{"status":"available","doknr":"OLD244400","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0122.4L20.09.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-01-22","aktenzeichen":"4 L 20/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\nDer Streitwert wird auf 10.659,64 Euro festgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax zugestellt werden.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\n1. dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller - hilfsweise unter\nVorbehalt des Widerrufs - bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2008/09 - 23.01.2009 - auf eine der zu besetzenden\nBeförderungsstellen A11 T LbesO/Entgeltgruppe 10 TV-L für Fachlehrerinnen und Fachlehrer mit der Befähigung für\ndie Laufbahn des Technischen Lehrers an beruflichen Schulen zu befördern und die durch Mitteilung der Bezirksregierung\nvom 30.12.2008 bekanntgegebenen Beförderungsentscheidungen aufzuheben, soweit diese dem entgegenstehen,\n\n4\n\n2. weiter hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über das\nBeförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut - bis zum\nEnde des ersten Schulhalbjahres 2008/09 - zu entscheiden,\n\n5\n\nhaben keinen Erfolg.\n\n6\n\nOb hinsichtlich des Antrags zu 1., der auf eine unmittelbare Beförderung gerichtet ist und daher die Hauptsache\nvorweg nehmen würde, die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO glaubhaft gemacht sind,\n\n7\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 10. November 1993 - 2 ER 301.93 - ZBR 1994, S. 52; Schnellenbach, Konkurrenzen\nund Beförderungsämter - geklärte und ungeklärte Fragen, ZBR 1997, 169\n\n8\n\nkann im Ergebnis offen bleiben, weil der nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderliche\nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen\nsummarischen Prüfung ist die vom Antragsgegner beabsichtigte Besetzung der hier in Rede stehenden Stellen mit den\nBeigeladenen - im Konkurrenzverhältnis zum Antragsteller - rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n9\n\nEin Beamter hat nach geltendem Dienstrecht zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes.\nDer Dienstherr hat jedoch bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten er eine\nBeförderungsstelle übertragen will, das Prinzip der Besten-auslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche\nLeistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Artikel 33 Abs. 2 GG, §§ 25 Abs. 6, 7 Abs. 1 LBG NRW).\nIst ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden. Im Übrigen - bei gleicher Qualifikation - ist\ndie Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. In diesem Fall hat der einzelne Bewerber\ninsoweit ein nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähiges Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der\nStellenbesetzung.\n\n10\n\nDer Erlass einer entsprechenden Sicherungsanordnung setzt voraus, dass die Verletzung des Rechts des betroffenen\nBeamten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren glaubhaft ist und die Möglichkeit besteht,\ndass eine fehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung zur Beförderung des Antragstellers führt. D. h., jeder\nFehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zu Grunde gelegten Beurteilungen vermag den\nErlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen; vorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit\ndes Fehlers und dessen potenzielle Kausalität für das Auswahlergebnis. \n\n11\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 - und vom 1. Juni 2005 - 6 B 225/05 -\n\n12\n\nFür eine am Bestenausleseprinzip orientierte Auswahlentscheidung sind grundsätzlich die letzten dienstlichen\nBeurteilungen der Konkurrenten ausschlaggebend. Zeitnahe und aussagekräftige dienstliche Beurteilungen sollen\nverlässlich Auskunft geben über die maßgeblichen Beförderungskriterien Befähigung, fachliche Leistung und Eignung.\nDas Vorliegen formell und materiell ordnungsgemäßer Beurteilungen der Konkurrenten und damit die Beachtung von\nTransparenz und Nachvollziehbarkeit ist Voraussetzung für ein rechtmäßiges Auswahlverfahren. \n\n13\n\nHinreichend aktuelle und aussagekräftige Beurteilungen im vorgenannten Sinn liegen hier mit den für den Antragsteller\nund die Beigeladenen erstellten Anlassbeurteilungen vor. Die für den Antragsteller unter dem 8. November 2008, für den\nBeigeladenen zu 1. unter dem 28. Oktober 2008 und dem Beigeladenen zu 2. ebenfalls unter dem 28. Oktober 2008 erstellte\nBeurteilung enden jeweils mit dem Gesamturteil \"die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße\".\nZutreffend ist daher der Antragsgegner von einem Beurteilungsgleichstand ausgegangen. Angesichts der Notwendigkeit\neiner Auswahl war der Antragsgegner damit verpflichtet, vor dem Rückgriff auf leistungs- und eignungsferne Merkmale\n(Hilfskriterien) erreichbare Möglichkeiten zu nutzen, um zwischen den Bewerbern einen hinreichend aussagekräftigen\nLeistungs- und/oder Eignungsvorsprung zu ermitteln. Angesichts des Umstandes, dass insgesamt 17 Bewerber um die hier\nin Rede stehenden Stellen die dem Antragsteller und den Beigeladenen zuerkannte Spitzennote erhalten haben, ist die\nvom Antragsgegner gewählte Vorgehensweise, eine innerliche Ausschöpfung (\"Ausschärfung\") anhand der Einzelfeststellungen\n(Hauptmerkmale Fachkenntnisse, Leistungen als Lehrer und dienstliches Verhalten) vorzunehmen, nicht zu beanstanden.\nNach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist der Dienstherr zu der hier vorgenommenen inhaltlichen\nAusschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, vielmehr verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft\nin Betracht zu ziehen. Der Dienstherr muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die\nEinzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im\nBeförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne Weiteres auf das\nGesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Diese Grundsätze gelten auch bei einem Qualifikationsvergleich\ndienstlicher Beurteilungen von Lehrkräften. Die Beurteilungsrichtlinien schließen eine inhaltliche Auswertung von\nBeurteilungen nicht aus. \n\n14\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2007 - 6 B 1254/07 -, m. w. N.\n\n15\n\nBei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn allerdings ein gerichtlich nur\neingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Für die Frage, ob Einzelfeststellungen in einer Beurteilung so\nbedeutsam sind, dass sie die Annahme eines Qualifikationsunterschieds im Verhältnis zu anderen Bewerbern rechtfertigen,\nkommt es auf eine Vielzahl subjektiver und objektiver Beurteilungsstandards, darunter auch etwaige vom Dienstherrn\nvorgegebene sachliche und persönliche Anforderungen des Beförderungsamts, an. Die Entscheidung des Dienstherrn,\nbestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung\nbeizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff\noder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem\nunrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemeine gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen\nangestellt worden sind. Im Interesse effektiver Rechtschutzgewährung trifft den Dienstherrn aber dann eine\nBegründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden Unterschieden in\nden dienstlichen Beurteilungen der jeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will.\n\n16\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ - RR 2004, 626.\n\n17\n\nHiervon ausgehend ist es grundsätzlich sachgerecht, Unterschiede an Einzelfeststellungen festzumachen, die den\nLeistungsstandard innerhalb der vom Gesamturteil abgedeckten Bandbreite differenzierter angehen. Die so verstandene\nAusschärfung des Gesamturteils durch Ausschöpfung des Inhalts der dienstlichen Beurteilungen ist im Verhältnis zu\nden Beigeladenen nicht zu beanstanden. Die Ausführungen hierzu im Schreiben vom 18. Dezember 2008 an den Personalrat\nsowie insbesondere die erläuternden Hinweise im Schriftsatz vom 22. Januar 2009, hier insbesondere S. 5, sind plausibel\nund für das Gericht nachvollziehbar. Jedenfalls lässt sich im Rahmen dieses Verfahrens nicht feststellen, dass die\nvorgenommene Ausschärfung auf sachwidrigen Überlegungen beruht oder gar willkürlich wäre.\n\n18\n\nAuf Grund des danach vom Antragsgegner ermittelten Leistungsvorsprungs der Beigeladenen kam es auf die Heranziehung\nvon Hilfskriterien nicht mehr an. Insoweit hat der Antragsgegner allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass auch\nbei Heranziehung der Hilfskriterien die Auswahlentscheidung nicht zugunsten des Antragstellers hätte ausfallen können.\nBei dem Hilfskriterium Dienstalter geht dem Antragsteller die Mitbewerberin Frau T. vor, die ebenfalls die Spitzennote\nerhalten hat und ein deutlich höheres Dienstalter aufweist. Bei gleichem Dienstalter geht ihm desweiteren der\nBeigeladene zu 2. vor, dessen Schwerbehinderteneigenschaft hier ermessensfehlerfrei berücksichtigt werden durfte.\n\n19\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 1994 - 6 B 2214/94 -.\n\n20\n\nDer Antrag war daher mit der aus § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung abzuweisen. Die außergerichtlichen\nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am\nKostenrisiko beteiligt haben (§§ 162 Abs. 2, 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 5 Nr. 2,\n53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der sich daraus ergebende Wert war wegen des vorläufigen Charakter des Verfahrens um die Hälfte zu\nreduzieren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244400","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-01-22/4-l-20-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244400","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244400","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-01-22/4-l-20-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244400","retrieved":"2026-07-09 02:08:13.892841+00:00"}}