{"status":"available","doknr":"OLD244566","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0116.7K743.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-01-16","aktenzeichen":"7 K 743/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es durch die übereinstimmenden \nErklärungen der Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt entsprechend seiner Kostenübernahmeerklärung die Kosten \ndes erledigten Verfahrensteils.\n\nIm Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der \njeweilige Kostengläubiger in gleicher Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkgebühren.\n\n3\n\nDer Kläger ist ein eingetragener Verein, der als Träger der freien Jugendhilfe \nanerkannt ist. Er betreibt eine Einrichtung zur zeitweiligen kliniknahen Unterbringung \nund Betreuung von Eltern und Geschwistern erkrankter Kinder, die im \nUniversitätsklinikum N. behandelt werden. In seinen Räumen stellt er den \nBenutzern unentgeltlich Fernsehgeräte zur Verfügung. Erstmals am 16. November \n2000 beantragte er für die in den Räumen aufgestellten Fernsehgeräte die Befreiung \nvon der Rundfunkgebührenpflicht und gab dabei Anzahl und Anschaffungsdaten der \nGeräte an. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ab. Eine gegen die auch im \nWiderspruchsbescheid vorgenommene Ablehnung erhobene Klage wurde vom \nerkennenden Gericht mit Urteil vom 31. August 2006 (7 K 2709/02) abgewiesen, die \nhiergegen eingelegte Berufung hatte Erfolg. Mit Urteil vom 10. Juni 2008 -19 A \n3879/06 - wurde der Beklagte verpflichtet, dem Kläger Befreiung von den \nRundfunkgebühren für den Zeitraum vom 01. Dezember 2000 bis zum 30. November \n2003 für 28 Fernsehgeräte zu gewähren.\n\n4\n\nUnter dem 9. Januar 2006 stellte der Beklagte einen weiteren Befreiungsantrag \nfür nunmehr 43 Fernsehgeräte und 4 Hörfunkgeräte. Das gegen die Ablehnung \ndieses Antrages gerichtete Klageverfahren - 7 K 846/07 - wurde in der Hauptsache \nübereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte den Kläger klaglos \ngestellt hatte.\n\n5\n\nMit Gebührenbescheid vom 13. Dezember 2007 setzte der Beklagte gegenüber \ndem Kläger Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Januar 1998 bis Dezember \n2007 für die für diesen Zeitraum jeweils angegebene Anzahl von Fernsehgeräten in \nHöhe von insgesamt 45.498,80 Euro zuzüglich eines Säumniszuschlags von 5 Euro \nfest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 22. Februar 2008 zurück. Der Kläger hat hiergegen am \n18. März 2008 Klage erhoben, zu deren Begründung er auf seinen Anspruch auf \nBefreiung von den Rundfunkgebühren verweist. Im Termin zur mündlichen \nVerhandlung hat der Beklagte den Gebührenbescheid aufgehoben, soweit darin \nGebühren für die Monate Dezember 2000 bis November 2003 und den Zeitraum von \nFebruar 2006 bis Dezember 2007 ( insgesamt 27.197,61 Euro ) festgesetzt worden \nsind. Für diesen Zeitraum haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für \nerledigt erklärt.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2007 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2008 \nim Übrigen aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den \nKläger für den Zeitraum von Januar 1998 bis November 2000 \nund den Zeitraum Dezember 2003 bis Januar 2006 von der \nRundfunkgebührenpflicht zu befreien.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDer Kläger habe lediglich unter dem 16. November 2000 und den 09. Januar \n2006 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gestellt. Auf den \nAntrag vom 16. November 2000 sei die Befreiung aufgrund des Urteils des OVG \nNRW vom 10. Juni 2008 (19 A 3879/06) erteilt worden. Dem folgend sei die \nBefreiung auf den Antrag vom 09. Januar 2006 für den Zeitraum Februar 2006 bis \nDezember 2009 erteilt worden. Für den weiteren Zeitraum bleibe der \nGebührenbescheid aufrechterhalten.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie den Inhalt der Verfahren 7 K 846/07 und 7 K 2709/02 Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g g r ü n d e:\n\n13\n\nDas Verfahren ist durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten \nerledigt, soweit der Beklagte den Gebührenbescheid vom 13. Dezember 2007 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2008 aufgehoben hat. Im \ndarüber hinausgehenden Umfang ist die Klage unbegründet. Der Gebührenbescheid \nvom 13. Dezember 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. \nFebruar 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit \ndarin Gebühren für den Zeitraum von Januar 1998 bis November 2003 und von \nDezember 2003 bis Januar 2006 festgesetzt worden sind (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der \nKläger ist für diesen Zeitraum rundfunkgebührenpflichtig. Er hat für diesen Zeitraum \nkeinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, auch wenn das \nvon ihm betriebene G. zu den für eine Befreiung benannten Einrichtungen \ngehört. \n\n14\n\nDenn die Befreiung wird nur auf Antrag ab dem Folgemonat gewährt. Dies ergibt \nsich aus den jeweils anzuwendenden Bestimmungen.\n\n15\n\nDies gilt zunächst für den Zeitraum von Januar 1998 bis November 2000. \n\n16\n\nZugrundezulegen ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der Fassung vom \n31. August 1991 (RGebStV a.F.) i.V.m. der (nordrhein-westfälischen) Verordnung \nüber die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in der Fassung vom 30. \nNovember 1993 (BefrVO NRW). \n\n17\n\nGemäß § 6 Abs. 3 RGebStV a.F. wird eine Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht nur auf Antrag und befristet gewährt. § 5 Abs. 1 und Abs. 5 \nBefrVO NRW greifen dies auf und bestimmen, dass die Befreiung vom Ersten des \nauf den Antragsmonat folgenden Monats an längstens für drei Jahre gewährt wird. \nDanach muss ein neuer Antrag gestellt werden, auch wenn die Voraussetzungen \nweiterhin vorliegen. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BefrVO NRW. \n\n18\n\nDer Kläger hat erstmals mit Schreiben vom 16. November 2000 einen formlosen \nAntrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei dem Beklagten gestellt. \nDie Befreiung war somit frühestens ab dem ersten Dezember 2000 zu gewähren. \nDementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen in seiner Entscheidung vom 10 Juni 2008 - 19 A 3879/06 - den Beklagten \nverpflichtet, den Kläger für den Zeitraum vom 1. Dezember 2000 bis 30. November \n2003 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Eine rückwirkende Befreiung war \nnach den rechtlichen Vorgaben nicht möglich. Entsprechend ist der im \nerstinstanzlichen Verfahren zeitlich unbefristet gestellte Klageantrag in der \nmündlichen Verhandlung im Verfahren 19 A 3879/06 erstmals auf diesen Zeitraum \nbeschränkt worden.\n\n19\n\nAuch für den Zeitraum von Dezember 2003 bis Januar 2006 ist der Kläger \nrundfunkgebührenpflichtig. Denn auch für diesen Zeitraum kann er nicht von der \nRundfunkgebührenpflicht befreit werden, weil es an einem Antrag fehlt. Bis zum März \n2005 ergibt sich dies aufgrund der vorstehenden Ausführungen. Auch nach den \nBestimmungen des RGebStV in der ab dem 1. April 2005 geltenden Fassung \n(RGebStV n.F.) wird die Befreiung nur auf Antrag gewährt ( § 5 Abs. 7 Sätze 1und 2 , \n§ 6 Abs. 6 RGebStV n. F.), beginnend mit dem Folgemonat. \n\n20\n\nEinen weiteren Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht hat der \nKläger erst unter dem 9. Januar 2006 gestellt. Unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im \nvorgenannten Urteil, dass der Kläger die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 7 Nr. 3 \nRGebStV für eine Befreiung erfüllt, hat der Beklagte ihn im Verfahren 7 K 846/07 \nklaglos gestellt und ab Februar 2006 eine Befreiung gewährt. Für den Zeitraum bis \nzu dieser Antragstellung fehlt es an einem Antrag. Der im November 2000 gestellte \nAntrag ist durch die Bewilligung von Dezember 2000 bis November 2003 verbraucht. \nDer Kläger selbst hat den Antrag zu Protokoll der mündlichen Verhandlung im \nVerfahren 19 A 3879/06 zeitlich beschränkt.\n\n21\n\nDaran ändert auch nichts, dass über den Antrag bis zum Urteil vom 10. Juni 2008 \nnoch nicht rechtskräftig entschieden war und eine Befreiung nach § 6 Abs. 6 \nRGebStV n.F. nun auch unbefristet erteilt werden kann. Dem \nRundfunkgebührenstaatsvertrag kann nichts entnommen werden, dass der Antrag \nsolange mit Rückwirkung nachgeholt werden kann, bis der Beklagte abschließend \nüber einen vorangegangenen Befreiungsantrag entschieden hat.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2008, -16 A \n3571/06-.\n\n23\n\nDabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger die zeitliche Beschränkung \ndes Antrags erklärt hat mit dem Wissen, einen neuen Antrag erst im Januar 2006 \ngestellt zu haben. \n\n24\n\nDen nunmehr in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich formulierte Antrag, \nden Kläger für den Zeitraum von Januar 1998 bis November 2000 und Dezember \n2003 bis Januar 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, dürfte als \nBegründung des Aufhebungsantrags zu verstehen sein. Wird er als eigenständiger \nAntrag gewertet, ist er als unzulässig abzuweisen, weil es an einem Antrag \ngegenüber dem Beklagten fehlt. Insoweit kommt es auf die Frage, ob die \nDurchführung eines Widerspruchsverfahrens entbehrlich ist, nicht an. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, §161 Abs.2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244566","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-01-16/7-k-743-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244566","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244566","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-01-16/7-k-743-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244566","retrieved":"2026-07-09 02:08:27.286955+00:00"}}