{"status":"available","doknr":"OLD244545","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0119.1L673.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-01-19","aktenzeichen":"1 L 673/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie F. - die Ingenieure - GbR, C.-straße 0, 00000 U., wird \nbeigeladen.\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auf 226.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beiladung der Mitbewerberin um das nachfolgend genannte Grundstück \nberuht auf § 65 Abs. 1 VwGO.\n\n3\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, das Flurstück 000, Flur 0, Gemarkung U., Adresse: \nC.-straße 0, 00000 U., bebaut mit dem „ehemaligen Jugendamt \nU.\" vorläufig, bis zum Abschluss des Verfahrens in der \nHauptsache, nicht an den Mitbewerber, das Ingenieurbüro F. \nund Partner, zu übereignen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nDer Antrag ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO eröffnet. Das Verfahren ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit \nnichtverfassungsrechtlicher Art, die keiner anderen Gerichtsbarkeit ausdrücklich \nzugewiesen ist. \n\n7\n\nDer öffentlich-rechtliche Charakter der Streitigkeit ergibt sich daraus, dass die \nAntragstellerin erstrebt, einen Anspruch zu sichern, den sie aus dargelegten \nBemühungen der Stadt U. im Zusammenwirken mit dem Antragsgegner herleitet, im \nRahmen der Daseinsvorsorge die Errichtung und den Betrieb eines Supermarkts \ndurch die Antragstellerin auf dem streitbefangenen Grundstück zu erreichen. Sollten \naus diesen Bemühungen Bindungen zu Gunsten der Antragstellerin folgen, wären \ndiese öffentlich-rechtlicher Art, da sie auf einen hoheitlichen Zweck gerichtet wären. \nFür diese Qualifizierung ist die Einwendung des Antragsgegners, mit dem Verkauf \nund der Übereignung des Grundstücks würden keine hoheitlichen Zwecke verfolgt, \nunerheblich. Ob das der Fall ist, bedarf gerade der Klärung in einem \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren.\n\n8\n\nVgl. zum Fall der Übertragung gemeindeeigner \nBaugrundstücke für Wohnzwecke auf der Grundlage eines \ngemeindlichen Auswahlverfahrens OVG NRW, Beschluss vom \n30. Juni 2000 - 21 E 472/2000 -, NJW 2001, 698 und NWVBl \n2001, 19.\n\n9\n\nDer Antrag ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch \nnach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. \nNach summarischer Prüfung hat die Antragstellerin keinen öffentlich-rechtlich \nAnspruch darauf, dass der Antragsgegner ihr das streitbefangene Grundstück \nübereignet oder im Rahmen eines Auswahlverfahrens zuteilt. \n\n10\n\nDie Antragstellerin selbst hat keinen Sachverhalt dargelegt, aus dem sich ergibt, \ndass eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Übereignung des Grundstücks an sie \nbegründet worden ist. Sollte eine Verpflichtungserklärung der von der Antragstellerin \nangeführten Art abgegeben worden sein, wäre sie mangels Einhaltung der \nvorgeschriebenen Form ungültig. Gemäß § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB bedarf ein \nVertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück \nzu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Diese zwingende \nFormvorschrift gilt nach § 62 Satz 2 und § 57 zweiter Halbsatz VwVfG NRW auch für \nöffentlich-rechtliche Verträge, durch die eine solche Pflicht begründet werden \nsoll.\n\n11\n\nVgl. Palandt-Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, \n68. Auflage, München 2009, Anm. 15 zu § 311 b.\n\n12\n\nAn ein einseitiges öffentlich-rechtliches Rechtsgeschäft, mit dem eine derartige \nPflicht begründet werden soll, ist kein geringeres Formerfordernis zu stellen. \n\n13\n\nVgl. Palandt-Grüneberg a.a.O., Anm. 15 zu § 311 b.\n\n14\n\nEs besteht zwischen den Beteiligten kein Streit darüber, dass - abgesehen von \ndem Vorvertrag, dessen zeitliche Bindung abgelaufen ist - eine notariell beurkundete \nVerpflichtungserklärung auf Übereignung des Grundstücks an die Antragstellerin \nnicht besteht. \n\n15\n\nNach dem zu würdigenden Sach- und Streitstand hat der Antragsgegner sich mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht rechtlich gebunden, der Antragstellerin \ndas Grundstück in einem öffentlich-rechtlichen Auswahlverfahren zuzuteilen.\n\n16\n\nDer Antragsgegner verfolgt mit der in Aussicht genommenen Veräußerung des \nGrundstücks nicht mehr hoheitliche Zwecke, ohne dass die Antragstellerin aus einem \nfrüheren gegenläufigen Bestreben zu ihren Gunsten eine öffentlich-rechtliche Pflicht \nherleiten könnte.\n\n17\n\nWenn mit Verkauf und Übereignung eines Grundstücks, das einem \nöffentlich-rechtlichen Rechtsträger gehört, hoheitliche Zwecke verfolgt werden, geht \nder privatrechtlichen Abwicklungsstufe des Grundstücksgeschäfts (Kaufvertrag und \nAuflassung) die öffentlich-rechtliche Stufe einer (Auswahl-) Entscheidung \nvoraus.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2000, a.a.O.\n\n19\n\nOb ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträger mit einer Grundstücksveräußerung \nhoheitliche Zwecke verfolgt, liegt, wenn es keine eingrenzenden Vorschriften oder \nbindenden Festlegungen sonstiger Art gibt, in seiner freien Entscheidung. \n\n20\n\nDer Antragsgegner hat mit seinem an Kaufinteressenten versandten \nVerkaufsexposé zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Veräußerung des \nGrundstücks keine hoheitlichen Zwecke mehr verfolgt. Sie ist allein auf die Erzielung \neines möglichst hohen Preises gerichtet. Nur durch einen Hinweis auf die \nbauplanungsrechtliche Situation wird eine - lediglich deklaratorische - Beziehung zum \nöffentlichen Recht hergestellt. Damit tritt der Antragsgegner wie ein privater \nGrundstücksveräußerer auf dem Immobilienmarkt auf. \n\n21\n\nDie Antragstellerin kann sich nicht auf Vorschriften oder Festlegungen berufen, \ndie im Verhältnis zu ihr rechtlich einem solchen Vorgehen des Antragsgegners \nentgegenstünden. Selbst wenn, wofür einiges spricht, der Antragsgegner es \nzunächst im Zusammenwirken mit der Stadt U. zu ermöglichen oder zu erreichen \nversucht hat, dass die Antragstellerin auf dem Grundstück einen Supermarkt errichtet \nund betreibt, sind keine diesen Zweck der Grundstücksverwertung festlegenden \nBindungen im Verhältnis zur Antragstellerin geschaffen worden. \n\n22\n\nDie dargelegte baurechtliche Umplanung des Bereichs, in dem das Grundstück \ngelegen ist, für die Ansiedlungszwecke der Antragstellerin ist allenfalls geeignet, \nbauplanungsrechtlich zu ermöglichen, dass die Antragstellerin ihr Vorhaben \nverwirklichen kann. Abgesehen davon hat die Stadt U., nicht der Antragsgegner, den \nBebauungsplan aufgestellt. \n\n23\n\nDaneben stattgefundene Verhandlungen und entfaltete Bemühungen mit dem \nZiel, einen Verkauf des Grundstücks an die Antragstellerin zustande zu bringen, sind \nnicht geeignet, eine öffentlich-rechtliche Schranke zu errichten, die es ausschlösse, \ndass der Antragsgegner von einem ursprünglichen Ziel abrückte, im \nZusammenwirken mit der Stadt U. das Seine zu tun, um den Weg für eine Nutzung \ndes Grundstücks als Gelände für einen Supermarkt zu ebnen. Anderenfalls würde \ndas Formerfordernis für Grundstücksgeschäfte unterlaufen. Ob für einen \nSchadensersatzanspruch relevantes Vertrauen bei der Antragstellerin begründet \nworden ist, ist für die Entscheidung in diesem Verfahren unerheblich. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Etwaige \naußergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig; sie ist erst mit \ndiesem Beschluss beigeladen worden. \n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung basiert auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. \nHinsichtlich der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin geht die Kammer von \ndem Kaufpreis für das Grundstück aus, den die Antragstellerin zuletzt dem \nAntragsgegner angeboten hat (453.000,00 Euro). Im Hinblick auf die Vorläufigkeit \nder mit diesem Antrag angestrebten Regelung beläuft sich der Streitwert auf die \nHälfte dieses Betrags.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244545","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-01-19/1-l-673-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311b","ref_norm":"311b","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244545","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244545","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-01-19/1-l-673-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244545","retrieved":"2026-07-09 02:08:25.709347+00:00"}}