{"status":"available","doknr":"OLD244515","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0120.5K181.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-01-20","aktenzeichen":"5 K 181/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher \nHöhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger eine \nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen.\n\n3\n\nDie 1956 geborene Klägerin und der 1950 geborene Kläger stammen aus dem \nKosovo. Sie lebten zusammen mit ihren Kindern seit 1978 bis zu ihrer Ausreise im \nJahre 1992 in Bosnien-Herzegowina. \n\n4\n\nDie Kläger gehören nach eigenen Angaben dem Volk der Roma an und sind \nnach Roma-Sitte verheiratet. Sie sind nicht im Besitz von Personalpapieren.\n\n5\n\nDie Kläger reisten im Juni 1992 zusammen mit zwei 1981 und 1987 geborenen \nKindern ohne Pass in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre \nAnerkennung als Asylberechtigte. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Die Entscheidung \nwurde im Jahre 2000 rechtskräftig. Seitdem erhalten die Kläger Duldungen. Ihr im \nJahre 2006 gestellte Asylfolgeantrag wurde ebenfalls abgelehnt. Die Entscheidung \nist seit Mai 2008 rechtskräftig.\n\n6\n\nDie Kläger stellen ihren Lebensunterhalt seit ihrer Einreise durch \nSozialleistungen sicher, zur Zeit durch Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz.\n\n7\n\nDer Kläger wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts Coesfeld vom 00. Januar \n2006 wegen Beleidigung und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer \nGeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt. Dem Kläger wurde zur Last \ngelegt, am 00.00.2005 im Besitz eines sogenannten Butterflymessers gewesen zu \nsein und eine Frau in einem Aufzug sexuell belästigt zu haben.\n\n8\n\nDie Kläger beantragten bei dem Beklagten am 19. Juni 2007, ihnen eine \nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. \n\n9\n\nDiesen Antrag lehnte der Beklagte nach Anhörung der Kläger durch Bescheid \nvom 15. Januar 2008 ab, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung:\n\n10\n\nEine Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung \ndes § 104a des Aufenthaltsgesetzes stehe den Klägern nicht \nzu, weil der Kläger eine Straftat begangen habe und die \nKlägerin sich dieses strafbare Verhalten zurechnen lassen \nmüsse; hinzu komme, dass die Klägerin nicht über \nausreichende Deutschkenntnisse verfüge.\nEine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 des Aufenthaltsgesetzes \nstehe den Klägern wegen der Straftat des Klägers ebenfalls \nnicht zu.\nDer Beklagte sei letztlich auch nicht verpflichtet, den Klägern \neine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des \nAufenthaltsgesetzes zu erteilen, weil ihnen eine Ausreise weder \naus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich sei. \nDie Kläger seien seit ihrer Einreise darauf angewiesen, ihren \nLebensunterhalt durch die Bewilligung durch Sozialleistungen \nsicher zu stellen. Auch habe sich der Kläger in erheblichem \nMaße strafbar gemacht. Außerdem sei jedenfalls die Klägerin \nnicht in der Lage, sich auf einfache Weise in deutscher Sprache \nzu verständigen. Das Fehlen eines Passes stehe der Ausreise \nebenfalls nicht entgegen, weil die Rückkehr in den Kosovo auch \nmit Passersatzpapieren möglich sei.\n\n11\n\nDie Kläger haben am 25. Januar 2008 Klage erhoben.\nSie machen geltend, die vom Kläger begangene Straftat falle nicht entscheidend ins \nGewicht, weil sie nicht von besonderer krimineller Energie geprägt sei, es sich \nvielmehr um ein Bagatelldelikt handele. Auch die Inanspruchnahme von \nSozialleistungen stehe der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen, denn \nes sei ihnen möglich, erwerbstätig zu werden, wenn sie im Besitz einer \nAufenthaltserlaubnis seien, so dass sie künftig nicht mehr auf Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz angewiesen seien.\n\n12\n\nDie Kläger beantragen,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides \nvom 15. Januar 2008 zu verpflichten, ihnen eine \nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu \nerteilen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt, unter Bezugnahme auf den Inhalt seines Bescheides vom \n15. Januar 2008\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nErgänzend vertritt der Beklagte die Ansicht, dass der Klägerin auch dann keine \nAufenthaltserlaubnis zustehe, wenn sie sich das strafbare Verhalten ihres \nLebensgefährten nicht zurechnen lassen müsse, denn es fehle bei ihr jedenfalls an \nausreichenden deutschen Sprachkenntnissen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringen der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n19\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n20\n\nDer Beklagte ist in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage \nmaßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht verpflichtet, den \nKlägern eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. Diese ergibt \nsich weder aus § 23 Abs. 1, noch aus § 25 Abs. 5 noch aus § 104a des \nAufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 \nBGBl I S. 162 (AufenthG).\n\n21\n\n§ 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sieht vor, dass die oberste Landesbehörde unter \nanderem aus humanitären Gründen anordnen kann, dass Ausländern aus \nbestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine \nAufenthaltserlaubnis erteilt wird. Von dieser Befugnis hat das Innenministerium des \nLandes Nordrhein-Westfalen durch Erlass vom 11. Dezember 2006 - Az: 15-39.08.01 \n- 3 - Gebrauch gemacht. Die Kläger erfüllen allerdings nicht die Voraussetzungen \ndieses Erlasses.\n\n22\n\nZiffer 1.1.3 dieses Erlasses bestimmt, dass der Ausländer am 17. November \n2006 seinen Lebensunterhalt sowie den Lebensunterhalt seiner Familienangehörigen \ndurch Arbeits- oder Renteneinkünfte sichert, ohne das ein Anspruch auf Leistungen \nnach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Zweiten oder dem Zwölften Buch \ndes Sozialbuches besteht. Dies trifft bei den Klägern nicht zu, denn sie erhalten seit \nihrer Einreise im Juni 1992 Sozialleistungen und haben kein eigenes \nErwerbseinkommen.\n\n23\n\nBei dem Kläger steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis darüber hinaus \nZiffer 1.4.6 des Erlasses entgegen, wonach der Ausländer von Vergünstigungen \ndieses Erlasses ausgeschlossen ist, wenn er wegen einer im Bundesgebiet \nbegangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist. Dies trifft auf den Kläger zu. \nDieser Ausschluss gilt nach Ziffer 1.4.6.2 für die gesamte Familie, so dass auch die \nKlägerin als Lebensgefährtin des Klägers erfasst wird.\n\n24\n\nDer Beklagte ist auch nicht gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG verpflichtet, den \nKlägern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Nach dieser Vorschrift kann einem \nAusländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt \nwerden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich \nist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu \nrechnen ist (§ 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG).\n\n25\n\nDie Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 \nMonaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Eine Aufenthaltserlaubnis darf \nnur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist \n(§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere \nvor, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung von Ausreisehindernissen \nnicht erfüllt (§ 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG). Diese Voraussetzungen sind bei den \nKlägern nicht gegeben.\n\n26\n\nDie Ausreise der Kläger ist nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich. Dies hat \nder Beklagte auf der Grundlage der Rechtssprechung des Gerichts in seinem \nBescheid vom 15. Januar 2007 zutreffend ausgeführt. Das Gericht nimmt auf diese \nAufführungen Bezug und macht sie sich zu eigen. Sie werden durch das klägerische \nVorbringen nicht entkräftet.\n\n27\n\nZwar ist den Klägern aus tatsächlichen Gründen die Ausreise unmöglich, weil sie \nnicht im Besitz von Personalpapieren sind. Dies führt aber nicht dazu, den Beklagten \nzu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil die Regelung in § 25 \nAbs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG es ausschließt, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach \ndieser Vorschrift zu erteilen. Die Kläger sind nicht unverschuldet an der Ausreise \ngehindert, weil sie zumutbare Anforderungen zur Beseitigung von \nAusreisehindernissen nicht erfüllt haben, in dem sie sich nach dem rechtskräftigen \nAbschluss des ersten Asylverfahrens im Jahre 2000 nicht darum bemüht haben, in \nden Besitz von Personalpapieren zu gelangen. Die Kläger haben weder dargelegt \nnoch sind dem Akteninhalt sonstige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es \nihnen seit dem Jahre 2000 nicht möglich und zumutbar gewesen ist, in den Besitz \nvon Passpapieren ihres jeweiligen Heimatstaates zu kommen.\n\n28\n\nDer Beklagte ist auch nicht gemäß § 104a Abs. 1 Sätze 1 und 3 AufenthG \nverpflichtet den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.\n\n29\n\n§ 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG sieht unter anderem vor, dass einem geduldeten \nAusländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis \nerteilt werden soll, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens 8 Jahren \nununterbrochen geduldet, gestattet, oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus \nhumanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Diese Voraussetzungen \nerfüllen die Kläger insoweit, als sie zum Personenkreis der geduldeten Ausländer \ngehören, die sich am 1. Juli 2007 seit mindestens 8 Jahren ununterbrochen gestattet \noder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben.\n\n30\n\nDarüber hinaus setzt § 104a AufenthG in seinem Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 voraus, \ndass der Ausländer nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen \nStraftat verurteilt worden ist, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen \noder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder \ndem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, \ngrundsätzlich außer Betracht bleiben. Diese Ausschlussvorschrift greift zu Lasten des \nKlägers ein, denn er ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Coesfeld vom 00. Januar \n2006 wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen \nverurteilt worden. Es handelt sich entgegen der von seinem Prozessbevollmächtigten \ngeäußerten Ansicht nicht um ein Bagatelldelikt, denn der Kläger hat eine Frau mit \neinem Messer sexuell belästigt.\n\n31\n\nAuch die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 i.V.m. \nAbs. 3 AufenthG. Selbst wenn sich die Klägerin das strafbare Verhalten des Klägers \nnicht zurechnen lassen muss, weil der Ausschlusstatbestand des § 104a Abs.3 Satz \n1 AufenthG in ihrer Person nicht gegeben ist mit Rücksicht darauf, dass die Kläger \nnur nach religiösem Ritus geheiratet haben und deshalb keine staatlich anerkannte \nEhe führen, sondern nur eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bilden. Nach dem \nWillen des Gesetzgebers, wie er in der Begründung der Bundesregierung zu dem \neinschlägigen Gesetzentwurf zum Ausdruck gekommen und im weiteren Verlauf des \nGesetzgebungsverfahrens nicht in Frage gestellt worden ist (vgl. die Begründung der \nBundesregierung in ihrem Gesetzentwurf zur Umsetzung aufenthalts- und \nasylrechtlicher Richtlinie der Europäischen Union, in Bundestags-Drucksache \n16/1565 S. 125), sind Straftaten von Partnern eheähnlicher Gemeinschaften im \nRahmen des Soll-Ermessens des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der Weise zu \nberücksichtigen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nummer 6 des § 104a \nAbs. 1 Satz 1 AufenthG in Ausübung des Soll-Ermessens regelmäßig eine \nAufenthaltserlaubnis für den Lebenspartner des straffällig gewordenen anderen \nLebenspartners nicht in Betracht kommt, mithin sich Straftaten von Lebenspartnern \naufenthaltsrechtlich ebenso nachteilig auswirken wie Straftaten von Eheleuten. Eine \nBesserstellung von Lebenspartnern gegenüber Eheleuten ist verfassungsrechtlich \nnicht geboten, vielmehr mit Rücksicht auf den Schutz von Ehe und Familie \nverfassungsrechtlich fragwürdig.\n\n32\n\nDie Klägerin hat auch keine besonderen Umstände vorgetragen, die es gebieten \nkönnten, dass Soll-Ermessen zu ihren Gunsten auszuüben und ihr eine \nAufenthaltserlaubnis trotz der Straftat ihres Lebenspartners zu erteilen.\n\n33\n\nZwar sieht § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG vor, dass Satz 1 nicht für den \nEhegatten eines Ausländers gilt, der Straftaten im Sinne des Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 \nbegangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen \nerfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den \nweiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Diese Voraussetzungen sind ebenfalls nicht \ngegeben. Die Klägerin erfüllt schon deshalb nicht die Voraussetzungen des Absatzes \n1, weil sie nicht über die nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG geforderten \nKenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Dies ergibt sich aus den Aktenvermerken \ndes Beklagten vom 4. Juni 2008 und vom 1 August 2008, denen die Klägerin im \nKlageverfahren nicht substantiiert entgegen getreten ist. \n\n34\n\nDarüber hinaus ist die Regelung des § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG schon \ndeshalb nicht einschlägig, weil die Klägerin gerade kein Ehegatte des Klägers im \nSinne dieser Vorschrift ist. Selbst wenn eine entsprechende Anwendung des § 104a \nAbs. 3 Satz 2 AufenthG auf Lebenspartnerschaften erwogen werden sollte, liegen die \ndortigen Voraussetzungen deshalb nicht vor, weil es für die Klägerin keine \nbesondere Härte im Sinne dieser Regelung bedeutet, wenn sie keine \nAufenthaltserlaubnis erhält und zusammen mit ihrem Lebensgefährten die \nBundesrepublik Deutschland verlassen muss, um die eheliche Lebensgemeinschaft \nim Kosovo wieder aufzunehmen, wie sie schon mindestens seit 1981 bis zur Einreise \nin die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1992 dort geführt worden ist.\n\n35\n\nDarüber hinaus erfüllen beide Kläger auch nicht die allgemeinen \nVoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 \nund 4 AufenthG. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die zutreffenden \nAusführungen des angefochtenen Bescheides, denen die Kläger im Klageverfahren \nnicht entgegengetreten sind.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, ihre \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244515","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-01-20/5-k-181-08","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104a","ref_norm":"104a","n":9},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244515","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244515","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-01-20/5-k-181-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244515","retrieved":"2026-07-09 02:08:23.081944+00:00"}}