{"status":"available","doknr":"OLD244714","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0113.10L427.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-01-13","aktenzeichen":"10 L 427/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die\naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage 10 K 1273/08 gegen die\ndem Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte\nluftverkehrsrechtliche Genehmigung vom 25. April 2008\nwiederherzustellen, deren sofortige Vollziehung die\nAntragsgegnerin mit Verfügung vom 7. Juli 2008\nanordnete,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nVor Erlass der angegriffenen Anordnung der sofortigen Vollziehung bedurfte es\neiner Anhörung der Antragsteller, die im übrigen spätestens während des laufenden\nVerfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen Gelegenheit hatten, nicht. Die von\nder Antragsgegnerin verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt auch den\nnach § 80 Abs. 3 VwGO an sie zu stellenden Anforderungen; die mehrseitige, auf\nden vorliegenden Einzelfall bezogene und die gegenläufigen Interessen\ngegeneinander abwägende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung\nlässt vielmehr erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters\nder auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gestützten Maßnahme sehr wohl bewusst war.\n\n6\n\nDie im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Abwägung der Interessen der\nAntragsteller daran, vorläufig vom Sofortvollzug des Genehmigungsbescheides\nverschont zu bleiben, gegenüber den Interessen des Beigeladenen am Sofortvollzug\n- ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen\nGenehmigung ist nicht erkennbar und muss deshalb bei der vorzunehmenden\nInteressenabwägung außer Betracht bleiben - fällt zu Lasten der Antragsteller aus.\nNach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach-\nund Rechtslage ist das Gericht nämlich zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die\nAntragsteller in dem von ihnen angestrengten Hauptsacheverfahren voraussichtlich\nnicht mit Erfolg auf die Verletzung eigener Rechte werden berufen können und\ndeshalb die Klage keinen Erfolg haben wird.\n\n7\n\nDass die Antragsteller gegen die streitige luftverkehrsrechtliche Genehmigung\nnicht mit Erfolg Belange des Natur- und Landschaftsschutzes werden ins Feld führen\nkönnen, entspricht, da sich die Antragsteller insoweit entgegen der im vorliegenden\nVerfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO nicht auf\ndie mögliche Verletzung eigener Rechte berufen, der Rechtsprechung des Gerichts\nin luftverkehrsrechtlichen Nachbarstreitigkeiten\n\n8\n\nvgl. etwa VG Münster, Urteil vom 7. März 2008 - 10 K\n2095/06 - \n\n9\n\nund wird im übrigen von den Antragstellern, wie die insoweit zutreffenden\nAusführungen auf S. 9 der Antragsschrift belegen, selbst eingeräumt.\n\n10\n\nSofern sich die Antragsteller auf eine Verletzung des ihnen durch Art. 2 Abs. 2\nSatz 1 GG gewährleisteten Rechts auf körperliche Unversehrtheit durch eine\nangebliche Gesundheitsgefährdung durch Fluglärm berufen, ist davon auszugehen,\ndass eine derartige Gefährdung auszuschließen ist. Der Antragsteller zu 1) wohnt\nausweislich des dem Gericht vorliegenden Karten- und Bildmaterials und der\naufgrund der gerichtlichen Verfügung vom 25. November 2008 beigezogenen\nPlanunterlagen der Gemeinde N2. im Außenbereich, der Antragsteller zu 2) in\neinem durch den Bebauungsplan \"Industrie- und Gewerbegebiet\" der Gemeinde\nN2. festgesetzten Industriegebiet. Für den Antragsteller zu 1) beträgt der\nImmissionsrichtwert für den Beurteilungspegel daher nach Ziff. 6. 1 Buchst. c) der\nTA Lärm - für den Außenbereich finden die für Mischgebiete geltenden\nImmissionsrichtwerte Anwendung - tags 60 dB(A), für den Antragsteller zu 2) nach\nBuchst. a) der genannten Ziffer sogar tags 70 dB(A). Dass hier allein die für den Tag,\nvgl. hierzu Ziff. 6.4 Satz 1 der TA Lärm, maßgeblichen Immissionsrichtwerte in den\nBlick genommen werden müssen, folgt daraus, dass die angegriffene Genehmigung\nden Flugbetrieb nur am Tage (bei Vorliegen von Sichtflugwetterbedingungen <VMC>\nnach Sichtflugregeln <VFR>) zulässt, vgl. S. 2 Mitte der Genehmigung. Die danach\nfür die Antragsteller maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 60/70 dB(A) werden\ndurch den genehmigten Flugbetrieb weder erreicht noch überschritten. Dies folgt aus\ndem dem Gericht vorliegenden schallschutztechnischen Bericht Nr. 28459-1.001 der\nGutachter Kötter Consulting Engineers vom 6. Juli 2005, ausweislich dessen der\nAntragsteller zu 2) am Immissionspunkt (IP) 1 mit einem Lärmpegel von 53, 3 dB(A)\nzu rechnen hat (Gutachten S. 13) und das Anwesen des Antragstellers zu 1) - wie\nauch dasjenige des Antragstellers zu 2) - außerhalb jenes Bereichs liegt, für den die\ndem Gutachten beigefügten, farbig markierten Fluglärmkonturen eine Belastung mit\nmehr als 55, 0 dB(A) darstellen. Der dagegen gerichtete Einwand der Antragsteller,\nes sei nicht \"feststellbar, wie diese Werte eigentlich zustandekommen\" (S. 4 der\nAntragsschrift), es sei \"nicht ersichtlich, mit welchen Parametern der\nSachverständige eigentlich gerechnet hat und wie er zu seinen Lärmwerten kommt\"\n(S. 8 der Antragsschrift), ist bereits zu unsubstantiiert, als dass das Gericht ihm im\nvorliegenden Verfahren weiter nachzugehen hätte. Gleichwohl weist das Gericht\ndarauf hin, dass sich dem Gutachten sehr wohl die ihm zugrundeliegenden\nBerechnungs- und Beurteilungsgrundlagen entnehmen lassen (S. 6 ff.,\ninsbesondere 8 unten des Gutachtens), ebenso die angenommenen Parameter wie\nFlugplatzbezugspunkt, Bahnbezugspunkt, Betriebsrichtungen, Flugstrecken,\nFlugzeuggruppe (s. dazu S. 11 unten des Gutachtens) und Flugbewegungen. Bei\nalledem verweisen die Gutachter, vgl. wiederum S. 11 unten des Gutachtens, auf die\n\"AzB 99\", die Anleitung zur Berechnung von Fluglärm mit der\nFlugzeuggruppeneinteilung aus 1999 also, die, wie das Oberverwaltungsgericht für\ndas Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 27. August 2008 - 20 D 5/06.AK,\n20 D 13/06.AK -,\n\n11\n\nzitiert nach juris, dort Rndn. 101,\nausgeführt hat, eine nicht zu beanstandende Berechnungsmethode darstellt, welche\nallgemeine, auch internationale Anerkennung fand. Nimmt man hinzu, dass die\nGutachter für \"die Anzahl der Flugbewegungen\" \"grundsätzlich Maximalbetrieb\nangesetzt\" haben, \"so dass die Ergebnisse im Sinne einer \"Worst-Case-Betrachtung\"\nauf die sichere...Seite zu liegen kommen\" (S. 11 unten des Gutachtens) und, \"um\nschließlich noch weiteren möglichen Unsicherheiten in den beschriebenen Ansätzen\nin besonderem Maße Rechnung zu tragen\", \"sämtliche Bewegungszahlen mit einem\nSicherheitszuschlag von 100 % versehen\" haben (S. 12 unten des Gutachtens), so\nwird deutlich, dass die Antragsteller - und dies gilt ebenso für den im Gebäude des\nim Gebäude des Antragstellers zu 2) wohnenden Mieter, der aber gar nicht\nVerfahrensbeteiligter ist - keine Lärmbeeinträchtigungen jenseits der zulässigen\nGrenzwerte zu befürchten haben. Dass der angegriffene Genehmigungsbescheid der\nAntragsgegnerin eine gegenüber den Annahmen der Gutachter nach Norden\nverschobene Start- und Landebahn zulässt, wirkt sich für die Antragsteller zusätzlich\nnur günstig aus. Schon aus den genannten Gründen ist auch für die Annahme einer\nVerletzung des Rücksichtnahmegebots kein Raum.\n\n12\n\nDer Antragsteller zu 1) macht darüber hinaus geltend, dass der durch die\nangefochtene Genehmigung zugelassene Flugbetrieb sein Recht am eingerichteten\nund ausgeübten Gewerbebetrieb verletze, indem seine \"Pferdepension mit 10-13\nPferden, die ständig bei ihm untergestellt\" seien - hieraus erziele er seine\n\"Haupteinkünfte\" (vgl. S. 11 unten der Antragsschrift) - beeinträchtigt werde. Indes\nhat eine vom Gericht vorgenommene vorläufige Durchsicht der durch die Gemeinde\nN1. unter dem 3. Dezember 2008 vorgelegten Bauakten für das Grundstück des\nAntragstellers zu 1) (vormals L. ) ergeben, dass der Antragsteller offenbar über\neine Baugenehmigung, die ihm insoweit eine schützenswerte Rechtsposition\nvermitteln könnte, gar nicht verfügt. Allerdings geht aus den baupolizeilich\ngenehmigten Bauantragsunterlagen zum Bauschein Nr. , den der Landrat des\nKreises T1. der Rechtsvorgängerin des Antragstellers zu 2) unter dem 19.\nJanuar 1949 erteilt hatte, hervor, dass die seinerzeit geplante \"Stallerweiterung aus\nAltmaterial\" u. a. die Einrichtung zweier Pferdeboxen im Anschluss an den\n\"Bansenraum\" umfassen sollte (Bauakte Bl. 24). Bei einer am 16. Februar 1951\ndurchgeführten örtlichen Prüfung stellte sich aber u. a. heraus, dass die\nvorgesehenen Ställe nicht angelegt worden waren, so dass sich die Kreisverwaltung\nT1. genötigt sah, die Rechtsvorgängerin des Antragstellers zu 1) zur\nEinreichung eines Nachtragsbaugesuchs entsprechend der tatsächlichen\nBauausführung aufzufordern (Bauakte Bl. 25). Dem kam die Rechtsvorgängerin des\nAntragstellers zu 1) nach vorhergehender \"Aufforderung im Zwangsverfahren\" nach.\nMit Nachtrag zum Bauschein Nr. 2110 vom 6. April 1951 genehmigte daraufhin die\nBauverwaltung die Nutzung des damaligen Erweiterungsbaus als \"landwirtschaftl.\nScheune\" \"und nicht als Stallung\" (Bauakte Bl. 28/29). Dass nach jenem Zeitpunkt\njemals eine Pferdepension mit entsprechenden Unterstellmöglichkeiten genehmigt\nworden wäre, ergibt sich aus den Akten nicht; Gegenstand späterer\nBaugenehmigungen waren vielmehr der Neubau eines Schweinestalles Mitte der\n50er Jahre, ein weiterer Scheunenbau im Jahre 1957, ein Wohnhausbau und der\nEinbau einer Heizungsanlage mit Ölfeuerung im Jahre 1968 und schließlich die\nErrichtung eines Güllebehälters im Jahre 1986. Ob die vom Antragsteller zu 1)\nbetriebene Nutzung möglicherweise genehmigt werden kann oder von der\nzuständigen Bauaufsichtsbehörde unterbunden werden muss, ist im vorliegenden\nnur summarischen Verfahren nicht näher zu untersuchen; jedenfalls kann sich der\nAntragsteller derzeit nicht mit Erfolg auf einen behaupteten Eingriff in einen Betrieb\nberufen, der seinerseits gar nicht rechtlich abgesichert ist.\n\n13\n\nDer Hinweis des Antragstellers zu 2) auf die von ihm betriebene Brieftaubenzucht\n- eine zwar grundsätzlich von den Art. 2 Abs. 1 und 14 GG geschützte\nRechtsposition, die aber ihrerseits auch auf die durch Art. 12 GG geschützte\nBerufsfreiheit Dritter Bedacht nehmen muss - führt ebenfalls nicht weiter. Insofern hat\neine vorläufige Durchsicht der zu dem Grundstück des Antragstellers zu 2) geführten\nBauakte ergeben, dass er offenbar nicht über eine bauaufsichtliche Genehmigung für\ndie - zudem äußerst intensive (in der Antragsschrift ist von 250-300 Tauben <S. 5 der\nAntragsschrift>, also gleichsam von einer Massentierhaltung die Rede) - Nutzung\nseines Gebäudes für die Haltung von Brieftauben verfügt. Die zur Baugenehmigung\nvom 30. Mai 1979 für die Aufstockung des Wohnhauses gehörenden\nBauantragsunterlagen lassen jedenfalls Räumlichkeiten für die vom Antragsteller\nnunmehr beschriebene massenhafte Haltung von Tauben nicht erkennen. Ob eine\nsolche Nutzung des in einem Industriegebiet liegenden Grundstücks des\nAntragstellers zu 2) mit § 9 BauNVO vereinbar ist, hat nicht das Gericht im\nvorliegenden Eilverfahren, sondern die dafür zuständige Bauaufsichtsbehörde zu\nprüfen. Ungeachtet dessen ist anzumerken, dass der Antragsteller zu 2), wenn er auf\ndie angebliche Gefahr einer Kollision seiner Tauben mit den zum Einsatz\nkommenden Ultraleichtflugzeugen hinweist mit der von ihm befürchteten Folge, \"dass\nVogelschlag derartige Fluggeräte zum Absturz\" bringen könne (S. 5 der\nAntragsschrift), solche Rechtspositionen (Leib und Leben der Piloten) ins Feld führt,\ndie nicht seine eigenen sind und - wenn überhaupt - in den Verantwortungsbereich\ndes Beigeladenen und der Antragsgegnerin fallen, die im übrigen glaubhaft\nvorgetragen hat, in ihrem Zuständigkeitsbereich sei bislang der Fall einer Kollision\nzwischen einem Luftsportgerät und einer Brieftaube in der Luft bekannt geworden (S.\n3 der Antragserwiderung vom 29. Juli 2008). Sollte es tatsächlich zu einer Kollision\nzwischen einem Ultraleichtflugzeug und einer der im Eigentum des Antragstellers zu\n2) stehenden Brieftauben kommen, stünde dem Antragsteller zu 2) ggf. ein\nzivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zu, mit dem er einen Ausgleich für seine\nEigentumsverletzung zur Geltung bringen könnte.\n\n14\n\nZusammengefasst sind die Erfolgsaussichten des von den Antragstellern\nangestrengten Klageverfahrens gering, so dass ihr Interesse an der\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegenüber dem\nInteresse des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten\nGenehmigung zurücktreten muss. Dieser ist, um das schon Ausgeführte zu\nverdeutlichen, im Nachbarstreit nicht einer Kontrolle der objektiven Rechtmäßigkeit\nder ihm erteilten luftverkehrsrechtlichen Genehmigung ausgesetzt. Unabhängig\ndavon kann er bei der vorzunehmenden Interessenabwägung in die Waagschale\nwerfen, dass die Gemeinde N. ihm Grundstücke mit der ausdrücklichen\nZweckbestimmung, sie für den Leichtflugzeugbau zu nutzen, verkauft und er selbst\nbereits Investitionen in beträchtlicher Höhe getätigt hat; zudem kann er sich auf\nbereits in ein konkretes Stadium eingetretene Geschäftsbeziehungen mit der Firma\nB. GmbH berufen, deren wirtschaftlicher Erfolg bei einem Abwarten bis zu einer\n(rechtskräftigen) Entscheidung in der Hauptsache akut gefährdet wäre. Dass eine\nsolche akute Gefährdung etwa deshalb außer Betracht zu bleiben hätte, weil eine\nggf. vom Beigeladenen zu beantragende Genehmigung für eine Nutzungsänderung\nseiner bislang durch Bauschein vom 26. Juni 2007 durch den Landrat des Kreises\nT1. genehmigten Lagerhalle für einen Dachdeckerbetrieb mit Büro erkennbar\nnicht erteilt werden könnte, ist bei überschlägiger Prüfung der insoweit bestehenden\nGenehmigungserfordernisse nicht ersichtlich.\n\n15\n\nDie dem Beigeladenen durch den Landrat des Kreises T. unter dem 4.\nNovember 2008 erteilte wasserrechtliche Genehmigung für die Teilverrohrung des\nGewässers Nr. 3315 im Unterhaltungsverband \"W. und H. \" und die auf der\nGrundlage dieser Genehmigung durchgeführten Arbeiten sind nicht Gegenstand des\nvorliegenden Verfahrens. Dafür, dass die letztgenannte Genehmigung und ihre\nAusnutzung die hier allein in Rede stehende luftverkehrsrechtliche Genehmigung\nzum Erlöschen gebracht haben könnten, spricht nichts.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159, 162 Abs. 3 VwGO,\n100 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244714","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-01-13/10-l-427-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244714","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244714","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-01-13/10-l-427-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244714","retrieved":"2026-07-09 02:08:38.411840+00:00"}}