{"status":"available","doknr":"OLD244950","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:1222.9NC238.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-12-22","aktenzeichen":"9 Nc 238/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, die Antragstellerin vorläufig zum Studium der \nKommunikationswissenschaft (1-Fach- Bachelor) als Studienanfängerin zum \nWintersemester 2008/2009 zuzulassen, wenn diese binnen zwei Wochen, nachdem \nihr dieser Beschluss schriftlich zugestellt worden ist, bei der Antragsgegnerin die \nImmatrikulation in diesem Studiengang beantragt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin, deutsche Staatsangehörige, besitzt die allgemeine \nHochschulzugangsberechtigung. Sie studierte bis zum Sommersemester (SS) 2008 \neinschließlich an der Westfälischen Wilhelms-Universität (WWU) zu Münster im \nStudiengang Betriebswirtschaftslehre. Zur Zeit ist sie nicht immatrikuliert.\n\n4\n\nIhr Antrag bei der Antragsgegnerin, sie zum Wintersemester 2008/2009 als \nStudienanfängerin zum Studium der Kommunikationswissenschaft (vorrangig: 1-\nFach-Bacheler) zuzulassen, wurde wegen vorrangig zu berücksichtigender Bewerber \nabgelehnt. Hiergegen hat die Antragstellerin Klage erhoben (9 K 1974/08), über die \nnoch nicht entschieden ist.\n\n5\n\nSie beantragte daraufhin bei der Antragsgegnerin die Zulassung zum Bachelor- \nStudium der Kommunikationswissenschaft (1-Fach-Bachelor) als Studienanfängerin \naußerhalb der festgesetzten Zulassungszahl und rügte die Nichtausschöpfung der \ntatsächlich vorhandenen Aufnahmekapazität. Der Antrag wurde bislang nicht \nbeschieden.\n\n6\n\nMit dem vorliegenden Eilantrag verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf eine \nentsprechende vorläufige Zulassung weiter.\n\n7\n\nDas Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des \nLandes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) hat durch Verordnung über die Festsetzung \nvon Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester \nfür das WS 2008/2009 (ZulassungszahlenVO) vom 30. Juni 2008 (GV.NRW. 2008, \n492, 498) folgende Zulassungszahlen für Studienanfänger in den grundständigen \nStudiengängen der Kommunikationswissenschaft an der WWU Münster \nfestgesetzt:\n\n8\n\nKommunikationswissenschaft Ba(U) (1-Fach-Bachelor) - 65\nKommunikationswissenschaft Ba(U) - KF (Kernfach) - 40.\n\n9\n\nDiese Zulassungszahlen entsprechen dem Vorschlag, den die Antragsgegnerin \ndem Ministerium in seinem auf den 1. März 2008 bezogenen Kapazitätsbericht unter \ndem 13. März 2008 unterbreitet hatte. Der Vorschlag wies - unter Erhöhung der \nzunächst nach den Regeln der Kapazitätsverordnung (KapVO) ermittelten \nZulassungszahl (insgesamt 124, davon 48 für 1-Fach-Ba und 35 für Ba-KF) - dabei \neine jährliche, wegen des Jahresbetriebes vollständig im Wintersemester \nauszubringende Kapazität der Lehreinheit für Studienanfänger von insgesamt 146 \nStudienanfängerplätzen aus. Bei der Verteilung dieser 146 Plätze auf die drei der \nLehreinheit zugeordneten Studiengänge (1-Fach-Ba, Ba-KF und Masterstudiengang) \nwurde für den allerdings erst künftig und ohne Zulassungsbeschränkung \neinzurichtenden Masterstudiengang (bei einer Anteilquote von 0,333) eine Zahl von \ninsgesamt 41 Studienanfängerplätzen angesetzt.\n\n10\n\nMit ihrem Bericht zum letzten Überprüfungstermin 15. August 2008 schlug die \nAntragsgegnerin dem Ministerium eine Änderung der festzusetzenden \nStudienanfängerzahl für den 1-Fach-Bachelor-Studiengang um 20 auf 85 vor. Den \nvorgeschlagenen Ansatz für Ba-KF-Studiengang und den Masterstudiengang ließ sie \nmit 40 bzw. 41 unverändert. Rechnerisch wurden dies in der Weise bewirkt, dass das \nunbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit in der Spalte „zusätzliches Lehrangebot...\" \num 44 DS erhöht wurde. Erläuternd wurde ausgeführt, in dem überarbeiteten \nKapazitätsbericht seien für zusätzliche im Rahmen des Hochschulpaktes 2020 \nbereitgestellte Studienplätze rechnerisch eben diese 44 DS eingemerkt worden. Die \nAnteilquoten seien dabei so gesetzt worden, dass die Erhöhung nur in dem \nvorgesehenen grundständigen Studiengang zum Tragen komme. Die Anteilquoten \nseien mit fiktiven Bewerberzahlen berechnet worden.\n\n11\n\nIn dem abschließenden Kapazitätserlass des Ministeriums vom 30. Oktober 2008 \nzum Berechnungsstichtag 15. August 2008 wurde die Zulassungszahl entsprechend \ndem Vorschlag der Hochschule erhöht (nunmehr 85 für 1-Fach-Ba; verblieben: 40 für \nBa-KF und 41 für den Magisterstudiengang). Eine - in dem Erlass angekündigte - \nÄnderung der ZulassungszahlenVO für die grundständigen Bachelorstudiengänge \nder Kommunikationswissenschaft ist bislang nicht erfolgt. Eine Zulassungszahl für \nden Masterstudiengang der Kommunikationswissenschaft an der WWU Münster ist \nnicht festgesetzt.\n\n12\n\nDie Antragsgegnerin, die den Antrag für unbegründet hält, hat im gerichtlichen \nLeitverfahren 9 Nc 224/08 mit Schriftsatz vom 27. November 2008 mitgeteilt, dass \nzum Stand 14. November 2008 in dem 1-Fach-Bachelor-Studiengang bei einer \nSollzahl von 65 insgesamt 84 Einschreibungen von Studienanfängern erfolgt sind. Im \nStudiengang Bachelor-Kernfach seien bei einer Sollzahl von 40 insgesamt 43 \nStudienanfänger eingeschrieben.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Leitverfahrens 9 Nc 224/08, der \nbeigezogenen Kapazitätsunterlagen und der sonst zu den Gerichtsakten gereichten \nUnterlagen nebst Erläuterungen der Antragsgegnerin verwiesen.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDer gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilende Antrag hat Erfolg.\n\n16\n\nDie Antragstellerin hat einen durch einstweilige Anordnung vorläufig zu \nsichernden Anspruch auf ihre Zulassung als Studienanfängerin im Studiengang \nKommunikationswissenschaft (1-Fach-Bachelor) nach den Verhältnissen des WS \n2008/2009 (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der Sicherung dieses \nAnspruchs (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht, §§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, 920 \nAbs. 2. 294 ZPO.\n\n17\n\n1. Der Anordnungsgrund ergibt sich für die Antragstellerin aus dem \nunwiederbringlichen Zeitverlust, der bei der Aufnahme des begehrten Studiums zu \neinem späteren Zeitpunkt, ggf. erst nach rechtskräftigem Abschluss eines \nentsprechenden Hauptsacheverfahrens, eintreten würde. Dass die Antragstellerin - \nbis SS 2008 einschließlich - bereits in einem zulassungsbeschränkten Studiengang \nan der WWU Münster studierte und dieses Studium offenbar aus in ihrem Bereich \nliegenden Gründen aufgegeben hat, sie deshalb im Ergebnis einen \nStudiengangwechsel erstrebt, stellt die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes \nnicht in Frage. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW) hat dies bereits mehrfach im Zusammenhang mit der Frage nach dem Inhalt \neiner im gerichtlichen Verfahren vorzulegenden eidesstattlichen Versicherung \nentschieden. So ist etwa im Beschluss vom 22. Dezember 1994 - 13 C 175/94 - (vgl. \nauch Beschluss vom 1. Februar 1994 - 13 C 351/93 -) ausgeführt worden, dass\n\n18\n\n„auch ein Studienbewerber, der bereits in einem anderen zulassungsbeschränkten \nStudiengang als dem streitbefangenen studiert oder studiert hat, aufgrund des Grundrechts \naus Art. 12 Abs. 1 GG ein grundsätzliches Recht auf einen Studiengangswechsel hat, dieses \nRecht unter Inanspruchnahme eines verschwiegenen Studienplatzes außerhalb der \nfestgesetzten Zulassungszahlen realisieren und zur Sicherung eines solchen Studienplatzes \neinstweiligen Rechtsschutz beanspruchen kann. Auch diesem Studienbewerber droht ein \nnicht unerheblicher Zeitverlust mit entgehenden Lebenschancen hinsichtlich des neuen \nStudiengangs und die Besetzung eines eventuell im streitbefangenen Semester freien \nverdeckten Studienplatzes durch einen Konkurrenzbewerber noch vor Abschluß des \nHauptsacheverfahrens. Insoweit kann auch er sich grundsätzlich auf einen Anordnungsgrund \nberufen. Allerdings ist sein möglicher Anspruch auf einen verschwiegenen Studienplatz \ninfolge der Notsituation, die gekennzeichnet ist durch eine die studentische Nachfrage nicht \ndeckende Zahl an Hochschulausbildungsplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen, \nweniger \"stark\" als der eines Konkurrenzbewerbers, der noch nicht in einem \nzulassungsbeschränkten Studiengang studiert hat, und er ist daher nicht in gleichem Maße \nwie letzterer schutzbedürftig. Dem trägt der Senat mit der Überlegung Rechnung, daß für \nden ersteren Studienbewerber infolge weniger schwerer Rechtsnachteile ein weniger \ngewichtiger Anordnungsgrund besteht und er daher bei der Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes durch Anordnung eines Verfahrens zur Vergabe verdeckter Studienplätze \nhinter einen Konkurrenzbewerber zurückzutreten hat, der noch keinen Studienplatz in einem \nzulassungsbeschränkten Studiengang inne hat oder hatte.\"\n\n19\n\nDer Anordnung einer solchen Rangfolge wegen unterschiedlicher Gewichtigkeit \nder zu besorgenden Rechtsnachteile bedarf es nicht. Zum einen sind bzw. waren \nsämtliche Antragsteller, die gerichtlich einen Studienplatz der \nKommunikationswissenschaft zum WS 2008/2009 erstreiten wollen, in einem \nanderen zulassungsbeschränkten Studiengang immatrikuliert. Zum anderen reicht, \nwie noch auszuführen ist, die Zahl der durch gerichtliche Entscheidung vorläufig zu \nvergebenden Studienplätze aus, sämtliche Antragsteller zu berücksichtigen.\n\n20\n\n2. Die Antragstellerin hat auch ihren Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. \n\n21\n\nNach der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden Prüfung ist überwiegend \nwahrscheinlich, dass in dem hier betroffenen 1-Fach-Bachelor-Studiengang der \nKommunikationswissenschaft an der WWU Münster zum WS 2008/2009 über die \ntatsächlich vergebenen 84 Studienanfängerplätze hinaus noch weitere \nStudienanfängerplätze vorhanden sind, an deren Vergabe die Antragstellerin zu \nbeteiligen ist.\n\n22\n\nDas Gericht legt bei der nach den Regelungen der KapVO vorzunehmenden \nÜberprüfung des der Lehreinheit Kommunikationswissenschaft an der WWU Münster \nzum Studienjahr 2008/2009 zur Verfügung stehenden (zunächst unbereinigten und \nsodann bereinigten) Jahreslehrangebots (2xSb) und bei der hieraus nach der Formel \n5 der Anlage 1 zur KapVO abzuleitenden jährlichen Aufnahmekapazität für das \nvorliegende Verfahren ohne weitere Prüfung der Richtigkeit der einzelnen \nEingabeparameter die Ansätze zugrunde, die das Ministerium für den letzten \nBerechnungsstichtag 15. August 2008 durch seinen Erlass vom 30. Oktober 2008 als \nendgültige Kapazitätsberechnung der Hochschule mitgeteilt hat. Dieser Erlass, der \ndie entsprechenden Angaben und Vorschläge der Hochschule in deren \nüberarbeiteten Kapazitätsbericht vom 15./18. August 2008 vollumfänglich aufgreift, \nist die abschließende Kapazitätsbestimmung der nach § 10 Abs. 2 des \nHochschulzulassungsgesetzes NRW hierzu berufenen Landesbehörde. Ihm kommt \nim Verhältnis zwischen dem Ministerium und der Hochschule Geltungsanspruch \nschon vor dessen Umsetzung durch eine - hier zwar im Oktober 2008 in der \nÜbersendungsmitteilung an die Antragsgegnerin angekündigte, aber bislang noch \nnicht erfolgte - formelle Änderung der Zulassungszahlenverordnung der Charakter \neiner abschließenden ministeriellen Kapazitätsbestimmung zu. Die \nHochschulverwaltung muss sich hieran ohne eine bislang erfolgte normative \nUmsetzung durch eine Änderungsverordnung jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der \nbehördlichen Selbstbindung auch im Verhältnis zu den Studienbewerbern festhalten \nlassen.\n\n23\n\nNach dieser abschließenden behördlichen Kapazitätsbestimmung zum letzten \nÜberprüfungszeitpunkt (vgl. § 5 Abs. 3 KapVO) steht der Lehreinheit \nKommunikationswissenschaft im Berechnungszeitraum insgesamt ein zunächst \nunbereinigtes Lehrdeputat von 137 Deputatstunden (DS) zur Verfügung, aus dem \nnach Berücksichtigung von individuellen Lehrleistungsverminderungen (6,75 DS) und \nvon Lehrauftragsstunden, die im Referenzzeitraum SS 2007 und WS 2007/2008 \ngemittelt zur Verfügung gestanden haben (21,50 DS), ein bereinigtes \nJahreslehrangebot (2 x Sb) von (2 x 151,75 DS =) 303,50 DS folgt. \n\n24\n\nIn diese Berechnung des Jahreslehrangebots der Lehreinheit zum Stichtag 15. \nAugust 2008 ist im Vergleich mit dem Vorschlag der Hochschule zum Stichtag 1. \nMärz 2008, auf der die ZulassungszahlenVO vom 30. Juni 2008 noch beruht, eine \nErhöhung um 44 DS einbezogen worden. Die Antragsgegnerin hat dies in ihrem \nBericht vom 15./18. August 2008 dahin erläutert, dass hiermit das Ziel erreicht \nwerden soll, rechnerisch im Studiengang Kommunikationswissenschaft (1-Fach- \nBachelor) eine gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag um 20 erhöhte Zahl von \nStudienanfängerplätzen auszuweisen. Es handele sich dabei um zusätzlich von der \nHochschule im Rahmen des „Hochschulpakts 2020\" bereitgestellte Studienplätze. \nDas Ministerium hat diese Erhöhung um 20 auf 85 Studienanfängerplätze in diesem \nStudiengang - unter Beibehaltung der Studienanfängerzahlen des Bachelor-\nKernfach-Studiengangs (40 Studienplätze) und der Zulassungszahl 41 für einen \nMasterstudiengang der Kommunikationswissenschaft - in seinen abschließenden \nKapazitätserlass übernommen. Die Summe der Zulassungszahlen (als Sollzahlen für \ndas Studienjahr 2008/2009, auszubringen wegen des Jahresbetriebes im WS \n2008/2009) der zugeordneten drei Studiengänge beträgt demgemäss 166.\n\n25\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sieht das Gericht die \nvorbeschriebene Erhöhung der Zulassungszahl für Studienanfänger im 1-Fach-\nBachelor-Studiengang um die Zahl 20 im Hinblick auf den „Hochschulpakt 2020\", \nbewirkt durch eine entsprechende rechnerische Erhöhung des Gesamtlehrangebots \nder Lehreinheit und eine hierauf abgestimmte Bildung von Anteilquoten, nicht als ein \nüberpflichtgemäßes, quasi freiwilliges und einer Überlast jedenfalls nahekommendes \nStudienmehrangebot der Hochschule an. Es handelt sich hierbei vielmehr schon \nnach der Behandlung dieser „Kapazitätserweiterungsmaßnahme\" durch die \nHochschule und insbesondere durch das Ministerium um eine verbindlich in die \nKapazitätsermittlung einbezogene Maßnahme mit einer entsprechend beachtlichen \nErhöhung der Sollzahl. Diese Behandlung ist auch inhaltlich zutreffend. Der \n„Hochschulpakt 2020\" (vgl. zum Text im Internet unter http://www.bmbf.de/pub/ \nverwaltungsvereinbarung_hochschulpakt 2020.pdf) mag als solcher zunächst zwar \nnur einen programmatischen, keine subjektiven Rechte der Studienbewerber \nbegründenden Charakter haben und auf eine Umsetzung und Ausfüllung angelegt \nsein. Diese Umsetzung und Ausfüllung ist jedoch hier erfolgt. Zwischen dem \nMinisterium und der WWU Münster ist nämlich eine sog. Ziel- und \nLeistungsvereinbarung III (ZLV 2007) geschlossen worden (vgl. Volltext im Internet \nunter http:// wwwuv2.uni-muenster.de/Dokumente/zielvereinbarung3.pdf). Diese \nZielvereinbarung (eine Abrede i.S.d. § 6 des Hochschulgesetzes NRW) ist unter dem \n12. Januar 2007 dahin geändert und ergänzt worden (vgl. Volltext im Internet unter \nhttp://www.innovation.nrw.de/objektpool/download_dateien/hochschulen_und_forsch\nung/Unterschriebene_Fassung_Uni_MS.pdf), dass die WWU Münster am \nHochschulpakt 2020 zur Schaffung zusätzlicher Studienanfängerplätze teilnimmt und \nalle erforderlichen Vorkehrungen trifft, um in den Studienjahren 2007 bis 2010 \ninsgesamt 1.231 zusätzliche Studienanfänger/innen aufzunehmen. Das Land stellt \nder Hochschule dafür näher bezeichnete Finanzmittel zur Verfügung. Auf den Inhalt \nder Änderungsvereinbarung im Übrigen, etwa wegen der vorzunehmenden \nBerufungen zusätzlichen Lehrpersonals, wird verwiesen. Wird auf dieser \nverbindlichen Grundlage - wie hier - unter Beteiligung der entsprechenden Gremien \nder Hochschule dem Ministerium ein zusätzliches Studienanfängerkontingent für \neinen bestimmten Studiengang gemeldet, so liegt hierin eine rechtsverbindliche \nUmsetzungsentscheidung, die unmittelbar kapazitätsbeachtlich (hier: \nkapazitätserhöhend) ist. Entsprechend ist sie entgegen der Auffassung der \nAntragsgegnerin auch im gerichtlichen Verfahren bei der Bestimmung der Sollzahl \neines Studiengangs maßgeblich.\n\n26\n\nDie vom Ministerium auf der Grundlage der vorbezeichnet einzubeziehenden \nParameter vorgenommene, auf dem Vorschlag der Hochschule beruhende \nFestsetzung der jährlichen Aufnahmekapazität ist jedoch in Bezug auf die der \nLehreinheit zugeordneten Bachelor-Studiengänge fehlerhaft. \n\n27\n\nDas Ministerium hat, der Hochschule folgend, die Studienanfängerkapazität der \nLehreinheit (166) wie bereits im vorausgegangenen Berechnungszeitraum \n2007/2008 unter Bildung von Anteilquoten (vgl. § 12 Abs. 1 KapVO) auf die beiden \nBachelor-Studiengänge (85 und 40) und einen Masterstudiengang (41) verteilt. Ein \nsolcher Masterstudiengang besteht jedoch im hier maßgeblichen \nBerechnungszeitraum (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO) nicht. Er soll nach den \nVerlautbarungen der Hochschule (vgl. etwa http://zsb.uni-\nmuenster.de/material/m562b_1.htm) erst ab dem WS 2009/2010 angeboten werden. \nFür einen (noch) nicht existierenden Masterstudiengang kann jedoch keine \nAnteilquote an dem vorhandenen Lehrangebot der Lehreinheit gebildet werden, die \nzu Lasten der betriebenen grundständigen Bachelorstudiengänge geht und dort die \nStudienplatzkapazität mindert.\n\n28\n\nDas Gericht hat dies bereits in seinen Beschlüssen vom 20. Dezember 2007 - 9 \nNc 164/07 und 9 Nc 174/07 - (WWU Münster, Kommunikationswissenschaft Bac., \nWS 2007/2008) entschieden und dabei ausgeführt:\n\n29\n\n„Da der Lehreinheit Kommunikationswissenschaft einerseits der Studiengang \nKommunikationswissenschaft (Bachelor) und andererseits der Studiengang \nKommunikationswissenschaft (Bachelor-Kernfach) zugeordnet sind, ist gemäß § 12 Abs. 1 \nKapVO eine Anteilquote zu bilden. Diese ist nach der vorgenannten Regelung das Verhältnis \nder jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur \nSumme der jährlichen Aufnahmekapazität aller der Lehreinheiten zugeordneten \nStudiengänge. Sie berechnet sich nach Anlage 1, II Ziffern 4 und 5 der KapVO.\n\n30\n\nDer Lehreinheit Kommunikationswissenschaft zugeordnete Studiengänge sind entgegen \nder Auffassung der Antragsgegnerin allein die beiden genannten Studiengänge, nicht jedoch \nauch ein Studiengang Kommunikationswissenschaft mit dem Abschluss Master. Einen \nsolchen Studiengang hat die Antragsgegnerin allerdings im Rahmen ihrer \nKapazitätsberechnung mit einer Studienbewerberzahl von 1.451 und einem CAp von 1,20 \nebenfalls und damit zu Lasten der Studienanfängerzahl der beiden zuerst genannten \nStudiengänge zugrunde gelegt. Eine Anteilquote unter Berücksichtung auch dieses \n(Master-)Studienganges kann jedoch nicht gebildet werden, da er - wie die Antragsgegnerin \nmit ihrem Schriftsatz vom 14. Dezember 2007 einräumt und ferner aus dem Internet-\nStudienführer der Universität Münster ersichtlich ist - im Studienjahr 2007/2008 an der WWU \nweder eingerichtet ist noch dort angeboten wird. Die Annahme eines (eingerichteten) \nStudienganges und seiner kapazitätsrechtlichen Zuordnung zu einer Lehreinheit setzt aber \ndie tatsächliche Aufnahme des Studienbetriebs im Berechnungszeitraum voraus. Nur dann \nkann die Erbringung von Lehrleistungen durch die Lehreinheit an diesen Studiengang \nerfolgen und damit den Ansatz einer entsprechenden Anteilquote auf der Lehrnachfrageseite \nnach § 12 Abs. 1 KapVO rechtfertigen. \n\n31\n\nVgl. zur ähnlich gelagerten Frage eines Dienstleistungsexports an \neinen nicht eingerichteten Studiengang: VG Gelsenkirchen, \nBeschluss vom 18. Mai 2006 - 4 Nc 35/05 -, in juris.\n\nZwar hat die Antragsgegnerin in ihrem Kapazitätsbericht vom 26. März 2007 an das \nMinisterium (Seite 3) Folgendes dargelegt: \n\n32\n\n„Über die Anteilquoten wurden Kapazitäten für die \nMasterstudiengänge, die im nächsten Studienjahr eingerichtet \nwerden, in Ansatz gebracht. Aufgrund der Tatsache, dass für zwei \nvöllig unterschiedliche Studiensysteme mit zudem unterschiedlichen \nRegelstudienzeiten und Prüfungsabwicklungen und einer nicht \nunbeträchtlichen Zahl von Studierenden in den alten Studiengängen \nLehrangebote vorgehalten werden müssen, wird dies vom Rektorat \nder Universität Münster als zwingend erforderlich angesehen.\"\n\n33\n\nDiese Begründung einer Lehrnachfrage für einen Master-Studiengang \nKommunikationswissenschaft geht jedoch von der rechtsirrtümlichen Annahme aus, dass die \nfür den in Zukunft einzurichtenden Masterstudiengang benötigte Lehrleistung bereits im \nlaufenden Berechnungszeitraum gleichsam erwirtschaftet und vorgehalten werden könne. \nDiese Auffassung stimmt mit der Systematik der KapVO allerdings nicht überein, die - wie \nbereits mehrfach erwähnt - existente Studiengänge mit entsprechender Lehrnachfrage im \naktuellen Berechnungszeitraum durch die Studierenden voraussetzt und (§ 1 Abs. 1 KapVO) \neine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität verlangt. Damit unterscheidet sich die \nSituation an der WWU auch von derjenigen, wie sie sich etwa im Beschluss des OVG NRW \nvom 11. Mai 2004 \n\n34\n\n13 C 1626/04 (Medizin, WS 2003/2004, Universität Bonn) \n\n35\n\ndarstellte. Dort war ein neuer Studiengang bereits eingerichtet; es hielten jedoch nicht \nalle Fachsemester dieses Studiengangs im Berechnungsjahr Nachfrage. Hier stellte sich \nallenfalls die Frage, in welcher Höhe sich demgemäß ein Dienstleistungsexport verwirklichte, \nwährend vorliegend, im aktuellen Berechnungszeitraum, tatsächlich Lehrleistungen an einen \nMaster-Studiengang in der Lehreinheit Kommunikationswissenschaft gar nicht erbracht \nwerden können. \n\n36\n\nEbenso wenig kommt danach - wie allerdings die Antragsgegnerin argumentiert - in \nBetracht, mit dem Ansatz einer Anteilquote für den noch nicht existierenden (konsekutiven) \nMaster-Studiengang die Studienanfängerzahl für die Bachelor-Studiengänge in der \nLehreinheit Kommunikationswissenschaft gleichsam künstlich abzusenken, um damit \netwaige Kapazitätsprobleme bei der Zulassung zum Master-Studiengang in späteren \nBerechnungszeiträumen zu vermeiden. Diese Überlegung verstieße darüber hinaus gegen \ndas in § 1 Abs. 1 KapVO festgehaltene Kapazitätserschöpfungsgebot.\n\n37\n\nAuch der Umstand, dass die Lehreinheit Kommunikationswissenschaft noch \nLehrleistungen für den ihr zugeordneten, aber auslaufenden Magisterstudiengang \nKommunikationswissenschaft zu erbringen hat, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. \nNach der Systematik der KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität (zunächst) lediglich \nfür das erste Fachsemester berechnet. Nach § 22 Abs. 2 KapVO gilt die KapVO - dann - \nentsprechend für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester. Da die \nUniversität Münster Studienanfänger für den Magisterstudiengang \nKommunikationswissenschaft nicht mehr aufnimmt, können - systematisch gesehen - \nLehrkapazitäten für das erste Fachsemester dieses Studienganges und damit zum Nachteil \nder Studienanfänger des hier in Rede stehenden Studienganges im WS 2007/2008 nicht \naufgezehrt werden. \n\n38\n\nSchließlich kommt auch nicht aus anderen Gesichtspunkten eine Einbeziehung des \nprojektierten Masterstudienganges bereits für den aktuellen Berechnungszeitraum bei der \nKapazitätsermittlung in Frage. Zwar können nach § 1 Abs. 2 KapVO Zulassungszahlen bei \nder Erprobung neuer Studiengänge und Methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen \nund Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen abweichend von dem \nGebot des Abs. 1 des § 1 KapVO, der eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität \nverlangt, festgesetzt werden. Ersichtlich liegt hier jedoch keine dieser Fallgestaltungen vor, \nda diese voraussetzten, dass der Master-Studiengang im Fach \nKommunikationswissenschaften an der WWU Münster überhaupt eingerichtet worden wäre.\" \n\n39\n\nAllerdings hat das OVG NRW im Beschwerdeverfahren 13 C 2/08 u.a. (Beschluss \nvom 26. Februar 2008, NRWE) die vorzitierten Beschlüsse des Gerichts geändert. \nGleichwohl verbleibt das Gericht nach nochmaliger Prüfung, auch unter Einschluss \nder vom OVG NRW angeführten gegenläufigen Gesichtspunkte, bei seiner \ndamaligen Beurteilung, dass die Bildung einer Anteilquote für einen nicht \nexistierenden Studiengang, mag dieser auch konsekutiv auf grundständigen \nBachelor-Studiengängen aufbauen, weder in der Kapazitätsverordnung noch im \nStaatsvertrag eine Stütze findet. Damit ist eine Maßnahme, die für den \nBerechnungszeitraum zu Lasten der Studienbewerber für den grundständigen \nStudiengang zu einer unwiederbringlichen Kapazitätsvernichtung führt, nicht \ngerechtfertigt. Dass der vom OVG NRW angeführte Senatsbeschluss vom 11. Mai \n2004 - 13 C 1626/04 - für die Frage nach einem kapazitätsvernichtenden Ansatz \neiner Anteilquote für einen nicht existierenden Studiengang mangels Vergleichbarkeit \nnichts hergibt - und dafür auch keine Richtung aufzeigt -, hat das Gericht bereits \nausgeführt. Den allein auf der rechnerischen Ebene durchgeführten Ansatz einer \nsolchen Anteilquote in eine ministerielle Abweichungsentscheidung nach § 1 Abs. 2 \nKapVO umzudeuten, kommt nach Auffassung des Gerichts entgegen der in diese \nRichtung gehenden Erwägungen des OVG NRW sowohl aus formellen als auch \nmateriellen Gründen nicht in Betracht. Das Ministerium hat eine solche \nAbweichungsentscheidung schon nicht verlautbart. Im übrigen bedürfte es bei einer \nsolchen im Ermessen des Ministeriums stehenden Entscheidung, einer späteren \nÜberlast im (einzurichtenden) Masterstudiengang entgegenzuwirken, einer auf die \nwiderstreitenden Interessen und Ziele bezogenen Abwägung. Die von der \nHochschule angeführten Gründe mögen Gewicht haben. Dass sie sich vor dem \nHintergrund des verfassungsrechtlich ausgebildeten Gebots der vollständigen \nKapazitätsausnutzung gerade in der Weise durchsetzen müssten, wie es hier \nvermittels der angesetzten Anteilquote errechnet worden ist, ist jedoch nicht \nersichtlich, weil der erstrebte Ausgleich im jeweiligen Studienjahr durch die dann zu \nbildenden Anteilquoten, die gerade auch zu diesem Zweck als Berechnungsmodell \nzur Verfügung stehen, geschaffen werden kann.\n\n40\n\nBestätigt sieht sich das Gericht in seiner rechtlichen Beurteilung, dass für noch \nnicht existierende Studiengänge keine - das Lehrangebot der anderen zugeordneten \nStudiengänge vermindernde - Anteilquote gebildet werden kann, durch die \ninzwischen gefestigte Rechtsprechung des VG Berlin, etwa Beschlüsse vom 17. \nJanuar 2008 - 3 A 630.07 und 3 A 661.07 -, jeweils juris. Bei vergleichbarer Sach- \nund Rechtslage zieht dieses Gericht schon aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 KapVO \nden Schluss, dass Anteilquoten nur für diejenigen Studiengänge gebildet werden \nkönnen, die im Berechnungszeitraum für die Aufnahme von Studienanfängern bereit \nstehen, dass also der Regelungsbereich dieser Vorschrift nur eine Aufteilung der \nermittelten jährlichen Aufnahmekapazität erfasst, nicht aber eine (ersatzlose) \nKapazitätsreduzierung.\n\n41\n\nNach alledem sind die Anteilquoten der der Lehreinheit zuzuordnenden \nStudiengänge ohne einen Anteil für einen Masterstudiengang zu ermitteln. Legt man \nhierzu - ohne weitergehende Prüfung - die von der Hochschulverwaltung zuletzt für \nrichtig gehaltenen (allerdings erklärtermaßen fiktiven) Bewerberzahlen, nämlich \n5.120 Studienbewerber für den 1-Fach-Bachelor-Studiengang und 2.410 für den \nStudiengang Ba-KF, zugrunde, so ergibt dies Anteile dieser zwei Studiengänge von \ngerundet 0,68 und 0,32. Hieraus folgt unter Berücksichtigung der jeweils angesetzten \nEigenanteile dieser Studiengänge (2,14 und 1,82) ein gewichteter Curricularanteil \nvon (2,14 x 0,68) + (1,82 x 0,32) = 1,4552 + 0,5824 = 2,037, gerundet 2,04.\n\n42\n\nAusgehend von dem selbst von der Hochschulverwaltung angesetzten \nbereinigten Jahreslehrangebot in Höhe von 303,50 DS und dividiert mit dem \ngewichteten Curricularanteil ergibt sich damit ein Studienplatzangebot in Höhe von \n(303,50 : 2,04 =) 148,77, gerundet 149 Studienplätzen für das Studienjahr \n2008/2009. \n\n43\n\nDieses Studienplatzangebot ist auf die beiden Bachelorstudiengänge mit den \nvorgenannten Anteilquoten zu verteilen, woraus (ohne einen Schwundansatz, den \nder abschließende Kapazitätserlass ebenfalls nicht vorgenommen hat) folgt:\n\n44\n\nfür den 1-Fach-Bachelor-Studiengang (149 x 0,68 =) 101,32, gerundet 101 \nStudienanfängerplätze und \n\n45\n\nfür den Studiengang Ba-Kernfach (149 x 0,32 =) 47,68, gerundet 48 \nStudienanfängerplätze.\n\n46\n\nDamit stehen angesichts niedrigerer tatsächlicher Besetzungszahlen für die bei \nGericht um Rechtsschutz nachsuchenden Bewerber, die Antragstellerin \neingeschlossen, Studienplätze zur Verfügung. Ihr Anspruch ist durch einstweilige \nAnordnung zu sichern.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n48\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und \nentspricht der ständigen gerichtlichen Handhabung in Verfahren der vorliegenden \nArt.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244950","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-12-22/9-nc-238-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244950","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244950","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-12-22/9-nc-238-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244950","retrieved":"2026-07-09 02:08:57.087548+00:00"}}