{"status":"available","doknr":"OLD244565","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0116.7K1518.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-01-16","aktenzeichen":"7 K 1518/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in gleicher \nHöhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH mit Sitz in H. . Dort und in\nbenachbarten Gemeinden betreibt sie Werkstätten für Behinderte. In der\nVergangenheit erhielt sie für Kraftfahrzeuge, mit denen in der Landschaftspflege\nbeschäftigte Behinderte zu ihren Arbeitsplätzen gefahren wurden, Befreiung von der\nRundfunkgebührenpflicht. Nach dem 1. April 2005 gestellte Verlängerungsanträge\nzur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Hörfunkgeräte in ihren\nKraftfahrzeugen wurden abgelehnt. Gegen vier dieser Ablehnungsbescheide legte\ndie Klägerin Widerspruch ein: Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag besage in § 5\nAbs. 7 Nr. 2, dass unter anderem Werkstätten für behinderte Menschen von der\nZahlung der Rundfunkgebühren auf Antrag befreit werden. Der Begriff und die\nAufgabe der Werkstätten für behinderte Menschen sei in § 136 SGB IX umfassend\nbeschrieben. Da die eingesetzten Fahrzeuge ausschließlich dem Auftrag der\nWerkstätten für behinderte Menschen dienen, sei eine Befreiung von der\nRundfunkgebühr für alle Fahrzeuge zu erteilen, die im Rahmen einer Werkstatt für\nbehinderte Menschen für die Beförderung des betreuten Personenkreises eingesetzt\nseien. Hierunter fielen die von ihr angegebenen Fahrzeuge.\n\n3\n\nMit Widerspruchsbescheiden vom 06. Juli 2005, 02. November 2005 und\n14. Dezember 2005 wies der Beklagte die Widersprüche zurück und führte aus:\nIm Jahr 2003 sei aufgrund des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Gleichstellung\nvon Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze ein Zusatz in die\nBefreiungsverordnung Nordrhein-Westfalen in Ergänzung zu § 3 Abs. 1\naufgenommen worden, dass auch Fahrzeuge der Betriebe oder Einrichtungen, die\nzur ausschließlichen Beförderung des betreuten Personenkreises bestimmt seien,\nbefreit werden konnten. Diese Befreiungsverordnung sei zusammen mit der\nvorgenannten Bestimmung zum 31. März 2005 ausgelaufen. Der Gesetzgeber habe\nin den ab April 2005 gültigen Rundfunkgebührenstaatsvertrag keine entsprechende\nRegelung übernommen. Hintergrund sei eindeutig der, dass das Land Nordrhein-\nWestfalen eine derartige Regelung im Hinblick auf den Widerstand der übrigen\nBundesländer nicht aufrecht erhalten wollte.\n\n4\n\nZur Begründung der hiergegen erhobenen Klagen verweist die Klägerin darauf,\nder Wegfall der Befreiungsverordnung liege in der veränderten Fassung des\nRundfunkgebührenstaatsvertrages in Bezug auf die Ermächtigung zum\nVerordnungserlass der jeweiligen Landesregierungen, nicht aber in der inhaltlichen\nVeränderung des Staatsvertrages, Gebührenbefreiung für Einrichtungen behinderter\nMenschen zu gewähren. Die grundsätzliche Wertung der Konkretisierung in der\nBefreiungsverordnung lebe daher als den Begriff Einrichtung behinderter Menschen\nausfüllende Konkretisierung fort. Auch der Rundfunkempfang während des\nTransportes behinderter Menschen zu den verschiedenen Arbeitseinsätzen\naußerhalb der Einrichtung entspreche dem Befreiungsanspruch in § 5 des\nRundfunkgebührenstaatsvertrages. Ergänzend führt er mit Blick auf die Entscheidung\ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2008 -\nAz.: 19 A 2450/07 - aus, die von ihr gehaltenen Kraftfahrzeuge dienten nicht allein\ndem Transport der Behinderten, sondern würden von diesen auch insbesondere als\nArbeitsmittel und als Aufenthaltsmöglichkeit für Pausenzeiten genutzt und damit als\nintegrativer Bestandteil des Arbeitsplatzes.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\n1. den Bescheid vom 30. Mai 2005 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 6. Juli 2005 aufzuheben und\ndie beantragte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht\nfür das Kraftfahrzeug unter der Teilnehmernummer: 538 751\n288 zu erteilen,\n\n7\n\n2. den Bescheid vom 14. September 2005 in der Fassung\ndes Widerspruchsbescheides vom 2. November 2005\naufzuheben und die beantragte Befreiung von der\nRundfunkgebührenpflicht für das Kraftfahrzeug unter der\nTeilnehmernummer: 538 750 637 zu erteilen,\n\n8\n\n3. den Bescheid vom 14. Dezember 2005 in der Fassung\ndes Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2006\naufzuheben und die beantragte Befreiung von der\nRundfunkgebührenpflicht für das Kraftfahrzeug unter der\nTeilnehmernummer: 538 750 491 zu erteilen,\n\n9\n\n4. den Bescheid vom 14. Dezember 2005 in der Fassung\ndes Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2006\naufzuheben und die beantragte Befreiung von der\nRundfunkgebührenpflicht für das Kraftfahrzeug unter der\nTeilnehmernummer: 538 751 001 zu erteilen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen\n\n12\n\nund führt aus:\n\n13\n\nNach dem ab dem 01. April 2005 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrag\nkomme eine Befreiung für Autoradios von dem Grundsatz nach befreiten\nEinrichtungen nicht mehr in Betracht. Das Land Nordrhein-Westfalen habe sich mit\ndieser Regelung gegenüber den übrigen Bundesländern nicht durchsetzen können,\nso dass es zu der geltenden Regelung des § 5 Abs. 7\nRundfunkgebührenstaatsvertrag n. F. gekommen sei. Er verweist auf die\nBegründung zum 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n17\n\nDie Bescheide des Beklagten vom 30. Mai 2005 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 06. Juli 2005, vom 14. September 2005 in der\nFassung des Widerspruchsbescheides vom 02. November 2005, vom 14. Dezember\n2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2006 sind\nrechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten.\n\n18\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der\nRundfunkgebührenpflicht für die im Streit befindlichen Autoradios (§ 113 Abs. 5 Satz\n1 VwGO).\n\n19\n\nMaßgebliche Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 7 des\nRundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung des 8.\nRundfunkänderungsstaatsvertrages vom 01. April 2005 (RfGebStV). Hiernach wird\nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag für Rundfunkempfangsgeräte\ngewährt, die für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt\nbereitgehalten werden, unter Anderem in Einrichtungen für behinderte Menschen,\ninsbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für behinderte\nMenschen (§ 5 Abs. 7 Nr. 2 RfGebStV). Die Rundfunkempfangsgeräte in den\nKraftfahrzeugen der Klägerin gehören nicht zu den Geräten, die dieser\nBefreiungstatbestand erfasst. Denn sie werden nicht \"in der Einrichtung\"\nbereitgehalten. Insoweit wird Bezug genommen auf die Urteile des\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2008 -19 A\n2450/07- und -19 A 467/07-. Darin hat das Gericht mit einer ausführlichen\nBegründung dargelegt, dass sich dies vor allem aus einer historischen und\ngenetischen Auslegung des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RfGebStV ergibt. In der\nBegründung zu dieser Regelung komme hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass\nsich die Gebührenbefreiung nur auf solche Rundfunkempfangsgeräte beziehen soll,\ndie in einem zu der jeweiligen Einrichtung gehörenden Gebäude an einen festen\nStandort gebunden bereitgehalten werden. Es komme für eine Gebührenbefreiung\nnicht darauf an, ob die jeweiligen Geräte transportiert werden könnten, sondern ob\ndiese in den Räumlichkeiten der jeweiligen Einrichtung bereitgehalten würden. Zur\nVermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführliche Begründung, der sich das\nGericht anschließt, Bezug genommen. \n\n20\n\nStellt man somit maßgeblich auf die an dem festen Standort der Einrichtung\nvorhandenen Räumlichkeiten ab, kann das Argument der Klägerin, die Fahrzeuge,\nfür die Gebührenbefreiung beantragt werde, würden nicht nur für die Beförderung der\nbetreuten Behinderten eingesetzt, keine andere Beurteilung begründen. Auch wenn\ndie Fahrzeuge nicht nur der Beförderung der im Bereich der Landschaftspflege\ntätigen Behinderten dienen, sondern gegebenenfalls deren Arbeitsgeräte mit\nbefördern und ihnen als \"Aufenthaltsraum\" für Pausen dienen, kann man sie jedoch\nnicht den Gebäuden der Einrichtung auch von der Nutzung her gleichstellen.\nVielmehr ist dieses gerade die typische Nutzung von Kraftfahrzeugen, die im\nhandwerklichen Bereich eingesetzt werden, in dem auch außerhalb einer Werkstatt\ngearbeitet wird. Die Klägerin selbst hat in ihrer Klagebegründung zunächst darauf\nabgestellt, dass der Rundfunkempfang während des Transportes der behinderten\nMenschen nicht nur deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sichere, sondern\nauch der Sicherheit und Ruhe während des Transports diene.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708\nNr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244565","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-01-16/7-k-1518-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244565","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244565","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-01-16/7-k-1518-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244565","retrieved":"2026-07-09 02:08:27.206584+00:00"}}