{"status":"available","doknr":"OLD244465","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0121.6K806.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-01-21","aktenzeichen":"6 K 806/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22. November \n2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 21. Februar 2008 verpflichtet, \nder Klägerin Ausbildungsförderung für den Studiengang Heilpädagogik/Bachelor an \nder Katholischen Fachhochschule N. gemäß ihrem Antrag vom 1. September \n2007 bis zum 31. August 2008 zu gewähren.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nKlägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt, ihr Ausbildungsförderung für den Studiengang Heilpäda-\ngogik/Bachelor an der Katholischen Fachhochschule N. in gesetzlicher Höhe ab \ndem Wintersemester 2007/2008 zu gewähren.\n\n3\n\nNach Erreichen der Fachoberschulreife im August 2002 besuchte die Klägerin \nvon August 2002 bis 2004 das Berufskolleg X und erlangte so die \nFachhochschulreife. Im Anschluss daran absolvierte sie von August 2004 bis Juli \n2006 ebenfalls am Berufskolleg X eine Ausbildung zur staatlich anerkannten \nErzieherin, an die sich in der Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2007 ein \nBerufspraktikum anschloss. Am 31. Juli 2007 erhielt die Klägerin ihr \nAbschlusszeugnis und damit die Berechtigung, die Bezeichnung staatlich anerkannte \nErzieherin zu führen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 22. November 2007 lehnte der Beklagte den Antrag der \nKlägerin auf Ausbildungsförderung ab. Zur Begründung führte er aus, dass \ngrundsätzlich nur eine Ausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss \ngefördert werden könne. Die Klägerin habe mit der berufsqualifizierend \nabgeschlossenen ersten Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin ihren \nGrundanspruch gemäß § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft. Die nunmehrige Ausbildung \nkönne auch nicht ausnahmsweise gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG gefördert werden, \nda die Voraussetzungen nicht vorlägen.\n\n5\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar \n2008 zurück.\n\n6\n\nDie Klägerin hat daraufhin am 25. März 2008 Klage erhoben, mit der sie ihr \nBegehren weiterverfolgt. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n22. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 21. Februar 2008 zu verpflichten, der Klägerin \nAusbildungsförderung für den Studiengang Heilpä-\ndagogik/Bachelor an der Katholischen Fachhochschule N. \ngemäß ihrem Antrag zu gewähren.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen des weiteren Sachvortrags wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nüberreichten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Der Beklagte hat \ndie begehrte Ausbildungsförderung für das Studium der Klägerin an der Katholischen \nFachhochschule zu Unrecht abgelehnt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).\n\n14\n\nDer Klägerin steht Ausbildungsförderung gemäß §§ 11 ff. BAföG zu, da sie die \nVoraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 5 BAföG erfüllt. Danach steht dem \nAuszubildenden für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung längstens \nbis zu einem berufsqualifizierendem Abschluss zu, wenn der Auszubildende als erste \nberufsbildende eine zumindest 3-jährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder \neiner Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht \nvoraussetzt, abgeschlossen hat. Die Ausbildung der Klägerin zur staatlich \nanerkannten Erzieherin, die diese von August 2004 bis 2006 am Berufskolleg X \nabsolvierte, woran sich ein einjähriges Berufspraktikum in der Zeit vom 1. August \n2006 bis 31. Juli 2007 anschloss, war eine Erstausbildung, die den Anspruch auf \nAusbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 1 BAföG ausschöpfte (vgl. dazu 1.). Hierbei \nhandelte es sich auch um eine Ausbildung in einer Fachschulklasse, deren Besuch \neine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzte (vgl. dazu 2.). Das \nnachfolgende Studium der Klägerin im Studiengang Heilpädagogik/Bachelor an der \nKatholischen Fachschule N. stellt die zweite Ausbildung der Klägerin dar, sodass \ndieser für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung zu leisten ist.\n\n15\n\n1.\n\n16\n\n§ 7 Abs. 2 Nr. 5 BAföG setzt tatbestandlich voraus, dass der Auszubildende eine \nErstausbildung im zeitlichen Rahmen des § 7 Abs. 1 BAföG berufsqualifizierend \nabgeschlossen hat. Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang, wonach \ndiese Regelung nur im Anschluss an den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 BAföG \nanzuwenden ist, da § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BAföG nur eine „weitere\" Ausbildung bis zu \nderen berufsqualifizierendem Abschluss fördern will.\n \nGemäß § 7 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die weiterführende \nallgemeinbildende und zumindest für 3 Schul- oder Studienjahre berufsbildender \nAusbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden \nberufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Bei der dem Studium vorangegangenen \nAusbildung der Klägerin zur staatlich anerkannten Erzieherin handelt es sich um eine \nsolche Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG. Zwar dauerte die Ausbildung der \nKlägerin am Berufskolleg X von August 2004 bis Juli 2006 lediglich 2 Jahre. In die \nDauer der berufsbildenden Ausbildung ist neben der Ausbildung an der \nAusbildungsstätte jedoch auch die praktische Ausbildung einzurechnen, soweit sie \nderen Bestandteil ist. Dies gilt auch für ein der Ausbildung an der Ausbildungsstätte \nnachfolgendes Berufspraktikum, wie es bei der Ausbildung zu etlichen sozialen und \nsozialpädagogischen Berufen als Voraussetzung für die staatliche Anerkennung und \ndamit für den berufsqualifizierenden Abschluss abzuleisten ist,\n\n17\n\nvgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Oktober \n1985 - 5 C 9/93 - FamRZ 1986, 395 ff. und Urteil vom 3. Juni \n1988 - 5 C 74/84 - FamRZ 1988, 1105ff.).\n\n18\n\nSo erhielt die Klägerin im vorliegenden Fall erst nach Abschluss des \nBerufspraktikums vom Berufskolleg X am 31. Juli 2007 ihr Abschlusszeugnis und \ndamit die Berechtigung, die Berufsbezeichnung staatlich anerkannte Erzieherin zu \nführen. \n\n19\n\n2.\n\n20\n\nBei der dem Studium vorausgegangenen Ausbildung handelte es sich auch um \neine solche in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene \nBerufsausbildung nicht voraussetzte, sodass diese weitere Voraussetzung des § 7 \nAbs. 2 S. 1 Nr. 5 BAföG vorliegt. Der Besuch des Berufskollegs X setzte und setzt \nkeine abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Vielmehr handelt es sich um eine \nFachschulklasse, die den Berufsfachschulklassen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG \nförderungsrechtlich gleichzusetzen ist. Die bloße Bezeichnung „Fachschule\" ist kein \nIndiz dafür, dass es sich bei dem Berufskolleg X um eine Fachschule im Sinne des § \n2 Abs. 3 BAföG handelt. Neben den echten Fachschulen, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 \nBAföG den Besuch einer abgeschlossenen Berufsausbildung voraussetzen, gab und \ngibt es sogenannte „unechte\" Fachschulen, die den Besuch einer abgeschlossenen \nAusbildung nicht voraussetzen.\n\n21\n\nFür die ausbildungsförderungsrechtliche Zuordnung der Einrichtung zu den \nAusbildungsstätten des § 2 Abs. 1 BAföG sind gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 BAföG \nmaßgebend Art und Inhalt der Ausbildung. Allein die formale Bezeichnung der \nEinrichtung in der Verordnung zur Veränderung der Verordnung über die Ausbildung \nund Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs vom 9. Dezember 2003 (GV. \nNRW 2003, S. 751) - APO-BK ist deshalb nicht ausschlaggebend. Abzustellen ist \nvielmehr auf die konkreten Zugangsvoraussetzungen der vom Auszubildenden \nbesuchten Ausbildungsstätte.\n\n22\n\nDie Aufnahmevoraussetzungen für den von der Klägerin absolvierten \nAusbildungsgang zur staatlich anerkannten Erzieherin sind im 4. Unterabschnitt \n(Sozialwesen) der Anlage E der APO-BK geregelt. Gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 APO-BK \nist danach als gleichwertige Qualifizierung neben einer Berufsausbildung das \nBestehen der Prüfung zum Erwerb beruflicher Kenntnisse in Bildungsgängen gemäß \n§ 2 Abs. 2 der Anlage C im Berufsfeld Sozialwesen anerkannt. Die Bildungsgänge \nder Anlage C der Verordnung vermitteln gemäß § 1 Abs. 1 der Anlage C einen \nBerufsabschluss nach Landesrecht oder berufliche Kenntnisse und den Erwerb der \nFachhochschulreife oder des schulischen Teils der Fachhochschulreife. Danach \nhaben Auszubildende auch dann die Möglichkeit, die Fachschule für \nSozialpädagogik zu besuchen, wenn sie noch nicht über eine abgeschlossenen \nBerufsausbildung verfügen und auch noch keine 5-jährige einschlägige \nBerufserfahrung nachweisen können.\n\n23\n\nVgl. dazu auch VG Aachen Beschluss vom 07.01 2008 - 5 L \n452/07 - juris und Urteil vom 16. 07. 2008 - 5 K 1481/07 -.\n\n24\n\nEntgegen der vom Beklagten geäußerten Ansicht handelt es sich bei dieser \nRegelung auch nicht um eine Ausnahme, die restriktiv auszulegen ist. Dagegen \nspricht bereits der Wortlaut der Regelung, wonach das Bestehen der Prüfung zum \nErwerb beruflicher Kenntnisse in Bildungsgängen gemäß § 2 Abs. 2 der Anlage C im \nBerufsfeld Sozialwesen als „gleichwertige\" Qualifizierung anerkannt wird. Im Übrigen \nspricht dagegen auch Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 BAföG. Sinn der \nRegelung ist die förderungsrechtliche Gleichstellung der Berufsfachschulausbildung \nmit den betrieblichen oder dualen Ausbildungen. Da diese von den §§ 2 und 7 Abs. 1 \nBAföG nicht erfasst werden, würden Berufsfachschüler und Schüler „unechter\" \nFachschulklassen ohne die Regelung des § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BAföG gegenüber \nden Ausbildungen im betrieblichen und dualen System schlechter gestellt, da sie bei \neinem berufsqualifizierenden Abschluss nach 3-jähriger Ausbildung ihren \nFörderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG verlieren. Dieser Gruppe der \nBerufsfachschüler/Schüler von Fachschulklassen soll durch § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 \nBAföG für eine weitere Ausbildung Ausbildungsförderung bis zu deren \nberufsqualifizierenden Abschluss gewährt werden, um sie mit den im dualen System \nAusgebildeten gleichzustellen.\n\n25\n\nVgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juni \n1988 - 5 C 74.84 -, a.a.O.; ebenso VG Aachen, Urteil vom 16. \nJuli 2008 - 5 K 1481/07 und Beschluss vom 7. Januar 2008 - 5 \nL 452/07 - juris.\n\n26\n\nDie nunmehrige Ausbildung in Form des Studiums an der Katholischen \nFachhochschule N. seit dem Wintersemester 2007/2008 ist folglich eine weitere \nAusbildung, die mit dem Bachelor und damit einem berufsqualifizierenden Abschluss \nendet und förderungsfähig ist.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen \nNebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n28\n\nDie Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO, da der Rechtssache im Hinblick auf ähnlich gelagerte Verfahren \ngrundsätzliche Bedeutung zukommt.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244465","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-01-21/6-k-806-08","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":16},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244465","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244465","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-01-21/6-k-806-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244465","retrieved":"2026-07-09 02:08:18.999391+00:00"}}