{"status":"available","doknr":"OLD244514","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0120.4K1232.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-01-20","aktenzeichen":"4 K 1232/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \nkann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0 geborene und entsprechend dem Bescheid des Beklagten vom \n24. April 2008 mit einem Grad von 60 behinderte Kläger steht als Polizeikommissar \nim Dienst des beklagten Landes und ist bei der Kreispolizeibehörde C \neingesetzt.\n\n3\n\nSeit dem Jahre 2001 kam es bei dem Kläger wiederholt zu langfristigen \nkrankheitsbedingten Dienstausfallzeiten. Nach einem stationären Aufenthalt vom \n12. September 2006 bis 24. Oktober 2006 in der psychosomatischen Fachklinik C1 \nwegen rezidivierender depressiver Störungen führte der Beklagte in der Zeit vom 2. \nDezember 2006 bis 31. Januar 2006 eine Wiedereingliederungsmaßnahme zunächst \nim Wach- und Wechseldienst und anschließend im Verkehrsdienst durch, die zu \nseiner Einschätzung führten, dass der Kläger ungeeignet sei. Auf Anregung der \nRegierungsmedizinaldirektorin X leitete der Beklagte ein Verfahren auf Feststellung \nder Polizeidienstunfähigkeit ein. Auf der Basis des fachärztlichen Gutachtens des L, \nFacharzt für Neurologie/Nervenheilkunde sowie für psychosomatische Medizin und \nPsychotherapie, Sozialmedizin vom 15. Oktober 2007 kommt \nOberregierungsmedizinalrat T vom Polizeipräsidium F in seinem polizeiärztlichen \nGutachten zu folgendem Ergebnis: \n\n4\n\n„Zusammenfassend ist das geistige und körperliche \nLeistungsvermögen des Beamten soweit eingeschränkt, dass \ndie besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den \nPolizeivollzugsdienst nicht mehr erfüllt werden.\n\n5\n\nInsbesondere ist eine Verwendung im Außen- und \nSchichtdienst, Nachtdienst, körperlicher Einsatz gegen \nRechtsbrecher, die Anwendung unmittelbaren Zwangs sowie \nder Gebrauch von Waffen und die Fähigkeit zum Führen eines \nPolizeidienstfahrzeuges auf Dauer nicht gegeben.\n\n6\n\nAusweislich des neurologisch/fachärztlichen \nZusatzgutachtens ist die allgemeine psychische Belastung \nderart eingeschränkt, dass der Beamte nur geistig einfache \nTätigkeiten ohne Zeitdruck, ohne Publikumsverkehr, ohne \nerhöhte Anforderung an die Daueraufmerksamkeit und \nUmstellungsfähigkeit, ohne Verantwortung für Maschinen und \nPersonen und ohne Überstunden ausführen kann.\n\n7\n\nIn sofern erscheint eine vollschichtige Tätigkeit bei \nzumutbarer Willensanstrengung für Tätigkeiten vergleichbar mit \neinfacher Büroarbeit noch leistbar.\n\n8\n\nEine solche Funktion wird sich nur im Einvernehmen mit \nHerrn X1 finden lassen. Aus polizeiärztlicher Sicht sind, vor \ndem Hintergrund der Primärpersönlichkeit des Beamten und \ndes langjährigen, chronifizierten Verlaufs der \nGesundheitsstörung, die Aussichten, einen solchen Arbeitsplatz \nzu finden, eher ungünstig.\n\n9\n\nNach vorgenannten Feststellungen ist zwar die allgemeine \nDienstfähigkeit nach § 45 LBG zu bejahen, jedoch erscheint der \nBeamte für Ausbildungsmaßnahmen nicht geeignet.\n\n10\n\nDie Prognose hinsichtlich einer Verbesserung der \nLeistungsfähigkeit ist ungünstig, die Wiederherstellung der \nuneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit im Verlauf der \nnächsten 2 Jahre nicht zu erwarten.\"\n\n11\n\nNach Anhörung des Klägers und mit Zustimmung des Personalrats versetzte der \nBeklagte den Kläger durch Verfügung vom 6. März 2008 gemäß § 47 Abs. 2 LBG \nzum Ende des Monats März 2008 in den Ruhestand. Den dagegen eingelegten \nWiderspruch wies er durch Widerspruchsbescheid vom 21. April 2008 zurück. Dazu \nführte er aus, dass der Kläger nach den eingeholten Gutachten polizeidienstunfähig \nsei und dass eine Funktion, die der Kläger unter Berücksichtigung der beschriebenen \nEinschränkungen wahrnehmen könnte, trotz intensiver Prüfung bei der Behörde \nweder vorhanden sei noch geschaffen werden könne. Die Rehabilitation behinderter \nMenschen im öffentlichen Dienst sei vorrangig in der bisherigen Dienststelle bzw. am \nbisherigen Dienstort durchzuführen. Die KPB C sei eine Endverwendungsbehörde \nmit einem großen Anteil an lebensälteren Beamten. Bei einer ganzen Reihe von \nihnen sei eine uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit nicht mehr gegeben. Hierbei \nhandele es sich um Beamte, die das 50. Lebensjahr überschritten hätten und somit \nnur noch eine kurze Restdienstzeit abzuleisten hätten. Vor diesem Hintergrund \nkönne ihnen ein Dienstzweigwechsel nicht mehr zugemutet werden. Durch die \nVielzahl dieser Fälle sei die Möglichkeit der Behörde, Funktionen für eingeschränkt \nverwendungsfähige Beamten zu schaffen, gänzlich ausgeschöpft.\n\n12\n\nAm 20. Mai 2008 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Übertragung einer \nTätigkeit beim selben Dienstherrn im Verkehrsdienst begehrt. Dazu macht er \ngeltend, beide Gutachter gingen davon aus, dass bei entsprechender \nWillensanstrengung eine vollschichtig einfache Bürotätigkeit möglich sei. Dem stehe \nnicht entgegen, dass er im Rahmen der zweimonatigen Eingliederung zunächst \nSchwierigkeiten mit dem Computer gehabt habe. Zwischenzeitlich sei er aufgrund \nvon Schulungsmaßnahmen ohne weiteres in der Lage, Computerarbeiten \nauszuführen. Auch habe er sich Therapien unter ärztlicher Begleitung unterzogen, \nwodurch eine Stabilisierung erreicht worden sei. Deshalb sei er auch in der Lage, \njetzt eine vollschichtige Bürotätigkeit auszuführen. Im übrigen beanstandete er den \nZeitpunkt der Entlassung mit der Begründung, dass sein Urlaubsanspruch nicht \nberücksichtigt sei. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nden Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde C vom \n6. März 2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21. April \n2008 aufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers unter Bezugnahme auf seine \nAusführungen in den angefochtenen Bescheiden entgegen und beantragt,\n\n16\n\n die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von der Kreispolizeibehörde vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid \nder Kreispolizeibehörde C vom 6. März 2008 und deren Widerspruchsbescheid vom \n21. April 2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ \n113 Abs. 1 S. 1 VwGO).\n\n20\n\nDie Ermächtigungsgrundlage für die Zurruhesetzung des Klägers findet sich in §§ \n47, 194 LBG NRW. Danach sind Beamte nach Feststellung der Dienstunfähigkeit in \nden Ruhestand zu versetzen. Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er \nden besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst nicht mehr \ngenügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb \nvon 2 Jahren wiedererlangt, es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei \nBeamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf \nDauer nicht mehr uneingeschränkt. Vor der Zurruhesetzung eines \nPolizeivollzugsbeamten wegen Dienstunfähigkeit ist ein Gutachten des Amtsarztes \noder eines beamteten Polizeiarztes sowie eines als Gutachter beauftragten Arztes \neinzuholen. Wird der Polizeivollzugsbeamte polizeidienstunfähig, so soll er, falls nicht \nzwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen Laufbahn \nbei einem der in § 2 bezeichneten Dienstherrn versetzt werden, wenn die sonstigen \nVoraussetzungen des § 28 Abs. 1 und 2 erfüllt sind.\n\n21\n\nDass der Kläger danach entsprechend den Gutachten des L und des \nPolizeiarztes T polizeidienstunfähig ist, wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. \nEine Versetzung in eine andere Laufbahn bei einem anderen Dienstherrn kommt \ndanach ebenfalls nicht in Betracht, weil der Kläger nach dem nachvollziehbaren und \nüberzeugenden Gutachten des T „für Ausbildungsmaßnahmen nicht geeignet\" ist. \n\n22\n\nAuch eine Weiterbeschäftigung des Klägers auf einer Stelle, die die besondere \nPolizeidienstfähigkeit nicht erfordert, hat der Beklagte zu Recht abgelehnt. Zur \ndiesbezüglichen Regelung des § 194 Abs. 1 letzter Halbsatz LBG NRW hat das \nBundesverwaltungsgericht ausgeführt: \n\n23\n\n„Damit der Dienstherr polizeidienstunfähige, aber nicht \ndienstunfähige Polizeivollzugsbeamte im Polizeidienst behalten \nkonnte, ermächtigte ihn der Gesetzgeber in § 194 Abs. 1 letzter \nHalbsatz LBG NW, diese Beamten, sofern sie \nLebenszeitbeamte sind, für Dienstposten vorzusehen, auf \ndenen die besondere gesundheitliche Belastbarkeit entbehrlich \nist. Da nur die Zahl vorzeitiger Pensionierungen als Folge \nfrühzeitiger Polizeidienstunfähigkeit reduziert werden sollte, \nnahm der Gesetzgeber die Beschränkung auf \nLebenszeitbeamte in die neue Regelung auf.\".....\"Wenn die \nGesetzesänderung, wie es in der amtlichen Begründung heißt, \n„es ermöglicht, nicht mehr voll polizeidiensttaugliche Beamte \nmit Funktionen zu betrauen, in denen die allgemeine \nDienstfähigkeit ausreicht\" (vgl. die amtliche Begründung zum \nEntwurf des Achten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher \nVorschriften; LTDrucks 12/2124 Begr. B zu Art. I Nr. 26 S. 49), \nbesagt dies, dass der Dienstherr einen polizeidienstunfähig \ngewordenen Beamten für eine Verwendung auf Dienstposten \nohne besondere gesundheitliche Anforderungen vorsehen \nkann - mit der Folge, dass der Betreffende im \nPolizeivollzugsdienst verbleibt. Diese Entscheidung, die auch \neine Prognose einschließt, dass der Beamte während seiner \ngesamten verbleibenden Dienstzeit auf derartigen Dienstposten \nverwendet werden wird, ist durch die Zahl der zur Verfügung \nstehenden vakanten Dienstposten begrenzt. Häufig wird der \nDienstherr eine solche Verwendungsentscheidung in Bezug auf \neinen lebenszeitälteren Beamten treffen. Dessen Restdienstzeit \nist kurz und die Möglichkeiten , ihn auf derartigen Dienstposten \nzu verwenden, sind überschaubar. Dagegen ist es einem \njüngeren polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten \nzuzumuten, sich auf eine andere Laufbahn einzustellen.\"\n\n24\n\nDanach steht eine Weiterbeschäftigung im Ermessen des Dienstherrn, es muss \neine freie, zur Besetzung bestimmte und für den Kläger geeignete Stelle vorhanden \nsein, der Beklagte muss die Prognose anstellen, dass der Beamte während seiner \ngesamten verbleibenden Dienstzeit auf dem Dienstposten verwendet werden kann, \nund in einer Konkurrenzsituation dann der Beklagte das Alter als Auswahlkriterium \nheranziehen. \n\n25\n\nDanach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Kläger nicht \nauf einem Dienstposten weiterbeschäftigt hat, der keine volle Polizeidienstfähigkeit \nerfordert. Der Beklagte hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass es sich \nbei der Kreispolizeibehörde C um eine Endverwenderbehörde handelt, in der es nur \nin geringem Umfang Innendienstposten gebe und dass diese anspruchsvoll und \ndeshalb nicht für den Kläger geeignet seien. Denn nach den medizinischen \nGutachten sei der Kläger in der psychischen Belastbarkeit derartig eingeschränkt, \ndass er nur geistig einfache Tätigkeiten ohne Zeitdruck, ohne Publikumsverkehr, \nohne erhöhte Anforderung an die Daueraufmerksamkeit und Umstellungsfähigkeit, \nohne Verantwortung für Maschinen und Personen und ohne Überstunden ausführen \nkönne. Außerdem sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung keine Innendienststelle für leichte Bürotätigkeit frei und zur \nBesetzung bestimmt gewesen.\n\n26\n\nSoweit der Kläger demgegenüber begehrt, im Verkehrsdienst eingesetzt zu \nwerden und geltend macht, der Kollege L1 sei im maßgeblichen Zeitraum der letzten \nBehördenentscheidung auf eine auch für ihn - den Kläger - geeignete Stelle \numgesetzt und einem anderen Kollegen im Bezirks- und Ermittlungsdienst zur \nUnterstützung zugewiesen worden, ist der Kläger für diese Stellen gesundheitlich \nnicht geeignet, da diese Stellen nicht nur leichte Bürotätigkeit umfassen. Nach der \nausführlichen Darstellung des Beklagten im Schriftsatz vom 16. Januar 2009 und der \nErläuterung der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung umfassen \ndie genannten Stellen zu einem großen Anteil Außendienstaufgaben mit \nverantwortungsvollen und zum Teil auch gefahrgeneigten Tätigkeiten. Das hat der \nKläger nicht in Abrede gestellt.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. \nm. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244514","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-01-20/4-k-1232-08","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244514","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244514","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-01-20/4-k-1232-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244514","retrieved":"2026-07-09 02:08:23.006736+00:00"}}