht zweckdienlich und habe nicht zum gewünschten \nLernziel geführt. Eine ordnungsgemäße Aus- und Fortbildung, insbesondere der \nweiblichen Vollzugsbeamten, habe daher zum damaligen Zeitpunkt in diesem \nBereich nicht gewährleistet werden können. Die vom Kläger vorgeschlagene \norganisatorische Maßnahme der Ausgliederung der praktischen Übungen in eine \ngesonderte Stundensequenz mit ausschließlich weiblichen Teilnehmerinnen bzw. \ndas Teilen der Klassen in geschlechtsgleiche Gruppen wäre zwar unter erheblichen \norganisatorischen Anstrengungen möglich gewesen, hätte aber nicht zum \ngewünschten Erfolg geführt, weil auch hierfür weibliche Lehrende gebraucht worden \nwären, die aber nicht zur Verfügung gestanden hätten. Die Alternative, dass zwei \nmännliche Lehrende gleichgeschlechtlich die Durchsuchungstechniken vorführen \nund dann weibliche Durchsuchungspaare dies praktisch üben, würde ebenfalls nicht \nzum gewünschten Lernziel führen, weil die notwendigen Korrekturen und \nDemonstrationen, welche u.a. durch die weibliche Anatomie begründet seien, nicht \ndurch die männlichen Lehrenden an den weiblichen Lehrgangsteilnehmerinnen \nvermittelt, korrigiert und durchgeführt werden dürften. Es gehe, wie der Kläger \nanführe, auch nicht darum, dass die Lehrthematik „frauenintern\" besser übermittelt \nwerden könne, sondern darum, dass Durchsuchungen auch im Schulungsbereich \nnur von Angehörigen des gleichen Geschlechts durchgeführt werden dürften und die \nLehrthematik den Teilnehmern nur durch geschlechtsgleiche Lehrende \nordnungsgemäß und praxisnah vermittelt werden könnten. Um den weiblichen \nTeilnehmern die Durchsuchungsmethoden vorzuführen und diese bei Übungen mit \ngleichgeschlechtlichen Partnern zu korrigieren, sei die Präsenz einer weiblichen \nLehrkraft unverzichtbare Voraussetzung. Probleme in der Vergangenheit, in der die \nSchulungen jeweils von zwei männlichen Lehrenden durchgeführt worden seien (z.B. \nVerletzung des Schamgefühls beim Abtasten des Genitalbereichs) hätten gezeigt, \ndass auf weibliche Lehrende nicht verzichtet werden könne. Wolle man sowohl für \ndie männlichen als auch für die weiblichen Teilnehmer einen zweckdienlichen und für \ndie Praxis vorbereitenden Unterricht durchführen, könne die geschlechtsspezifische \nBesetzung nicht durch andere organisatorische Maßnahmen ersetzt werden.\n\n11\n\nDer Kläger hat am 20. August 2007 Klage erhoben. Er hält an seiner Auffassung \nfest, dass das weibliche Geschlecht für die ausgeschriebene Tätigkeit keine \nunverzichtbare Voraussetzung sei und trägt hierzu ergänzend vor: Das BWZ führe in \nseinem Widerspruchsbescheid selbst aus, dass geschlechtsübergreifende \nDurchsuchungen in der Praxis - wenn auch nur in Ausnahmefällen - zugelassen \nseien. Unstreitig bestünden also im Zollfahndungsdienst Situationen, für die \ngeschlechtsübergreifende Durchsuchungen geboten seien. Eine solche Situation sei \ndaher auch im Rahmen von Übungszwecken zwingend zu berücksichtigen. Der von \ndem BWZ zitierte Erlass, wonach geschlechtsübergreifende Durchsuchungen in der \nAus- und Fortbildung ausnahmslos zu unterbleiben hätten, sei daher rechtswidrig \nund könne nicht Grundlage für Beschränkung der Stellenausschreibung auf Frauen \nbieten. Eine Vermittlung der betreffenden Unterrichtseinheit könne sehr wohl durch \nandersgeschlechtliche Lehrkräfte geleistet werden. Zudem stelle sich angesichts des \nUmfangs, den die verschiedenen Techniken der Personendurchsuchung im \nUnterricht und im Training einnehmen, die Frage, ob allein diese Unterrichtssequenz \nin der Außenstelle T.----ringen ein Ausmaß annehme, welches die Ausschreibung \nauf eine Frau unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten überhaupt rechtfertigen \nkönne. Die Stellenausschreibung weise diesbezüglich keinen Schwerpunkt auf. Im \nWiderspruchsbescheid finde sich der Hinweis, dass sich die damals einzige Beamtin \ndes Fachgebiets LB 67 bis 21. Juni 2007 im Mutterschutz befunden habe. Damit \ndürfte diese Beamtin wieder verfügbar sein.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt, \n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden \nBescheide zu verpflichten, über die Bewerbung des Klägers auf \nden ausgeschriebenen Dienstposten „einer hauptamtlich \nLehrenden\" beim Bildungs- und Wissenschaftszentrum der \nBundesfinanzverwaltung - Außenstelle T.----ringen - im \nFachgebiet LB 67 unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut zu entscheiden.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie wiederholt und vertieft die Darlegungen im Widerspruchsbescheid und trägt \nergänzend vor: Durch die Rückkehr der seinerzeit im Mutterschutz befindlichen \nBeamtin habe sich die Situation, dass sich geschlechtsübergreifende \nDurchsuchungen durch organisatorische Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen, \nnicht wesentlich verändert. Bei den Durchsuchungen handele es sich nicht um \neinmalige isolierte Unterrichtssequenzen; vielmehr würden diese immer wieder im \nLaufe des Kurses wiederholt. Zudem müssten Kursteilnehmer regelmäßig bei \nsimulierten Einsätzen die Durchsuchungen als Folgemaßnahmen aus \nstrafprozessualen unmittelbaren Zwangsmaßnahmen erkennen und anwenden. \nDabei werde durch die Lehrenden die erforderliche Kontrolle und Korrektur \nvorgenommen. Es reiche daher nicht aus, eine weibliche Person nur stundenweise in \ndie Lehrgänge zu schicken; diese müsse während der gesamten Kursdauer \nverfügbar sein. Die Vielzahl der - auch parallel und z.T. sogar an Außenstellen \nstattfindenden Lehrgänge mache es unmöglich, eine einzige Beamtin als Trainerin in \nallen Kursen einzusetzen. Erschwerend komme hinzu, dass die Lehrenden \nregelmäßig Praxiszeiten außerhalb des Bildungszentrums zu absolvieren hätten. \nDies mache die Besetzung mehrerer Stellen im Lehrbereich mit weiblichen \nLehrenden notwendig. Die nur an Frauen gerichtete Ausschreibung des \nDienstpostens sei deshalb vom Organisationsermessen des Bildungszentrums \ngedeckt. Das Verbot der Durchführung von geschlechtsübergreifenden \nDurchsuchungen in der Aus- und Fortbildung sei rechtmäßig. Probleme in der \nVergangenheit, in der Schulungen nur von männlichen Lehrenden durchgeführt \nworden seien, hätten gezeigt, dass auf weibliche Lehrende nicht verzichtet werden \nkönne. Auch die in der Praxis zugelassenen Ausnahmefälle rechtfertigten es nicht, \ngeschlechtsübergreifende Durchsuchungen in der Aus- und Fortbildung \nstandardmäßig durchzuführen. Der Kläger hätte im Übrigen selbst dann nicht zum \nzugelassenen Bewerberkreis gehört, wenn das BWZ die Stelle geschlechtsneutral \nausgeschrieben hätte, weil in diesem Fall zunächst eine zollinterne Ausschreibung \nerfolgt wäre. Da sich sogar auf die nur an weibliche Beschäftigte gerichtete \nBewerbung ein männlicher Zollbeamter beworben habe, wäre es gar nicht zu einer \nexternen Ausschreibung gekommen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \ngewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten \nBezug genommen.\n \n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie Klage, für die das angerufene Gericht nach § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO \nzuständig ist, hat keinen Erfolg. Der Kläger kann keine Neubescheidung seiner \nBewerbung auf die ausgeschriebene Stelle einer hauptamtlichen Lehrperson beim \nBildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung - Außenstelle T.---\n-ringen - im Fachgebiet LB 67 verlangen. Die Entscheidung der Beklagten, die \nbetreffende Bewerbung des Klägers nicht zuzulassen, ist rechtmäßig und verletzt \nden Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n20\n\nDer Kläger erfüllt als männlicher Stellenbewerber nicht die in der \nStellenausschreibung formulierten Anforderungen, weil sich die Ausschreibung \nausschließlich an weibliche Beschäftigte richtet. \n\n21\n\nDie Beschränkung des Bewerberkreises auf Frauen begegnet im vorliegenden \nFall keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den vom Kläger in den \nBlick genommenen Bestimmung des § 8 Abs. 3 Satz 1 BBG dürfen sich \nStellenausschreibungen nicht nur an Männer oder nur an Frauen richten, es sei \ndenn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für diese \nTätigkeit. Ob diese Bestimmung hier überhaupt Anwendung findet, ist allerdings \nfraglich, weil sich die Ausschreibung für den hier in Rede stehenden Dienstposten \nnur an Beamte richtet, also keine Einstellung betrifft und auch nicht mit einer \nBeförderung einhergeht. Jedenfalls gelten hier die inhaltsgleichen Regelungen in §§ \n5, 6 Abs. 1 Satz 1 BGleiG (Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der \nBundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes), wonach die Dienststelle einen \nArbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb der Dienststelle nur für Männer oder nur \nfür Frauen ausschreiben darf, soweit nicht ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare \nVoraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.\n\n22\n\nNach Maßgabe dieser Bestimmungen durfte sich die hier in Rede stehende \nStellenausschreibung ausschließlich an weibliche Beschäftigte richten. Zwar ist das \nweibliche Geschlecht nicht Voraussetzung für ausgeschriebene Lehrtätigkeit als \nsolche. Eine Lehrtätigkeit im Fachgebiet „Vollzugsdienst - Aufbauschulung\" kann \nselbstverständlich auch von männlichen Bediensteten wahrgenommen werden, wie \nschon der Umstand zeigt, dass in dem Fachgebiet zum Ausschreibungszeitpunkt \nausschließlich männliche Beschäftigte tätig waren. Gerade daraus folgte aber hier \ndie Notwendigkeit, eine weibliche Bedienstete im Lehrbetrieb einzusetzen. Denn \nwegen der Vorgaben aus der beruflichen Praxis, die den Gegenstand der Aus- und \nFortbildung im Fachgebiet LB 67 bildet, besteht ein spezieller Aufgabenbereich für \nweibliche Lehrkräfte, der die geschlechtsspezifische Ausschreibung rechtfertigte.\n\n23\n\nZu den Aufgaben der Lehrenden im Fachgebiet LB 67 („Vollzugsdienst-\nAufbauschulung\") gehört es u.a., spezielle Techniken zum Durchsuchen von \nPersonen zu vermitteln. Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften dürfen \nDurchsuchungen grundsätzlich nur durch Personen gleichen Geschlechts \nvorgenommen werden. Dass sich diese - für den Regelfall vorgeschriebene - \nRestriktion auch in der Aus- und Fortbildung der Beamten widerspiegeln muss, liegt \nauf der Hand. Die Notwendigkeit des Einsatzes weiblicher Lehrkräfte bei der \npraktischen Vermittlung der Durchsuchungstechniken ist von der Beklagten schlüssig \nund nachvollziehbar dargelegt, wobei völlig offen bleiben kann, ob der vom Kläger \nangegriffene Erlass, der geschlechtsübergreifende Durchsuchungen in der Aus- und \nFortbildung ausnahmslos verbietet, der Sache nach geboten ist. Selbst wenn mit \nBlick auf die gesetzlichen Ausnahmetatbestände in der Berufspraxis auch in der Aus- \nund Fortbildung die geschlechterübergreifende Durchsuchung als Trainingseinheit \nzugelassen wäre, würde dies nichts daran ändern, dass der Regelfall der \nDurchsuchung, der von Personen gleichen Geschlechts vorzunehmen ist, jedenfalls \nden Schwerpunkt in der Aus- und Fortbildung zu bilden hätte. \n\n24\n\nDie Beklagte kann auch nicht mit Erfolg auf Änderungen im organisatorischen \nAblauf des Aus- und Fortbildungsbetriebs verwiesen werden. Die Beklagte hat sich \nmit diesem Fragenkomplex schon im Widerspruchsverfahren erkennbar \nauseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie das Fehlen einer \nweiblichen Lehrkraft im Fachgebiet LB 67 auch unter Berücksichtigung \norganisatorischer Alternativen für unverzichtbar hält. Insoweit hat das Gericht das \nOrganisationsermessen des Dienstherrn zu respektieren. Die Pflicht zur \ngeschlechtsneutralen Ausschreibung von Dienstposten findet ihre Grenzen in den \norganisatorischen Vorgaben und den inhaltlichen Anforderungen an die \nausgeschriebene Tätigkeit, soweit diese nicht willkürlich gesetzt sind oder nur einen \nVorwand für eine geschlechtsspezifische Ausschreibung bieten sollen. Dafür sind \nhier jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. \n\n25\n\nAus dem in der mündlichen Verhandlung bekannt gewordenen Umstand, dass \ninzwischen mehrere weibliche Lehrende im Fachgebiet LB 67 tätig sind, kann der \nKläger ebenfalls nichts für sein Klagebegehren herleiten. Die insoweit veränderten \nUmstände haben keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden \nStellenausschreibung, die erkennbar der damaligen Bedarfssituation im LB 67 \nRechnung tragen sollte. Gemessen an den derzeitigen Verhältnissen wäre zwar für \neine geschlechtsspezifische Ausschreibung des betreffenden Dienstpostens \nwomöglich heute kein Raum mehr. Damit wäre aber auch zugleich die Grundlage für \ndie externe Ausschreibung des Dienstpostens entfallen, so dass der Kläger in \nkeinem Fall zum Zuge käme. Die Terminsvertreterin der Beklagten hat in der \nmündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass die Beklagte bei der derzeitigen \nBedarfs- und Personalsituation im Fachgebiet LB 67 unter Berücksichtigung des \nStellenüberhangs in der Zollverwaltung keinen Grund mehr für eine externe \nStellenausschreibung sieht und deshalb auch das hier in Rede stehende \nStellenbesetzungsverfahren als erfolglos abgebrochen betrachtet. Diese Beurteilung \nist rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244360","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-01-23/11-k-1383-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244360","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244360","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-01-23/11-k-1383-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244360","retrieved":"2026-07-09 02:08:10.670279+00:00"}}