{"status":"available","doknr":"OLD244712","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0113.5K661.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-01-13","aktenzeichen":"5 K 661/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 27. November 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 7. März 2006 wird \naufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung \nin Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nKläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den Kläger, einen türkischen \nStaatsangehörigen, aus der Bundesrepublik Deutschland ausweisen und ihm die \nAbschiebung in die Türkei androhen darf.\n\n3\n\nDer 1948 geborene Kläger und seine 1949 geborene Ehefrau sowie drei Kinder \nreisten im Jahre 1973 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Vier weitere Kinder \nwurden hier geboren. Der Kläger war seit 1987 im Besitz einer unbefristeten \nAufenthaltsberechtigung.\n\n4\n\nDer Kläger war von 1973 bis 1997 als Hilfsarbeiter in stahlverarbeitenden \nBetrieben tätig. Aus einem von ihm vorgelegten Schreiben des letzten Arbeitgebers \nvom 3. November 1997 geht hervor, dass der Kläger zum 30. November 1997 auf \nGrund der schlechten Auftragslage im Stahl- und Anlagenbau termingerecht \ngekündigt wurde. Seitdem ist der Kläger arbeitslos. Er erhielt zunächst \nArbeitslosengeld, in den Jahren 2004 und 2005 wurde ihm eine Rente wegen \nErwerbsminderung gewährt. Seit dem Jahre 2005 erhalten der Kläger und seine \nEhefrau Leistungen nach dem SGB II.\n\n5\n\nDas Landgericht Münster verhängte gegen den Kläger durch Urteil vom \n00.00.2000 eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren wegen in den Jahren 1997 \nund 1998 begangener Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung der Prostitution in 19 \nFällen. Bei dem Kläger wurde außerdem der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von \n30.000 DM angeordnet. In demselben Strafverfahren wurde der älteste Sohn des \nKlägers unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu eine Gesamtfreiheitsstrafe von \nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Kläger befand sich von Juni 2001 bis \nJuli 2003 in Strafhaft und wurde nach Verbüßung von 2/3 Strafe aus der Haft \nentlassen. Seitdem lebt der Kläger wieder zusammen mit seiner Ehefrau und dem \njüngsten Kind Ferat in Haushaltsgemeinschaft. Nach seinen Angaben wohnen noch \nzwei weitere verheiratete Kinder der Eheleute mit ihren Kindern in einem von den \nKindern erworbenen Mehrfamilienhaus. Ein weiterer Sohn lebt mit seiner Familie \nebenfalls am Wohnort des Klägers. Der älteste Sohn, der mit ihm zusammen die \nStraftaten begangen hatte, ist in die Türkei abgeschoben worden.\n\n6\n\nDer Beklagte wies den Kläger nach Anhörung durch Bescheid vom 27.November \n2001 wegen der von ihm begangene Straftaten unbefristet aus der Bundesrepublik \nDeutschland aus und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Die Ausweisung \nwar auf §§ 47, 48 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990, BGBl. I S. 1354 gestützt, \ndie Androhung der Abschiebung auf § 50 des vorgenannten Gesetzes.\n\n7\n\nDer Beklagte begründete die Ausweisung des Klägers im wesentlichen damit, \ndass bei ihm die Gefahr weiterer Straftaten bestehe und andere Ausländer davon \nabgehalten werden sollten, vergleichbare Straftaten zu begehen.\n\n8\n\nDen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung Münster durch \nWiderspruchsbescheid vom 7. März 2006 zurück.\n\n9\n\nDie Bezirksregierung Münster stützte die Ausweisung nunmehr auf § 54 Abs. 1 i. \nV. m. § 55 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und führte zur Begründung im \nWesentlichen aus:\n\n10\n\nDer Kläger unterliege nicht dem besonderen Ausweisungsschutz für türkische \nStaatsangehörige, weil er sich strafbar gemacht habe und weil er vor der Begehung \nder Straftat seine Arbeitslosigkeit durch eigenes Verschulden herbeigeführt habe. \nDer Kläger werde ausgewiesen, weil bei ihm die Gefahr weiterer Straftaten bestehe. \nDer Kläger sei trotz seines langen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland \nhier nicht integriert, wie durch die Straftat belegt werde. Seiner Ehefrau sei es \nzuzumuten, mit ihm in die Türkei zurückzukehren. Die inzwischen volljährig \ngewordenen Kinder seien nicht mehr auf ihre Eltern angewiesen. \n\n11\n\nGegen den ihm am 9. März 2006 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der \nKläger am Montag, den 10. April 2006, Klage erhoben.\n\n12\n\nDer Kläger trägt vor:\n\n13\n\nIhm stehe wegen seines langen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland \nals Arbeitnehmer der besondere Ausweisungsschutz für türkische Staatsangehörige \nzu. Dies bedeute, dass er nur ausgewiesen werden dürfe, wenn bei ihm die Gefahr \nbestehe, dass er weitere Straftaten von erheblichem Gewicht begehe. Dies sei \njedoch bei ihm nicht der Fall. Er habe im Strafverfahren vor Gericht ein umfassendes \nGeständnis abgelegt, das vom Gericht auch bei der Strafzumessung berücksichtigt \nworden sei. Zu den Straftaten sei es gekommen, weil er damals arbeitslos gewesen \nsei und nicht gewusst habe, wie er den Lebensunterhalt seiner Familie sicherstellen \nsolle. Er habe sich während der Strafhaft gut geführt. Daraufhin sei über ihn eine \ngünstige Sozialprognose abgegeben worden mit der Folge, dass er nur 2/3 seiner \nStrafe habe absitzen müssen. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft habe er \nkeine Straftaten mehr begangen. Er lebe in geordneten Verhältnissen zusammen mit \nseiner Ehefrau und seinem jüngsten Sohn und bemühe sich, wenn auch bisher \nerfolglos-, um Arbeit. Auch weitere schon verheiratete Kinder lebten mit ihm im \nFamilienverband. Es sei weder ihm noch seiner Ehefrau zuzumuten, in die Türkei \nzurückzukehren. Auch die Trennung von den hier verbleibenden \nFamilienangehörigen sei von ihm nicht hinzunehmen.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nden Bescheid des Beklagten vom 27. November 2001 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Münster vom 7. März 2006 aufzuheben.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt des \nWiderspruchsbescheides,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr ist der Ansicht, dass die Ausweisung des Klägers jedenfalls aus Gründen der \nAbschreckung anderer Ausländer unverändert geeignet und erforderlich sei.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der \nVerfahrensakten VG Münster 8 L 1471/01 und auf den Inhalt der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Klage ist begründet.\n\n22\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 27. November 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 7. März 2006 ist \nrechtswidrig und beeinträchtigt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz \n1 VwGO).\n\n23\n\nDie Voraussetzungen für eine Ausweisung des Klägers liegen in dem für die \nBeurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung nicht vor (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Urteil vom 15. \nNovember 2007 - 1 C 45.06 -, BverwGE 130, 20 = NVwZ 2008, 434).\n\n24\n\n§ 54 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom \n25. Februar 2008, BGBl I S. 162, S. 189 (AufenthG) sieht vor, dass ein Ausländer in \nder Regel ausgewiesen wird, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer \nFreiheitsstrafe verurteilt worden und die Vollstreckung der Strafe nicht zu Bewährung \nausgesetzt worden ist. Auf diese Vorschrift kann die Ausweisung des Klägers nicht \ngestützt werden.\n\n25\n\nDas Gericht lässt offen, ob nach Maßgabe der Rechtssprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 -, BVerwGE \n129, 367 = NVwZ 2008, 326 = InfAuslR 2008, 116) bei dem Kläger eine \nRegelausweisung überhaupt in Betracht kommt oder wegen der Umstände des \nEinzelfalles ein atypischer Sachverhalt gegeben ist, der lediglich eine Ausweisung in \nAusübung pflichtgemäßen Ermessens ermöglicht, denn die Ausweisung des Klägers \nist auch für den Fall unverhältnismäßig, dass lediglich eine Ermessensausweisung \nstatthaft ist, wovon die Bezirksregierung in ihrem Widerspruchsbescheid ohnehin \nausgeht.\n\n26\n\nDie Ausweisung eines Ausländers verstößt gegen den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit, wenn sie nicht geeignet und erforderlich ist, die mit der \nAusweisung beabsichtigten Ziele zu erreichen und/oder für den Ausländer Nachteile \nzur Folge hat, die gewichtiger sind, als das öffentliche Interesse daran, dass der \nAusländer die Bundesrepublik Deutschland wegen der von ihm begangenen \nStraftaten verlässt.\n\n27\n\nNach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtssprechung bezweckt die \nAusweisung straffällig gewordener Ausländer, sie davon abzuhalten, weitere \nStraftaten in der Bundesrepublik Deutschland zu begehen (sog. Spezialprävention; \nvgl. statt aller: BVerwG Urteil vom 13. November 1979 - 1 C 100.76 -, BVerwGE 59, \n112 = NJW 1980, 2037 und Urteil vom 31. August 2004 - 1 C 25.03 -, BVerwGE 121, \n356 = NVwZ 2005, 229) und/oder andere Ausländer davon abzuhalten, vergleichbare \nStraftaten zu begehen (sog. Generalprävention; vgl. statt aller: BVerwG, Urteil vom \n13. November 1979 - 1 C 100.76 -, a.a.O. und Urteil vom 24. September 1996 - 1 C \n9.94 -, BVerwGE 102, 63 = NVwZ 1997, 1123).\n\n28\n\nDie Ausweisung des Klägers ist nicht aus generalpräventiven Gründen geeignet, \nweil wegen des Zeitablaufs zwischen der Begehung der Straftaten in den Jahren \n1997 und 1998 und dem Erlass des Widerspruchsbescheides im März 2008 von der \nAusweisung keine abschreckende Wirkung mehr für andere Ausländer ausgeht.\n\n29\n\nEine Wiederholungsgefahr besteht bei dem Kläger ebenfalls nicht. Sie liegt bei \nStraftaten von Ausländern vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass \nder Ausländer in absehbarer Zukunft wieder Straftaten begehen wird. Daran fehlt es \nhier.\n\n30\n\nZwar reicht es nicht aus, die Wiederholungsgefahr mit der Begründung zu \nverneinen, dass der Rest der Strafe - wie bei dem Kläger geschehen - gemäß § 57 \nStGB - zur Bewährung ausgesetzt worden ist, weil diese Entscheidung nichts \ndarüber aussagt, ob der Kläger nach ausländerpolizeilichen Maßstäben erneut \nstraffällig werden wird oder nicht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2003 - 18 \nB 1285/09 - und Beschluss vom 17. Juli 2008 - 18 A 1145/07 - mit Nachweisen zur \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).\n\n31\n\nGegen das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr bei dem Kläger spricht \nallerdings, dass er die ihm zu Last gelegten Straftaten in einem Zeitpunkt begonnen \nhat, als er arbeitslos geworden und aus seiner Sicht die Versorgung seiner Ehefrau \nund seiner sieben Kinder nicht mehr sicher gestellt war. Es lag mithin bei dem Kläger \neine besondere Lebenssituation vor, die ihn damals veranlasst hat, straffällig zu \nwerden. Diese besondere Situation wird sich nicht erneut ergeben, wie das Verhalten \ndes Klägers nach seiner Entlassung aus der Strafhaft belegt.\n\n32\n\nHinzu kommt, dass der Kläger im Strafverfahren, wenn auch erst in der \nHauptverhandlung, ein Geständnis abgelegt und damit zu erkennen gegeben hat, \ndass er das Unrecht seines Verhaltens eingesehen hat. Dies ist bei dem Kläger im \nRahmen der Strafzumessung auch mildernd berücksichtigt worden. Außerdem hat er \nsich während der Strafhaft beanstandungsfrei geführt. Dies ergibt sich aus der \nStellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 30. Oktober 2001.\n\n33\n\nGegen das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr spricht zudem, dass der Kläger \nnach seiner Entlassung aus der Strafhaft wieder zu seiner Familie zurückgekehrt ist \nund gegenwärtig mit seiner Ehefrau und dem jüngsten Sohn in \nHaushaltsgemeinschaft lebt. Außerdem wohnen zwei weitere volljährige Kinder des \nKlägers mit ihren Familien in familiärer Gemeinschaft in einem den Kindern \ngehörenden Mehrfamilienhaus. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Kläger in \ngeordneten familiären Verhältnissen lebt.\n\n34\n\nLetztlich ist entscheidend, dass der Kläger trotz seiner Arbeitslosigkeit nach der \nEntlassung aus der Strafhaft keine weiteren Straftaten begangen hat, anders als \nnoch im Jahre 1997, als er arbeitslos geworden war, und dies zum Anlass \ngenommen hat, sich durch Straftaten Geld zu besorgen.\n\n35\n\nDie Rechtswidrigkeit der Ausweisung hat auch die Rechtswidrigkeit der \nAndrohung der Abschiebung zur Folge.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244712","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-01-13/5-k-661-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244712","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244712","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-01-13/5-k-661-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244712","retrieved":"2026-07-09 02:08:38.264334+00:00"}}