{"status":"available","doknr":"OLD244830","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0107.9L594.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-01-07","aktenzeichen":"9 L 594/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 745,97 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu beurteilenden -\nsinngemäßen - Anträge der Antragstellerin,\n\n3\n\n1. die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen 9 K 1828\nund 1754/08 anzuordnen, soweit mit den\n(Änderungs-)Bescheiden vom 26. Juni 2008 für die\nVeranstaltungen am 5., 12. und 26. Januar 2008 sowie\n2., 9. und 23. Februar 2008 am Veranstaltungsort \"I. \"\nVergnügungssteuer verlangt wird,\n\n4\n\n2. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 9 K 1517/08\nanzuordnen, soweit mit den (Änderungs-)Bescheiden\nvom 26. Juni 2008 für die Veranstaltungen am 19.\nJanuar und 22. Februar 2008 am Veranstaltungsort\n\"G. D. \" Vergnügungssteuer verlangt wird\n\n5\n\nhaben keinen Erfolg.\n\n6\n\nDas Gericht geht zwar mit der Darstellung in der Antragsschrift davon aus, dass\ndie Antragstellerin vor Stellung ihrer Anträge auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen\nRechtsschutzes entsprechend den Zulässigkeitsanforderungen des § 80 Abs. 6 Satz\n1 VwGO um Vollziehungsaussetzung durch den Antragsgegner nachgesucht hat. Die\nAnträge sind aber unbegründet.\n\n7\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht bei\nder Anforderung von öffentlichen Abgaben auf Antrag die aufschiebende Wirkung der\nKlage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen\nVerwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen\neine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur\nFolge hätte. \n\n8\n\nZweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides rechtfertigen die\nAnordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels in Abgabensachen nur\ndann, wenn auf Grund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein\nErfolg in einem Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Für die\nhierfür erforderliche Prognose können nur Erkenntnisse herangezogen werden, die\nmit den Mitteln des Eilverfahrens zu gewinnen sind. Dies bedeutet, dass im\nsummarischen Verfahren vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen sind, die\nder Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides\ngeltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als\noffensichtlich darstellen. Ferner können weder aufwändige Tatsachenfeststellungen\ngetroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B\n3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f., m. w. N.\n\n10\n\nBei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der\nAntragstellerin zu Vergnügungssteuern für die in Rede stehenden Veranstaltungen\nnicht ernstlich zweifelhaft. Denn entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist es\nüberwiegend wahrscheinlich, dass es sich bei den obengenannten und von der\nAntragstellerin in ihren Vergnügungssteuererklärungen als Konzerte bezeichneten\nVeranstaltungen um vergnügungssteuerpflichtige Tanzveranstaltungen i. S. v. § 1 Nr.\n1 der Vergnügungssteuersatzung (VStS) der Stadt N. vom 18. Mai 2006 in der\nhier maßgeblichen Änderungsfassung vom 13. Dezember 2007 (Amtsblatt der Stadt\nN. 2007, S. 166) gehandelt hat. § 3 i.V.m. § 2 des Kommunalabgabengesetzes\nNRW verleiht den Gemeinden insoweit das Recht, aufgrund gemeindlicher Satzung\nVergnügungssteuern zu erheben. Nach der Vorschrift des § 1 Nr. 1 VStS, die auch\ndie Antragstellerin als rechtswirksam zugrundelegt, unterliegt die Vergnügung\n(Veranstaltung) gewerbliche Tanzveranstaltung im Gebiet der Stadt N. der\nBesteuerung. Der Begriff der Tanzveranstaltung gewerblicher Art ist in der Satzung\nnicht näher definiert. Angesichts des inhaltsgleichen Steuergegenstandes\n\"gewerbliche Tanzveranstaltung\" im aufgehobenen Vergnügungssteuergesetz NRW\n(hier § 2 Nr. 1 des Gesetzes) kann jedoch die einschlägige Rechtsprechung zum\nentsprechenden Begriff des Vergnügungssteuergesetzes NRW herangezogen\nwerden. \n\n11\n\nDas Oberverwaltungsgericht NRW hat insoweit in seinem Urteil vom 11.\nDezember 1991\n\n12\n\n- 22 A 858/91 -, KStZ 1992, 98 f. = DÖV 1992, 885 = NVwZ-\nRR 1992, 580\n\n13\n\ndargelegt, dass der Begriff der Tanzveranstaltung gewerblicher Art anhand der\nUmstände des Einzelfalles zu definieren ist. Eine Veranstaltung erfülle die Merkmale\neiner \"Tanzveranstaltung\", wenn ihr inhaltlicher Charakter für den Besucher\nerkennbar auf das Vergnügen am Tanz gerichtet sei. Weiter führt das\nOberverwaltungsgericht aus:\n\n14\n\n\"Der normative Begriff \"Tanzveranstaltung\" erfasst lediglich den\n\"veranstalteten\" Tanz. Eine Veranstaltung aber wird typischerweise\nzweckgerichtet, nämlich auf einen ihren Charakter prägenden Inhalt bezogen,\ndurchgeführt, wobei die Initiative hierfür vom Veranstalter ausgeht. Er\nentscheidet, was die Besucher der Veranstaltung zu erwarten haben, indem er\nausgerichtet an dem von ihm bestimmten Inhalt und Zweck die tatsächlichen\nBedingungen für die Durchführung der Veranstaltung setzt. Hierfür trägt er das\nunternehmerische Risiko, bei dessen Abwägung er u. a. auch die steuerlichen\nAspekte zu berücksichtigen hat. \n\n15\n\nDa die Vergnügungssteuer nach ihrem Zweck als Aufwandsteuer i.S.d. Art.\n106 GG die in der Einkommensverwendung für die Teilnahme an einer\nVergnügung zum Ausdruck kommende erhöhte wirtschaftliche\nLeistungsfähigkeit des Vergnügungssuchenden erfassen will, \n\n16\n\nvgl. BVerfG Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR\n1275/79 -, BVerfGE 65 325 ff. (345); BVerwG, Urteil vom 28.\nJuni 1974 - VII C 22.73 -, BVerwGE 45, 277 ff. (281) \n\n17\n\nist bei der Auslegung der Merkmale des Steuertatbestandes auch dessen\nmit der Veranstaltung verbundene und seine Teilnahme hieran auslösende\nErwartung zu berücksichtigen. Die Erwartungshaltung des\nVeranstaltungsbesuchers aber wird geprägt durch die anhand objektiver\nKriterien erkennbare tatsächliche Gestaltung der Veranstaltung wie etwa die\nWerbung, die Art und Weise der zu erwartenden Darbietung der mit dem \"Tanz\nals rhythmisch geregelter Körperbewegung\" i.d.R. notwendigerweise\nverbundenen musikalischen Begleitung \n\n18\n\nvgl. zum Begriff Tanz: Meyers Enzyklopädisches Lexikon,\nS. 213 \n\n19\n\nund die sonstigen äußeren (Rahmen-) Bedingungen. Auf die Bezeichnung\nder Veranstaltung allein kommt es nicht an.\"\n\n20\n\nFerner hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2005 - 14 B\n1228/05 - dargelegt, darauf, inwieweit von der (angebotenen) Tanzmöglichkeit\nGebrauch gemacht werde, komme es nicht an, weil seit jeher nicht das (Mit-)\nTanzen, sondern die Teilnahme an der Tanzveranstaltung besteuert werde.\n\n21\n\nMit Blick auf die vorstehend dargestellte Rechtsprechung kann die von der\nAntragstellerin zitierte finanzgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere das Urteil\ndes Bundesfinanzhofes vom 18. August 2005 - 5 R 50/04 -, nicht zur Bestimmung\ndes Begriffs der Tanzveranstaltung - die dann hier unzweifelhaft als gewerblich\neinzustufen ist - im Vergnügungssteuerrecht zugrundegelegt werden. Die\nAusführungen des Bundesfinanzhofes dazu, dass ein Konzert im Sinne der\nmaßgeblichen - die Umsatzsteuer ermäßigenden - Vorschriften des\nUmsatzsteuergesetzes nicht nur Aufführungen von Musikstücken sind, bei denen\nInstrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt wird, sondern dazu auch -\nunter Berücksichtigung weiterer Voraussetzungen - Auftritte von Discjockeys (DJs)\nzählten, wenn diese unter anderem mit Hilfe von Mischpulten die von ihnen\nausgewählten Musikstücke individuell bearbeiten und mixen, sind nicht einschlägig.\nDenn der vergnügungssteuerrechtliche Begriff der gewerblichen Tanzveranstaltung\nknüpft nach allem nicht - wie es das Umsatzsteuergesetz voraussetzt - an die Art und\nForm der musikalischen Darbietung, sondern vielmehr an dem Ziel und Zweck der\nVeranstaltung an. Ist die Veranstaltung darauf ausgerichtet, zum Tanz(-vergnügen)\naufzurufen, handelt es sich vergnügungssteuerrechtlich um eine Tanzveranstaltung\nauch dann, wenn die Gelegenheit zum Tanzen von den Teilnehmern kaum oder nicht\nwahrgenommen wird. Umgekehrt bedeutet der Umstand, dass Teilnehmer der\nVeranstaltung zu der dargebotenen Musik Tanzbewegungen machen, nicht, dass es\nsich bereits deshalb um eine Tanzveranstaltung im vergnügungssteuerrechtlichem\nSinne handelt. \n\n22\n\nDanach ist es unbeachtlich, dass - wie die Antragstellerin in der Antragsschrift im\nEinzelnen dargelegt hat - an den von ihr in der Vergnügungssteuererklärung als\n\"Konzert\" angegebenen Veranstaltungstagen der Auftritt der engagierten DJs als\n\"Live-Act\" der Veranstaltung jeweils das Gepräge gegeben haben mag. Ebenso\nwenig ist es für die Frage der Vergnügungssteuererhebung von Bedeutung, dass\nspeziell die an den Veranstaltungsorten der Antragstellerin aufgetretenen DJs selbst\nneue Musikstücke schaffen, indem sie die in den Räumen der Antragstellerin\nvorhandenen technischen Einrichtungen (Mischpulte, Plattenspieler etc.) zur\nErzeugung neuer Klangfolgen genutzt haben. Schließlich ist es unerheblich, dass\ndas Publikum (auch) wegen des Bekanntheitsgrades der DJs an der Veranstaltung\nteilgenommen hat. Vielmehr kann nach den obigen Rechtsausführungen und\nentgegen der von der Antragstellerin geäußerten Auffassung zur Frage der\nEinstufung als Tanzveranstaltung nicht allein auf den Auftritt der DJs abgestellt\nwerden. Vielmehr ist für die Vergnügungssteuererhebung entscheidend, ob nach\ndem äußeren Rahmen eine Tanzveranstaltung angeboten wurde. \n\n23\n\nGemessen an diesen Voraussetzungen sind die in Rede stehenden\nVeranstaltungen als \"Tanzveranstaltungen\" im Sinne eines Diskothekenbetriebs \n\n24\n\nvgl. zur Vergnügungssteuerpflicht des Diskothekenbetriebs\nals organisierter Tanzveranstaltung: OVG Lüneburg, Beschluss\nvom 26. Mai 1998 - 13 L 3443/95 -, NVwZ-RR 1999, 675 und\nOVG Koblenz, Urteil vom 26.01.1993 - 6 A 10320/92 -,\nGewArch 1993, 429\n\n25\n\neinzuordnen, da sich aus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners hierfür\nhinreichende Anhaltspunkte ergeben: \n\n26\n\nWie die Antragstellerin selbst einräumt, war an den Veranstaltungsorten \"I. \"\nund \"G. D. \" jeweils eine Tanzfläche vorhanden, so dass ausreichende\nMöglichkeit zum Tanzen bestand. Alle in Rede stehenden Veranstaltungen\nbegannen erst am späten Abend zwischen 22:00 und 23:00 Uhr. Dieser Umstand\nentspricht der heutigen Gewohnheit der jungen Leute - dieser Zielgruppe dürfte die\nhier angebotene Musik entsprochen haben -, die Veranstaltungsorte zum Feiern und\nTanzen anders als bei einem ausschließlich auf das Zuhören ausgerichteten Konzert\nerst spät aufzusuchen. Ferner wurden in den Veranstaltungen - dies ergibt sich aus\nvom Antragsgegner vorgelegten Fotos von einzelnen Veranstaltungen, die aus der\nim Internet befindlichen Fotogalerie von beiden Veranstaltungsorten stammen -\njedenfalls Getränke ausgeschenkt.\n\n27\n\nLegt schon diese äußere Gestaltung den Eindruck eines diskothekenähnlichen\nRahmens nahe, bestätigt sich dies dadurch, wie die Veranstaltungen von der\nAntragstellerin beworben worden sind. Auch insoweit hat der Antragsgegner\nentsprechende Ausdrucke aus dem Internet zu den beiden Veranstaltungsorten\nvorgelegt, in denen ebenfalls die DJs genannt und beschrieben werden. Die\nVeranstaltungen am 12. Januar 2008 (DJ K. N1. .E..) und am 26. Januar 2008 (DJ\nN2. X. ) im \"I. \" sind seinerzeit mit der Bemerkung beworben worden, jeden\n2. und 4. Samstag im Monat werde mit der \"FULL HOUSE NIGHT Münsters\nerfolgreichste Partyreihe präsentiert\". Schon der Sprachgebrauch \"Partyreihe\"\nverspricht nach allgemeinem Verständnis nicht nur musikalische Darbietungen,\nsondern beinhaltet gleichzeitig auch die Gelegenheit, tanzen zu können. Angesichts\nähnlicher Rahmenbedingungen bei der Veranstaltung am 5. Januar 2008 (DJs\nXF. ) im \"I. \" ist auch diese Veranstaltung als Tanzveranstaltung einzuordnen.\nDas gilt auch für die weiteren Veranstaltungen im \"I. \". Die Veranstaltung am 2.\nFebruar 2008, in deren Rahmen der DJ U. O. aufgetreten ist, wird mit der\nBemerkung angekündigt, dass seit 20 Jahren die ersten HipHop und House Events\nnach N. gebracht worden seien und dies schon eine \"Riesensause\" wert sei. Bei\nden Veranstaltungen am 9. und 23. Februar 2008 (DJs O1. M. und F1. -C)\nhandelt es sich wiederum um \"Münsters erfolgreichste Partyreihe\", wie sie bereits für\nJanuar beworben wurde. Angesichts solcher Aussagen erwartet der potentielle\nVeranstaltungsbesucher, dass für ihn - im Sinne eines Diskothekenbetriebs - die\nMöglichkeit besteht, zur dargebotenen Musik zu tanzen.\n\n28\n\nVergleichbar liegt es bezüglich der beiden Veranstaltungen am 19. Januar 2008\nund 22. Februar 2008 am Veranstaltungsort \"G. E. . \". Die erstgenannte\nVeranstaltung (DJ N3. E1. C. ) wurde mit den Worten angekündigt,\n\"Willkommen im neuen Jahr! Wir schicken euch mit der ersten Party auf eine Reise\ndurch die letzten 15 Jahre elektronischer Kompositionen\", die letztgenannte\nVeranstaltung mit der Bemerkung, die beiden DJs (DJs M1. &L. -Q. ) stünden für\neine grandiose Party. Auch diese Werbung lässt ausgehend vom Erwartungshorizont\ndes Veranstaltungsbesuchers nur den Schluss zu, an einer Tanzveranstaltung - im\nSinne eines Diskothekenbetriebs - teilnehmen zu können.\n\n29\n\nSprechen der äußere Rahmen und die von der Antragstellerin selbst lancierten\nWerbeaussagen für das Angebot einer Tanzveranstaltung, kommt dem Umstand,\ndass die Musik von - wie die Antragstellerin angibt - bekannten und in der Szene als\nbedeutend eingestuften DJs dargeboten worden ist, kein maßgebliches Gewicht zu.\nEr ist dann eher Ausdruck des Bemühens der Antragstellerin, aufgrund des\nBekanntheitsgrads der engagierten DJs möglichst viele Gäste an den\nVeranstaltungstagen zu gewinnen. Zudem geht aus den in den Verwaltungsakten\nbefindlichen Unterlagen hervor, dass an den Veranstaltungstagen neben den als\nbesonders prominent erachteten DJs auch weitere - eher lokal bekannte - DJs für die\nmusikalische Beschallung gesorgt haben. Auch dies unterstreicht die gewonnene\nAuffassung, dass es sich bei den Veranstaltungen um Tanzveranstaltungen\nhandelte, und widerlegt die von der Antragstellerin vorgetragene Behauptung, es\nseien zwar junge, aber aufstrebende und populäre DJs im Sinne eines Konzertes\naufgetreten. Vielmehr muss unter diesen Umständen davon ausgegangen werden,\ndass die in Rede stehenden Veranstaltungen keineswegs als Musikdarbietung und\nKonzert zum Zuhören konzipiert worden waren, sondern zweckgerichtet zum Tanzen\nausgelegt waren. Letztlich wird dieser Eindruck auch durch die vom Antragsgegner\naus der im Internet befindlichen Fotogalerie der Antragstellerin zu den einzelnen\nVeranstaltungen entnommenen und ausgedruckten Fotos bestätigt, die -\nentsprechend der werblichen Ankündigung - ausweisen, dass die Teilnehmer das\nAngebot zum Tanz wahrgenommen haben. \n\n30\n\nWeitere Anhaltspunkte für eine unrichtige Festsetzung der in Rede stehenden\nVergnügungssteuer sind weder ersichtlich noch sonst vorgebracht. \n\n31\n\nDass die Vollziehung der angegriffenen Bescheide für die Antragstellerin eine\nunbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge\nhätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es entspricht im Übrigen der\nWertung des Gesetzgebers, dass bei Abgabensachen im Zweifel zunächst die\nZahlung zu erbringen ist und das Risiko, möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung\ntreten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2005 - 14 B\n2712/04; Beschluss vom 3. September 1992 - 14 B 684/92 -,\nNVwZ-RR 1993, 269 ff.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n34\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1\nGerichtskostengesetz. Im Hinblick auf eine Kartensteuer von 22 % bzw. - im Falle der\nSteuererhebung für den \"G. E. . - einer Pauschsteuer anstelle der Kartensteuer\nsteht insoweit eine Steuerforderung von 2.983,86 EUR in Rede, die das Gericht\ndamit abweichend von der Aufstellung der Antragstellerin in der Antragsschrift\nermittelt hat. Der festgesetzte Streitwert entspricht einem Viertel dieses Betrages.\nDamit ist das im Aussetzungsverfahren verfolgte Interesse an einer lediglich\nvorläufigen Regelung angemessen berücksichtigt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244830","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-01-07/9-l-594-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244830","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244830","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-01-07/9-l-594-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244830","retrieved":"2026-07-09 02:08:47.857364+00:00"}}