{"status":"available","doknr":"OLD244464","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0121.6K2136.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-01-21","aktenzeichen":"6 K 2136/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 21. November 2007 wird aufgehoben. \nDer Beklagte wird verpflichtet, der Trägerin des Pflegeheims X für den von Frau B. \nC. belegten Heimplatz in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 25. September \n2008 Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie am 30. Dezember 1911 geborene und am 20. Dezember 2008 verstorbene \nFrau B. C. lebte vom 16. August 2005 bis zu ihrem Tod im Pflegeheim X in \nM. . \n\n3\n\nAm 21. Mai 2007 schloss Frau C. , vertreten durch ihren Betreuer, mit der \n„Gesellschaft für Dauergrabpflege Westfalen-Lippe mbH\" mit Sitz in Dortmund einen \n„Dauergrabpflege-Treuhandvertrag\", durch den sie sich als Gegenleistung für die auf \n30 Jahre vereinbarte Pflege der auch für sie vorgesehenen Grabstätte ihres \nversorbenen Ehemannes und ihres verstorbenen Bruders verpflichtete, der \nGesellschaft als Treuhänderin eine Vertragssumme von 9.930,- EUR zuzüglich einer \nVerwaltungsgebühr von 516,50 EUR zu zahlen. \n\n4\n\nAm 26. September 2007 beantragte das Altenwohnhaus X beim Beklagten, \nseiner Trägerin für den von Frau C. belegten Heimplatz Pflegewohngeld zu \ngewähren.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 21. November 2007 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur \nBegründung gab er im Wesentlichen an: Nach den vorliegenden Unterlagen verfüge \nFrau C. über ein Vermögen von insgesamt 19.952,44 EUR. Hierin enthalten \nsei u.a. ein Betrag in Höhe von 10.846,50 EUR, der aus ihrem Vermögen für die \nGrabpflege gezahlt worden sei. Da der Vertrag nach der Heimaufnahme \nabgeschlossen und damit die Bedürftigkeit der Frau C. herbeigeführt worden \nsei, sei in der Verwertung des für die Grabpflege verplanten Vermögens keine Härte \nzu sehen. Frau C. sei es deshalb zuzumuten, den die Vermögensfreigrenze \nüberschreitenden Betrag für ihren Heimplatz einzusetzen.\n\n6\n\nFrau C. hat, vertreten durch ihren Betreuer, am 20. Dezember 2007 Klage \nerhoben.\n\n7\n\nZur Begründung der Klage wird im Wesentlichen geltend gemacht: Mit dem \nAbschluss des Vertrages über die Dauergrabpflege sei Frau C. ihrer \nVerpflichtung nachgekommen, für die Pflege der ihr gehörenden Grabstelle zu \nsorgen. Dies könne nicht auf Hinterbliebene abgewälzt werden. Frau C. habe \nZeit ihres Lebens dafür gespart, dass das Grab ihres Ehemannes und ihr eigenes \nGrab würdig aus eigenen Mitteln auf Dauer gepflegt werden könne. Die Laufzeit des \nVertrages sei üblich und keineswegs unangemessen. Mit dem Abschluss des \nVertrages habe der Betreuer von Frau C. nur ihren lang gehegten Wunsch \nerfüllt. Es könne keinen Unterschied machen, ob der Vertragsschluss vor oder nach \nder Heimaufnahme erfolgt sei.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 21. November 2007 \naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Trägerin \ndes Pflegeheims X in M. für die Zeit vom 1. Oktober 2007 \nbis 25. September 2008 für den von Frau B. C. \nbelegten Heimplatz Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu \ngewähren.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr wiederholt im Wesentlichen die Begründung des angefochtenen Bescheids \nund macht außerdem geltend: Auch wenn der Betrag für die Grabpflege von 331,- \nEUR jährlich für ein Dreiergrab angemessen sei, sei jedoch eine Vorsorge für die \nGrabstelle auch des Bruders nicht mehr angemessen. Für eine Einzelgrabstelle \nwerde in Sozialhilfefällen eine Höhe von 75,- EUR jährlich als angemessen \nerachtet.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten \nVerwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n16\n\nSie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Insbesondere \nsind die Kläger als unbekannte Erben der Frau C. klagebefugt, § 42 Abs. 2 \nVwGO. Zwar sieht § 12 Abs. 1 des Landespflegegesetzes (PfG NW, in der Fassung \nvom 3. Mai 2005, GV.NRW. S. 498) vor, dass der Anspruch auf Pflegewohngeld bei \nVorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der betreffenden vollstationären \nDauerpflegeeinrichtung zusteht. Der Heimbewohner ist jedoch in einem auf \nGewährung von Pflegewohngeld gerichteten Verwaltungsstreitverfahren seinerseits \nklagebefugt mit der Maßgabe, dass er die Verpflichtung der zuständigen Behörde \nerstreiten kann, das Pflegewohngeld an den Träger des Heims auszuzahlen. Diese \nBefugnis geht nach dem Tode des Heimbewohners auf den Erben über. Es handelt \nsich nicht um eine sozialhilferechtliche Position, die nach dem Grundsatz „keine \nSozialhilfe für die Vergangenheit\" in der Regel nicht vererblich ist, weil der mit der \nHilfegewährung verfolgte Zweck nach dem Tod des Hilfebedürftigen nicht mehr \nerreicht werden kann. Wenngleich die Gewährung von Pflegewohngeld auch den \nInteressen des Heimbewohners dient, handelt es sich nicht um eine diesem \nzustehende Fürsorgeleistung, sondern um einen Aufwendungszuschuss zu den \nInvestitionskosten der Pflegeeinrichtung. Das subjektiv-öffentliche Recht des \nBewohners teilt die rechtliche Einordnung dieses Zuschusses. Die tatsächliche oder \nfiktive Sozialhilfebedürftigkeit des Bewohners ist lediglich eine tatbestandliche \nVoraussetzung dieses Anspruchs. Als zwar nicht sozialhilferechtliche, aber \nsozialrechtliche Position ist das Recht des Heimbewohners, die Gewährung von \nPflegewohngeld an den Heimträger zu verlangen, gemäß §§ 58, 59 SGB I \nvererblich,\n\n17\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. \n2003, 440.\n\n18\n\nIm vorliegenden Fall ist der geltend gemachte Anspruch nicht nach § 59 Satz 2 \nSGB I erloschen, weil das auf die Gewährung des Pflegewohngelds gerichtete \nVerwaltungsstreitverfahren im Zeitpunkt des Todes der Frau C. bereits \nanhängig war.\n\n19\n\nDie Klage ist auch begründet. Die durch den angefochtenen Bescheid des \nBeklagten erfolgte Ablehnung der beantragten Gewährung von Pflegewohngeld ist \nrechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der \nBeklagte ist verpflichtet, der Trägerin der Pflegeeinrichtung „Altenwohnhaus X\" in \nM. für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 25. September 2008 für den von Frau \nB. C. belegten Heimplatz Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu \ngewähren.\n\n20\n\nDieser Anspruch folgt aus § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NW in Verbindung mit § 4 Abs. \n2 Satz 1 der Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflEinrVO, in der Fassung vom 3. \nMai 2005, GV.NRW. S. 498). Danach wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen \nPflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen des \nHeimbewohners (und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten) zur Finanzierung \nder Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Diese \nVoraussetzungen waren im Fall der Frau C. im streitbefangenen Zeitraum \nerfüllt. Insbesondere verfügte Frau C. nicht über Vermögen im Sinne der \ngenannten Vorschriften. \n\n21\n\nZur Bestimmung des anrechenbaren Vermögens gelten nach § 12 Abs. 3 Satz 2 \nPflG NW und § 4 Abs. 2 Satz 2 PflEinrVO u.a. die Vorschriften des Ersten bis Dritten \nAbschnitts des Elften Kapitels des SGB XII entsprechend. Nach der danach \nanzuwendenden Vorschrift des § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare \nVermögen einzusetzen. Zum Vermögen in diesem Sinn gehören bewegliche und \nunbewegliche Güter und Rechte, sofern der zum Vermögenseinsatz Verpflichtete \nEigentümer oder Rechtsinhaber ist, sie in Geld schätzbar sind und eine gewisse \nWertbeständigkeit aufweisen. Hiervon erfasst werden auch Forderungen bzw. \nAnsprüche gegen Dritte. Die Verwertbarkeit des Vermögens setzt voraus, dass der \nVermögensinhaber unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten über das \nVermögen verfügen kann und auch in der Lage ist, es rechtzeitig zur Bedarfszeit zu \nrealisieren. \n\n22\n\nVgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R -, \nZeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV) 2008, \n539, mit weiteren Nachweisen.\n\n23\n\nHiervon ausgehend ist es zweifelhaft, ob Frau C. mit ihren Ansprüchen \naus dem in Rede stehenden „Dauergrabpflege-Treuhandvertrag\" über verwertbares \nVermögen im genannten Sinn verfügte. \n\n24\n\nEine Verwertung der sich aus § 2 des Vertrags in Verbindung mit der \nzugehörigen Leistungsaufstellung ergebenden Ansprüche durch Veräußerung an \neinen Dritten dürfte schon aus tatsächlichen Gründen ausscheiden, weil sich die \nLeistungsansprüche ausschließlich auf ein bestimmtes Grab beziehen und damit so \nindividuell ausgestaltet sind, dass von einem Interesse Dritter an einem Erwerb \ndieser Rechte nicht ausgegangen werden kann.\n\n25\n\nZweifelhaft ist auch, ob eine Verwertung durch Rückabwicklung des \nGrabpflegevertrags in Betracht kam. Insoweit erscheint es bereits unklar, ob der \nVertrag überhaupt hätte vorzeitig beendet werden können. Regelungen etwa über \nein Recht zur Kündigung enthält der Vertrag nicht. Ebenso wenig greifbar ist eine \nRückabwicklungsmöglichkeit aufgrund eines gesetzlichen Kündigungsrechts. Soweit \nder „Dauergrabpflege-Treuhandvertrag\" - hinsichtlich der vereinbarten \nGrabpflegeleistungen - Elemente eines Werkvertrags im Sinne von §§ 631 ff BGB \nenthält, könnte sich zwar ein Kündigungsrecht aus § 649 Satz 1 BGB ergeben, \nwonach der Besteller den Vertrag bis zur Vollendung des Werks jederzeit kündigen \nkann. Hieraus folgte jedoch nicht ohne Weiteres auch ein Anspruch auf Rückzahlung \ndes vertragsgemäß gezahlten Geldbetrags. Abgesehen davon, dass nach § 649 Satz \n2 BGB im Fall der Kündigung eines Werkvertrags durch den Besteller der \nUnternehmer - allerdings unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und des durch \nanderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft Erlangten - berechtigt ist, die \nvereinbarte Vergütung zu verlangen, ist zu berücksichtigen, dass der \n„Dauergrabpflege-Treuhandvertrag\" nicht als reiner Werkvertrag qualifiziert werden \nkann. Vielmehr ist der in Rede stehende Geldbetrag nach § 4 des Vertrages im \nRahmen eines vereinbarten Treuhandverhältnisses gezahlt worden, sodass der \nVertrag zumindest auch als sog. Treuhandvertrag anzusehen ist, der als solcher \nnicht gesetzlich geregelt ist und für den deshalb auch jedenfalls kein spezifisches \ngesetzliches Kündigungsrecht besteht. Auch das allgemein für \nDauerschuldverhältnisse geltende Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach \n§ 314 Abs. 1 Satz 1 BGB dürfte hier nicht eingreifen. Insoweit erscheint es zumindest \nfraglich, ob der vom Beklagten im angefochtenen Bescheid angeführte Eintritt der \nBedürftigkeit der Frau C. einen wichtigen Grund im Sinne von § 314 Abs. 1 \nSatz 2 BGB darstellt. Denn hierfür scheidet eine wesentliche Änderung der \nVerhältnisse der Vertragspartner wie der Eintritt einer finanziellen Notlage \ngrundsätzlich aus.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2005 - 16 A 3819/99 -, \njuris; Palandt-Grüneberg, BGB, 67. Auflage 2008, § 314 Rdnr. 9.\n\n27\n\nIm Übrigen erscheint es zweifelhaft, ob Frau C. etwaige \nRückabwicklungsansprüche als bereites Mittel im oben genannten Sinn zur \nVerfügung gestanden hätten, sie diese also rechtzeitig zur Bedarfszeit hätte \nrealisieren können. Nach dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben \nder „Gesellschaft für Dauergrabpflege Westfalen-Lippe mbH\" vom 27. November \n2007 hat diese der unter dem 25. November 2007 erfolgten Kündigung des \nDauergrabpflegevertrags widersprochen. Etwaige Rückabwicklungsansprüche hätten \nalso erst nach rechtskräftigem Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens und damit \nerst nach Ablauf eines nicht unerheblichen Zeitraums durchgesetzt werden können. \n\n28\n\nLetztlich kann die Frage der Verwertbarkeit der Ansprüche aus dem \n„Dauergrabpflege-Treuhandvertrag\" offen bleiben. Denn selbst wenn hier von einem \nverwertbaren Vermögen im Sinne von § 90 Abs. 1 SGB XII auszugehen sein sollte, \nkönnte dessen Einsatz wegen Vorliegens einer Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz \n1 SGB XII nicht verlangt werden.\n\n29\n\nNach dieser Vorschrift darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung \neines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für denjenigen, der das \nVermögen einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde. Dies ist hier der Fall. Nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wunsch vieler \nMenschen, für die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, dahin zu respektieren, dass \nihnen die Mittel erhalten bleiben, die sie für eine angemessene Bestattung und eine \nangemessene Grabpflege zurückgelegt haben. Denn nur auf diese Weise, d.h. nur \ndann, wenn die für Bestattung und Grabpflege zurückgelegten Mittel zu Lebzeiten \nnicht zu einem anderen Zweck eingesetzt werden müssen, stehen sie nach dem Tod \nfür Bestattung und Grabpflege zur Verfügung. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02 -, NJW \n2004, 2914; BSG, Urteil vom 18. März 2008, a.a.O.; Schl.-Holst. LSG; \nBeschluss vom 1. Oktober 2008 - L 9 B 461/08 SO ER, L 9 B 246/08 \nSO PKH -, juris.\n\n31\n\nDer Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall steht nicht der \nZusammenhang der Härtevorschrift des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII mit den \nRegelungen über die Schonbeträge nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII entgegen.\n\n32\n\nVgl. aber: OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2004 \n- 16 B 1664/04 -, juris.\n\n33\n\nZwar sind die Schonbeträge im Fall der Gewährung von Sozialhilfe deutlich \ngeringer als die Schonbeträge, die im Fall der Gewährung von Pflegewohngeld \ngelten (vgl. einerseits § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 \nNr. 9 SGB XII, andererseits § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NW), weshalb einem Bewohner \neiner vollstationären Dauerpflegeeinrichtung ohne Weiteres die Mittel verbleiben \ndürften, um eine gegebenenfalls auch deutlich über dem einfachsten Standard \nliegende Todesfallvorsorge zu treffen, während dies bei einem Empfänger von \nSozialhilfe nicht angenommen werden kann. Gleichwohl erscheint es geboten, auch \nim Fall der Gewährung von Pflegewohngeld dem Betreffenden die für eine \nangemessene Grabpflege zurückgelegten Mittel zu erhalten. Denn würde dieser \ndarauf verwiesen, diese Mittel allein aus seinem Schonvermögen aufzubringen - und \nden Schonbetrag damit unter Umständen in voller Höhe einsetzen zu müssen -, \nwürde er im Vergleich zum Empfänger von Sozialhilfe in ungerechtfertigter Weise \nbenachteiligt, dem das - wenn auch geringere - Schonvermögen in voller Höhe \nerhalten bliebe. Dies würde indes der gesetzgeberischen Wertung widersprechen, in \nden Fällen der Sozialhilfe und der Gewährung von Pflegewohngeld unterschiedlich \nhohe Schonbeträge vorzusehen. \n\n34\n\nHiervon ausgehend liegen hinsichtlich der in Rede stehenden Mittel für die \nGrabpflege die Voraussetzungen für die Annahme einer Härte im oben genannten \nSinn vor. Danach sind bereite Mittel aus einem Grabpflegevertrag insoweit geschützt, \nals sie für eine angemessene Grabpflege bestimmt sind. Die Angemessenheit einer \nGrabpflege beurteilt sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles, wobei eine \nGrabpflege jedenfalls dann als angemessen angesehen werden kann, wenn sie für \ndie Dauer der Mindestruhezeit das Grab in einem der maßgeblichen \nFriedhofsordnung entsprechenden Zustand hält.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003, a.a.O.\n\n36\n\nDanach sind auch die hier in Rede stehenden Mittel für die Grabpflege vor einem \nEinsatz für den Heimplatz der Frau C. zu verschonen. Durchgreifende \nBedenken gegenüber der Angemessenheit der vertraglich vereinbarten Grabpflege \nbestehen nicht. Auch wenn die Vertragslaufzeit von 30 Jahren die Mindestruhezeit \nübersteigen sollte, stellt sie sich angesichts des Umstands, dass das zu pflegende \nGrab bei Vertragsabschluss bereits bestand und nach § 2 des Vertrages mit der \nGrabpflege noch zu Lebzeiten der Frau C. begonnen werden sollte, nicht als \nunangemessen dar. Ebenso wenig erscheint die Höhe des für die Grabpflege \nhinterlegten Geldbetrags (von 9.330,- EUR) als unangemessen. Insoweit ist zu \nGrunde zu legen, dass es nach dem Sinn und Zweck der Todesfallvorsorge nicht \nsachgerecht erscheint, die Angemessenheit auf das Maß des unbedingt \nErforderlichen zu beschränken.\n\n37\n\nVgl. Schl.-Holst. LSG; Beschluss vom 1. Oktober 2008, \na.a.O.\n\n38\n\nIn Anwendung dieses Maßstabs sind der vereinbarte Betrag von jährlich 331,- \nEUR für die in der dem Vertrag beigefügten Leistungsaufstellung aufgeführten \nGrabpflegeleistungen sowie der Betrag von 400,- EUR für eine einmalige \ngärtnerische Neugestaltung des Grabes nicht als unangemessen hoch zu erachten. \nEs mag zutreffen, dass - wie der Beklagte meint - für die Grabpflege in \nSozialhilfefällen lediglich ein Betrag von 75,- EUR jährlich für ein Einzelgrab als \nangemessen zu erachten ist. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Grenze \nder Angemessenheit nach dem hier anzulegenden Maßstab überschritten ist, sind \njedoch nicht ersichtlich und werden vom Beklagten auch nicht aufgezeigt. \nInsbesondere spricht es nicht gegen die Angemessenheit der hier vereinbarten \nGrabpflege, dass in dem Grab auch der Bruder der Frau C. bestattet ist. \nAbgesehen davon, dass der Pflegeaufwand für eine Grabstelle mit drei Personen \njedenfalls nicht nennenswert höher sein dürfte als der für eine Grabstelle mit zwei \nPersonen, ist nach dem Vorbringen des früheren Betreuers der Frau C. in der \nmündlichen Verhandlung, ihr Bruder habe bis zu seinem Tod bei ihr gelebt, von einer \nzu Lebzeiten engen persönlichen Beziehung zwischen Frau C. und ihrem \nBruder auszugehen. Angesichts dessen sind keine Gründe erkennbar, die die \nEinbeziehung der Grabstelle des Bruders der Frau C. in die getroffene \nGrabpflegevorsorge als nicht mehr angemessen erscheinen ließen. \n\n39\n\nDer Annahme einer Härte im genannten Sinn steht auch nicht entgegen, dass \nder „Dauergrabpflege-Treuhandvertrag\" nach der Heimaufnahme der Frau C. \ngeschlossen worden ist. Zwar kann eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB \nXII nicht angenommen werden, wenn ein Todesfallvorsorgevertrag in der Absicht \ngeschlossen worden ist, die Leistungsvoraussetzungen herbeizuführen. Zur \nAnnahme eines solchen direkten Vorsatzes genügt es indes nicht, dass der \nBetreffende die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, ohne \ndass es ihm zielgerichtet um den Erwerb eines Leistungsanspruchs ging. Beruht die \nAnerkennung eines angemessenen Bestattungsvorsorgevertrags als \nSchonvermögen auf dem Gedanken der Selbstbestimmung und Menschenwürde \nauch für die Zeit nach dem Ableben, so kann nicht bereits das Herbeiführen späterer \nBedürftigkeit der Annahme eines Härtefalls entgegenstehen; vielmehr kann sich dies \nnur aus der individuellen Einstellung des Betreffenden ergeben, wenn sein Ziel nicht \neine würdige Gestaltung seiner Beerdigung und der Grabpflege, sondern die \nLeistungsgewährung an sich ist. \n\n40\n\nVgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008, a.a.O.\n\n41\n\nDerartige Anhaltspunkte liegen hier nicht vor. Dass es Frau C. oder ihrem \nBetreuer etwa darauf ankam, sich durch den Abschluss des Grabpflegevertrages \nfinanzielle Mittel für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke zu erhalten, ist in \nkeiner Weise erkennbar.\n\n42\n\nDer Beklagte hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, \nweil er unterlegen ist. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht \nerhoben, weil es sich bei Streitigkeiten nach dem Landespflegegesetz um \nAngelegenheiten der Fürsorge im Sinne der genannten Vorschrift handelt. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244464","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-01-21/6-k-2136-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244464","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244464","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-01-21/6-k-2136-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244464","retrieved":"2026-07-09 02:08:18.920652+00:00"}}